Klienten-Information 10/2019 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 10/2019

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

 

Inhalt in Kurzform

Neuigkeiten aus der Kanzlei:

 

Steuerreform 2020 – Neuerungen im Überblick

Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19.09.2019 das Steuerreformgesetz (StRefG) 2020, das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2020 (inkl. Digitalsteuergesetz und EU-Meldepflichtgesetz) sowie das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) beschlossen.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige wesentliche Änderungen:

1. Steuerreformgesetz (StRefG) 2020

1.1. Einkommensteuer

  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen (somit für Regelwirtschaftsjahre ab 2020 und abweichende Wirtschaftsjahre ab 2020/2021), wird die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von EUR 400,00 (netto) auf EUR 800,00 (netto) angehoben.

  • Kleinunternehmer, die im In- und Ausland einen Umsatz von nicht mehr als EUR 35.000,00 p.a. netto erzielen und ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen (mit Ausnahme von Gesellschafter-Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Stiftungsvorständen), können ab 2020 eine Einkommensteuerpauschalierung in Anspruch nehmen. Der Gewinn ermittelt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (netto) abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben (= 45 % der Betriebseinnahmen bzw. bei Dienstleistungsbetrieben 20 % der Betriebseinnahmen) und den bezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Der Grundfreibetrag (max. EUR 3.900,00) darf angewendet werden. Auch für Mitunternehmer (Personengesellschaften) ist diese Einkommensteuerpauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Bei Anwendung dieser Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches bzw. eines Anlagenverzeichnisses. Entscheidet sich ein Kleinunternehmer freiwillig für eine andere Form der Gewinnermittlung (unter Ansatz der tatsächlichen Ausgaben), ist eine erneute Anwendung der Einkommensteuerpauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

  • Der Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern erhöht sich um EUR 300,00 (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 15.000,00 p.a. nicht übersteigt. Bei Einkommen zwischen EUR 15.500,00 und EUR 21.500,00 vermindert sich der Zuschlag gleichmäßig einschleifend auf Null. Zudem ist eine um bis zu EUR 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich. Der Zuschlag bzw. die höhere SV-Rückerstattung kann erst ab der Veranlagung 2020 geltend gemacht werden, somit frühestens ab 2021.

  • Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag werden um jeweils EUR 200,00 angehoben und ab der Veranlagung 2020 EUR 600,00 bzw. EUR 964,00 betragen. Pensionisten erhalten statt bisher EUR 110,00 ab 2020 maximal EUR 300,00 SV-Rückerstattung (gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten).

  • Die Freibeträge bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (Behinderung) werden maßgeblich erhöht.

  • Beschränkt steuerpflichtige Personen sind ab 2020 bei zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnissen verpflichtet eine Veranlagung durchzuführen.

1.2. Körperschaftsteuer

  • Aufgrund einer geänderten EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken wurden in § 14 KStG Sondervorschriften zu hybriden Gestaltungen normiert, welche mit 01.01.2020 in Kraft treten. Der Begriff „hybride Gestaltungen“ wurde mit dem StRefG 2020 erstmalig im KStG verankert und betrifft grenzüberschreitende Sachverhalte, bei denen es aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Behandlung in den involvierten Staaten zu Steuerdiskrepanzen kommt. Die neu geschaffenen Vorschriften sehen Regelungen vor, durch welche diese Steuerdiskrepanzen neutralisiert werden sollen (zB durch Vermeidung des doppelten Abzuges von Aufwendungen in den involvierten Staaten oder durch Verweigerung des Abzuges von Aufwendungen im Inland, sofern keine korrespondierenden Erträge im anderen Staat erfasst werden).

    Ihre BNP-Berater stehen für Rückfragen zu diesen komplexen, neu geschaffenen Bestimmungen jederzeit gerne zur Verfügung.

  • Das für Konzernverrechnungen geltende Abzugsverbot für bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren soll nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist.

1.3. Umsatzsteuer

  • Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern wird ab 2020 von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 (netto) angehoben.

