Klienten-Information 04/2018 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 04/2018

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

 

Beherbergungs- und Campingumsätze unterliegen ab 11/2018 wieder 10 % Umsatzsteuer

Im März 2018 wurde im Nationalrat beschlossen den Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen und die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke ab 01.11.2018 von 13 % auf 10 % zu senken.

Mit dieser Steuersatzsenkung beabsichtigt der Gesetzgeber insbesondere die Wettbewerbssituation des österreichischen Tourismus zu stärken. Erst seit 01.05.2016 ist für Beherbergungsleistungen und Camping der Umsatzsteuersatz von 13 % anzuwenden. Komplexe Übergangsregelungen für die damalige Umstellung von 10 % auf 13 % waren die Folge und aufwendige Bestimmungen für die Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergung (aktuell noch 13 %) und Verköstigung (weiterhin 10 %) sind seither zu beachten.

Die Gesetzesänderung wird daher auch eine enorme Verwaltungsvereinfachung darstellen, da der 10%ige Umsatzsteuersatz wieder für beide Leistungskomponenten anwendbar sein wird. Über etwaige, aktuell noch nicht bekannte Übergangsregelungen für die erneute Umstellung des Umsatzsteuersatzes von 13 % auf 10 % werden wir rechtzeitig berichten.

 

Nichtanerkennung der Drittanstellung von Geschäftsführern im Sozialversicherungsrecht

Der VwGH hat im September 2017 wiederholt entschieden, dass Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes (Konzern-)Unternehmen überlassen werden, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ein eigenes Dienstverhältnis bei dem anderen (Konzern-)Unternehmen (= Beschäftigungsunternehmen) begründen. Dies führt dazu, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber auch das Beschäftigungsunternehmen für diesen angestellten Geschäftsführer die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten muss. Da diesen Dienstgeberbeiträgen keine Leistungen an den Versicherten gegenüberstehen, führt diese Rechtsprechung zu einer zusätzlichen Abgabenbelastung.

Mit seiner Entscheidung zum Sozialversicherungsrecht, Ro 2014/08/0046, vom 07.09.2017 hat der VwGH erneut entschieden, dass bei Arbeitnehmern, die ohne gesonderten Anstellungsvertrag und ohne Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung zur Wahrnehmung der Geschäftsführung überlassen werden, ein weiteres sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen vorliegt. Dies bedeutet, dass für zwei Dienstverhältnisse Sozialversicherungsbeiträge, jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage, vorgeschrieben werden. Der Dienstnehmer kann für die über die einfache Höchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Sozialversicherungsbeiträge einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Für Dienstgeber drohen Mehrbelastungen aufgrund der nicht rückerstattungsfähigen Dienstgeberbeiträge bis maximal EUR 15.376,00 für ein Kalenderjahr, denen keine Versicherungsleistungen gegenüberstehen. Dies gilt grundsätzlich auch für grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung sowohl nach Österreich als auch von Österreich ins (EU-)Ausland.

Der VwGH begründet seine Entscheidung damit, dass das Beschäftigungsunternehmen durch den Bestellungsakt zum Geschäftsführer aufgrund eigener Rechtsbeziehung einen Anspruch auf Arbeitsleistung geltend machen kann. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur bisher ergangenen Judikatur, da für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach bisheriger Rechtsprechung allein schuldrechtliche Vereinbarungen maßgeblich sind und nicht die Organstellung. Weiters wird die im Konzernverbund übliche Überlassung von Geschäftsführern beispielsweise an Tochterunternehmen sowohl zivil- und arbeitsrechtlich als auch steuerlich unstrittig anerkannt.

Die uneingeschränkte Umsetzung dieser Rechtsansicht wäre zudem mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Es müsste zum einen das fiktive Entgelt für die Geschäftsführungstätigkeit beim Beschäftigungsunternehmen ermittelt werden, zum anderen käme es durch eine etwaige Registrierung von ausländischen Beschäftigungsunternehmen in Österreich, Mehrfachanmeldungen sowie Rückerstattungsanträge für Dienstnehmerbeiträge bei der GKK zu einem wesentlichen weiteren Verwaltungsaufwand.

Es bleibt daher zu hoffen, dass es in diesem Zusammenhang zu raschen Gesetzesänderungen kommen wird, um die aktuelle problematische Rechtssituation zu beseitigen.

Mit folgendem Beispiel soll die Thematik nochmals verdeutlicht werden:

Ein Dienstnehmer ist beim Mutterunternehmen X eines Konzerns als Geschäftsführer angestellt und übt im Rahmen dieses Dienstverhältnisses einerseits die Geschäftsführung bei diesem Unternehmen, aber auch beim Tochterunternehmen Y aus. Mit dem Tochterunternehmen Y besteht jedoch kein weiterer Dienstvertrag bzw. wird kein weiteres Gehalt an den angestellten Geschäftsführer ausbezahlt. Nach dem Anstellungsvertrag mit dem Mutterunternehmen X erhält der Geschäftsführer ein Monatsgehalt von TEUR 10.

Gemäß der bisherigen Verwaltungspraxis meldet das Mutterunternehmen X den Dienstnehmer bei der GKK an und führt von der Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) ASVG-Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge ab.

