Klienten-Information Juni 2026 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Juni 2026

Aktuelle Informationen aus unserer Kanzlei

In dieser Ausgabe unserer Klienten-Info haben wir folgende Themen für Sie vorbereitet:

NoVA Vergütung ab 01.07.2026 neu geregelt:

Nach der bisherigen Rechtslage besteht die Möglichkeit, bei einer Lieferung (Verbringung) eines Fahrzeuges in das Ausland einen Antrag auf (anteilige) Rückerstattung der NoVA zu stellen. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem gemeinen Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der letztmaligen Zulassung im Inland. Diese Rückerstattungsmöglichkeit war insbesondere für Gebrauchtwagenexporte, Leasingmodelle und grenzüberschreitende Fahrzeugnutzungen wirtschaftlich bedeutsam.

Ab dem 01.07.2026 (maßgebend die Lieferung/Verbringung des Fahrzeuges) bleibt die Rückerstattungsmöglichkeit an sich bestehen, es wird jedoch eine neue zeitliche Begrenzung dafür eingeführt. Künftig ist die Rückvergütung bei Lieferung (Verbringung) in das Ausland nur für jene Fahrzeuge möglich, die (ausschließlich) vorübergehend im Inland verwendet wurden. Diese vorübergehende Verwendung im Inland darf maximal eine ununterbrochene Zulassung zum Verkehr innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung umfassen. Demnach verlieren Fahrzeuge, die länger als 4 Jahre in Österreich zugelassen waren, den Anspruch auf eine Rückvergütung vollständig. Die gesetzlichen Regelungen und die praktische Handhabung dazu sind streng; entscheidend sind nicht formale Gestaltungen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Nach der von der Finanzverwaltung bestätigten Auslegung wird die 48-Monats-Frist durch zwischenzeitliche An- und Abmeldungen weder unterbrochen noch verlängert.

Auch hinsichtlich des Wertes des Fahrzeuges am Ende der Zulassung gibt es ab dem 01.07.2026 Neuerungen. Ist das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zulassungsfähig, dann wird der gemeine Wert mit EUR 0,- angesetzt. Erfolgt eine Lieferung in das Ausland, gilt als gemeiner Wert maximal der Anschaffungspreis exkl. Umsatzsteuer und NoVA. Wenn der Vergütungsbetrag jedoch über EUR 5.000,- beträgt, ist der Nachweis des gemeinen Wertes zusätzlich durch ein Gutachten (beispielsweise Automobilclub, technischen Sachverständigen) zu erbringen. Die Bestandteile des Gutachtens sind detailliert vorgegeben.

Um die Rückerstattung erfolgreich zu erhalten, muss der FIN gegenüber dem Finanzamt bekanntgegeben werden, eine Sperre in der Genehmigungsdatenbank vorliegen, darf keine bestehende Zulassung im Inland gegeben sein sowie keine Verminderung der NoVA durch vorübergehende Verwendung (siehe Beitrag nachfolgend) vorliegen.

Unverändert bleibt die maximale Rückerstattungsgrenze in Höhe jenes Betrages, der tatsächlich für das Fahrzeug entrichtet wurde.

Sonstige Änderungen zur NoVA:

Verminderung der NoVA bei vorübergehender Verwendung im Inland:

Ebenfalls ab 1.7.2026 tritt eine Reduktion der NoVA für Fahrzeuge in Kraft, die höchstens 48 Monate (vorübergehende Verwendung) einer im Inland ansässigen Person aus dem EU/EWR-Raum überlassen werden und für die Nutzung im Inland erstmalig eine Zulassung erfolgt. In diesen Fällen wird die NoVA auf jenen Betrag reduziert, der dem Zeitraum der vorübergehenden Nutzung im Inland entspricht. Die genaue Höhe der Minderung richtet sich nach einer Berechnungstabelle, ausgehend vom gemeinen Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beendigung der vorübergehenden Verwendung. Die Verminderung ist im Zuge der NoVA-Anmeldung geltend zu machen.

