Klienten-Information 09/2017 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 09/2017

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

Neuigkeiten aus der Kanzlei:

 

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen – ein Überblick

Die BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen informiert darüber, wie virtuelle Währungen nach Ansicht des BMF aus ertrag- und aus umsatzsteuerlicher Sicht zu behandeln sind.

Kryptowährungen bzw. „virtuelle Währungen“ (wie bspw. Bitcoin, Ethereum, Litecoin, Dash, etc.) sind derzeit nicht als Währungen anerkannt und stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um sonstige unkörperliche, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Bei virtuellen Währungen gibt es keine zentrale Stelle, die Geld ausgibt, vielmehr werden diese aus privater Hand mittels Rechenleistung erschaffen und können beispielsweise bei einem privaten Bitcoin-Händler oder auf einer Online-Börse für Kryptowährungen gegen Geld bezogen werden. Derzeit existieren weder in Österreich noch auf EU-Ebene gesetzliche Regelungen zu virtuellen Währungen.

Für die steuerliche Behandlung ist primär maßgebend, ob natürliche Personen die Kryptowährungen im Betriebs- oder im Privatvermögen halten.

Kryptowährungen im Betriebsvermögen:

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei virtuellen Währungen um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter, die als nicht abnutzbar gelten. Es sind somit die allgemeinen Bewertungsvorschriften des EStG bzw. des UGB zu beachten und es ist eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu treffen. Kursgewinne bzw. -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Werden Kryptowährungen zinstragend veranlagt, stellen diese für eine natürliche Person Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 EStG dar, weshalb realisierte Wertänderungen auch dem Sondersteuersatz von 27,5 % unterliegen. Ist dies nicht der Fall, sind Kryptowährungen hingegen wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter zu behandeln und daraus resultierende Einkünfte somit zum Tarif zu versteuern.

Kryptowährungen im Privatvermögen:

Auch für Kryptowährungen im Privatvermögen ist danach zu unterscheiden, ob diese von der natürlichen Person zinstragend veranlagt werden oder nicht. Bei zinstragender Veranlagung stellen die Kryptowährungen Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 EStG dar. Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, kann sich eine Steuerpflicht als Spekulationsgeschäft nach Maßgabe des § 31 EStG ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Veräußerungen von Kryptowährungen sind somit nur innerhalb eines Jahres nach deren Anschaffung steuerwirksam.

Umsatzsteuerliche Behandlung:

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungs-Transaktionen resultiert großteils aus der bisher ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Gemäß den Ausführungen des BMF ist der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit. Zugleich stellte das BMF klar, dass die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Bitcoins umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht anders zu behandeln ist als die Bezahlung durch ein gesetzliches Zahlungsmittel (z.B. EUR). Die Bemessungsgrundlage einer derartigen Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmt sich diesfalls nach dem Wert der jeweiligen Kryptowährung.

 

Neuerungen für Privatkonkurse ab 01.11.2017 

Die Novellierung des Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2017, das vollständig mit 01.11.2017 in Kraft tritt, bringt wichtige Neuerungen. Im Folgenden finden Sie die wesentlichen Eckpunkte der Gesetzesnovelle:

  • Der bisher vorgeschriebene Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösung mit den Gläubigern entfällt. 
  • Es bleibt beim Zahlungsplan für mindestens fünf Jahre: Rückzahlungsanbot an die Gläubiger, was in den folgenden fünf Jahren vom Einkommen pfändbar sein wird (auf max. Dauer von sieben Jahren zahlbar). Schuldner ohne pfändbares Einkommen können ohne Zahlungsplanvorschlag direkt das Abschöpfungsverfahren beantragen. 
  • Mangels angenommenen Zahlungsplans durch die Gläubiger kommt es zum Abschöpfungsverfahren (Pfändung auf das Existenzminimum): Hier entfällt die Mindestquote von bisher 10 % der Schulden und die Entschuldungsdauer wird von sieben auf fünf Jahre verkürzt
  • Die grundsätzlich gültige „Sperrfrist“ von 20 Jahren wird für alle, deren Abschöpfung aufgrund der Mindestquote gescheitert ist, ausgesetzt. Sie dürfen sofort wieder Insolvenz beantragen. 
  • Übergangsregelung auch bei laufenden Privatkonkursen: Bestehende Verfahren laufen ab 01.11.2017 noch maximal weitere fünf Jahre (außer sie enden regulär schon vorher). Auch für sie ist dann eine Restschuldbefreiung ohne Mindestquote möglich. Bestehende Zahlungspläne können auf Antrag abgeändert werden, um auf die neuen Regelungen umsteigen zu können.

