Klienten-Information April 2026
Aktuelle Informationen aus unserer Kanzlei
In dieser Ausgabe unserer Klienten-Info haben wir folgende Themen für Sie vorbereitet:
Außenwirtschaftsstatische Erhebungen der OeNB – Meldepflichten
Standortabsicherungsgesetz 2025
Höhe des auszuscheidenden Grundanteils betreffend AfA-Bemessungsgrundlage
VwGH zur Einkünftezurechnung von Fruchtgenussrechten
Außenwirtschaftsstatische Erhebungen der OeNB – Meldepflichten
Die Österreichische Nationalbank (OeNB) erhebt, auf Basis des Devisengesetzes 2004 in Verbindung mit der Meldeverordnung (MVO ZABIL Kapitalverkehr), Daten zum grenzüberschreitenden Kapitalverkehr. Daraus ergeben sich für inländische Unternehmen und sonstige Einheiten Meldepflichten, insbesondere in den Bereichen Beteiligungen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten. Da das Thema gerne in Vergessenheit gerät, dürfen wir Sie mit nachfolgendem Beitrag auf die wesentlichen Meldepflichten diesbezüglich verweisen:
Im Bereich AWBET (Transaktionen) sind grenzüberschreitende Vorgänge mit Gesellschaftern bzw. Beteiligungen zu melden. Darunter fallen insbesondere Eigenkapitalzuführungen und -rückführungen, der Erwerb und Verkauf von Anteilen (M&A), Neugründungen, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Gesellschafterzuschüsse, Rücklagendotationen, die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, die Einbringung von Sacheinlagen sowie Gewinnausschüttungen. Grundsätzlich besteht eine Meldepflicht ab einem Transaktionswert von EUR 500.000 je Geschäftsfall. Zu beachten ist jedoch, dass auch Meldungen ohne Betragsgrenze erforderlich sein können, insbesondere bei Transaktionen unterhalb der 10 %-Beteiligungsschwelle, bei vollständiger Desinvestition sowie bei der Erfassung des Beschlusszeitpunkts von Ausschüttungen. Für die Beurteilung ist es unerheblich, ob die Transaktion in Geld, Sacheinlagen, Aktientausch oder durch Verrechnung erfolgt; maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert. Die Meldung erfolgt anlassbezogen je Transaktion im jeweiligen Transaktionsmonat und ist bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu übermitteln.
Die AWBES-Erhebung (Bestände) betrifft bestehende grenzüberschreitende Beteiligungsverhältnisse und wird jährlich auf Aufforderung durch die OeNB durchgeführt. Erfasst werden sowohl Beteiligungen ausländischer Gesellschafter an österreichischen Unternehmen als auch Beteiligungen österreichischer Unternehmen im Ausland, sofern eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % vorliegt. Zusätzlich sind Schwellenwerte zu beachten (z. B. Bilanzsumme ≥ EUR 10 Mio. oder Nominalkapital ≥ EUR 100.000; bei indirekten Beteiligungen u. a. mindestens 20 Beschäftigte oder EUR 1 Mio. Bilanzsumme). Die gemeldeten Daten basieren regelmäßig auf den Jahresabschlussinformationen und umfassen auch weiterführende Angaben, etwa zu Wertpapieren sowie zu direkten und indirekten Beteiligungen (z. B. Arbeitskosten, Bruttoinvestitionen und F&E-Ausgaben).
Im Bereich AWFUV (Forderungen und Verbindlichkeiten) sind grenzüberschreitende Bestände gegenüber ausländischen Geschäftspartnern zu melden. Dies umfasst insbesondere Kredite und Darlehen (gegenüber Banken und Nichtbanken), Girokonten und Einlagen, Verrechnungs- und Cash-Pooling-Konten, Finanzleasing, Schuldscheindarlehen, Konsortialkredite, Exportförderungskredite sowie Handelskredite und sonstige Forderungen bzw. Verpflichtungen. Die Meldepflicht entsteht, wenn die Summe der Forderungen oder der Verpflichtungen jeweils EUR 10 Mio. erreicht oder überschreitet. Wird die Schwelle nur auf einer Seite überschritten, ist auch die Gegenseite zu melden. Die Meldung erfolgt monatlich mit Stichtag zum Monatsende und ist bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu übermitteln. Zusätzlich sind Zinssätze sowie Angaben zum Land und zur Identifikationsnummer des Geschäftspartners zu erfassen. Bei Bestandsveränderungen ist zudem eine Begründung anzugeben (z. B. Forderungsverzicht oder Schuldnachlass). Die Angaben haben in Originalwährung zu erfolgen und sind auch dann abzugeben, wenn sich gegenüber der Vorperiode keine Änderungen ergeben haben.
