Klienten-Information 05/2017 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 05/2017

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

 

Registrierkassenpflicht – Vorgehensweise bei Kontrollen der Finanzverwaltung:

Wie bereits mehrfach in unseren Klienten-Informationen berichtet, ist die Registrierkassenpflicht mit April 2017 endgültig und vollumfänglich in Kraft getreten.

Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüfen zu können, führt die Finanzverwaltung seit April 2017 Nachschauen bei betroffenen Unternehmen durch . Es handelt sich gemäß Auskunft des BMF in erster Linie um formelle Kontrollen, bei denen geprüft wird, ob die Registrierkassenpflicht inklusive Manipulationsschutz erfüllt wird bzw. ob bei fehlendem Manipulationsschutz beim Kassenhersteller bis spätestens 15. März 2017 ein entsprechender Auftrag zur Beschaffung erteilt wurde und ob die Kassa sowie die Sicherheitskarte ordnungsgemäß registriert sind. Darüber hinaus wird im Rahmen dieser Überprüfungen auch kontrolliert, ob der Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht nachgekommen wird bzw. ob die Belege den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (Bsp.: QR Code). Konkret wird geprüft, ob auf Basis des sogenannten „0-“ oder Start-Beleges mit Hilfe der Prüf-App die Verknüpfung mit dem Finanzamt funktioniert und ob die Registrierkasse gesetzeskonform in Betrieb genommen wurde.

Eine Prüfung des Datenerfassungsprotokolls wird bei diesen Kontrollen noch nicht vorgenommen, da dies Gegenstand von gesonderten Außenprüfungen sein wird. Niederschriften und Durchschriften an den Steuerpflichtigen sind laut Auskunft der Finanzverwaltung zu erstellen bzw. auszufolgen.

Außenprüfungshandlungen in Form von Umsatzsteuersonderprüfungen im Zusammenhang mit Registrierkassen werden auskunftsgemäß ab dem 3. Quartal 2017 durchgeführt. Diese werden auch die technisch-formelle und inhaltliche Überprüfung von Datenerfassungsprotokollen beinhalten.

Betriebsprüfungen mit Schwerpunkt auf Registrierkassen sind auskunftsgemäß erst im Jahr 2018 geplant.

Ergänzend dürfen wir darauf hinweisen, dass über eine gesonderte Abfrage in Finanz-Online für jede Registrierkasse (Signaturerstellungseinheit) ersichtlich ist, ob die Registrierung beim Finanzamt erfolgreich durchgeführt wurde und somit die Inbetriebnahme der Kasse aufscheint.

 

VwGH – 1.000 m² Grenze bei Hauptwohnsitzbefreiung:

Die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ist von der Immobilienertragsteuer befreit, sofern es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt. Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Einfamilienhaus bzw. die Eigentumswohnung, welches/welche der Verkäufer seit der Anschaffung/Herstellung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens 2 Jahre oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung zumindest 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung erstreckt sich neben dem Gebäudeteil – im Gegensatz zur Herstellerbefreiung – auch auf den Grund und Boden. Nach der Praxis der Finanzverwaltung erfasst diese Steuerbefreiung jedoch nur Grundstücksflächen von bis zu 1.000 m². Dementsprechend ist der über die 1.000 m² hinausgehende Teil als steuerpflichtig zu behandeln.

Aktueller Entscheidungsfall:

Es wurden ein Haus und ein Gartengrundstück mit 3.700 m² verkauft. Der Verkäufer berief sich auf die Hauptwohnsitzbefreiung und wollte die Transaktion steuerfrei abwickeln. Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied mit Erkenntnis vom 17. April 2015, dass keine starre Größenbeschränkung von Grund und Boden anwendbar sein kann, weil für die ortsübliche Größe des Bauplatzes vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Faktoren (Abstand, Bebauungsdichte, etc.) maßgeblich seien. Eine allein an der absoluten Grundstücksgröße orientierende Abgrenzung sei unsachlich, weshalb die Hauptwohnsitzbefreiung auch für Grundflächen über 1.000 m² zu gewähren sei.

Das Finanzamt erhob gegen diese BFG-Entscheidung Revision, woraufhin der VwGH in seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 29.03.2017 klarstellte, dass die Befreiung in Bezug auf Grund und Boden sehr wohl einer Begrenzung unterliegt. Die langjährige Verwaltungspraxis stelle üblicherweise auf eine Parzelle iSd Vermessungsgesetzes ab und beschränke die Befreiung des Grund und Bodens auf eine Größe von etwa 1.000 m².

Dementsprechend wurde nun durch das Höchstgericht bestätigt, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur für Veräußerungen von Eigenheimen (bei Eigentumswohnung eher ungeordnet von Bedeutung) mit maximal 1.000 m² Grund und Boden anwendbar ist. Wenn die vom Steuerpflichtigen verkaufte Grundstücksfläche die Größe von 1.000 m² übersteigt, ist der Verkauf des darüber hinausgehenden Teils somit steuerpflichtig. Der VwGH leistete also der Revision des Finanzamtes Folge und hob die Entscheidung des BFG als inhaltlich rechtswidrig auf.

