Klienten-Information Juli 2025 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Juli 2025

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform:

Budgetbegleitgesetz 2025

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 hat die österreichische Bundesregierung eine Reihe von gesetzgeberischen Maßnahmen auf den Weg gebracht, die im Zusammenhang mit dem Bundesfinanzgesetz 2025 stehen. Ziel dieser Begleitmaßnahmen ist es, die finanz- und wirtschaftspolitischen Vorhaben der Regierung umzusetzen und die Budgetziele nachhaltig abzusichern.

Das Gesetzespaket bringt auch heuer wieder zahlreiche Änderungen in verschiedenen Rechtsbereichen mit sich – insbesondere im Steuerrecht, im Sozialversicherungsrecht sowie im Bereich der Förderungen und Abgaben. Viele dieser Neuerungen haben unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen, Selbstständige sowie private Haushalte.

Mit dieser Information möchten wir Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Inhalte und Änderungen geben, die für Ihre Planung und unternehmerischen Entscheidungen von Bedeutung sein können.

Bitte beachten Sie, dass wir Sie mit unseren Klienteninformationen vom 11.06.2025 sowie 24.06.2025 bereits über die wahrscheinlich wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 informiert haben: Die Neuerungen betreffend Share Deals im Rahmen der Grunderwerbsteuer. Diesbezüglich dürfen wir auf unsere ausführlichen Klienteninformationen verweisen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen nunmehr die übrigen Neuerungen bzw. Änderungen kompakt zusammenfassen.

Das Budgetbegleitgesetz 2025 wurde am 16. Juni 2025 vom Nationalrat beschlossen und einen Tag später im Bundesrat bestätigt. Es wurde schließlich am 30. Juni 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 25/2025) kundgemacht und trat größtenteils mit dem 1. Juli 2025 in Kraft.

Stiftungseingangssteuergesetz

Die Stiftungseingangssteuer wird für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 2025 von bisher 2,5 % auf 3,5 % erhöht.

Umwidmungszuschlag bei Grundstücksveräußerungen

Die Regelungen zur Immobilienertragsteuer (ImmoESt) wurden um den sogenannten Umwidmungszuschlag erweitert, da durch Umwidmung eines Grundstücks, welche erstmalig eine Bebauung ermöglicht, in der Regel eine Wertsteigerung eintritt, die bis dato nur bedingt besteuert wurde.

Beim Verkauf von umgewidmetem Grund und Boden fällt künftig ein Zuschlag in Höhe von 30% an. Bemessungsgrundlage dafür ist der erzielte Veräußerungsgewinn, d.h. dass der Umwidmungszuschlag impliziert, dass die Bemessungsgrundlage für die ImmoESt, bei gleichbleibendem Pauschalsteuersatz, um 30 % steigt. Einschränkend dazuzusagen ist jedoch, dass höchstens der tatsächliche Veräußerungserlös der ImmoESt unterliegt – das bedeutet, der Zuschlag darf nicht dazu führen, dass die Bemessungsgrundlage den tatsächlichen Verkaufspreis übersteigt. Zu beachten ist außerdem, dass der Umwidmungszuschlag ausschließlich auf den Grund und Boden und nicht (auch) auf das Gebäude anzuwenden ist. Weiters relevant erscheint, dass bis dato nur Umwidmungen bei steuerlichen Altvermögen (Grundstückserwerb vor 2002) relevant waren, nunmehr greift diese Umwidmungsbesteuerung aber auch bei steuerlichen Neuvermögen gem. § 30 EStG.

Der Umwidmungszuschlag ist erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 30. Juni 2025 anzuwenden, wenn die Umwidmung nach dem 31.12.2024 stattgefunden hat.

Mitarbeiterprämie

Wie auch bereits in den Vorjahren gibt es für das Kalenderjahr 2025 erneut die Möglichkeit, den Arbeitnehmern eine steuerfreie Mitarbeiterprämie auszubezahlen. Diese Neuerung haben wir nachfolgend in einem eigenen Punkt behandelt.

