Klienten-Information 5/2019 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 5/2019

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

 

Inhalt in Kurzform

 

Kontenregister und Konteneinschau durch die Finanz

Im Rahmen der Steuerreform 2016 wurde das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz eingeführt, womit der Gesetzgeber beabsichtigte, Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Abgabenhinterziehung zu schaffen.

Das Kontenregister, welches seit 05.10.2016 abfragebereit ist, ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Die Daten im Kontenregister werden vom jeweiligen Kreditinstitut bereitgestellt und laufend aktualisiert. Im zentralen Kontenregister sind somit Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut ersichtlich. Nicht enthalten sind Kontostände und Kontobewegungen selbst.

Finanzbehörden dürfen nur dann, wenn es zweckmäßig und angemessen ist, im Zuge von Abgaben- und Finanzstrafverfahren in das Kontenregister Einsicht nehmen. Über jede erfolgte Einsichtnahme in das Kontenregister wird der betroffene Steuerpflichtige über FinanzOnline informiert.

Die Konteneinschau ist die Öffnung eines Bankkontos durch die Finanzbehörde, wodurch alle Kontobewegungen sowie der Kontostand ersichtlich sind. Im Gegensatz zur Einsicht in das Kontenregister bedarf die Konteneinschau einer gerichtlichen Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht (BFG).

Eine Konteneinschau kann ebenso in einem abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabenpflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahmen steht.

Bevor das BFG einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabenpflichtige im Rahmen einer ausführlichen Prüfung anzuhören und seine Stellungnahme zu würdigen.

In einigen Entscheidungen hat das BFG eine Konteneinschau als nicht zulässig erachtet, sofern die Abgabenbehörde für die Überprüfung von Umsätzen Bankunterlagen verlangt, jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beträge vorbringt, oder wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, für welche konkreten Konten und für welchen Zeitraum die Konteneinschau beantragt wird.

In folgenden Fällen hat das BFG hingegen eine Konteneinschau als zulässig erklärt:

  • Wenn Vermutungen bestehen, dass der Steuerpflichtige beträchtliche Mieteinnahmen in seiner Steuererklärung nicht deklariert hat und das Bankkonto diesbezüglich konkrete Aufschlüsse bieten könnte.
  • Wenn ungeklärte Zahlungsflüsse vorliegen bzw. die Angaben des Steuerpflichtigen den Erfahrungen des täglichen Lebens deutlich widersprechen.

Zu beachten ist daher, dass die Behörde die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabenpflichtigen hinreichend begründen muss, um eine für sie positive Entscheidung des BFG zur Berechtigung der Konteneinschau zu erwirken. Bankkontoinhaber sind demnach grundsätzlich vor dem Einblick der Finanz gesetzlich geschützt. Bestehen jedoch verdichtete Verdachtsmomente, dass sich auf dem Bankkonto vor der Finanz verborgene steuerpflichtige Zahlungseingänge befinden, wird die Behörde eine Konteneinschau beantragen.

 

Handels-Kollektivvertrag – Übergangsregelungen zum neuen Gehaltssystem

Der Handels-Kollektivvertrag sieht für die Umstellung auf das neue Gehaltssystem, welche jedenfalls bis 30.11.2021 zu erfolgen hat, zwei Varianten vor. Der erste mögliche Umstellungszeitraum läuft bis 30.11.2019. Erfolgt die Umstellung erst ab dem 01.12.2019, haben Handelsbetriebe somit noch bis 30.11.2021 Zeit, diese umzusetzen. Je nach Wahl des Umstellungszeitraums gelangen verschiedene Regelungen zur Anwendung, wodurch der günstigste Zeitpunkt für die Einführung des neuen Gehaltssystems daher im Einzelfall zu prüfen ist.

Die Umstufungskriterien betreffen insbesondere die Vornahme von Änderungen der Beschäftigungsgruppen, die kollektivvertragliche Gehaltshöhe, Vordienstzeiten sowie Einstufungskriterien. Für die Vornahme der KV-Umreihung ist im ersten Schritt das KV-Gehalt nach dem alten System zu ermitteln und dann dem nächst höheren KV-Anspruch gemäß neuem Gehaltssystem zuzuordnen, wodurch sich insbesondere bei Mitarbeitern mit wenig Erfahrung und ohne Überzahlung effektive Gehaltserhöhungen ergeben. Bei erfahrenen Mitarbeitern liegt das KV-Gehalt nach dem alten System über dem KV-Gehalt des neuen Systems. Da in einem aufrechten Dienstverhältnis und im Zuge des Umstieges keine Kürzung des IST-Gehaltes zulässig ist, sind in diesen Fällen sogenannte „Reformbeiträge“ zu berücksichtigen.