Im Rahmen der Erhebung AWVLM sind an die OeNB unaufgefordert Meldungen zu erstatten, wenn grenzüberschreitende Vermögensübertragungen oder liegenschaftsbezogene Transaktionen vorliegen. Dies betrifft insbesondere den Kauf oder Verkauf von inländischen Liegenschaften durch ausländische Personen sowie den Erwerb oder die Veräußerung von ausländischen Liegenschaften durch inländische Personen. Ebenso meldepflichtig sind grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften sowie Zahlungen für die Nutzung natürlicher Ressourcen (z. B. Schürf- oder Fischereirechte). Darüber hinaus umfasst die Meldepflicht auch grenzüberschreitende Vermögensübertragungen wie Schenkungen, Erbschaften, die Errichtung von Stiftungen, die Übertragung von Marktanteilen oder Kundenstöcken sowie den An- und Verkauf von Lizenzen. Die Meldepflicht besteht ab einem Transaktionsvolumen von EUR 100.000 je Geschäftsfall. Die Meldung ist anlassbezogen je Transaktion im jeweiligen Monat zu erstatten und bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu übermitteln. Meldepflichtig sind inländische natürliche und juristische Personen sowie sonstige Einrichtungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit. Bei Liegenschaftstransaktionen sind zusätzlich das Land der Liegenschaft sowie das Land des Geschäftspartners anzugeben; Miet- und Pachtzahlungen sind getrennt auszuweisen.
Weiters gibt es der Vollständigkeit halber noch Meldepflichten betreffend grenzüberschreitende Finanzderivate (AWFDE), Wertpapierdepots im In- und Ausland (AWWPI bzw. AWWPA). Diese wurden jedoch nicht im Detail dargestellt, da keine hohe praktische Relevanz aus unserer Beratungspraxis.
Allgemeine Hinweise:
- Grundsätzlich erfolgt keine individuelle Aufforderung zur Meldungslegung.
- Sämtliche Meldungen (mit Ausnahme der AWBES-Erhebung) sind bei Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts eigenständig und fristgerecht an die OeNB zu übermitteln. Lediglich die AWBES-Erhebung (Bestände, grenzüberschreitende Beteiligungen) erfolgt auf Aufforderung; hierzu wird einmal jährlich ein Bescheid an ausgewählte meldepflichtige Einheiten übermittelt.
- Die Meldefristen sind verbindlich einzuhalten, da sie auf den Lieferverpflichtungen der OeNB basieren.
- In begründeten Ausnahmefällen können auf Anfrage Fristverlängerungen gewährt werden.
- Verstöße gegen die Meldepflichten – insbesondere verspätete, unvollständige oder unrichtige Meldungen – können im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens mit Geldstrafen von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
- Zudem ist vor jeder Meldung sicherzustellen, dass die Stammdaten der beteiligten Einheiten in der OeNB-Anwendung „MeldeWeb“ aktuell sind.
- Wird eine Meldegrenze in einer Periode nicht erreicht, ist grundsätzlich keine Leermeldung erforderlich, außer dies ist zur Korrektur oder auf ausdrückliche Aufforderung der OeNB notwendig.
