Klienten-Information 10/2017 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 10/2017

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

 

Änderung des Gebührengesetzes: Die Abschaffung der Vergebührung von Mietverträgen für Wohnräume

Im BGBl. 2017/147 wurde am 10.11.2017 eine Änderung des Gebührengesetzes kundgemacht, wodurch es nunmehr zu einer Gebührenbefreiung von Verträgen über die Miete von Wohnräumen (Mietverträge) kommt. Somit ist seit dem 11.11.2017 der Abschluss eines Mietvertrages von der Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Gebührengesetz befreit. Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig. Unverändert weiterhin von der Bestandsgebühr befreit sind urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge, Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert EUR 150,00 nicht übersteigt und Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages (einer Mietzinserhöhung) gemäß § 45 MRG begehrt wird.

Der Abschluss von Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten bzw. für alle Nicht-Wohnungsnutzungs-Verträge unterliegt hingegen weiterhin der Gebührenpflicht. Dementsprechend sind bei Geschäftsraummieten bei unbestimmter Vertragsdauer auch wie bisher die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. 

Obwohl die Änderung durchaus Erleichterungen bringt, ergeben sich durch die nur teilweise Abschaffung der Gebührenpflicht von Bestandverträgen insbesondere bei gemischter Nutzung (Wohnung/Büro) Zweifelsfragen. Diese sind zwar grundsätzlich entsprechend dem Überwiegensprinzip (idR lt. BMF: Überwiegen der Nutzung entsprechend dem Flächenanteil) zu lösen, werden jedoch in Einzelfällen zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung führen, ob nun eine gebührenbefreite überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken oder eine gebührenpflichtige Nutzung zu Geschäftszwecken vorliegt. 

Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass der Abschluss einer Bürgschaftsverpflichtung in einem Wohnungsmietvertrag (insbesondere für Außenstände des Mieters oftmals hilfreich und beliebt) weiterhin der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 7 GebG unterliegt. Die Änderung des Gebührengesetzes umfasst demnach diesen Tatbestand nicht.

 

Energieabgabenvergütung für Dienstleister – neuerlich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Im Rechtsstreit, ob überhaupt und wenn ja, ab wann die Energieabgabenrückvergütung (ENAV) nur noch Produktionsbetrieben (idR „Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht“) zusteht, scheint kein Ende in Sicht. Die bestehende Rechtsunsicherheit bleibt weiterhin aufrecht, nachdem der VwGH in einer anhängigen Amtsrevision durch die Finanzverwaltung neuerlich nicht in der Sache selbst inhaltlich entschieden, sondern sich mit weiteren Auslegungsfragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewendet hat. Dadurch werden sämtliche ENAV-Anträge von Dienstleistungsbetrieben durch die Finanz nach wie vor nicht positiv erledigt. 

Nachfolgend dürfen wir nochmals kurz die bisherige Entwicklung zusammenfassen und einen kleinen Ausblick auf die weitere Vorgehensweise geben: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 sollte die ENAV mit Wirkung ab 1.2.2011 auf Produktionsbetriebe eingeschränkt werden. Durch diese Änderung sind insbesondere energieintensive Dienstleistungsbetriebe (u.a. Einkaufszentren, Wellnesseinrichtungen, Hotels, Speditionsbetriebe) benachteiligt, da diese keine Entlastung von den Energiekosten durch die ENAV mehr erhalten. Ein oberösterreichisches Wellnesshotel hat daraufhin gegen diesen abweisenden Bescheid des Finanzamtes berufen und vor dem BFG als 1. Instanz auch Recht behalten. Folglich sind laut BFG auch Dienstleistungsbetriebe für die Jahre ab 2011 anspruchsberechtigt (vgl. BFG vom 3.8.2016, RV/5100360/2013). Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Amtsrevision an den VwGH erhoben, welcher nun neuerlich nicht in der Sache selbst entschieden hat, sondern weitere Vorabentscheidungsfragen an den EuGH gerichtet hat. Die Frage, ob nun Dienstleistungsbetriebe die ENAV ab 2011 in Anspruch nehmen können oder nicht, kann somit auch nach der zitierten BFG-Entscheidung nicht abschließend beantwortet werden. 