Wichtig: Bei der Verminderung der NoVA muss der nachweisbare gemeine Wert zum Zeitpunkt der letztmaligen Zulassung im Inland berücksichtigt werden. Ergibt sich nach Anrechnung der bereits entrichteten Abgabe ein Unterschiedsbetrag, ist eine Korrektur vorzunehmen. Zu wenig gezahlte NoVA ist selbst zu berechnen und zu zahlen (inkl. Zinsen), zu viel gezahlte NoVA wird auf Antrag erstattet.

EuGH-Urteil: Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen unionsrechtswidrig?

Wir haben in unseren Klienteninformationen bereits mehrfach über die (großteils nachteiligen) Änderungen betreffend Anteilsübertragungen von Personen- und Kapitalgesellschaften und Grunderwerbsteuer (GrESt) berichtet.

Das aktuelle EuGH-Urteil Nova Iberomoldes (C-837/24) könnte für österreichische Umgründungen und Anteilsübertragungen mit Immobilienbezug erhebliche Bedeutung erlangen. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass bestimmte Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften nach der Kapitalansammlungsrichtlinie nicht mit indirekten Steuern belastet werden dürfen. Dies kann auch die Grunderwerbsteuer erfassen, wenn diese wirtschaftlich an eine geschützte Umstrukturierung anknüpft.

Für Österreich ist dies insbesondere im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 GrEStG relevant. Diese Bestimmung unterwirft unter anderem Anteilsvereinigungen und Gesellschafterwechsel bei grundstücksbesitzenden Gesellschaften der GrESt. Nach dem EuGH-Urteil ist zu prüfen, ob eine solche Besteuerung unionsrechtlich zulässig ist, wenn die Anteilsübertragung nicht als eigenständiger Erwerbsvorgang, sondern als Bestandteil einer von der Kapitalansammlungsrichtlinie geschützten Umstrukturierung erfolgt. Dies betrifft vor allem Umgründungen, Sacheinlagen, Konzernrestrukturierungen, Holdinggründungen und Spaltungen mit Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.

Die Entscheidung bedeutet allerdings keine generelle Steuerfreiheit sämtlicher Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften. Entscheidend bleibt der konkrete Einzelfall. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine Kapitalgesellschaft betroffen ist, ob der Vorgang unter die Kapitalansammlungsrichtlinie fällt, ob die Anteilsübertragung bloß akzessorisch zur Umstrukturierung erfolgt und ob keine rechtliche oder faktische Übertragung der Immobilie selbst vorliegt.

Für bereits verwirklichte Fälle sollte geprüft werden, ob gegen eine festgesetzte Grunderwerbsteuer noch ein Rechtsmittel möglich ist. Wurde die GrESt selbst berechnet und abgeführt, kann unter Umständen ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung nach § 201 BAO in Betracht kommen. Bei künftigen Umstrukturierungen empfiehlt sich eine sorgfältige steuerliche Vorprüfung. In geeigneten Fällen kann erwogen werden, unter Berufung auf das EuGH-Urteil eine GrESt-Nullerklärung abzugeben und den Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt umfassend offenzulegen.

Fazit:

  • Immobilienbezogene Umstrukturierungen sollten künftig zwingend auf ihre unionsrechtlich zulässige Grunderwerbsteuerbelastung geprüft werden.
  • Besonders relevant sind Anteilsvereinigungen und Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Umgründungen.
  • Bei offenen, selbstberechneten oder künftig geplanten Fällen sollten Fristen, Rechtsmittel und Offenlegungsstrategien zeitnah geprüft werden.

Budgetbegleitgesetz – geplante Änderungen ab 2027

Mitte Juni 2026 ist die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027 und 2028 (BBG) veröffentlicht worden. Mittlerweile sind einige Stellungnahmen dazu von unterschiedlichen Interessensvertretungen im Begutachtungsprozess abgegeben worden. Obwohl die Gesetzeswerdung noch offen ist, möchten wir Ihnen in dieser Klienteninformation die wichtigsten (geplanten) Änderungen zusammenfassen, da es doch in vielen Bereichen zu gravierenden und nachteiligen Änderungen kommen kann:

Änderungen im Bereich der Immobilienertragsteuer:

