Klienten-Information 8/2019 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 8/2019

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

 

Inhalt in Kurzform

 

VwGH: Beweiskraft von Sachverständigengutachten

Gemäß VwGH-Erkenntnis Ra 2018/16/0216 vom 31.01.2019 hat die Finanzbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Behörde wie Gericht haben sich unter Anwendung des § 17 VwGVG mit Fehlern oder Widersprüchen eines Gutachtens zu befassen und diese durch Einholung ergänzender oder neuer Äußerungen durch weitere Sachverständige zu beseitigen. Es besteht zwar grundsätzlich keine Bindung an die eingeholten Sachverständigengutachten, die Behörde bzw. das Gericht darf von diesen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen.

Einem schlüssigen Gutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf fachlicher Ebene, nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, nicht offensichtlich widersprüchliches Gutachten kann in seiner Beweiskraft somit nur durch ein gleichwertiges Gutachten angefochten werden.

 

VwGH: Beschränkung maximal abzugsfähiger ausländischer Sozialversicherungsbeiträge in Österreich

Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung Ra 2017/13/0042 vom 21.11.2018 mit der Frage befasst, ob in Österreich ausländische Pflichtversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in voller Höhe absetzbar sind oder ob die Abzugsfähigkeit mit dem Höchstbeitrag gemäß den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen beschränkt ist.

Im gegenständlichen Fall wurde ein deutscher Arbeitnehmer nach Österreich entsendet und begründete aufgrund seiner Ansässigkeit in Österreich im Inland die unbeschränkte Steuerpflicht. Gemäß EU-Verordnung konnte dieser Arbeitnehmer im deutschen Sozialversicherungssystem verbleiben und machte daher in seiner österreichischen Einkommensteuererklärung die deutschen Pflichtversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung als Werbungskosten geltend. Die Finanzbehörde und auch das BFG erkannten die Werbungskosten maximal in Form des Höchstbeitrages nach dem ASVG an, während in der Steuererklärung die höheren Höchstbeiträge nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht berücksichtigt wurden.

Der VwGH hat dazu klargestellt, dass die Beschränkung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge dem Sinn und Zweck nach auf die Höchstbeiträge in der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung abzielt. Höhere ausländische Beiträge sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, zumal diese im Allgemeinen auch mit höheren, umfassenderen Leistungen verknüpft sind. Durch die Abzugsbeschränkung in Höhe der Höchstbeiträge in der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung ist somit auch die Gleichstellung mit den im Inland entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und vergüteten Leistungen gewährleistet.

 

BFG: Steuerliche Abzugsfähigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers einer angestellten Produktmanagerin

Die steuerliche Abzugsfähigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers ist generell nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich, da die Abgrenzung zwischen beruflicher Notwendigkeit und privater Lebensführung oftmals schwierig ist. Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Das BFG hatte in seiner Entscheidung RV/7100104/2014 vom 02.01.2019 einen Fall zu beurteilen, in welchem alle Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit zutrafen, wodurch die steuerliche Geltendmachung aller Aufwendungen gewährt wurde.

Konkret handelte es sich im vorliegenden Fall um eine bei einer ausländischen Muttergesellschaft angestellte Produktmanagerin, welcher durch den Arbeitgeber in Österreich kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Die Produktmanagerin führte daher ca. 85 % ihrer Arbeiten (insb. strategische Ausarbeitungen in Zusammenhang mit der Entwicklung und Markteinführung von bestimmten Produkten) in ihrem im Wohnungsverband dafür eingerichteten Arbeitszimmer aus. 15 % ihrer Tätigkeit bestanden aus Dienstreisen zur ausländischen Hauptniederlassung oder zu anderen Zweigniederlassungen sowie dem Besuch von Kongressen.

Entgegen der Meinung der Finanzbehörde hat das BFG entschieden, dass das Kriterium der beruflichen Notwendigkeit durch folgende Tatsachen eindeutig erfüllt wird:

  • Die Produktmanagerin benützte das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte ihrer Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle.
  • Die Tätigkeit umfasste zum Großteil Arbeiten, die typischerweise in einem Arbeitszimmer durchgeführt werden (zB Abhalten von Telefonkonferenzen, Erstellen von Unterlagen wie Verkaufsstrategien und Marktanalysen, Literaturstudium).
  • Der Steuerpflichtigen wurde vom Arbeitgeber kein geeigneter Arbeitsplatz für diese Arbeiten zur Verfügung gestellt.

Insbesondere das Fehlen eines geeigneten Arbeitsplatzes an der Dienststelle ist in Indiz für die berufliche Veranlassung des Aufwandes. Somit hat das BFG sämtliche Werbungskosten für das Arbeitszimmer anerkannt.

