Klienten-Information März 2026
Aktuelle Informationen aus unserer Kanzlei
In dieser Ausgabe unserer Klienten-Info haben wir folgende Themen für Sie vorbereitet:
Sonderthema – „Verrechnungskonto bei GmbH-Gesellschaftern: So vermeiden Sie steuerliche Risiken“
Hinweis Zahlungserinnerungen Finanzamt – Achtung Betrugsversuch
Aktuelles aus der Lohnverrechnung
Sonderthema – „Verrechnungskonto bei GmbH-Gesellschaftern: So vermeiden Sie steuerliche Risiken“
Bei GmbHs kommt es häufig vor, dass Gesellschafter privat Geld aus der Gesellschaft entnehmen oder Zahlungen über die Gesellschaft abwickeln. Diese Beträge werden üblicherweise über ein Verrechnungskonto des Gesellschafters erfasst. Wichtig ist dabei, sich stets in Erinnerung zu rufen: Privatentnahmen im eigentlichen Sinn gibt es bei einer GmbH nicht.
Wird Geld aus der Gesellschaft entnommen, handelt es sich steuerlich grundsätzlich um ein Darlehen der GmbH an den Gesellschafter. Dieses Darlehen muss wie ein fremdübliches Bankdarlehen ausgestaltet sein, um steuerliche Anerkennung zu finden. Wird die Geldmittelüberlassung nicht als fremdübliches Darlehen anerkannt, droht eine Umqualifizierung zur verdeckten Gewinnausschüttung (sog. vGA). Eine vGA liegt u. a. dann vor, wenn
- keine Rückzahlung vorgesehen ist oder diese unrealistisch erscheint,
- der Gesellschafter nicht ausreichend kreditwürdig ist,
- keine Sicherheiten bestehen,
- keine angemessene Verzinsung vereinbart wurde und/oder
- keine schriftlichen Vereinbarungen bestehen.
Die Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung ist in der Regel eine Kapitalertragsteuer von 27,5 % auf den aushaftenden oder fremdunüblichen Darlehensbetrag (-teil). Die Kapitalertragsteuer wird der Gesellschaft vorgeschrieben und ist von dieser zu bezahlen, für den Gesellschafter erhöht sich dadurch die Schuld an seine Gesellschaft, weshalb im Ergebnis der Gesellschafter den Mehrbetrag zu bezahlen hat.
Damit ein Verrechnungskonto steuerlich anerkannt wird, sollte die Geldüberlassung wie ein übliches Darlehen dokumentiert und gelebt werden. Diesbezüglich gilt als Grundsatz, dass die sog. Angehörigenjudikatur anzuwenden ist, welche vorsieht, dass ein solches Darlehen wie folgt ausgestaltet sein muss:
- schriftlicher Darlehensvertrag,
- festgelegter Kreditrahmen,
- marktüblicher Zinssatz,
- vereinbarte Zinsfälligkeit,
- Rückzahlungsvereinbarungen oder Tilgungsplan,
- Sicherheiten bei höheren Beträgen sowie
- Kündigungs- bzw. Fälligstellungsrechte der GmbH
Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, erfolgt nicht automatisch eine Umqualifizierung in eine vGA, sondern unterstellt die Finanzverwaltung häufig eine kurzfristige Kontokorrentfinanzierung, die üblicherweise höher verzinst und kurzfristig zurückgeführt werden muss.
Bei der Beurteilung dessen ist ein wesentliches Kriterium die Bonität des Gesellschafters. Dabei werden unter anderem berücksichtigt:
- laufende und zukünftige Einkünfte, Vermögen und Ersparnisse, bestehende Schulden, sowie absehbare Veränderungen (z. B. Pensionierung),
- zukünftige Ausschüttungen, jedoch sehr restriktiv bzw. nur bei langjährig stabiler Ertragslage, hohen Gewinnvorträgen und ausreichenden Stimmrechten, um Ausschüttung durchzusetzen, bzw. alternativ zu den Ausschüttungen kann auch der Wert der Anteile an der Gesellschaft maßgeblich sein.
Ebenfalls entscheidungsrelevant ist die Frage der Einbringlichkeit. Ist die Rückzahlung von vornherein nicht gewollt oder kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei Zuzählung mit der Uneinbringlichkeit des Darlehens beim Gesellschafter gerechnet werden, ist fehlende oder zumindest zweifelhafte Einbringlichtkeit gegeben, womit die vGA wiederum entscheidungsrelevant wird.
