Klienten-Information Mai 2025
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform:
- Abgabe der Steuererklärungen
- Reisespesen und Pendlerpauschale ab dem 01.01.2025
- „Stop-the-Clock“: Nachhaltigkeitsberichterstattung wird um zwei Jahre verschoben
- Überblick über die aktuelle BFG-Rechtsprechung
- Feiertagsarbeitsentgelt – „kein steuerfreier Zuschlag ab 01.01.2025“ – BMF folgt BFG-Rechtsprechung
Seit dem Jahr 2024 gibt es eine neue Quotenregelung zur Abgabe der Steuererklärungen, die von einem Steuerberater für alle vertretenen Klienten übermittelt werden. Das Finanzamt hinterlegt jedes Jahr automatisch bei allen Steuererklärungen den 30.06. des Folgejahres als Abgabetermin. Bis zu diesem Datum (also bis zum 30.06.) haben Steuerberater die Option, ihre Klienten zur sogenannten Quote anzumelden und dadurch eine spätere Abgabe der Steuererklärungen zu ermöglichen. Wenn diese Quotenanmeldung vom Finanzamt akzeptiert wird, erscheint im Steuerkonto statt der Abgabefrist 30.06. der Hinweis „Quote“. Diese Fristverlängerung gilt dann allerdings nur für ein Jahr und die Anmeldung zur Quote muss für jeden Klienten jährlich bis zum 30.06. wiederholt werden, um die Möglichkeit einer späteren Abgabe der Steuererklärung aufrechtzuerhalten.
Wir ersuchen alle unsere Klienten, uns umgehend zu informieren, falls sich etwas an ihrer Einkommensart geändert hat, damit wir jedes Jahr eine korrekte Anmeldung durchführen können. Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass die Anmeldung zur Quote vom Finanzamt geprüft wird und wir keine Garantie geben können, dass diese Fristverlängerung in jedem einzelnen Fall oder jedes Jahr gewährt wird.
Reisespesen und Pendlerpauschale ab dem 01.01.2025
Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde eine Anpassung der Reisekosten, Taggelder und Nächtigungsgelder vorgenommen. Diese finden erstmalig Anwendung für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2025.
Gemäß § 26 Z 4 EStG zählen diese Zahlungen an Arbeitnehmer nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind somit in Folge bis zu den unten angeführten Höchstbeträgen nicht steuerbar. Hier finden sich die nunmehr angepassten Werte und Grenzen:
• Kilometergeld PKW: bisher EUR 0,42, ab 1.1.2025 EUR 0,50 pro Kilometer
• Kilometergeld Motorfahrräder/Motorräder: bisher EUR 0,42, ab 1.1.2025 EUR 0,50 pro Kilometer
• Kilometergeld Mitfahrer: bisher EUR 0,05, ab 1.1.2025 EUR 0,15 pro Kilometer
• Kilometergeld Fahrrad: bisher EUR 0,38, ab 1.1.2025 EUR 0,50 pro Kilometer
• Taggeld für Inlandsdienstreisen: bisher EUR 26,40, ab 1.1.2025 max. EUR 30,00 täglich
• Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen: bisher EUR 15,00, ab 1.1.2025 max. EUR 17,00
Ergänzend anzumerken ist, dass auch die jeweiligen lohngestaltenden Vorschriften (z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) (abweichende) Regelungen zu den Reisespesen beinhalten (können). Möglicherweise werden in diesen Vorschriften noch die alten Vorjahreswerte angeführt. Zahlt in diesen Fällen der Arbeitgeber dem Dienstnehmer für eine Dienstreise den geringeren Betrag für Tages- und/oder Nächtigungsgeld, so kann der Arbeitnehmer die Differenz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Zahlt der Arbeitgeber jedoch mehr als im Kollektivertrag verankert ist, also anstelle der EUR 26,40 den neuen Betrag in Höhe von EUR 30,00, ist der Differenzbetrag iHv EUR 3,60 als normaler Arbeitslohn steuerpflichtig.