Aussetzung von Inflationsanpassungen

Für die Kalenderjahre 2025-2028 wird die Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs („kalte Progression“) nur im Ausmaß von zwei Drittel durchgeführt.

Zudem wird aufgrund der Budgetkonsolidierung die Wertsicherung gewisser Familienleistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt. Deshalb erfolgt auch in diesem Zeitraum keine Erhöhung des Kinderabsetz. B.etrages.

Erhöhung des Pendlereuros und SV-Rückerstattung

Der Pendlereuro wird von bisher EUR 2,00 auf EUR 6,00 erhöht. Hintergrund dieser Maßnahme ist die Abschaffung des Klimabonus und die damit entstehende Mehrbelastung für Pendlerinnen und Pendler.

Für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf die Pendlerpauschale haben, steht im Rahmen der SV-Rückerstattung ab der Veranlagung 2026 ein erhöhter Erstattungsbeitrag in Höhe von EUR 737,- zu (Wert 2025: EUR 608,-).

Erhöhung der Basispauschalierung

Die Umsatzgrenzen für die Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1-3 EStG) werden für das Kalenderjahr 2025 von bisher EUR 220.000,- auf EUR 320.000,- und ab dem Veranlagungsjahr 2026 auf EUR 420.000,- erhöht.

Für folgende Einkünfte bleibt der Prozentsatz der Basispauschalierung mit 6 % unverändert: Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, für Aufsichtsräte, Hausverwalter sowie Einkünfte aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.

Für alle übrigen Fälle, für welche die Basispauschalierung Anwendung findet, wird die Betriebsausgabenpauschale von 12 % auf 13,5 % angehoben. Ab dem Veranlagungsjahr 2026 kommt es zu einer erneuten Erhöhung auf 15 %.

Durch die Erhöhung der Umsatzgrenzen wird auch der Höchstbetrag der Betriebsausgaben angehoben (2025: EUR 19.200; 2026: EUR 25.200).

Erhöhung Vorsteuerpauschalierung

Analog zur Anpassung der Basispauschalierung wird auch der Höchstbetrag für die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung (1,8 %) von bisher EUR 3.960,- auf EUR 7.560,- angepasst. Abweichend davon beträgt die abziehbare Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum 2025 höchstens EUR 5.760,-.

Umsatzsteuerfreiheit

Ab dem 1.Jänner 2026 sind Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel umsatzsteuerfrei erhältlich. Dabei handelt es sich um eine „echte“ Umsatzsteuerbefreiung, was bedeutet, dass der Vorsteuerabzug für diese Produkte erhalten bleibt.

Bundesabgabenordnung

Ab dem 1. September 2025 erfolgt die Zustellung durch das Finanzamt grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline. Dies gilt für alle Personen, die zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet sind. Dadurch sind nun beispielsweise auch Kleinunternehmer, die auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet haben, betroffen. Entsprechende Vorkehrungen sind zu treffen und ein sorgsamer Umgang damit ist zu empfehlen, da die Fristen vielfach ab Bescheidzustellung in der Databox von Finanzonline zu laufen beginnen.

Glückspielgesetz (GSpG)

Folgende Änderungen treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Sachverhalte anwendbar, für die die Abgabenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht:

  • Anhebung der Konzessionsabgabe für elektronische Lotterien (§ 17 Abs 3 Z 7 GSpG) von 40% auf 45%
  • Erhöhung der Glückspielabgabe für in § 57 GSpG geregelte Sachverhalte (Glückspielabgabe für Lotterien) von 16% auf 17,5% (Abs 1) und von 40% auf 45% (Abs 2) (Glückspielabgabe für elektronische Lotterien und Automaten)
  • Erstmals wird eine Glückspielabgabe iHv 7,5% für Verwaltungskostenbeiträge gem §16 Abs 2-8 GSpG eingehoben.