Nach herrschender Rechtsprechung müssten sowohl das Mutterunternehmen X als auch das Tochterunternehmen Y den Dienstnehmer bei der GKK anmelden und jeweils gesondert von der Höchstbeitragsgrundlage (2018: EUR 5.130,00) ASVG-Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge abführen. Während der Dienstnehmer die Rückerstattung der Dienstnehmerbeiträge, die auf die Überschreitung der HBGl entfallen, bei der GKK beantragen kann, sind die Dienstgeberbeiträge nicht rückerstattungsfähig. Im konkreten Fall ergibt sich eine Mehrbelastung an ASVG-Dienstgeberbeiträgen vom Überschreitungsbetrag im Ausmaß von maximal EUR 15.376,00 p.a.

Weiter verstärkt wird die Mehrbelastung an Abgaben, wenn der betreffende Dienstnehmer mehrere Organfunktionen in einem Konzern (zB Geschäftsführungstätigkeit für mehrere Tochtergesellschaften) ausübt.

 

Beachtung der Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte (Reinigungskräfte)

Für in privaten Haushalten beschäftigte Reinigungskräfte sind die mit Verordnung des Bundesreinigungsamtes BGBl. II Nr. 345/2016 beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgelegten Mindestlohntarife anzuwenden.

Dies gilt auch für Reinigungskräfte, welche von Unternehmen im Betrieb beschäftigt werden, falls diese noch zusätzlich im privaten Haushalt des Unternehmers tätig sind. Die Abrechnung für die Beschäftigung im privaten Haushalt hat dann gesondert in einer eigenen Lohnverrechnung oder die Entlohnung mittels Dienstleistungsscheck zu erfolgen.

Bei zusätzlicher Beschäftigung von im Betrieb angestellten Reinigungskräften im privaten Haushalt des Unternehmers darf es daher nicht zur Entlohnung nach dem Kollektivvertrag des Betriebes kommen. Da die Mindestlohntarife sowie auch Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen für im Haushalt Beschäftigte erfahrungsgemäß höher als die Mindestlöhne vieler Kollektivverträge sind, besteht hohes Risiko, dass es im Rahmen von Betriebs- und/oder GPLA-Prüfungen zu hohen Nachzahlungen sowie Strafen im Falle des Vorliegens von Lohn- und Sozialdumping gem. LSDB-G kommt. Darüber hinaus könnten sich die Hausgehilfen bzw. Hausangestellten selbst aufgrund etwaiger Unterentlohnung an die Arbeiterkammer wenden.

Wir empfehlen Ihnen daher auf die korrekte Einstufung und Entlohnung Ihrer im Haushalt Beschäftigten zu achten.

 

VwGH: Hauptwohnsitzbefreiung gilt auch bei Verkauf einer Genossenschaftswohnung

In seiner Entscheidung Ra 2017/0005 vom 24.01.2018 hat sich der VwGH mit der Anwendung der Steuerbefreiung beim Verkauf einer Genossenschaftswohnung auseinandergesetzt und kommt entgegen der Ansicht des BFG zum Schluss, dass die Hauptwohnsitzbefreiung auch bei einem Verkauf von Genossenschaftswohnungen bzw. Mietkauf-Wohnungen anwendbar ist.

Die Hauptwohnsitzbefreiung, welche im Rahmen der Besteuerung von Immobilienverkäufen im Privatvermögen anwendbar ist, ist in § 30 EStG geregelt. Die Befreiungsbestimmung gelangt zur Anwendung, wenn der alte Hauptwohnsitz aufgegeben wird und das veräußerte Eigenheim dem Veräußerer entweder ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat.

Im Anlassfall war der Steuerpflichtige (Revisionswerber) seit dem Jahr 2007 Mieter einer Genossenschaftswohnung und erwarb mit Ablauf des Jahres 2012 Wohnungseigentum an seiner bisherigen Mietwohnung (Genossenschaftswohnung). Zum 01.11.2013 verkaufte er diese Wohnung.

Das Finanzamt und auch das BFG beurteilten diesen Vorgang als steuerpflichtige Immobilienveräußerung; der Gewinn aus der Veräußerung wurde daher der Immobilienertragsteuer unterzogen, mit der Begründung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die Nutzung einer Eigentumswohnung während bestimmter Fristen als Eigentümer erfordere. Der VwGH teilte diese Ansicht nicht, da der Wortlaut der Befreiungsbestimmung nur auf die durchgehende Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz, nicht aber auf einen bestimmten Rechtstitel für die Nutzung abstellt. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung (die Finanzierung eines neuen Wohnsitzes) lässt sich lt. VwGH ableiten, dass die Anwendbarkeit dieser Befreiung ein Eigentum an der gegenständlichen Wohnung voraussetzt. Auch dass die gegenständliche Wohnung nicht über den gesamten Zeitraum, in dem sie dem Revisionswerber als Hauptwohnsitz gedient hat, eine „Eigentumswohnung“ iSd Wohnungseigentumsgesetzes war, ändert an der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung nichts, wodurch die Einkünfte aus der Veräußerung der gegenständlichen Wohnung daher von der Immobilienertragsteuer befreit waren.

Fazit: Mit seiner Entscheidung vom Jänner 2018 hat der VwGH eine für die Praxis wesentliche Rechtsfrage beantwortet. Dieses VwGH-Erkenntnis hat daher eine hohen Stellenwert für den Wohnungsmarkt, da die erfahrungsgemäß gängigen „Mietkaufmodelle“ dadurch wieder attraktiver sind.

 

 

Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 25.04.2018

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