 

Highlights aus dem ESt-Wartungserlass 2019

Mit dem ESt-Wartungserlass 2019 wurden wie jedes Jahr notwendige Aktualisierungen der Einkommensteuerrichtlinien eingearbeitet. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über einige wichtige Änderungen und neue Aussagen:

  • Abzugsfähigkeit von Strafverfahrenskosten

    In Rz 1621 EStR wurde eine aktuelle Rechtsprechung des VwGH (Ro 2017/15/0001 vom 22.03.2018) eingearbeitet. Grundsätzlich sind Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der EU verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichengesetz nicht abzugsfähig.

    Gemäß VwGH sind jedoch die Kosten eines Strafverfahrens dann abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Wie das Verfahren endet, ist für die Abzugsfähigkeit nicht entscheidend.

  • Abzugsfähigkeit der auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallenden Umsatzsteuer

    In Rz 4131 EStR war bislang vorgesehen, dass im Falle einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (zB Kleinunternehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer, der umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt wird) die auf die abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende – einkommensteuerlich abzugsfähige – Umsatzsteuer vereinfachend in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales gemäß § 14 UStG berücksichtigt werden konnte.

    Die Finanzverwaltung schließt sich nun der Meinung des BFG an und hat in den EStR ergänzt, dass ab der Veranlagung 2019 in solchen Fällen kein Abzug mehr zulässig sein wird. Für Gesellschafter-Geschäftsführer wird seitens der Finanzverwaltung daher ab 2019 nur mehr ein Betriebsausgabenpauschale von 6 % anstatt wie bisher 7,8 % anerkannt.

  • Ermittlung des Grundanteils

    Gemäß Rz 6447 EStR sind bei Vermietungen ab 01.01.2016 von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes grundsätzlich 40 % als Anteil für den Grund & Boden pauschal auszuscheiden. Alternativ dazu kann der Grundanteil entsprechend der Grundanteilverordnung (GrundanteilV) 2016 nur 20 %1 oder 30 %2 betragen. Einer Entscheidung des BFG folgend wurde in Rz 6447 EStR nun festgehalten, dass für die Ermittlung des durchschnittlichen Quadratmeterpreises für baureifes Land ein geeigneter Immobilienpreisspiegel heranzuziehen ist, welcher die für die Bewertung eines Grundstückes zugrundeliegenden Annahmen und Parameter entsprechend den Bestimmungen des § 2 GrundanteilV enthält.

    Zu beachten ist, dass manche Immobilienpreisspiegel keine Aufschließungskosten berücksichtigen und damit nicht baureifes Land, sondern Rohbauland abbilden. Als baureifes Land gelten nur Grundstücke, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar bzw. voll aufgeschlossen sind. Die von der Statistik Austria ermittelten Baugrundstückwerte (in EUR pro m²) berücksichtigen diese Kriterien nicht und sind daher nicht als Richtwerte für den durchschnittlichen Baulandpreis geeignet.

    1 20 % – in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, bei denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land weniger als EUR 400,00 beträgt

    2 30 % – in Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern, bei denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land mind. EUR 400,00 beträgt, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst

 

Wichtige Fristen bis zum 30.09.2019

  • Vorsteuerrückerstattungsanträge für das Kalenderjahr 2018 innerhalb der EU:

    Bitte beachten Sie, dass die Frist für die Einreichung der Vorsteuerrückerstattungsanträge 2018 innerhalb der EU mit 30.09.2019 endet. Nur die Einhaltung dieser Fallfrist und des jeweils pro Land vorgesehenen Procederes für die Einreichung gewährleistet auch die tatsächliche und reibungslose Rückerstattung der geforderten Vorsteuerbeträge.

    Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass im Wege der Erstattungsverfahren eingereichte Rechnungen seitens der ausländischen Finanz auch auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Wird die ausländische Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt, wird diese im Vergütungsverfahren auch nicht erstattet. Eine bereits zu Unrecht bezahlte ausländische Umsatzsteuer müsste daher vom Rechnungsaussteller aus dem EU-Ausland rückgefordert werden.

  • Herabsetzungsanträge betreffend Körperschaftsteuer- und Einkommensteuervorauszahlungen 2019:

    Die Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer und Einkommensteuer 2019 wurden auf Basis der Bescheide des zuletzt veranlagten Wirtschaftsjahres erlassen. Sind die voraussichtlichen Einkünfte auf Basis der laufenden Buchhaltung bzw. der aktuellen Ergebnishochrechnungen niedriger, besteht die Möglichkeit bis spätestens 30.09.2019 einen Herabsetzungsantrag beim Finanzamt einzubringen. Ihr BNP-Sachbearbeiter steht für etwaige Rückfragen diesbezüglich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 19.08.2019

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