Für Sachverhalte, die in § 57 Abs. 4 GSpG geregelt sind (iW zusätzlich Abgaben auf Landesautomaten), wird die Glücksspielabgabe von bisher 10% auf 11% erhöht. Diese Änderung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für Fälle, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entsteht.

Energiekrisenbeitrag-Strom und Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Begünstigte Investitionen sind iZm dem Energiekrisenbeitrag-Strom im Erhebungszeitraum März bis Juli mit 75% der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Zudem wird der Höchstbetrag des Absetzbetrags für begünstigte Investitionen auf EUR 25,00 je MWh gesenkt. Diese Regelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und gilt sowohl für den gesamten Erhebungszeitraum März als auch für April bis Juli. Das Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft.

Beim Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-F) kommt es zu folgenden Änderungen: Der EKB-F beträgt 50% der Bemessungsgrundlage (bisher 40%) – siehe § 3 EKBGG. Senkung des Höchstbeitrags des Absetzbetrags für begünstige Investitionen auf 5% des gemäß § 3 ermittelten Betrags. Der Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2025 und sind für den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025 sowie die Jahre 2026-2029 anwendbar. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Fazit:

Das Budgetbegleitgesetz 2025 bringt eine Vielzahl an Änderungen mit sich, die sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen teils spürbare Auswirkungen haben. Besonders hervorzuheben sind die Anpassungen im Immobilienbereich, die verschärfte Grunderwerbsteuer bei Share Deals sowie der neue Umwidmungszuschlag, die in der Praxis sorgfältige Planung und rechtzeitige Transaktionen erforderlich machen. Auch die Änderungen bei der Pauschalierung, den Mitarbeiterprämien sowie der verpflichtenden elektronischen Zustellung erfordern eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Rahmenbedingungen.

Gleichzeitig bringt das Gesetz punktuelle Entlastungen – etwa durch die höhere Pendlerförderung und steuerfreie Mitarbeiterboni – deren Nutzung gezielte Planung voraussetzt. Einschränkungen bei der kalten Progression und dem Inflationsausgleich bei Familienleistungen dämpfen diese Entlastungen jedoch zum Teil wieder.

In Summe gilt: Wer rechtzeitig handelt, kann sowohl steuerliche Vorteile sichern als auch unerwartete Belastungen vermeiden. Wir empfehlen daher, sich frühzeitig mit den Neuerungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls individuelle Maßnahmen mit uns zu besprechen.

Zahlungsverkehr der Zukunft – Sind Sie bereit für EBICS

Der elektronische Zahlungsverkehr steht vor einem bedeutenden Wandel. Der bisherige Multibank-Standard MBS wird Schritt für Schritt durch EBICS ersetzt – den Electronic Banking Internet Communication Standard.

Was bedeutet das für Sie?

EBICS ist mehr als nur ein neuer Übertragungsweg. Es ist der moderne Standard für sicheren, flexiblen und internationalen Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen und Banken. Besonders für Organisationen mit hohem Transaktionsvolumen bietet EBICS zahlreiche Vorteile:

  • Zentrale Zahlungsabwicklung – mehrere Bankkonten, ein Zugang
  • Hohe Sicherheit – verschlüsselt und widerstandsfähig gegen Angriffe
  • Mobil und flexibel – nutz. B.ar auch über Smartphone und Tablet
  • Zukunftssicher – international nutz. B.ar in Deutschland, Österreich, Frankreich und der Schweiz

Ein großer Vorteil: Sie benötigen keine spezielle Banksoftware mehr. Viele ERP- und Buchhaltungssysteme unterstützen EBICS bereits direkt.

Die Umstellung auf EBICS erfordert eine einmalige technische und organisatorische Einrichtung – doch sie lohnt sich. Mehr Effizienz, mehr Sicherheit, weniger Aufwand. Lesen Sie die kompakten FAQs von „Was ist EBICS?“ bis „Wie gelingt die Umstellung?“.