Bei höheren Darlehensbeträgen sind auch Sicherheiten üblich, etwa Bürgschaften, Immobilien, Wertpapiere oder Lebensversicherungen. Fehlen bei größeren Beträgen Sicherheiten oder wird ein Darlehen bei erkennbaren Zahlungsproblemen nicht eingefordert, kann dies ebenfalls als vGA gewertet werden. Beispielsweise führt die Finanzverwaltung in der Rz 969 der Körperschaftsteuerrichtlinien aus, dass bei einer Kreditierung über EUR 50.000,- und einer Kredit-Laufzeit von über 3 Jahren ohne relevante Sicherheiten jedenfalls eine fremdunübliche Ausgestaltung vorliegt und von einer vGA auszugehen ist.
Wenn ein Verrechnungskonto nicht fremdüblich gestaltet ist, kann das Finanzamt entweder den gesamten Saldo des Verrechnungskontos oder nur den nicht fremdüblichen Teil (z. B. Zinsdifferenz) als vGA behandeln. Die Anerkennung des fremdüblichen Teiles setzt jedoch immer auch die Anerkennung als Darlehen voraus.
Die Anerkennung des fremdüblichen Teiles setzt jedoch immer auch die Anerkennung als Darlehen voraus.
Welche steuerlichen Konsequenzen hat nun eine verdeckte Gewinnausschüttung?
1. Sichtweise der darlehensgebenden GmbH:
- Gewinnkorrektur (idR Erhöhung des steuerlichen Ergebnisses) -> mögliche Körperschaftsteuernachzahlung daraus (23 % auf Mehrbetrag, sofern nicht mit Verlusten ausgleichbar)
- KESt Haftungsbescheid = Haftung für Kapitalertragsteuer
2. Sichtweise des Darlehensnehmers:
- Wenn natürliche Person, dann
– Kapitalertragsteuer von 27,5 % auf die verdeckte Gewinnausschüttung – übernimmt die GmbH die Steuer, erhöht sich die effektive Belastung auf rund 37,9 % - Wenn Körperschaft, dann
– steuerlich unbeachtlich, weil Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG Anwendung finden kann.
Nachfolgend dürfen wir Ihnen noch 2 Beispiele zur Veranschaulichung darstellen:
Sachverhalt 1: Verrechnungskonto ohne Dokumentation/Vertrag, aber Forderung gebucht + Zinsen 1,5 %
Lösung 1:
- Da keine Dokumentation/Vertrag vorliegt, aber ausreichende Bonität gegeben ist, kann ein „Kontokorrentverhältnis“ angenommen werden → Verzinsung entsprechend höher (z. B. 4 %) = Differenz stellt eine vGA iHv 2,5 %.
- Ebene Gesellschaft: Entgangener Zinsertrag iHv 2,5 % wird dem Ergebnis hinzugerechnet + KESt Haftungsbescheid.
- Ebene Gesellschafter: KESt auf vGA + KESt auf übernommene KESt, weil die GmbH die Bezahlung der KESt übernimmt.
Sachverhalt 2: Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht als Tätigkeitsvergütung einen Grundlohn + sonstige Prämien-Bezüge und zwei Sachbezüge (Dienstwohnung, Firmenauto) sowie eine Pensionszusage.
Lösung 2:
- Tätigkeitsvergütung muss grundsätzlich in Summe (=„Gesamtausstattung“) angemessen und fremdüblich sein.
- Wenn nicht, dann wäre der fremdunübliche Teil der Geschäftsführerentlohnung eine vGA. Hinweis: Es können auch Einzelvorteile eine vGA auslösen, wenn ein fremder Dritter jedenfalls davon ausgeschlossen wäre.
- Ebene Gesellschaft: Aufwandskürzung des fremdunüblichen Teiles und Darstellung als vGA Mehrergebnis in der GmbH (KöST NZ?) sowie KESt-Haftungsbescheid.
- Ebene Gesellschafter: KESt auf vGA + KESt auf übernommene KESt, weil die GmbH die Bezahlung der KESt übernimmt.
Wichtig: Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat nicht nur steuerliche Folgen, sondern damit einhergehend sind oftmals auch zivilrechtliche bzw. gesellschaftsrechtliche Konsequenzen verbunden. Beispielsweise können folgende Konsequenzen, je nach Schwere des Deliktes, entstehen:
- verbotene Einlagenrückgewähr (Nichtigkeit des Grundgeschäftes),
- Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter,
- Haftungsrisiken für Geschäftsführer,
- in Extremfällen strafrechtliche Folgen (z. B. Untreue oder Finanzstrafverfahren)
Empfehlung für die Praxis:
Da die Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen zunehmend die Gesellschaftsverrechnungskonten in ihr „Visier“ nimmt und uns Fälle aus der Praxis zeigen, dass eine saubere Dokumentation unerlässlich ist, um steuerliche Risiken zu vermeiden, empfiehlt sich jedenfalls, Ihre Verrechnungskontenstände kritisch zu hinterfragen und potenzielle steuerliche Risiken im Sinne der obigen Ausführungen zu würdigen. Um solche zu vermeiden, sollten Verrechnungskonten von Gesellschaftern jedenfalls klar dokumentiert, marktüblich verzinst, vertraglich geregelt und regelmäßig überprüft werden, damit das Verrechnungskonto ex ante als Darlehen dokumentiert und ex post wie ein Darlehen gelebt wird.
