Klienten-Information Energiekostenzuschuss - Update 30.12.2022 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Energiekostenzuschuss – Update 30.12.2022

Klienten-Information Energiekostenzuschuss – Update 30.12.2022

Wir dürfen Ihnen zum Ende des Jahres noch einmal die wichtigsten Informationen zum Energiekostenzuschuss und die laufenden Neuerungen Mail zusammenfassen.

Der Inhalt in Kurzform:

Energiekostenzuschuss 1
Energiekostenzuschuss 2
Pauschalfördermodell für ein Zuschussvolumen von unter 2.000€

 

  • Der Energiekostenzuschuss Phase 1

– Das wichtigste zuerst: Sollten Sie vergessen haben, Ihr Unternehmen für den Energiekostenzuschuss Phase 1 anzumelden, dann gibt es nun eine Nachfrist von 16. bis 20. Jänner 2023! Eine Voranmeldung zu einer möglichen Berechnung ist zwingend notwendig.

– Der Energiekostenzuschuss Phase 1 wurde von den ursprünglichen Monaten Februar bis September 2022 um die Monate Oktober, November und Dezember 2022 erweitert. Für diesen Zeitraum wird es eine eigene Antragsphase geben.

– Neu in den Monaten Oktober bis Dezember 2022: Hier wird in der Basisstufe (Stufe 1) auch Dampf gefördert werden.

– Die wichtigste inhaltliche Neuerung iZm mit dem Energiekostenzuschuss Phase 1 ist die inhaltliche Klarstellung zum „Produktionswert“ für energieintensive Unternehmen (relevant für Unternehmen über 700.000€ Jahresumsatz – die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen 3% eben jenes Produktionswertes ausmachen.) Die inhaltliche Neuerung bezieht sich auf den Abzug des Materialaufwandes:

➔ Handelsunternehmen: Waren die zum Wiederverkauf („ohne Änderung“) eingekauft werden, können abgezogen werden und schmälern sohin den Produktionswert.

➔ Produzierende Unternehmen: Hier ist der Materialaufwand nicht abzuziehen und schmälert sohin den Produktionswert nicht.

➔ Wie mit bereits abgegebenen Anträgen umgegangen wird, oder ob es seitens der AWS hier noch eine Klarstellung geben wird, ist offen.

Wir empfehlen eine neue Berechnung der Energieintensität mit den neuen Parametern.

– weiterführende Informationen und spezifischere Details finden Sie unter diesem Link: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ/20221216_FAQ_Energiekostenzuschuss.pdf 

 

  • Energiekostenzuschuss Phase 2:

– Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.

– Förderungszeitraum: 01.01.2023 bis 31.12.2023

– Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer MindestEnergieintensität.

– Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt. Und in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden.

– Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl.

Antragsstellung: Wie beim Energiekostenzuschuss 1 wird die Antragsstellung im Fördermanager der aws möglich sein.
– Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.
– Selbstverständlich muss sich die Bundesregierung beim Energiekostenzuschuss an die beihilferechtlichen Möglichkeiten halten.
– Zudem müssen Unternehmen zusätzliche Kriterien erfüllen:
➔ In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, beispielsweise hinsichtlich Gewinne. Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt. Förderbedingung ist eine Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024). Außerdem gibt es Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen.  Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen.

Alsbald die Richtlinien (und nicht nur die Ankündigung des Energiekostenzuschuss Phase 2) vorliegen, werden wir Sie gerne wieder informieren.

 

  • Pauschalfördermodell für Unternehmen, die die Zuschussuntergrenze von 2.000€ nicht erreichen:

– Hier können wir leider, wie bereits in den vorangegangenen Mails, nur darauf hinweisen, dass dieses Modell noch in Ausarbeitung ist und noch keine näheren Informationen diesbezüglich vorliegen.

 

Sollten Sie nun noch weitere Fragen haben, dann sind Ihre Ansprechpersonen in unserer Kanzlei sehr gerne für Sie da.

 

BNP wünscht einen guten Start ins neue Jahr!

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und die gute Zusammenarbeit im Jahr 2022 und wünschen Ihnen alles Gute für das neue Jahr 2023!

Ihr BNP Steuerberater-Team

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 30.12.2022  

 

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