Klienten-Information 02/2017 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 02/2017

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

Neuerungen zur Kleinunternehmerregelung gemäß UStG

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt immer dann, wenn die Umsätze im Veranlagungszeitraum EUR 30.000,00 nicht übersteigen. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze gibt es detaillierte Sonderbestimmungen im UStG. Einzubeziehen waren bisher alle steuerbaren Umsätze, unabhängig davon, ob diese steuerfrei oder steuerpflichtig waren. Lediglich Umsätze aus Hilfsgeschäften, einschließlich Geschäftsveräußerungen im Ganzen, blieben außer Ansatz. Durch die Änderung im AbgÄG 2016 werden nicht mehr alle steuerbaren Umsätze in die Berechnung miteinbezogen. Insbesondere werden jene Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 UStG unecht steuerfrei (steuerfreie Umsätze ohne Recht auf Vorsteuerabzug) sind, nicht mehr für die Berechnung der Umsatzgrenze herangezogen. Demnach sind folgende Umsätze nicht mehr in die Kleinunternehmerregelung mit einzubeziehen:

  • Umsätze von inländischen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert (Briefmarken)
  • Anlagegold
  • Umsätze von Aufsichtsratsmitgliedern
  • Glücksspielumsätze
  • Umsätze von Blinden
  • Postdienstleistungen
  • Umsätze von privaten Schulen und ähnlichen Einrichtungen
  • Umsätze von Privatlehrern
  • Umsätze aus Vorträgen, Kursen, Filmvorführungen von Körperschaften öffentlichen Rechts und Volksbildungsvereinen (VHS)
  • Umsätze von Bausparkassen- und Versicherungsvertretern
  • Umsätze von gemeinnützigen Sportvereinigungen, deren Zweck die Ausübung/Förderung des Körpersportes ist
  • Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern
  • Umsätze von Wohnungseigentumsgemeinschaften, sofern nicht für Wohnzwecke
  • Umsätze von Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheimen, Kuranstalten
  • Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich Humanmedizin (Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme etc.)
  • Sonstige Leistungen von Zahntechnikern sowie Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker
  • Lieferungen von menschlichem Blut und Organen
  • Umsätze aus der Krankenbeförderung
  • Umsätze von Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheimen
  • Umsätze des Bundes, der Länder und Gemeinden aus Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie von Konzerten, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten sowie Naturparks
  • Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen, die Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen, etc. betreiben
  • Umsätze aus Zusammenschlüssen von Banken, Versicherungen und Pensionskassen

Dementsprechend ergibt sich für Unternehmer, die im Wesentlichen umsatzsteuerfreie Tätigkeiten erbringen, für ihre umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten, die jährlich unter EUR 30.000,00 liegen, keine Umsatzsteuerabfuhrverpflichtung mehr (Kleinunternehmergrenze wird nicht mehr überschritten).

Bisher war es weiters so, dass lediglich in Österreich ansässige Unternehmer von dieser Begünstigung Gebrauch machen konnten und somit ausländische Unternehmer selbst mit umsatzsteuerbaren Leistungen in Österreich unter EUR 30.000,00 jedenfalls ihre gesamten Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen mussten. Mit 01.01.2017 wurde nun im UStG eine Anpassung an das Unionsrecht vorgenommen, wodurch der Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens nicht mehr Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung ist. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein Unternehmen im Inland betrieben wird und der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich ist.

Beispiel 1: Ein selbstständiger Arzt erzielt Einnahmen aus Heilbehandlungen in Höhe von EUR 200.000,00. Diese fallen unter die unechte Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG

. Weiters erstellt er Gutachten, die (teilweise) nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Für diese werden EUR 12.000,00 netto verrechnet. Gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG steuerfreie Umsätze sind bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht mehr zu berücksichtigen. Dementsprechend gelten nur die Umsätze aus der Gutachtenerstellung in Höhe von EUR 12.000,00 netto als maßgebliche Umsatzgrenze und es kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Bis 01.01.2017 war es hingegen so, dass der selbstständige Arzt nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen konnte und somit die EUR 12.000,00 mit Umsatzsteuer verrechnet werden mussten.