Da zahlreiche Fälle an den VwGH herangetragen wurden, bleibt abzuwarten, ob ähnliche Fälle von BFG und VwGH auch gegenläufig entschieden werden. All jene Fälle, die vom Finanzamt bisher ausgesetzt wurden, werden aller Voraussicht nach zeitnah einen entsprechenden Bescheid mit Festsetzung der Immobilienertragsteuer für den über 1.000 m² hinausgehenden Grundstücksteil erhalten.

 

Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung seit 01.01.2017:

Die Ansicht der Finanzverwaltung zur Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitskräfteüberlassungen hat sich in der jüngeren Vergangenheit mehrfach geändert. Seit 01.01.2017 gilt nun aufgrund einer neuen gesetzlichen Bestimmung gemäß KommStG, dass bei Arbeitskräfteüberlassungen erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet wird. Handelt es sich sowohl beim Überlasser als auch beim Beschäftiger um inländische Betriebe, so ist in den ersten 6 Monaten an die Betriebsstättengemeinde des Überlassers die Kommunalsteuer abzuführen, ab dem 7. Monat an jene des Beschäftigers. Bei Arbeitskräfteüberlassungen ins Ausland besteht somit ab dem 7. Monat keine Kommunalsteuerpflicht mehr in Österreich.

Der Gesetzgeber hat aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 21.10.2015 durch eine Änderung im Kommunalsteuergesetz klargestellt, dass der Überlasser ab 01.01.2017 bei Arbeitskräfteüberlassungen im In- oder im Ausland erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten an der Betriebsstätte des Beschäftigers selbst eine Betriebsstätte begründet. Überlassungen ins Ausland, die nicht länger als sechs Kalendermonate dauern, unterliegen ab 01.01.2017 daher (weiterhin) der 3 % Kommunalsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine konzerninterne oder eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung handelt.

Im Folgenden finden Sie verschiedene Konstellationen im Überblick:

Inländischer Überlasser und inländischer Beschäftiger: Es besteht innerhalb der ersten 6 Monate eine Kommunalsteuerpflicht an der Betriebsstätte des Überlassers. Für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonats ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des inländischen Beschäftigers befindet, erhebungsberechtigt.

Inländischer Überlasser und ausländischer Beschäftiger: Es gilt für die ersten 6 Monate die gleiche Regelung wie oben angeführt, ab dem 7. Monat entfällt die Kommunalsteuerpflicht mangels Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte des Überlassers.

Ausländischer Überlasser hat inländische Bestriebsstätte, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden, und inländischer Beschäftiger: Der ausländische Überlasser gilt mit der im Inland gelegenen Betriebsstätte wie ein inländischer Überlasser und ist daher Steuerschuldner. Es besteht daher wie in Fall 1 innerhalb der ersten 6 Monate eine Kommunalsteuerpflicht an der Betriebsstätte des Überlassers, ab dem 7. Monat ist die Betriebsstättengemeinde des Beschäftigers erhebungsberechtigt.

Ausländischer Überlasser ohne österreichische Betriebsstätte und inländischer Beschäftiger: Entsprechend einer Sonderbestimmung des KommStG geht die KommSt-Schuld unverändert wie bisher vom 1. Tag an auf den inländischen Beschäftiger über. Der Beschäftiger hat 3 % Kommunalsteuer von 70 % des Nettogestellungsentgelts (das sind 2 % vom Nettogestellungsentgelt) an seine Betriebsstättengemeinde zu entrichten.

Zu beachten ist, dass die neue Gesetzesbestimmung nicht für Entsendungen (Aktivleistungen bzw. Werkleistungen eines österreichischen Unternehmens an Kunden im Ausland, welche durch die Mitarbeiter des inländischen Betriebes erbracht werden) gilt. Grundsätzlich ist Kommunalsteuer in Österreich auch dann zu entrichten, wenn die Arbeitslöhne an Dienstnehmer gewährt werden, die im Ausland eingesetzt werden, sofern dort keine Betriebsstätte unterhalten wird. Gemäß KommStG gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient, wobei die Grundsätze der BAO sinngemäß anzuwenden sind.

 

Ersatz von Lohnnebenkosten für übernommene Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Altersteilzeitgeldes:

Entsprechend der VwGH-Entscheidung vom September 2016 stellen die in Zusammenhang mit einer Altersteilzeitvereinbarung durch den Dienstgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge einen lohnwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und unterliegen daher der Lohnnebenkostenpflicht. Dementsprechend sind darauf Kommunalsteuer, DB und DZ abzuführen.

Dies gilt nicht, falls der Dienstgeber nach ASVG zur Übernahme derartiger Beträge verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung besteht immer dann, wenn die vom Bruttobezug abgezogenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung maximal 20 % ausmachen.

In der Fachliteratur wurde bereits mehrfach diskutiert, dass die Rechtsprechung des VwGH nicht den Vorgaben des Sozialversicherungsrechts entspricht. Das Sozialministerium hat nach Bekanntwerden der gegenläufigen VwGH-Entscheidung eine Weisung an das Arbeitsmarktservice erteilt, dass dem Dienstgeber die erhöhten Lohnnebenkosten abgegolten werden, sofern eine entsprechende Meldung seitens des Unternehmens an das AMS erfolgt. Die Übernahme der Mehrbeträge erfolgt nicht automatisch, sondern ist entsprechend nachzuweisen, um eine Erstattung zu erhalten. Eine Beantragung ist rückwirkend für 3 Monate möglich.

 


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 17.05.2017

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