Quellen und weiterführende Hinweise:
Außenwirtschaftsstatistik – Meldeinhalte – Oesterreichische Nationalbank (OeNB)
Außenwirtschaftsstatistik – Meldewege – Oesterreichische Nationalbank (OeNB)
Grenzüberschreitender Kapitalverkehr – Meldung
Standortabsicherungsgesetz 2025
Entsprechend den Ausführungen der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage, wurde ein Zuschuss zum Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026 geschaffen: Die Strompreise in Europa sind für Unternehmen am Standort Österreich infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (indirekte CO2-Kosten) signifikant gestiegen. Diese indirekten CO2-Kosten bewirken in bestimmten Sektoren oder Teilsektoren eine Zunahme des Risikos einer Verlagerung der Produktionstätigkeiten an Standorte bzw. die Verlagerung von CO2-Emissionen außerhalb der Europäischen Union. Besonders betroffen sind energieintensive Unternehmen, die einen sehr hohen Stromverbrauch haben.
Wer wird gefördert:
- Unternehmen in anspruchsberechtigten Sektoren und Teilsektoren gemäß Anhang I Standortabsicherungsgesetz 2025 (SAG 2025)
- Unternehmensgröße: alle
- Entwicklungsphase des Unternehmens: alle
Voraussetzungen:
- Vorlage eines Energieaudits, Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems
- Reinvestitionsverpflichtung in Höhe von 80 % der gewährten Fördersumme
- Weiterführende Bestimmungen sind den Richtlinien zu entnehmen.
Höhe der Förderung:
- Maximal 75 % der Bemessungsgrundlage gemäß SAG 2025
- Die Förderung wird als einmaliger Zuschuss in Höhe von maximal 75 % der indirekten CO2-Kosten des jeweiligen Kalenderjahres des ansuchenden Unternehmens gewährt.
- Die Auszahlung der Förderung erfolgt in einer Tranche.
- Für die indirekten Kosten der Jahre 2025 und 2026 stehen jeweils EUR 75 Mio zur Verfügung. Bei einer Überzeichnung werden die Mittel aliquot zugeteilt.
Laufzeit:
- Die Maßnahme gilt für die indirekten CO2-Kosten, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 angefallen sind.
Details und Ablauf Antragstellung:
Auf der Website der aws wurden die Förderungsrichtlinien (vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission) und der Leitfaden veröffentlicht sowie auch die Antragstellung freigeschaltet. Lt. aws-Homepage ist die Antragstellung bis 13. Oktober 2026 möglich. Details finden Sie im nachfolgenden Link zur aws-Homepage:
Standortabsicherung für Industrie 2025, SAG 2025 – Austria Wirtschaftsservice
Reduzierung der Umsatzsteuer für Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026
Im Newsletter Februar 2026 haben wir Ihnen bereits die wesentlichen Informationen dargestellt.
Der Ministerrat hat sich bekanntlich in seiner Sitzung vom 28. Jänner 2026 geeinigt, die Umsatzsteuer auf Lieferungen von folgenden Grundnahrungsmitteln ab 1. Juli 2026 auf 4,9 % (bisher 10 %) zu senken:
- Milch, Butter, Joghurt, frische Hühnereier
- Gemüse: Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse (ausgenommen Steckzwiebel), Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten, Salate, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte, anderes Gemüse (z. B. Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika oder Spargel)
- Gemüse gefroren (z. B. Erbsen, Spinat)
- Obst: Äpfel, Birnen, Quitten frisch, Steinobst frisch (z. B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken)
- Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren: Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl usw. inklusive glutenfreies Brot)
- Speisesalz
Durch einen Ministerialentwurf Mitte März sind neue Details zur geplanten Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel bekannt geworden.
Am 11.3.2026 sind die Entwürfe des BMF zur Änderung des UStG und der Registrierkassensicherheitsverordnung in Begutachtung gegangen. So viel ist derzeit bekannt:
- Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels Kombinierter Nomenklatur (KN). Zu diesem Zweck soll in 10 UStG ein eigener Absatz 1aeingefügt werden. Die begünstigten Nahrungsmittel sollen in der Anlage 3 zum UStG aufgelistet werden.