 

Gewinnfreibetrag 2017 – investieren Sie rechtzeitig vor dem Jahresende

Für Gewinne über EUR 30.000,00 steht jeder natürlichen Person mit betrieblichen Einkünften sowie auch jedem Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft (z.B. OG, KG) ein Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes zu, sofern in dieser Höhe Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter bzw. in bestimmte Wertpapiere getätigt werden. Der Gewinnfreibetrag vermindert neben der Steuerbelastung auch die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge. Seit der Veranlagung 2013 wird der Gewinnfreibetrag für Gewinne ab EUR 175.000,00 reduziert und beträgt zwischen EUR 175.000,00 und EUR 350.000,00 7 %, zwischen EUR 350.000,00 und EUR 580.000,00 nur mehr 4,5 %. Für den darüber hinausgehenden Teil der Gewinne entfällt der Gewinnfreibetrag zur Gänze. In Summe beträgt der Freibetrag daher maximal EUR 45.350,00.

Im Zuge der Steuerreform 2014 wurde hinsichtlich der begünstigten Wirtschaftsgüter beschlossen, dass Unternehmer neben bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern nur noch in Wohnbauanleihen investieren dürfen, um den Gewinnfreibetrag zu nutzen. Die Maßnahme war laut den gesetzlichen Übergangsbestimmungen allerdings auf drei Jahre befristet und wurde im Zuge der letzten Gesetzesänderungen auch nicht in eine Dauerlösung abgeändert. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, darf daher wieder in andere Wertpapiere investiert werden. Dabei handelt es sich um Wertpapiere, die auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen, wie etwa Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate. Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) sind ebenso unverändert investitionsbegünstigt.

Bei der Anschaffung dieser Wertpapiere ist insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des BFG zu beachten (BFG 13.06.2017, RV/7101310/2013), welche die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen und somit die Zulässigkeit einer Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages behandelt. Fazit aus dieser Rechtsprechung ist: Auch wenn ein Wertpapierdepot aus laufenden betrieblichen Einnahmen angeschafft wurde, gehört es nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Wertpapiere für steuergesetzlich vorgeschriebene Zwecke angeschafft wurden oder sie mit dem Betriebsgegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder sie der langfristigen Eigenkapitalstärkung des Betriebes dienen (sog. Geldwertfunktion). Wurden die Wertpapiere allerdings spekulativ verwendet (in der BFG Entscheidung wurde spekulativ beschrieben als: „laufender An- und Verkauf“), so dienen diese der privaten spekulativen Vermögensverwaltung und nicht dem notwendigen Betriebsvermögen.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass eine Behaltefrist für die getätigten Investitionen von jeweils 4 Jahren besteht. Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus (entgeltliche Veräußerung oder unentgeltliche Übernahme in das Privatvermögen) oder werden diese in das Ausland verbracht (mit bestimmten Ausnahmen), so ist der in Anspruch genommene Gewinnfreibetrag in diesem Jahr gewinnerhöhend anzusetzen (i.d.R. nachzuversteuern). Für Wertpapiere gelten in bestimmten Fällen Ersatzbeschaffungsmöglichkeiten, welche eine Nachversteuerung und somit gewinnerhöhende Erfassung unterbinden. In den vergangenen Monaten gab es in der Fachliteratur diverse Diskussionen über zurückbehaltene Gewinnfreibetragswertpapiere bei Betriebsübergaben- bzw. aufgaben. Das BMF hat klargestellt, dass die Betriebsbezogenheit der Gewinnfreibetragswertpapiere weiterhin gilt und bei einer Betriebsaufgabe (Verkauf, Schenkung, Erbschaft) die noch nicht abgereiften Gewinnfreibetragswertpapiere mitübertragen werden können, um so eine Nachversteuerung zu vermeiden. Nach Übertragung der Wertpapiere trifft die potenzielle Nachversteuerungspflicht bei unentgeltlicher Übertragung den Betriebsübernehmer. Bei Zurückbehaltung der Gewinnfreibetragswertpapiere oder bei Betriebsaufgabe kommt es zur sofortigen Nachversteuerung beim bisherigen Betriebsinhaber.

Ihr BNP Team unterstützt Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Gewinnprognosen 2017 und bei der Errechnung eines etwaigen Investitionserfordernisses bis zum Jahresende.

 

Schweiz: Änderung der Umsatzgrenze für die Registrierungspflicht im Mehrwertsteuerregister ab 01.01.2018

Mit Wirksamkeit ab 01.01.2018 werden in der Schweiz zahlreiche Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft treten. Insbesondere der für eine umsatzsteuerliche Registrierung relevante Grenzbetrag von CHF 100.000,00 ist für österreichische Unternehmen, die in der Schweiz steuerbare Lieferungen (bzw. Leistungen/Werklieferungen) erbringen, bedeutend. Derzeit haben sich österreichische Unternehmen nur dann in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, wenn deren steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen bzw. Leistungen in der Schweiz pro Jahr CHF 100.000,00 nicht übersteigen. Ab 01.01.2018 wird sich diese Grenze nicht mehr nur auf die Schweizer Umsätze beziehen, sondern auf die weltweiten Umsätze des Unternehmens. Ein österreichisches Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über CHF 100.000,00 muss sich daher künftig bei Ausführung der ersten steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferung in der Schweiz steuerlich registrieren lassen.