Verfahrenstechnisch wurden die ENAV-Anträge für 2011 in nahezu allen Fällen negativ bescheidet. Erhobene Beschwerden wurden zumeist ausgesetzt. Dies mit der Begründung, dass diese Rechtsfrage, wie oben beschrieben, noch nicht abschließend geklärt ist. ENAV Anträge für 2012 können bis 31.12.2017 gestellt werden (Fünfjahresfrist). Zu empfehlen ist, diese Vergütungsanträge für offene Zeiträume jedenfalls zu stellen. 

Ihr BNP Team wird für die betroffenen Dienstleistungsunternehmen diese Anträge jedenfalls innerhalb offener Frist stellen, um ihre Chancen für den Fall eines positiven Ausgangs der anhängigen höchstgerichtlichen Verfahren zu wahren. 

 

LEI – Legal Entity Identifier für österreichische Marktteilnehmer

Durch die MiFID II Richtlinie der Europäischen Union für Finanzmärkte wird es auch in Österreich ein neues Regelwerk für das Wertpapiergeschäft geben. In Österreich wird diese Richtlinie mit 3.1.2018 durch das neue Wertpapieraufsichtsgesetz umgesetzt bzw. in Kraft treten. Kernbereiche werden der Ausbau des Anlegerschutzes und neue Transparenzvorschriften im Wertpapiergeschäft sein. 

Für Firmenkunden (idR juristische Personen), die Wertpapiergeschäfte tätigen, wird ab 2018 ein sogenannter LEI-Code gefordert, da zur korrekten Meldung der Wertpapiergeschäfte an die Aufsichtsbehörde alle Marktteilnehmer ab 2018 diese Identifikationsnummer vorweisen müssen. Andernfalls dürfen die beauftragten Geschäfte mit Wertpapieren nicht mehr durchgeführt werden. Der LEI-Code ist eine 20-stellige standardisierte Kennnummer und dient als weltweit eindeutige Referenznummer für Unternehmen, um alle rechtlich eigenständigen Einheiten klar und eindeutig identifizieren zu können.

Unternehmen müssen den Code selbst bei der Vergabestelle beantragen und bei ihrer Hausbank bekannt geben. Europas größte Vergabestelle für den LEI ist WM Datenservice in Deutschland. Eine Handlungsanleitung zur Beantragung des Codes gibt es auf der Homepage der WM Datenservice (www.wm-leiportal.org). In Österreich werden die Anträge der österreichischen Unternehmen durch die OeKB als Partner der WM Datenservice geprüft. Die Kosten für eine LEI-Einzelbeantragung betragen EUR 80,00 (netto), ein LEI Kontowechsel ist kostenfrei, eine Prüfung der LEI Verlängerung (Laufzeit 1 Jahr) kostet EUR 70,00 (entnommen aus der Preisliste der WM Datenservice Deutschland, Stand 14.09.2017). 

Sowohl für Unternehmen als auch für den gesamten Finanzmarkt soll durch die MiFID II Richtlinie (und folglich die österreichischen Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes) das Risikomanagement verbessert und die Kosten reduziert werden. Dies soll insbesondere durch eine Reduktion von Fehlern in geschäftlichen Transaktionen und durch geringere Kosten für Datenabgleich- und –pflege sowie für das Reporting gegenüber Regulierungsbehörden erreicht werden. Zudem sollen durch die eindeutigen Identifizierungsmöglichkeiten von Vertragspartnern auch wichtige Geschäftsprozesse gestärkt und Risiken auf Unternehmerseite reduziert werden. 

Abschließend ist zu empfehlen, die LEI Nummern umgehend zu beantragen, da aufgrund der zu erwartenden Anträge in den kommenden Wochen bis zum Inkrafttreten wohl mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist und ab Jänner 2018 keine Wertpapiertransaktionen ohne LEI Code mehr möglich sind.

 


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen

. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 27.11.2017

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