  • Im Zuge der Steuerreform 2020 wurden auch die sogenannten „Quickfixes“ der EU in der Umsatzsteuer umgesetzt: Die Zuordnung der bewegten Lieferung bei Reihengeschäften und das grenzüberschreitende Konsignationslager wurden EU-weit einheitlich normiert (siehe dazu unsere Klienten-Information 06/2019).

  • Der Umsatzsteuersatz für elektronische Publikationen (E-Books) wird ab 2020 auf 10 % gesenkt.

  • Elektro-Krafträder (mit einem Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) sollen bei unternehmerischer Nutzung auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.

  • Gemäß EU-DVO 2018/1912 vom 04.12.2018, die für alle Mitgliedstaaten zwingend (ohne Umsetzung ins nationale Gesetz) anzuwenden ist, ist ab 2020 die Mitteilung der UID vom Kunden an den Lieferanten und die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

1.4. Sozialversicherung

  • Die Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige und Landwirte werden ab 2020 von bisher 7,65 % auf 6,8 % gesenkt.

1.5. Normverbrauchsabgabe (NoVA)

  • Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des CO2/km-Wertes umgestellt, wodurch sich die festgestellten CO2-Emissionswerte und somit auch die Höhe der abzuführenden NoVA erhöhen.

  • Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der CO2-Emissionswerte erhoben werden.

  • Eine neue NoVA-Befreiung wurde unter bestimmten Voraussetzungen für Menschen mit Behinderungen eingeführt.

1.6. Motorbezogene Versicherungssteuer

  • Die Bemessungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer wurde unter anderem auch unter Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes umgestaltet.

  • Zudem wurden Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.

 

2. Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2020 (inkl. Digitalsteuergesetz und EU-Meldepflichtgesetz)

Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2020 beinhaltet unter anderem das Digitalsteuergesetz und Änderungen in der Umsatzsteuer. Nachstehend finden Sie die wesentlichen Inhalte dieser neuen Gesetze:

  • Gemäß Digitalsteuergesetz 2020 haben große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von 750 Millionen EUR sowie davon einen digitalen Werbeumsatz von 25 Millionen EUR in Österreich erzielen, künftig 5 % österreichische Digitalsteuer für bestimmte Umsätze im Bereich der Online-Werbung abzuführen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, welches der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, vermindert um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.

  • Neu ist weiters, dass sogenannte „Intermediäre“ (insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken, Unternehmensberater) ab 01.07.2020 bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen an die österreichischen Finanzbehörden zu melden haben. Meldepflichtig sind jene Steuermodelle, die ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des automatischen Informationsaustausches oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweisen. Obwohl die Meldepflicht erst ab 01.07.2020 gelten soll, müssen auch alle meldepflichtigen Steuermodelle, die seit dem 25.06.2018 umgesetzt wurden bzw. bis 01.07.2020 umgesetzt werden, gemeldet werden.

  • Mit dem AbgÄG 2020 wurden auch im Umsatzsteuergesetz weitere Änderungen vorgenommen:

     Versandhandelsregelung: Entfall der Lieferschwelle von EUR 35.000,00 ab 2021: Lieferungen von EU-Unternehmern an Private in Österreich unterliegen derzeit erst ab einer Lieferschwelle von EUR 35.000,00 der österreichischen Umsatzsteuerpflicht. Künftig entfällt diese Schwelle, lediglich Kleinstunternehmen (Umsätze bis EUR 10.000,00) sollen ausgenommen sein. Durch den Entfall der Versandhandelsregelung werden Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten bei Versandhandelsumsätzen an österreichische Private künftig bereits ab dem ersten Cent österreichische Umsatzsteuer zu entrichten haben.

    Buchungsplattformen (elektronische Schnittstellen, die Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland unterstützen) sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze aufzeichnen und den Behörden bekannt geben.

