Klienten-Information 4/2019 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 4/2019

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

 

Inhalt in Kurzform

 

Begünstigte Besteuerung von Kapitalabfindungen aus betrieblichen Pensionszusagen für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Geschäftsführer, die zu mehr als 25 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt sind, erzielen mit ihren Geschäftsführerbezügen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Einkünfte werden in der Regel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Basispauschalierung auf Basis einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Unstrittig ist, dass bei Vorliegen von betrieblichen Einkünften ein „Betrieb“ vorliegt. Wird die Erwerbstätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer beendet, so liegt demnach steuerlich eine Betriebsaufgabe vor.

Der im Zuge dieser Betriebseinstellung infolge des zwingend vorzunehmenden Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehende Übergangsgewinn ist unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Hälftesteuersatz (halber Durchschnittsteuersatz des anzuwendenden Einkommensteuertarifes) zu besteuern.

Die begünstigte Besteuerung kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • Tod des Steuerpflichtigen, wodurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst wird, oder
  • Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen, oder
  • Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellung der Erwerbstätigkeit durch den Steuerpflichtigen (dh Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit bzw. Beendigung sämtlicher Erwerbstätigkeiten).

Der begünstigte Steuersatz steht nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung des Betriebes oder dem letzten Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. 

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 19.04.2018, Ro 2016/15/0017, entgegen der bislang geltenden Rechtsmeinung klargestellt, dass die aus einer Pensionszusage resultierende Forderung auf Kapitalabfindung im Übergangsgewinn zu erfassen ist und somit der begünstigten Besteuerung unterliegt. Zu beachten ist weiters, dass die Pensionszusage ein Wahlrecht auf Auszahlung einer einmaligen Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Pensionsverpflichtung anstelle der laufenden Pension vorsehen muss. Diese Kapitalabfindungsoption muss bei Ausscheiden aus der Geschäftsführung ohne weitere Bedingungen (wie etwa einen weiteren Gesellschafterbeschluss) unbedingt durchsetzbar sein.

 

Ermittlung von Kfz-Sachbezugswerten – BMF-Information vom 13.02.2019

In der BMF-Information „BMF-010222/0011-IV/7/2019“ vom 13.02.2019 wurde auf die Umstellung der Messverfahren der CO²-Emissionswerte und deren Auswirkungen auf die Berechnung der Sachbezugswerte und die NoVA hingewiesen. Im Folgenden finden Sie die wesentlichen Inhalte in Kurzform:

Der bei Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges anzusetzende Sachbezugswert ist auf Basis der CO²-Emissionswerte des Kraftfahrzeuges zu ermitteln. Für im Jahr 2019 angeschaffte Fahrzeuge mit einem CO²-Wert von bis 121g/km beträgt der Sachbezugswert 1,5 % der Anschaffungskosten, bei darüber liegenden CO²-Werten ist ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen. Bisher wurde zur Feststellung der CO²-Werte von Fahrzeugen der NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) zugrunde gelegt.

Bei seit 01.09.2018 zugelassenen Fahrzeugen kommt das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung. Dieses neue dynamische Verfahren basiert auf weltweit gesammelten Fahrdaten und soll realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO²-Emissionen erzielen. Die nach dem neuen Messverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden wieder auf die NEFZ-Werte zurückgerechnet, wobei der sogenannte korrelierende NEFZ-Wert im Zulassungsschein vermerkt sein soll.

Ab 01.01.2020 sollen voraussichtlich nur noch die neuen WLTP-Werte für die Berechnung der Sachbezugswerte herangezogen werden, wobei dies wahrscheinlich zu höheren CO²-Werten als bisher führen wird.

Sofern im Zulassungsschein noch der ursprüngliche NEFZ-Wert eingetragen ist, ist dieser aller Voraussicht nach auch 2020 weiterhin für die Berechnung des Sachbezugswertes und der NoVA heranzuziehen.

 

EuGH: Vorsteuervergütung bei vorübergehender Inaktivität

Ein rumänischer Unternehmer wurde als sogenannter „inaktiver“ Steuerpflichtiger erklärt, da er während der fraglichen Periode keine Umsätze, sondern nur innergemeinschaftliche Erwerbe tätigte und keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Im Zuge der Reaktivierung seiner UID-Nummer wollte der Unternehmer die Vorsteuern aus der Erwerbsteuer geltend machen, welche ihm die rumänische Finanz jedoch aufgrund seiner vorübergehenden unternehmerischen Inaktivität versagte.

Nach dem Urteil des EuGH (Rs Siemens Gamesa, C-69-17 vom 12.09.2018) besteht hingegen sehr wohl das Recht auf Vorsteuerabzug, da im vorliegenden Fall faktisch alle Voraussetzungen dafür erfüllt wurden. Eine vorübergehende Inaktivität ist daher unschädlich.

Eine Rückholung der Vorsteuerbeträge im Rahmen der Veranlagung ist daher auch bei vorübergehender, unternehmerischer Inaktivität unproblematisch, sofern in der gegenständlichen Periode ig. Erwerbe getätigt wurden.

Ein Risiko, den Vorsteuerabzug im Veranlagungsverfahren zu verlieren, besteht jedoch insbesondere dann, wenn keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze bzw. ig. Erwerbe mehr getätigt, jedoch Eingangsrechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer geltend gemacht werden. In solchen Fällen müssten die Vorsteuern richtigerweise im Erstattungsverfahren geltend gemacht werden. Sollte die jeweilige Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates erst nach dem 30.09. des Folgejahres einen im Veranlagungsverfahren geltend gemachten Vorsteuerabzug versagen, so kann aufgrund der maßgeblichen Fallfrist (bis 30.09.) für die Einbringung von Vorsteuererstattungsanträgen keine nachträgliche Geltendmachung der betreffenden Vorsteuerbeträge im Erstattungsverfahren mehr erfolgen.