Vor dem geplanten Umstieg in das neue Gehaltssystem haben Handelsbetriebe ohne Betriebsrat ihre Mitarbeiter mindestens drei Monate vor dem Umstellungsstichtag schriftlich darüber zu informieren (entweder durch Hinweis auf Lohnsets oder persönliche Schreiben an die Mitarbeiter und zusätzlich Aushang auf einem Schwarzen Brett im Unternehmen). Zudem müssen die Dienstnehmer mindestens vier Wochen vor der Umstellung einen Zusatz zum Dienstvertrag bzw. Dienstzettel erhalten, wobei entsprechende Vorlagen dafür im Kollektivvertrag vorhanden sind.

Für weitere Detailfragen steht Ihnen Ihr BNP-Lohnverrechnungsteam jederzeit gerne zur Verfügung.

 

BFG – Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnung eines Kleinunternehmers

Kleinunternehmer (Unternehmer, deren Jahresumsatz EUR 30.000,00 netto pro Jahr nicht überschreitet) erzielen grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze, wodurch sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und somit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Sofern ein Kleinunternehmer trotzdem Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellt, schuldet er diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung, falls diese nicht berichtigt wird. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte im Dezember 2018 über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Beschwerdeführer (Leistungsempfänger) die durch einen Kleinunternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte. Dieser Vorsteuerabzug wurde durch die Finanzbehörde nicht anerkannt.

Mit Erkenntnis RV/7103033/2010 vom 19.12.2018 hat das BFG der Beschwerde stattgegeben und begründete dies wie folgt: Grundsätzlich ist die von einem Kleinunternehmer fälschlicherweise in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine Sanierung ist allerdings möglich, sofern der Leistungsempfänger vom Rechnungsaussteller im Zivilrechtswege eine berichtigte Rechnung und die Rückerstattung der bezahlten Umsatzsteuer verlangt. Die Tatsache, dass der Rechnungsaussteller im konkreten Fall bereits verstorben war, machte die Einforderung einer Rechnungsberichtigung und Rückzahlung der Umsatzsteuer allerdings unmöglich. Zudem wurde die Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt. Mit Verweis auf EuGH-Entscheidungen aus den Jahren 2007 und 2017 hat das BFG aus Gründen der Rechtssicherheit entschieden, dass der Rechnungsempfänger im vorliegenden Fall ausnahmsweise den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

In den UStR wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass in bestimmten Fällen eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden darf. Dies gilt nicht, wenn Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt wird oder die Umsatzsteuer über dem Normalsteuersatz liegt.

Zu beachten ist weiters, dass eine in Fällen des Übergangs der Steuerschuld zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Tipp für die Praxis: Prüfen Sie Ihre Eingangsrechnungen laufend hinsichtlich Richtigkeit der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer sowie betreffend Vorhandensein aller Rechnungsmerkmale gemäß § 11 UStG, sodass der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zusteht. Sollte beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung Jahre später festgestellt werden, dass Rechnungsmerkmale fehlen und eine nachträgliche Berichtigung der Rechnung nicht mehr möglich sein (da der Rechnungsaussteller zB nicht mehr existent ist), kann ein Verlust des Vorsteuerabzuges in der Regel nicht mehr vermieden werden. 

 

Brexit-Website des BMF

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine eigene Website eingerichtet, die sämtliche Informationen für die Folgewirkungen des geplanten Ausscheidens von Großbritannien aus der EU darstellt. Unter folgendem Link finden Sie Auskünfte zu den Themen Steuern, Zoll und Finanzdienstleistungen für die möglichen Konstellationen: geregelter Austritt (deal), ungeregelter Austritt (no deal) oder Rücknahme des Austrittszeitpunktes: BMF-Website Brexit

Unabhängig davon, wann bzw. in welcher Form Großbritannien aus der EU ausscheiden wird, wird dieses Land wieder zum Drittland für Österreich und die restlichen EU-Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang finden Sie weiters eine Auflistung von Änderungen des BMF im Bereich Zoll: Brexit Infos zum Zoll

Trotz des schwebenden Brexit ist mit 01.03.2019 das neue Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (BGBl III 32/2019, Abkommen vom 18.03.2019) in Kraft getreten.

Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 03.06.2019

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