Keine Änderungen wird es bei der Erbringung von sonstigen Leistungen geben, die auch nach Schweizer Mehrwertsteuerrecht als Dienstleistungen zu qualifizieren sind (zB Beratungsleistungen). Bei diesen Dienstleistungen von Steuerausländern an Schweizer Unternehmen ist grundsätzlich analog zur EU ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorgesehen (Systematik der Schweizer Bezugsteuer entspricht dem Reverse-Charge-System der EU).

Beachten Sie daher insbesondere bei allen Lieferungen, die Sie in der Schweiz tätigen, dass bei unverändertem Sachverhalt ab 01.01.2018 eine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz entstehen kann, daher eine umsatzsteuerliche Registrierung in der Schweiz vorzunehmen ist und Schweizer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss.

 

Laufende Überprüfungen der UID-Nummern

Die Finanzverwaltung hat in jüngster Vergangenheit aufgrund von Differenzen bei laufenden MIAS-Abstimmungen (MIAS – Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem der EU-Staaten) Aufforderungen zur Korrektur von Zusammenfassenden Meldungen versendet. Dies geschah deshalb, weil in Zusammenfassenden Meldungen oft falsche UID-Nummern verwendet werden.

Aufgrund ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich jede UID-Nummer auch bei inländischen Sachverhalten auf ihre Korrektheit zu prüfen. Die Häufigkeit der erforderlichen Prüfung von UID-Nummern ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine laufende Überprüfung dieser (Stufe 2-Abfrage laut Finanz-Online) ist jedoch unbedingt zu empfehlen, um die Versagung des Vorsteuerabzuges oder der Steuerfreiheit von ig. Lieferungen aufgrund einer nicht korrekten Rechnung (i.d.R. UID-Nummer Ihres Geschäftspartners) zu vermeiden. Ungültige bzw. fehlerhafte UID-Nummern werden dadurch rechtzeitig erkannt, sodass Korrekturmaßnahmen zeitnah vorgenommen werden können.

 

Veranstaltungsankündigung – „Steuertipps zum Jahreswechsel“ 

BNP veranstaltet auch heuer im Herbst wieder kostenlose Informationsabende zum Thema „Steuertipps zum Jahreswechsel“ an den Kanzleistandorten Gmunden, Bad Ischl, Vorchdorf und Vöcklabruck.
 
Ihre BNP-Berater werden bei diesen Vorträgen Neuerungen und wichtige steuerliche Tipps rund um den Jahreswechsel behandeln.
 
Dienstag, 14. November 2017, 19:00 Uhr, in der Wirtschaftskammer Bad Ischl 
Technoparkstraße 3, 4820 Bad Ischl
Anmeldung:
bad-ischl@wkooe.at

Montag, 20. November 2017, 19:00 Uhr, in der Wirtschaftskammer Vöcklabruck 
Robert-Kunz-Straße 9, 4840 Vöcklabruck
Anmeldung: veranstaltung@wkooe.at
 
Dienstag, 21. November 2017, 19:00 Uhr, in der Kitzmantelfabrik Vorchdorf
Laudachweg 15, 4655 Vorchdorf
Anmeldung: veranstaltungsmanagement@wkooe.at

Mittwoch, 22. November 2017, 19:00 Uhr, in der Wirtschaftskammer Gmunden 
Miller-von-Aichholz-Straße 50, 4810 Gmunden
Anmeldung: veranstaltungsmanagement@wkooe.at

 
 
Wir ersuchen um Anmeldung per Email (unter Angabe des Termins und der Personenzahl) an die oben angeführten Emailadressen.
 
 
Weinverkostung und Netzwerk-Buffet
 
Im Anschluss an die Veranstaltungen dürfen wir Sie gemeinsam mit unseren Vortragspartnern zu einem Netzwerk-Buffet und einer Weinverkostung einladen.
Folgende Weine wird Ihnen das Team von LaMuhr Catering & Wein vorstellen:
 
Aperitif:
Prosecco Spumante Extra Dry, Weingut Le Contesse, Valdobbiadene 
 
Weissweine:
Grüner Veltliner Stein Kamptal DAC 2016, Weingut Engelbrecht, Etsdorf
Riesling Terrassen Federspiel 2016, Weingut Domäne Wachau, Dürnstein
Pinot Gris Klassik 2016, Weingut Johann Gisperg, Teesdorf, Thermenregion
 
Rotweine:
Cuveè Tiglet 2013, Weingut Michael Opitz, Apetlon, Neusiedlersee
Blaufränkisch Hochberg 2014, Weingut Wellanschitz, Neckenmarkt
Pinot Noir 2013, Weingut Nehrer, Eisenstadt

Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

  


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 09.10.2017

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