- Der reduzierte USt-Satz wird jedoch ausschließlich auf die unter die jeweilige Position KN (eventuell Unterposition) der Anlage 3 fallenden Nahrungsmittel anwendbar sein, wobei klargestellt wurde, dass nur diese ausgewählten Nahrungsmittel selbst begünstigt sein sollen und nicht jene Nahrungsmittel, die einheitlich mit einem Lebensmittel (das unter einen anderen Steuersatz fällt) geliefert wird (auch wenn nur Nebenprodukt).
- Ausgenommen vom begünstigten Mehrwertsteuersatz sind Restaurantumsätze.
Hinweis für die Praxis: Die Anpassung des USt-Satzes hat Auswirkungen auf die Registrierkassen bzw. das Buchhaltungssystem der betroffenen Unternehmen im Lebensmittelbereich. Dies deswegen, da der veränderte Prozentsatz entsprechend korrigiert werden muss. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen der Umsatzsteuer soll im Rahmen der Registrierkassensicherheitsverordnung die technische Festlegung erfolgen, dass der neue USt-Satz von 4,9 % in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen ist.
Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – ebenso die Lösung von mit der Umsatzsteuersenkung verbundenen zolltarifarischen und mit der Registrierkassensicherheitsverordnung zusammenhängenden Fragen.
Höhe des auszuscheidenden Grundanteils betreffend AfA-Bemessungsgrundlage
Die Aufteilung des Kaufpreises (inkl. Nebenkosten) einer bebauten Liegenschaft zwischen Grund- sowie Gebäudeanteil erscheint aufgrund zahlreicher Judikatur und zu Teilen auch gesetzlicher Regelungen (bzw. Richtlinienaussagen der Finanzverwaltung) zwar auf den ersten Blick klar, bei genauer Betrachtung gibt es jedoch immer wieder Zweifelsfragen, welche schlussendlich Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen sind.
Im Rahmen der Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften im außerbetrieblichen Bereich ist für die Aufteilung zwischen Grund- und Gebäudeanteil die sog. Grundanteils-Verordnung maßgebend. Von dieser Verordnungs-Vorschrift kann immer dann abgegangen werden, wenn eine tatsächliche, offenkundige und erhebliche Abweichung des Grundanteils einer Liegenschaft vorliegt oder ein anderer, abweichender Grundanteil mittels Gutachten nachgewiesen wird.
Im vorliegenden BFG Fall aus Ende 2025 (RV/1100101/2020) errechnete der Beschwerdeführer einen Grundanteil von 20,2 % und setzte diesen statt dem Pauschalwert lt. Grundanteilsverordnung von 30 % in der Steuererklärung an. Das Finanzamt lehnte diese Grundanteilswerte ab, da nicht nachgewiesen wurde, dass der tatsächliche Verkehrswert vom pauschalen 30 %-Satz abweicht und keine offenkundige Abweichung vorlag.
Lt. BFG liegt eine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vor, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50 % abweicht. Offenkundigkeit liegt vor, wenn diese Abweichung ohne Durchführung eines besonderen Ermittlungsverfahrens, ohne besondere Fachkenntnisse und ohne jede Schwierigkeit festgestellt werden kann. Ein solches offenkundiges erhebliches Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse vom pauschalen Aufteilungsverhältnis liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb der Anteil des Grund und Bodens somit korrekt mit 30 % festgesetzt wurde.
Gegenstand des Verfahrens vor dem VwGH (30.09.2025, Ra 2023/13/0163) war eine Kapitalgesellschaft mit erheblichen Verlustvorträgen, die ursprünglich als Holding tätig war und deren Anteile im Jahr 2004 zu 100 % entgeltlich an eine Konzerngesellschaft des X-Konzerns veräußert wurde. In zeitlichem Zusammenhang mit diesem Gesellschafterwechsel kam es zu strukturellen Änderungen (u. a. Änderung der wirtschaftlichen Ausrichtung durch Erwerb bzw. Einbringung von neuen Beteiligungen), nicht jedoch Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführer blieben die gleichen).
Im Zuge einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Verlustabzug wegen Mantelkaufs. Das BFG verneinte das Vorliegen einer wesentlichen organisatorischen Strukturänderung und gab der Beschwerde statt. Gegen dieses Erkenntnis erhob das Finanzamt Amtsrevision an den VwGH, der in weiterer Folge zu entscheiden hatte.