Jetzt informieren und vorbereitet sein: Startseite – EBICS

Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025

Die gute Nachricht vorweg: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 hat der Nationalrat die steuerfreie Mitarbeiterprämie (wieder) beschlossen. Im Jahr 2025 können Arbeitgeber erneut steuerfreie Prämien an Mitarbeitende ausbezahlen – bis zu 1.000 Euro pro Person.

Die weniger gute Nachricht: Es handelt sich zwar um einen Schritt in die richtige Richtung, allerdings mit spürbaren Einschränkungen, da die neue Mitarbeiterprämie keine Befreiung von ASVG-Beiträgen, DB, DZ oder KommSt vorsieht, sondern diese nur lohnsteuerfrei ist.

Die wesentlichen Eckpunkte sind:

  • Maximal EUR 1.000,- pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer
  • Kein Kollektivvertrag erforderlich
  • Keine Gruppenmerkmale notwendig, allerdings muss die Vergabe der Prämie auf sachlich und betrieblich begründeten Kriterien
  • Zusätzliche Zahlung, kein Ersatz von laufenden Boni oder Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen.

Die Umsetzung bringt nicht unerhebliche administrative Herausforderungen mit sich:

  • Handelt es sich um einen laufenden Bezug oder um eine Sonderzahlung?
  • Ist die Prämie auch für geringfügig Beschäftigte vorgesehen? Führt sie eventuell zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
  • Die darauf entfallenden SV-Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig – ein Nachteil bei der Bemessung der Lohnsteuer.
  • Was sind sachlich und betrieblich begründbare Kriterien für die Vergabe der Prämie?
  • Wird im selben Jahr zusätzlich eine steuerfreie Gewinnbeteiligung ausgezahlt oder erhält der Arbeitnehmer/-in auch von anderen Arbeitgebern eine steuerfreie Mitarbeiterprämie, darf der Gesamtbetrag dieser steuerfreien Leistungen maximal EUR 3.000 betragen. In solchen Fällen kommt es zudem zu einer Pflichtveranlagung.

Fazit: Die steuerfreie Prämie ist grundsätzlich begrüßenswert. Ohne begleitende Entlastungen bei der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten bleibt die Umsetzung kompliziert und deutlich weniger attraktiv als die Vorgängerregelungen. Wenn eine Auszahlung von Mitarbeiterprämien im Jahr 2025 geplant ist, empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der sachlichen und betrieblichen Entscheidungsgrundlagen.

Offen: Ob die Prämie auch für die Folgejahre fortgeführt wird, bleibt offen und soll im April/Mai 2026 neuerlich evaluiert werden.

Mietvertragsgebühr vs. Gebühren bei Mietanboten – ein Praxisthema im Überblick

Nachfolgend dürfen wir Ihnen abschließend noch einige diesbezügliche Fragestellungen, Zweifelsfragen und Fallstricke betreffend Gebührenschuld bei Miet- und Pachtverträgen (kursorisch) erläutern und Sie auf die diesbezüglichen Problembereiche hinweisen:

Allgemeines zu Rechtsgeschäftsgebühren:

  • Gebührenpflichtig sind nur jene Rechtsgeschäfte, die in den Tarifposten des 33 GebG aufgezählt sind und über die eine Urkunde errichtet wird.
  • Beispiele:

• Bestandverträge (z.B. Miet-, Pacht- und Leasingverträge) = zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte
• Dienstbarkeitsverträge
• Glücksverträge (z.B. Leibrentenverträge, Sportwetten)
• Außergerichtliche Vergleiche

  • Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit Unterschrift beider Vertragspartner.
  • Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes, das Unterbleiben der Ausführung hebt/en die entstandene Gebührenpflicht grundsätzlich nicht auf.
  • Die Abfuhr erfolgt mittels Anzeige beim FA Österreich durch Vorlage der Urkunden oder Selbstberechnung.