Geplant ist, dass bei steuerlichen Altvermögen, also Grundstücken, die vor dem 01.04.2002 angeschafft wurden, die pauschale Anschaffungskostenberechnung bei Verkäufen dahingehend geändert wird, als die anzusetzenden (pauschalen) Anschaffungskosten bei Umwidmungsfällen von 40 % auf 30 %  des Veräußerungserlöses (durchgerechnet sodann 21 % statt 18 % des Veräußerungserlöses an ImmoESt) sowie in allen anderen Fällen von 86 % auf 80 % des Veräußerungserlöses (durchgerechnet sodann 6 % statt 4,2 % des Veräußerungserlöses an ImmoESt) reduziert werden. Dies für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026 (Verpflichtungsgeschäft maßgebend). Der Umwidmungszuschlag (30 % auf Gewinn, siehe gesonderte Klienteninformation dazu) bleibt trotz dieser Neuregelung grundsätzlich unverändert.

Änderungen im Bereich der Einkommensteuer:

  • Entfall des Arbeitsplatzpauschales sowie des Telearbeitspauschales
  • Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages auf Realinvestitionen (Umkehrschluss: Eine Investition in Wertpapiere soll daher nicht mehr zur Inanspruchnahme berechtigen; dies befristet zwischen 2027-2029, Grundfreibetrag soll unverändert bleiben).
  • Einschränkungen hinsichtlich der Aufteilung des Familienbonus
  • Einschränkungen der degressiven Abschreibung bei Elektrizitätsunternehmen (Senkung des Maximalsatzes für die AfA von 30 % auf 10 % bis 2030)
  • Kinderabsetzbetrag-Valorisierung wird für die Kalenderjahre 2026 -2028 ausgesetzt
  • Sachbezug für Elektro-KfZ (Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von Null sollen künftig einem Sachbezug unterworfen werden. Für 2027 mit 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 180,- pro Monat. Ab 2028 dann 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 300,- pro Monat).

Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer:

  • Einführung eines progressiven Steuersatzes im Bereich der Körperschaftsteuer (Einkommensabhängig, 23 % wie bisher, wenn unter EUR 1 Mio. Einkommen, für Teile darüber 24 %, Geltung ab Wirtschaftsjahrbeginn nach dem 31.12.2027, bei Unternehmensgruppen ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers zu erfassen).
  • Ausschüttungsfiktion für Gesellschafterverrechnungskonten (Forderungen auf Gesellschaftsverrechnungskonten von mehr als EUR 50.000, – sind bis zum Bilanzstichtag entweder auszugleichen oder in ein (fremdübliches) Darlehen umzuwandeln; falls nicht, gilt diese Forderung als mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag an den Gesellschafter ausgeschüttet und unterliegt somit der Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Dies für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden).
  • Änderungen im Bereich der Bewertung von Kapitalanteilen nach dem Bewertungsgesetz (bis dato wurde aus Vereinfachungsgründen vielfach der gemeine Wert nach dem Wiener Verfahren 1989 ermittelt. Neu ist nunmehr, dass die Bewertung stets gem. § 10 BewG zu ermitteln ist, womit eine Ableitung aus einem Veräußerungsvorgang zu erfolgen hat, weitere Details bleiben noch offen, zeitlich für Bewertungs-Vorgänge nach dem 10.06.2026 anzuwenden).

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer:

  • Betrugsbekämpfung bei der Einfuhrumsatzsteuer (Ausschluss von der Inanspruchnahme des EuSt-Abzuges, wenn sich ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens in Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen ergibt).

Sonstige Änderungen:

  • Datenverknüpfung zwischen Grundbuchsgericht sowie Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für Bereiche der Feststellung der Einheitswerte bis dato schon vorliegend, neu ist jedoch diese Zusammenarbeit auch für Zwecke der Abgabenerhebung, u.a. nicht deklarierte Vermietungseinkünfte, Immobilienscheingeschäfte.
  • Neue Regelungen für die NoVA-Berechnung von KFZ-Importen aus Drittstaaten
  • Erhöhung der Alkoholsteuersätze um 30 %
  • Anpassung Bankenabgabe
  • Etc.