Der VwGH hatte zu beurteilen, ob das BFG das Vorliegen eines Mantelkaufs mangels Vorliegens einer wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur zu Recht verneint hatte.
Der VwGH hält fest, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob sich die organisatorische Struktur einer Körperschaft so wesentlich geändert hat, sodass, im Zusammenwirken mit den übrigen Strukturänderungen, ein Verlust der wirtschaftlichen Identität eintritt. Der Gerichtshof stellte fest, dass im gegenständlichen Fall eine solche eingetreten ist und dies planmäßig erfolgt ist. Die vorliegende Entscheidung fügt sich konsequent in die jüngere Rechtsprechung des VwGH zum Mantelkauf ein, in der der Gerichtshof dem Merkmal der organisatorischen Struktur und insbesondere der tatsächlichen Leitungsverhältnisse zunehmend Gewicht beimisst. Bereits in früheren Erkenntnissen wurde klargestellt, dass formale Organstellungen für sich genommen nicht ausschlaggebend sind, sondern stets zu prüfen ist, wer die Gesellschaft tatsächlich führt. Diese Linie setzt der VwGH fort und betont zugleich erneut die zentrale Bedeutung der Beurteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Gerade dieses Gesamtbild gewinnt in der jüngeren Judikatur zunehmend an Kontur: Es dient nicht bloß der schematischen Zusammenführung einzelner Tatbestandsmerkmale, sondern verlangt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich zeitlich vorgelagerter Maßnahmen und ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung.
VwGH zur Einkünftezurechnung von Fruchtgenussrechten
Im gegenständlichen Fall des VwGH (21.10.2025, Ro 2024/15/0013) hatte der Gerichtshof zu entscheiden, wem Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft bei Einräumung eines Fruchtgenussrechts zuzurechnen sind. Dafür ist nicht die zivilrechtliche Rechtsposition entscheidend, sondern vielmehr die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Diese zeigt sich insbesondere aus der tatsächlichen Einflussnahme auf die Einkünfteerzielung und der Tragung des Unternehmerrisikos.
Konkreter Sachverhalt war, dass im Familienverband eine Liegenschaft samt Gebäude mit 6 Wohnungen übergeben wurde. Mit Notariatsakt räumte der Übergeber seiner Ehefrau ein Fruchtgenussrecht an allen Wohnungen gegen monatliche Zahlung samt Übernahme von Darlehenszinsen ein. Die Vereinbarung war unbefristet, jedoch mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit. Das Finanzamt anerkannte diese Vereinbarung nicht und rechnete die Einkünfte zur Gänze dem Übergeber zu.
Der VwGH stellte unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung klar, dass Zurechnungssubjekt jene Person ist, die tatsächlich in der Lage ist, die sich bietenden Marktchancen wahrzunehmen und die Nutzung der Einkunftsquelle eigenverantwortlich zu bestimmen. Maßgeblich ist nicht das zivilrechtliche Eigentum, sondern die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Einkünfte sind jener Person zuzurechnen, die die Einkünfteerzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die damit verbundenen Aufwendungen trägt. D. h. entscheidend ist, ob der Fruchtgenussberechtigte faktisch in der Lage ist, die Einkunftsquelle nach eigenem wirtschaftlichem Willen zu nutzen, Marktchancen selbst wahrzunehmen und durch Erbringung von Vermietungsleistungen aktiv am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Somit muss der Fruchtgenussberechtigte folglich Unternehmerrisiko sowie auch die korrespondierenden Aufwendungen eigenständig tragen. Das bloße Aufrechterhalten von bestehenden Mietverhältnissen erfüllt diese Voraussetzung nicht und stellt keine unternehmerische Eigeninitiative dar.
Der VwGH sah dies im gegenständlichen Fall nicht als gegeben an, da bereits die Möglichkeit der jährlichen Kündigung des Fruchtgenussrechts von vornherein jede Zurechnung von Vermietungseinkünften ausschließe.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 28.04.2026