Beispiel 2: Ein Vortragender an einer Erwachsenenbildungseinrichtung erzielt im Rahmen dieser Tätigkeit Umsätze von EUR 29.000,00. Daneben hält er Vorträge bei weiteren Seminarveranstaltern sowie diversen Unternehmen für unternehmensinterne Zwecke. Damit erreicht er einen weiteren Jahresumsatz von EUR 8.000,00. Die jedenfalls nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG unecht steuerbefreiten Umsätze für die Vortragstätigkeit an der Erwachsenenbildungseinrichtung sind für die Berechnung der Umsatzgrenze nicht mehr miteinzurechnen. Somit sind nur noch jene Umsätze beachtlich, die steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig sind. Mit Umsätzen von EUR 8.000,00 erzielt dieser Vortragende jedoch (steuerbare und steuerpflichtige) Umsätze, die deutlich niedriger sind als die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung in Höhe von EUR 30.000,00. Somit fällt dieser Vortragende ab 2017 unter die Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.

Durch die Neuregelung der Kleinunternehmerbefreiung wird sich die Zahl der (potentiellen) Kleinunternehmer zukünftig deutlich erhöhen. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ist unbeachtlich. Sollte diese Regelung für den betroffenen Unternehmer nachteilig sein, kann nach wie vor ein Regelbesteuerungsantrag abgegeben werden. Die Optionsfrist endet mit Rechtskraft des Bescheides. 

 

Steuerbefreiung für Aushilfskräfte ab 2017:

Mit dem AbgÄG 2016 wurde ab 01.01.2017 (befristet bis 2019) eine Steuerbefreiung für Aushilfskräfte geschaffen. Die Neuregelung ist in § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG verankert. Unter folgenden Voraussetzungen kann der Aushilfslohn als einkommensteuerfrei behandelt werden:

  • Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber. Sie unterliegt aber aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit bereits einer Vollversicherung (nebenberufliche Aushilfstätigkeit).
  • Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
  • Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr. Dies gilt auch, sofern Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern erbracht werden (Zusammenrechnung; siehe Beispiele unten)
  • Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. Dabei ist es unbedeutend, wie viele Arbeitskräfte gleichzeitig an einem Tag beschäftigt werden (siehe Beispiele unten).
  • Der Arbeitgeber hat für Aushilfskräfte neben der Lohnsteuerbefreiung auch keine Lohnnebenkosten zu abzuführen. Ein Lohnzettel nach § 84 EStG (L16) ist hingegen schon an das Finanzamt zu übermitteln. Zudem ist die Aushilfe bei der Gebietskrankenkasse zu melden.
  • Der monatliche Arbeitslohn darf die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 427,70 (Wert 2017) nicht überschreiten.

Diese Befreiung gilt nach § 3 EStG lediglich im Bereich der Einkommen-/Lohnsteuer. Im Bereich der Sozialversicherung besteht diese Begünstigung nicht. Nachfolgende Beispiele sollen Zweifelsfragen klären (allesamt entnommen aus den Lohnsteuerrichtlinien Rz 71a):

Beispiel 1: Der Arbeitgeber A beschäftigt zwei Aushilfskräfte. Von Jänner bis Juli Aushilfskraft 1 (9 Tage); von August bis Dezember Aushilfskraft 2 (10 Tage). Der Arbeitgeber kann die Aushilfskraft 1 steuerfrei abrechnen; die Aushilfskraft 2 darf nicht steuerfrei abgerechnet werden.

Beispiel 2: Arbeitgeber M beschäftigt eine Aushilfskraft für mehr als 18 Tage. Die Begünstigung steht von Beginn an für das gesamte Beschäftigungsverhältnis nicht zu.

Beispiel 3: Der Arbeitgeber C beschäftigt für 3 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Arbeitgeber B für 16 Tage beschäftigt war. Der Arbeitgeber C muss die Aushilfskraft für alle 3 Tage steuerpflichtig abrechnen.

Der Vorteil für den Arbeitgeber besteht darin, dass Lohnnebenkosten (wie Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) entfallen. Jener für den Arbeitnehmer besteht darin, dass die Verpflichtung entfällt, die Einkünfte als Aushilfskraft im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu erfassen, da der Arbeitslohn steuerfrei ist.

 

Meldeverpflichtungen bis Ende Februar 2017:

Nach § 109a EStG besteht eine Verpflichtung zur Meldung von personen- und leistungsbezogenen Daten, sofern natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen und dabei bestimmte Entgeltsgrenzen überschritten werden. Meldepflichtig sind Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, sofern diese Unternehmer sind. Die Meldung kann immer dann unterbleiben, wenn das insgesamt im Kalenderjahr geleistete Gesamtentgelt nicht mehr als EUR 900,00 (netto) und jenes für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 (netto) beträgt.