Steuerlich relevante Maßnahmen aus dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 (Beschlussfassung bereits Mitte Juni 2026 im Nationalrat)

  • Regelungen zur steuerfreien Mitarbeiterprämie neu (Fortführung der Prämie für 2026, Begrenzung auf EUR 500,-, Zahlung muss 2026 erfolgen, übrige Voraussetzungen im Wesentlichen wie bisher)
  • Nachweispflicht bei Wegzugsbesteuerung wird wesentlich verschärft (Fälle, in denen die Besteuerung anlässlich eines Wegzugs nicht festgesetzt wurde, ist zu belegen, dass kein, die Steuerfestsetzung auslösendes Ereignis, eingetreten ist. Dies für Altfälle vor 2026 einmalig bis Ende 2026 und für Neufälle jährlich wiederkehrend bis Jahresende; wenn die Nachweispflicht nicht erfüllt wird, dann wird für Neufälle eine sofortige Festsetzung der aufgeschobenen Besteuerung bewirkt, betragsmäßig jedoch nur, wenn die Einkünfte daraus mehr als EUR 100.000,- betragen).
  • Mehr Befugnisse zur Bekämpfung von Scheinunternehmen und Sozialbetrug.

Übersicht zu aktuellen Förderungen aus dem aws aktuell Newsletter:

KMU.DIGITAL 4.0 & GREEN: Förderungen für nachhaltige Digitalisierungsprojekte weiterhin verfügbar:

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können weiterhin Förderungen für ökologisch nachhaltige Digitalisierungs- und Transformationsprojekte im Rahmen der Förderschiene KMU.DIGITAL 4.0 & GREEN beantragen. Die Antragstellung ist seit dem 07.05.2026 möglich.

Das Förderprogramm unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen und soll gleichzeitig den Wandel hin zu einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Wirtschaft fördern. Voraussetzung für die Umsetzungsförderung ist die Teilnahme an einer geförderten Beratung im Rahmen von „KMU.DIGITAL Beratung“. Dabei können auch Beratungen aus früheren Ausschreibungsrunden seit Mai 2022 berücksichtigt werden, sofern die Förderung bereits ausbezahlt wurde.

Gefördert werden Investitionen in Digitalisierungsprojekte mit einem Projektvolumen zwischen EUR 2.000,- und EUR 30.000,-. Die maximale Förderung beträgt EUR 6.000,- pro Unternehmen und Projekt.

Während die Fördermittel der klassischen Förderschiene KMU.DIGITAL 4.0 bereits ausgeschöpft sind, können Anträge für Projekte mit ökologischem Nachhaltigkeitsbezug weiterhin im Rahmen von KMU.DIGITAL 4.0 & GREEN eingereicht werden.

Unternehmen mit geplanten Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsmaßnahmen sollten prüfen, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt werden und eine Antragstellung sinnvoll ist.

Detailinformationen siehe:

KMU.DIGITAL Umsetzungsförderung

Mindestbesteuerungsgesetz – wichtige Frist bis 30.06.2026

Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als EUR 750 Mio. unterliegen im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung bestimmten Melde- und Berichtspflichten. Betroffen sind auch österreichische Geschäftseinheiten multinationaler Unternehmensgruppen.

Sind mehrere Geschäftseinheiten derselben Gruppe in Österreich ansässig, muss eine Einheit als berichtspflichtige Gesellschaft benannt werden. Diese übernimmt die Einreichung des Mindeststeuerberichts für alle österreichischen Gruppengesellschaften. Die Benennung hat spätestens bis 30. Juni 2026 zu erfolgen.

Für das erste betroffene Wirtschaftsjahr 2024 ist der Mindeststeuerbericht bis 30. Juni 2026 einzureichen. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren können sich andere Fristen ergeben.

Wird der Mindeststeuerbericht bereits durch die ausländische oberste Muttergesellschaft oder eine andere berichtspflichtige Gruppeneinheit im Ausland eingereicht, entfällt die Berichtseinreichung in Österreich. In diesem Fall muss die österreichische Geschäftseinheit jedoch dem Finanzamt bis spätestens 30. Juni 2026 mitteilen, welche ausländische Einheit die Berichterstattung übernimmt und in welchem Staat diese ansässig ist.

Sowohl die Benennung der österreichischen berichtspflichtigen Einheit als auch die erforderlichen Mitteilungen können über FinanzOnline vorgenommen werden.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 25.06.2026

nach oben