Zu einer weiteren gesetzlichen Änderung kam es bei Dienstreisen, welche mit einem öffentlichen Verkehrsmittel vorgenommen werden. Wie auch in den Vorjahren können die tatsächlichen, oder bei Verwendung der privat finanzierten Jahreskarte, die fiktiven Einzelfahrscheine herangezogen und abgesetzt werden. Diese Möglichkeiten wurden nun ab 2025 um eine weitere Alternative ergänzt, nämlich den sog. Beförderungszuschuss. Dieser ist mit EUR 109,00 pro Wegstrecke begrenzt und ist von der Länge der Wegstrecke (einer Richtung) abhängig. Der Zuschuss setzt sich wie folgt zusammen:
• Für die ersten 50 Kilometer: EUR 0,50 pro km
• Für die nächsten 250 Kilometer: EUR 0,20 pro km
• Für jeden weiteren Kilometer: EUR 0,10 pro km
Es kann bei jeder Dienstreise entschieden werden, ob die fiktiven Kosten oder der Beförderungszuschuss geltend gemacht werden möchten. Pro Jahr liegt hier die Grenze bei EUR 2.450,00, davon ausgenommen sind die Kosten für Einzelfahrscheine.
Die Werte für die Pendlerpauschale sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert.
Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehen ist, das Kilometergeld für Fahrräder und Motorräder erneut auf EUR 0,25 pro Kilometer zu senken. Wie und wann die Änderung umgesetzt wird, ist noch nicht absehbar.
„Stop-the-Clock“: Nachhaltigkeitsberichterstattung wird um zwei Jahre verschoben
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU hat sich seit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Jahr 2022 erheblich weiterentwickelt. Mit dem am 26. Februar 2025 von der Europäischen Kommission vorgestellten „Stop-the-Clock“-Vorschlag – auch bekannt als Omnibus-Verordnung – wurde eine weitreichende Neuausrichtung der Berichtspflichten und der betroffenen Zielgruppen eingeleitet. Das Europäische Parlament hat dem Vorschlag am 3. April 2025 zugestimmt.
Überblick über die Anpassungen der Berichtspflichten:
• Erhöhung der Schwellenwerte: Die Berichtspflicht nach der CSRD soll künftig nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden sowie einem Umsatz von über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro gelten. Dies reduziert die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich.
• Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte zur CSRD: Für Unternehmen der zweiten und dritten Welle wird der Erstanwendungszeitpunkt von 2025 auf 2027 verschoben. Unternehmen der ersten Welle, die bereits berichtspflichtig sind, sind von dieser Verschiebung nicht betroffen.
• Freiwillige Berichterstattung für kleinere Unternehmen: Für Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, plant die Kommission die Einführung eines freiwilligen Berichtsstandards auf Basis des von der EFRAG entwickelten VSME-Standards.
• Reduzierung der Datenpunkte: Die europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS – Set 1) sollen überarbeitet werden, um die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte erheblich zu reduzieren und die Anforderungen zu vereinfachen.
Änderungen in der Due-Diligence-Richtlinie (CSDDD)
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erfährt ebenfalls Anpassungen:
• Eingrenzung der Berichtspflichten: Die Due-Diligence-Pflichten sollen sich künftig nur auf direkte Lieferanten beziehen anstatt auf die gesamte Lieferkette.
• Verlängerung der Fristen: Die Fristen für die Due-Diligence-Berichterstattung sollen verlängert werden, um Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung zu geben.
• Haftungsregelungen: Die Haftungsregelungen für Unternehmen im Rahmen der Due-Diligence-Verpflichtungen sollen angepasst und möglicherweise abgeschwächt werden.
Auswirkungen auf die EU-Taxonomie-Verordnung
Auch die EU-Taxonomie-Verordnung erfährt Änderungen:
• Anhebung der Schwellenwerte: Die Verpflichtung zur Taxonomie-Berichterstattung soll nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro gelten.
Kritische Stimmen und Ausblick
Die geplanten Vereinfachungen stoßen auf gemischte Reaktionen. Viele Unternehmen begrüßen die Reduzierung der Berichtspflichten, da sie den administrativen Aufwand verringert und die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Umweltschutzorganisationen und Investoren warnen davor, dass die Deregulierung die Transparenz und Verantwortlichkeit verringern könnte. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen noch vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten genehmigt werden, bevor sie in Kraft treten können. Ein endgültiger Beschluss wird für das zweite Halbjahr 2025 erwartet.
Überblick über die aktuelle BFG-Rechtsprechung
Nachfolgend haben wir Ihnen aktuelle, praxisrelevante BFG-Entscheidungen zusammengefasst und hoffen, dass diese von Interesse sind.
Wann sind Prozesskosten keine Werbungskosten?