Meldepflichtig sind u.a. Leistungen als

  • Mitglied des Aufsichtsrates/Verwaltungsrates sowie andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen
  • selbstständiger Bausparkassenvertreter/Versicherungsvertreter
  • Stiftungsvorstand einer Privatstiftung
  • Vortragender/Lehrender/Unterrichtender, sofern keine nichtselbstständige Tätigkeit vorliegt
  • Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • Privatgeschäftsvermittler
  • freier Dienstnehmer

Nach § 109b EStG ist bei Zahlungen ins Ausland für bestimmte inländische Leistungen einer Meldeverpflichtung an das österreichische Finanzamt nachzukommen. Betroffen davon sind Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen bzw. privaten Rechts.

Die Meldeverpflichtung besteht für im Inland ausgeführte Leistungen aus selbstständiger Arbeit nach § 22 EStG (z.B. sonstige Vergütungen an ausländische Rechtsanwälte, Unternehmensberater oder wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer), Vermittlungsleistungen (mit Ausnahme solcher, die sich auf inländisches Umlaufvermögen beziehen), oder kaufmännische oder technische Beratung.

Ausgenommen sind jene Zahlungen, die EUR 100.000,00 pro Kalenderjahr und Leistungserbringer nicht überschreiten, die bei einem in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger einer Abzugssteuer unterliegen, oder Zahlungen, die an ausländische Körperschaften erfolgen, sofern diese im Ausland einem Steuersatz von zumindest 15 % unterliegen.

Die entsprechenden Meldungen für 2016 sind grundsätzlich bis Ende Februar 2017 elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Neues Arbeitsprogramm der Regierung:

Am 30.01.2017 hat die österreichische Bundesregierung ein neues Arbeitsprogramm veröffentlicht, welches auch steuerliche Maßnahmen, die zum Teil noch 2017 bzw. spätestens 2018 in Kraft treten sollen, beinhaltet. Derzeit sind nur die wesentlichen steuerlichen Eckpunkte im Überblick bekannt, die Umsetzung durch Gesetzesentwürfe und der nachfolgende parlamentarische Prozess bleibt abzuwarten.

  • Investitionsförderung durch vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30 % für Investitionen von Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern. Begünstigt sind Investitionen in körperliche Anlagegüter, beispielsweise Maschinen. Ausgenommen sind insbesondere Gebäude und PKW. Geplant ist dies für 01.03.2017 bis 31.12.2017. Zusätzlich sollen KMUs von der bereits im Oktober 2016 beschlossenen Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2017 und 2018 profitieren. Die Eckpunkte dieser KMU-Investitionszuwachsprämie wurden bereits in unserer Sonder-Klienten-Information 12/2016 dargestellt.
  • Erstattung von 50 % der Lohnnebenkosten für neue Mitarbeiter bzw. Arbeitsplätze für 3 Jahre (Abwicklung über AWS).
  • Ausweitung der Werbeabgabe auf den Onlinebereich und Senken des Steuersatzes.
  • Ausgleichung der kalten Progression, indem ab einer Inflation von 5 % die ersten beiden Tarifstufen (0 % bis EUR 11.000,00 bzw. 25 % über EUR 11.000,00 bis EUR 18.000,00) automatisch indexiert werden (ab 2019).
  • Halbierung der Flugabgabe zwecks Absicherung der internationalen Drehkreuzfunktion des Flughafens Wien und zur Erhöhung der Standortattraktivität.
  • Erhöhung der Forschungsprämie von 12 % auf 14 % (ab 2018).

Über weitere Neuerungen in diesem Zusammenhang und die Gesetzwerdung werden wir Sie auf dem Laufenden halten. 

 

NEU: ELDA App für Mindestangaben-Anmeldungen an die GKK:

Der Arbeitgeber hat seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle für die Pflichtversicherung erforderlichen Angaben vorhanden, so hat jedenfalls eine Meldung der Mindestangaben zu erfolgen. Wie bereits bisher möglich, kann die AVISO-Meldung auch weiterhin per Telefon, Fax oder Internet (unter www.ooegkk.at – Dienstgeber- e-services – Mindestangabenmeldung) erfolgen. Weiters ist die Meldung an die Gebietskrankenkasse seit 2017 auch mittels ELDA App bequem vom Handy und rund um die Uhr möglich. Die App ist kostenfrei und kann über den Google- bzw. Apple-Store auf Smartphones mit Android-Betriebssystemen oder iPhones installiert werden. Infos zur Installation finden Sie unter folgenden Links:

ELDA App Google
ELDA App Apple


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 06.02.2017

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