Klienten-Information 04/2016 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 04/2016

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

  • Verpflichtende Abgabenentrichtung mittels Electronic Banking seit 01. April 2016
  • Finanzamts-Benachrichtigungen/Zahlungsanweisungen seit 01. April 2016 elektronisch
  • VfGH: Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig

 

Verpflichtende Abgabenentrichtung mittels Electronic Banking seit 01. April 2016

Seit 01.04.2016 ist vorgesehen, dass Zahlungen an das Finanzamt mittels elektronischer Überweisung durchzuführen sind. Die Entrichtung kann sowohl über die bereits von zahlreichen Kreditinstituten in Ihrem Electronic-Banking-System angebotene Finanzamtszahlung als auch über das im Finanz- Online-Portal zur Verfügung gestellte eps-Verfahren (e-payment standard) erfolgen. Zahlungen mittels eps-System haben über den Finanz-Online-Zugang zu erfolgen. In diesem Fall erfolgt über die eps-Schnittstelle eine direkte Verbindung von FinanzOnline mit dem Internet-Banking-System der jeweiligen kontoführenden Bank. Fraglich ist derzeit noch, ob und wie Finanzamtszahlungen von ausländischen Banken erfolgen können.

Die Verpflichtung besteht immer dann, wenn die elektronische Überweisung auch zumutbar ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Abgabenpflichtige das Electronic-Banking-System bereits für die Entrichtung von Abgaben/anderen Zahlungen nutzt und über einen Internetanschluss verfügt. Ist die Zumutbarkeit nicht gegeben, ist die bisherige Vorgehensweise beizubehalten. Für eine korrekte Zuordnung der Zahlungen seitens des Finanzamtes müssen Steuernummer und Abgabenart im Verwendungszweck angeführt sein.

 

Finanzamts-Benachrichtigungen/Zahlungsanweisungen seit 01. April 2016 elektronisch

Zusätzlich ist seit 01.04.2016 vorgesehen, dass die Vierteljahresbenachrichtigungen von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sowie die Buchungsmitteilungen des Finanzamtes nicht mehr in Papierform als Zahlungsanweisung (Zahlscheine), sondern ausschließlich in die Databox in FinanzOnline zugestellt werden.

Jene Steuerzahler, die bereits die elektronische Zustellung in FinanzOnline nutzen und den in diesem Fall automatisch angemerkten Verzicht auf die Zusendung von Zahlungsanweisungen nicht widerrufen, erhalten künftig ihre Buchungsmitteilungen oder Benachrichtigungen über Vierteljahresfälligkeiten nur elektronisch.

Eine Zusendung in Papierform von Zahlungsanweisungen kann aber vom Steuerpflichtigen mit einem formlosen Schreiben, per Telefon oder Fax beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dem Zahlungspflichtigen die elektronische Über-weisung nicht zumutbar ist (vgl. oben).

 

VfGH: Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat im März 2016 entschieden, dass die mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 eingeführte Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist. Dies insbesondere deshalb, da sie dazu geeignet ist, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Trotz grundsätzlicher Bestätigung des Steuerreformgesetzes wurde das Inkrafttreten auf 01.05.2016 verschoben. Somit gilt die Registrierkassenpflicht dem Grunde nach unverändert, die Verpflichtung tritt jedoch – im Falle des Überschreitens der Umsatzgrenzen im Voranmeldungszeitraum Jänner 2016 – frühestens mit 01.05.2016 ein. In allen anderen Fällen ist die 4-Monatsfrist ab jenem Voranmeldezeitraum maßgeblich, ab dem die Umsatzgrenze erstmalig überschritten wurde. Für Unternehmer mit quartalsweisen Voranmeldezeiträumen besteht die Pflicht somit frühestens ab 01.07.2016. Weitere Details zur Registrierkassenpflicht entnehmen Sie bitte unseren Klienten-Informationen 10-12/2015.

 


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen;
jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der
Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten.

Erstellung: 04.04.2016

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