Bemessungsgrundlage und Steuersätze:

  • Bestandverträge: 1% bzw. 2% (Jagdpachtverträge) vom Wert der Gegenleistung
  • Dienstbarkeitsverträge: 2% vom Wert des Entgelts (vertraglich vereinbarte Leistungen und vereinbarte Dauer)
  • Glücksverträge: 2% vom Wert der Leibrente, Wetteinsatz
  • Außergerichtliche Vergleiche: 1% (anhängige Rechtsstreitigkeiten) bzw. 2% vom Wert der von jeder Partei übernommen Leistungen

Gebühr für Mietverträge, Pachtverträge und sonstige Bestandverträge:

  • Vertragsurkunde über den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis
  • Befreiungen – Beispiele:

• Verträge über die Miete von Wohnräumen
• Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge
• Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150,00 Euro nicht übersteigt

  • Gebühr: im Allgemeinen 1%, bei Jagdpachtverträgen 2% von der Bemessungsgrundlage.
  • Bemessungsgrundlage:

• Entgelt: alle einmaligen und wiederkehrenden Leistungen inkl. Umsatzsteuer (z. B. Miete, Betriebskosten, Versicherung etc.)
• Dauer (stark vereinfacht):
– unbestimmte Zeit (=3 Jahre – Achtung bei Kündigungsverzichten)
– bestimmte Zeit (=Dauer, max. 18 Jahre)

Entstehung der Gebührenschuld bei Mietanboten

  • Grundsatz: Es entsteht grundsätzlich keine Gebührenschuld bei Mietanboten, da die Tatbestände des GebG nicht erfüllt werden. Fallstricke, siehe insbesondere nachfolgende Beispiele, sind stets zu beachten.
  • Beispiele:

• Schriftliches oder mündliches Vertragsanbot und schriftliche Annahme (mit Unterschrift): Annahmeschreiben gilt als Urkunde – somit gebührenpflichtig (GebR 2025, Rz 1029).
• Schriftliches Vertragsanbot und Annahme durch schlüssige Handlungen: Keine Urkunde und somit keine Gebührenpflicht (GebR 2025, Rz 1029)
• Schriftliches oder mündliches Vertragsanbot und Annahme durch schlüssige Handlungen, jedoch Annahmeerklärung nachträglich beurkundet: Schriftstück gilt als Annahmeschreiben – somit gebührenpflichtig (GebR 2025, Rz 1030).

– Achtung: auch gebührenpflichtig ist bspw. der erzählende Verweis auf einen mündlichen Vertrag in einem neuen schriftlichen Vertrag.

Sonderfall (Risiko?) Doppelvertretung (z. B. Identität des GF der Anbot stellenden GmbH und Anbot empfangenden GmbH): Anbot (mündlich oder schriftlich) alleine löst keine Gebührenpflicht aus (GebR 2025, Rz 1054)
Vertragsanbot und ein änderndes oder ergänzendes Annahmeschreiben: Annahmeschreiben als Gegenofferte zu qualifizieren und somit nicht gebührenpflichtig, jedoch Gebührenpflicht entsteht mit schriftlicher Annahme der Gegenofferte (GebR 2025, Rz 1089)
Achtung bei E-Mail-Verkehr: Nach Ansicht der Finanzverwaltung entsteht die Gebührenpflicht auch bei Rechtsgeschäften, welche im Wege von E-Mails durch Anbot und Annahme dokumentiert und unterfertigt (z. B. Signatur am Ende mit gedrucktem Namens- und Firmenwortlaut) werden (GebR 2025, Rz 103 iVm 1051 iVm 1102).

Fazit und wesentlicher Unterschied:

  • Die mündliche/konkludente Annahme eines schriftlichen Offerts löst keine Gebühr aus.
  • Die schriftliche Annahme eines mündlichen Offerts löst eine Gebühr aus.
  • Fallstricke sind stets zu beachten, damit eine nachhaltige Gebührenvermeidung erzielt werden kann.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 15.07.2025  

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