Für Rückfragen steht Ihnen Ihr BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.
Hinweis Zahlungserinnerungen Finanzamt – Achtung Betrugsversuch
Wir möchten Sie darüber informieren, dass derzeit wieder vermehrt Betrugsversuche mit Schreiben im Namen des BMF kursieren. Konkret wird derzeit ein Schreiben auf Briefpapier des BMF mit dem Betreff „Zahlungserinnerung“ versendet. Es werden sowohl offizielle Logos als auch Aktenzeichen und Sachbearbeiter angeführt, jedoch auf den Überweisungsdaten ein ausländischer, in unserem Fall, irischer IBAN.
Bitte beachten Sie das bei Ihren Korrespondenzen bzw. Überweisungen an das Finanzamt. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.
Aktuelles aus der Lohnverrechnung
Update zu Sachbezug und Spezialfahrzeugen
Mit dem LStR-Wartungserlass 2025 vom 18.12.2025 wurde eine wichtige Klarstellung zum Sachbezug bei Firmenfahrzeugen vorgenommen. Die Änderungen betreffen insbesondere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Bereits bisher war kein Sachbezug anzusetzen, wenn es sich um sogenannte Spezialfahrzeuge handelt, deren Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschließt (z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit fest verbauten Werkbänken oder Regalen). Voraussetzung ist, dass die Einbauten fest mit dem Fahrzeug verbunden sind; bloß leicht entfernbare Einrichtungen reichen nicht aus.
Auch Berufschauffeure können das ihnen überlassene Fahrzeug (PKW, Kombi oder Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach Dienstende mit nach Hause nehmen, ohne dass ein Sachbezug entsteht.
Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026 gilt zusätzlich:
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist kein Sachbezug mehr anzusetzen, wenn:
- das Fahrzeug nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut ist
- und es nach der seit 1.7.2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegt.
Typische Beispiele sind etwa:
- Kastenwagen
- Pritschenwägen
- entsprechend ausgestattete Werkstatt- oder Montagefahrzeuge
Entscheidend ist dabei nicht die Fahrzeugbezeichnung, sondern die tatsächliche Bauart und die Beurteilung nach der NoVA-Systematik.
Wird ein solches Fahrzeug darüber hinaus privat genutzt, ist weiterhin ein Sachbezug nach den allgemeinen Regeln anzusetzen. Von einer Privatnutzung ist jedoch nicht auszugehen, wenn diese vom Arbeitgeber nachweislich untersagt wurde.
Auch beim Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG) wurde eine Klarstellung vorgenommen: Werkverkehr liegt nun auch dann vor, wenn Spezialfahrzeuge oder Fahrzeuge eingesetzt werden, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und daher nicht der NoVA unterliegen.
Erinnerung: Neue Zuverdienstmöglichkeiten ab 2026
Seit 1. Jänner 2026 gelten strengere Regeln für den Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Ein geringfügiger Zuverdienst ist grundsätzlich nicht mehr zulässig, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. In der Regel muss daher zwischen Leistungsbezug und (auch geringfügiger) Beschäftigung entschieden werden.
Bis Ende 2025 war ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Auswirkungen auf den Leistungsbezug möglich; diese generelle Möglichkeit entfällt ab 2026.
Ausnahmen bestehen insbesondere in folgenden Fällen:
- Fortführung einer bestehenden geringfügigen Beschäftigung, wenn diese bereits mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde,
- Langzeitarbeitslosigkeit (nach zumindest 365 Tagen Leistungsbezug; Zuverdienst befristet möglich),
- nach längerer Krankheit (mindestens 52 Wochen; Zuverdienst befristet möglich),
- ältere Personen (ab 50 Jahren) sowie begünstigt Behinderte, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen
Bestehende geringfügige Beschäftigungen ohne Ausnahme mussten beendet werden, um den Leistungsanspruch nicht zu gefährden.
Wichtig: Jede Erwerbstätigkeit ist dem AMS unverzüglich zu melden. Unzulässiger Zuverdienst kann zu Rückforderungen und zum Verlust des Leistungsanspruchs führen.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 24.03.2026