BFG vom 07.01.2025, RV/6100121/2024
Der Beschwerdeführer (Jurist) hat im Jahr 2010 eine neue Rechtschutzversicherung inkl. Berufsrechtsschutz abgeschlossen. Im Rahmen des Vertragsabschlusses wurde die Versicherungsgesellschaft beim Antragsformular fälschlicherweise nicht darüber informiert, dass die vorherige Versicherung wegen Schadenshäufigkeit aufgekündigt wurde. Als die neue Versicherung im Jahr 2014 darüber Kenntnis erhalten hat, ist diese vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. In Folge hat der Versicherungsnehmer rechtliche Schritte eingeleitet und hat unter anderem die Feststellung über einen aufrechten Versicherungsvertrag begehrt. Die Klage wurde vom Landesgericht und Oberlandesgericht abgewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer die angefallenen Prozesskosten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Das BFG hielt in der Entscheidung vom 07.01.2025 fest, dass die Ursache für die Prozesskosten nicht in der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, sondern in der Falschangabe im Antragsformular liegt und es somit keinen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gibt. Daher liegen keine Werbungskosten iSd § 16 EStG vor.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Vergebührung eines Bestandsvertrages mit einer bestimmten und unbestimmten Dauer von mehr als 18 Jahren
BFG vom 05.12.2024, RV/7101660/2022
Die Beschwerdeführerin vermietete ein Gebäude zum Betrieb einer Schule auf unbestimmte Dauer an eine Stadt. Beide Vertragsparteien können das Mietverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist beenden. Laut Vertrag verzichtet die Mieterin zusätzlich für einen Zeitraum von 25 Jahren auf das Kündigungsrecht was dazu führt, dass sich der Mietvertrag sowohl aus einer bestimmten als auch unbestimmten Laufzeit zusammensetzt. Gemäß § 33 TP 5 Abs 3 GebG wird bei wiederkehrenden Leistungen, welche einer bestimmter Vertragsdauer unterliegen, der entsprechende vielfache Jahreswert herangezogen, höchstens jedoch der 18-fache Jahreswert. Handelt es sich jedoch um eine unbestimmte Laufzeit, wird der dreifache Jahreswert herangezogen. Das BFG hat nun in der aktuellen Entscheidung festgehalten, dass auch bei einer Mischung von unbestimmter und bestimmter Vertragsdauer maximal der 18-fache Jahreswert für die Berechnung der Gebühren herangezogen wird. Somit wird der Vertrag nicht in einen Teilvertrag mit unbestimmter und einen mit bestimmter Laufzeit aufgeteilt, was zur Folge hätte, dass der 21-fachige Jahreswert herangezogen wird.
Amtsrevision ist mit der Zahl Ro 2025/16/0004 anhängig.
Verteilung der Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar trotz fehlender Home-Office Tage?
BFG vom 07.01.2025, RV/7101397/2024
Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahr 2020 ein ergonomisches Mobiliar für die Zeit im Home-Office angeschafft. Die Kosten wurden in den Jahren 2020, 2021 und 2022 in den gesetzlich zulässigen Höhen (§ 16 Abs 1 Z 7a EStG) geltend gemacht. Gemäß den Informationen hat die Arbeitnehmerin in den ersten zwei Jahren zumindest jeweils an 26 Tagen im Home-Office gearbeitet, was für den steuerlichen Abzug notwendig ist. Im Vergleich dazu verbrachte die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 jedoch nur drei Tage im Home-Office und somit liegen die Voraussetzungen für einen Abzug als Werbungskosten in diesem Jahr nicht vor. Aus diesem Grund wurde die Beschwerde vom BFG abgewiesen. Eine Revision wurde zugelassen.
Handhabung von Wechselkursschwankungen iZm einer steuerbefreiten Ausschüttung (§ 10 KStG)
BFG vom 13.12.2024, RV/7103249/2021
Die beschwerdeführende GmbH hat im Geschäftsjahr 2014 eine 90%-Beteiligung an einer ungarischen Tochtergesellschaft (Kft) gehalten, welche im selben Jahr eine Gewinnausschüttung iHv rund HUF 87,6 Mio. vorgenommen hat. Nun kam es zwischen dem Gewinnausschüttungsbeschluss (März 2015) und dem Zahlungseingang des Beteiligungsertrages (August 2015) zu einem Fremdwährungsverlust, welcher gemäß der Finanzverwaltung nicht steuerlich abzugsfähig ist, da die Differenz in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den KöSt-befreiten Beteiligungserträgen stände. Das BFG verneinte diesen Zusammenhang jedoch. Durch den späteren Zufluss wird nur der Gewinnverteilungsbeschluss durchgesetzt, und somit ist die Kursschwankung zwischen Ausschüttungsbeschluss und Auszahlung nicht den steuerfreien Schachteldividenden zuzurechnen und kann somit steuerlich geltend gemacht werden.