Das Vorsteuererstattungsverfahren ist grundsätzlich immer dann zwingend anzuwenden, wenn der Unternehmer nicht in dem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, wo Vorsteuerbeträge bewirkt werden. Allerdings ist dieses nur anwendbar, wenn im Erstattungszeitraum im Mitgliedstaat der Erstattung keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden. Einzige Ausnahme sind steuerfreie Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten sowie Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die dem Reverse Charge-Verfahren unterliegen.

Um ein etwaiges Risiko des Verlustes von Vorsteuerbeträgen zu vermeiden, ist auf eine korrekte Vorgehensweise für die Rückholung von Vorsteuer im richtigen Verfahren zu achten.

 

Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung privater Liegenschaften

In unserer Klienten-Information 07/2018 haben wir bereits über einige wichtige Aspekte in Zusammenhang mit der Hauptwohnsitzbefreiung im Rahmen der Besteuerung privater Liegenschaftsveräußerungen berichtet.

Ergänzend dazu möchten wir auf die BFG-Entscheidung RV/7101346/2014 vom 26.11.2018 verweisen, gemäß welcher eine Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung nicht zwingend erforderlich ist. Laut BFG ist vielmehr auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Im gegenständlichen Rechtsmittelfall wurde die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung bestätigt, da aus den vorgelegten Unterlagen (Rechnungen für diverse Betriebskosten, wie Gas-, Wasser- und Stromverbrauch der gegenständlichen Liegenschaft) zweifelsfrei hervorging, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen während einer Dauer von durchgehend fünf Jahren in den letzten zehn Jahren in der veräußerten Liegenschaft lag.

Weitere Anhaltspunkte, die laut BFG für die hinreichende Nutzung der veräußerten Liegenschaft als Hauptwohnsitz sprechen, sind beispielsweise Postzustellung, Bezug einer Tageszeitung oder auch die Angabe als Wohnanschrift gegenüber der Behörde oder dem Arbeitgeber. Für die Praxis bedeutet dies, dass geeignete Nachweise, die eine entsprechende Nutzung der Immobilie belegen, jedenfalls aufbewahrt werden sollten, da diese in Zweifelsfällen eine Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ermöglichen.

Ein vorübergehender Aufenthalt an einem anderen Wohnsitz (zB durch gelegentliche Dienstreisen ins In- und Ausland) ist nicht befreiungsschädlich, wenn der Steuerpflichtige den Hauptwohnsitz nicht in der Absicht verlässt, ihn endgültig aufzugeben und die Abwesenheit nur kurzfristig erfolgt. Längere Abwesenheiten sind einzelfallbezogen zu beurteilen. Bei dauerhaften Auslandsentsendungen von mehr als 6 Monaten kann von einem vorübergehenden Aufenthalt nicht mehr gesprochen werden. In diesem Fall ist auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen (persönliche Beziehungen) abzustellen. Auch in diesem Zusammenhang ist eine vorsorgliche Aufbewahrung von entsprechenden Dokumentationen unbedingt anzuraten.

Sofern eine vorübergehende Abwesenheit nicht befreiungsschädlich ist, ist diese Zeit in den Lauf der Mindestfrist (zwei Jahre bzw. fünf Jahre) nicht einzurechnen und bewirkt somit nur eine Hemmung des Fristenlaufes.

 

Tipps für Registrierkassennachschauen – Überprüfung Datenerfassungsprotokoll (DEP)

Aufgrund zahlreicher Praxisfälle in Zusammenhang mit Registrierkassennachschauen möchten wir im Folgenden kurz auf einige wichtige Aspekte hinweisen, die im Rahmen von Prüfungen beachtet werden sollten:

  • Im Rahmen einer Registrierkassennachschau ist das Formular „KN 1c – Niederschrift über die Kassennachschau“ auszufüllen. Abgefragt werden sämtliche Informationen des Unternehmens, die im Rahmen der täglichen Losungsermittlung relevant sind (wie bspw. Vorgehensweise betreffend Einzelaufzeichnungen über Bareinnahmen, Belegerteilung an Kunden, Höhe der Barumsätze des betreffenden Prüfungszeitraums, Fragen zur Registrierkasse, etc.).

  • Dem Prüfer sind zudem zahlreiche Datenexporte aus der Registrierkasse (unter anderem ein Datenerfassungsprotokoll – DEP) in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Unserer Kanzlei ist es möglich dieses Datenerfassungsprotokoll unabhängig vom verwendeten Registrierkassensystem in ein eigenes EDV-System einzuspielen und auf Fehlermeldungen zu prüfen. Die Daten können daher bereits vor Übergabe an den Prüfer kontrolliert werden. Häufig sind die Fehlermeldungen technischer Natur und können so bereits im Vorfeld mit dem Registrierkassenanbieter abgeklärt und dem Prüfer gleich mit der Übergabe der Datenexporte erläutert werden.

  • Überprüft wird weiters, ob das Datenerfassungsprotokoll (deren Auswertung jederzeit möglich sein sollte) vierteljährlich auf einem externen elektronischen Medium gesichert wurde.

  • Wir empfehlen Ihnen sämtliche Kassenausfälle laufend zu dokumentieren, sodass etwaige technische Probleme im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen und erläutert werden können.

Ihr BNP-Team unterstützt Sie gerne und steht für etwaige Rückfragen betreffend Registrierkassennachschauen jederzeit zur Verfügung.

 

Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 11.04.2019

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