Die Revision ist beim VwGH unter Ro 2025/13/0012 und Ro 2025/13/0013 anhängig.
Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG
BFG vom 07.03.2025, RV/7102685/2022, RV/7103283/2023
Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs 1 Z10 KStG festgelegt, dass Aufwendungen für Zinsen und Lizenzgebühren unter bestimmten Voraussetzungen im Konzern steuerlich nicht abzugsfähig sind. Nun hat sich das BFG mit dieser Regelung genauer befasst und kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung zwischen inlands- und auslandsansässigen Empfängern diskriminierend wirkt und somit gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV verstößt. Da das BFG kein letztinstanzliches Gericht ist, war es bei dieser Entscheidung nicht notwendig, den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen anzurufen.
Das BFG hat eine ordentliche Revision zugelassen.
Feiertagsarbeitsentgelt – „kein steuerfreier Zuschlag ab 01.01.2025“ – BMF folgt BFG-Rechtsprechung
Nach der neu interpretierten Rechtslage folgt das BMF der Argumentation des BFG und stellt in der veröffentlichten Anfragebeantwortung klar, dass das Feiertagsarbeitsentgelt als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG darstellt.
Ab dem 1. Januar 2025 muss dieses Entgelt steuerpflichtig abgerechnet werden, eine steuerfreie Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts ist nur mehr bis zum 31.12.2024 zulässig.
Was genau darunter zu verstehen ist und wie sich die Begriffe unterscheiden und was „Zuschlag“ bedeutet, möchten wir kurz zusammenfassen:
1) Feiertagsarbeitsentgelt > steuerpflichtig
Definition: Das ist das Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit an einem Feiertag. Normale Bezahlung für die geleistete Arbeitszeit an diesem Tag.
2) Feiertagsentgelt > steuerpflichtig
Definition: Das ist das normale Arbeitsentgelt, das ein Arbeitnehmer erhält, obwohl er an einem gesetzlichen Feiertag nicht arbeitet, weil dieser auf einen regulären Arbeitstag fällt.
Rechtsgrundlage: § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
3) Feiertagsüberstundengrundlohn > steuerpflichtig
Definition: Das ist der Grundlohn (ohne Zuschläge) für Überstunden, die an einem Feiertag geleistet werden.
Beispiel: Wenn jemand am Feiertag regulär 8 Stunden arbeiten müsste, aber 10 Stunden arbeitet, sind 2 Stunden Überstunden. Für diese 2 Stunden erhält die Person zunächst den normalen Stundenlohn – das ist der Feiertagsüberstundengrundlohn.
4) Feiertagsüberstundenzuschlag > steuerfrei gem. § 68 Abs 1 EStG bis zu monatlich € 400,00
Definition: Das ist der Zuschlag auf den Überstundengrundlohn für Überstunden, die an einem Feiertag geleistet werden. Die Höhe kann tariflich oder vertraglich geregelt sein (z. B. 50 %, 100 %).
Beispiel: Zusätzlich zum Feiertagsüberstundengrundlohn (z. B. 20 €) bekommt der Arbeitnehmer einen Zuschlag (z. B. 100 % = weitere 20 €) pro Überstunde – das ergibt insgesamt 40 € pro Überstunde.
Handlungsempfehlung: Das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührende, dem § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz entsprechende Entgelt, ist kein Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG.
Durch die Rückwirkung ergibt sich für viele ein dringender Handlungsbedarf und wir empfehlen, die neue Rechtsansicht ab 01.01.2025 anzuwenden und die bereits abgerechneten Monate des Jahres 2025 – um das Risiko von Lohnsteuerzahlungen zu reduzieren- aufzurollen.
Fazit – Folgen für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen:
• Durch die Aufrollungen ergeben sich für die ArbeitnehmerInnen niedrigere Nettoentgelte und es kommt zu Nachverrechnungen.
• Überzahlungen bei ausgetretenen ArbeitnehmerInnen möglicherweise nicht mehr einbringlich
• Aufwand für die Abrechnungskorrekturen
• Risiko bei GPLB-Prüfungen und Lohnsteuernachzahlungen, sofern die Umsetzung nicht ab 01.01.2025 erfolgt.
Praxistipp:
Ein 100%iger Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kann weiterhin steuerfrei bleiben, wenn die Art der Entlohnung darauf schließen lässt, dass tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind (vgl. VwGH 30.05.2012, 2008/13/0124). Daher sollte dieser eindeutig am Lohnzettel ausgewiesen werden.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 07.05.2025