 

3. Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG)

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz werden unter anderem künftig die unterschiedlichen Behörden der Finanz in folgende fünf Ämter zusammengefasst: Finanzamt Österreich, Zollamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe, Amt für Betrugsbekämpfung und Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

 

Personalverrechnung: Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) – Verlängerung des sanktionsfreien Zeitraumes bis 31.03.2020

Wie bereits in unseren Klienten-Informationen 01/2019 und 03/2019 berichtet, wurde mit 01.01.2019 das neue Melde-/Abrechnungssystem „mBGM“ (monatliche Beitragsgrundlagenmeldung) eingeführt. Die früher in schriftlicher oder telefonischer Form eingebrachte jährliche Meldung der individuellen Beitragsgrundlagen der Arbeitnehmer an die Krankenversicherungsträger wurde durch eine monatliche, elektronisch einzubringende Meldung ersetzt. Folgen der Nichtmeldung sind Säumniszuschläge sowie eine Beitragsgrundlagenschätzung bzw. –fortschreibung.

Um Härtefälle bei EDV-Problemen und Fehlerabklärungen zu vermeiden, wurde mit Einführung des mBGM ein sanktionsfreier Zeitraum bis 31.08.2019 festgelegt, in welchem es zu keiner Festsetzung von Säumniszuschlägen für Meldeverstöße iZm der mBGM kam. Aufgrund immer noch auftretender Probleme mit dem neuen System wurde der sanktionsfreie Zeitraum nun bis zum 31.03.2020 verlängert.

 

 

Ergänzung der Grundstückswertverordnung in Bezug auf Baurechte

Der Grundstückswert spielt seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 eine zentrale Rolle bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer. Zwar ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen, die Mindestbemessungsgrundlage ist jedoch der Grundstückswert. Zudem bildet dieser bei Sondererwerbsvorgängen (unentgeltliche Übertragung, Übertragung im Familienverband, Umgründung, Anteilsvereinigung etc.) die Standard-Bemessungsgrundlage.

Der Grundstückswert ermittelt sich nach der Grundstückswertverordnung und ist wie folgt zu berechnen:

  • Summe des vom Einheitswert abgeleiteten dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes (sogenanntes Pauschalwertmodell) oder

  • in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes oder

  • durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des geringeren gemeinen Wertes

Die Grundstückswertverordnung bezog sich bisher nur auf Grund und Boden und Gebäude (nicht auf das Baurecht). Ein Baurecht ist ein selbständiges, vom belasteten Grund und Boden verschiedenes Grundstück iSd GrEStG und als solches zu bewerten. Nach der herrschenden Rechtsprechung des VwGH ist für die Bewertung des Baurechtes immer der gemeine Wert gemäß § 10 BewG zu ermitteln.

Mit 01.10.2019 wurde die Grundstückswertverordnung nunmehr um eine einfach anzuwendende Methode zur Ermittlung des Grundstückswertes für Baurechte ergänzt:

1) Grundwert:

a) Beträgt die Dauer des Baurechtes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld noch 50 Jahre oder mehr, ist der Grundwert des Baurechtes in Höhe des Grundwertes des unbebauten Grundstückes und der Grundwert des belasteten Grundstücks mit Null anzusetzen.

b) Beträgt die Dauer des Baurechtes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld weniger als 50 Jahre, ist der Grundwert des Baurechtes mit 2 % des Grundwertes des bebauten Grundstückes für jedes volle Jahr der restlichen Dauer des Baurechtes anzusetzen. Der Grundwert des belasteten Grundstücks ist die Differenz zwischen dem Grundwert des unbelasteten Grundstücks und dem Grundwert für das Baurecht.

2) Gebäudewert:

Wird das Baurecht an einem bebauten Grundstück eingeräumt, ist der Gebäudewert durch die Multiplikation der Nutzfläche bzw. Bruttogrundrissfläche mit dem Baukostenfaktor des jeweiligen Bundeslandes unter Bedachtnahme auf das Alter des Gebäudes und allfällige Sanierungen zu berechnen.

Die oben angeführten Änderungen sind mit 2. 10. 2019 in Kraft getreten und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 2. 10. 2019 entsteht. Die Änderungen können aber auch auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld bereits am 2. 10. 2019 entstanden ist, wenn eine Abgabenerklärung nach diesem Tag vorgelegt wird (§ 10 GrEStG) oder eine Selbstberechnung nach diesem Tag erfolgt (§ 11 GrEStG) oder der Steuerschuldner dies bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt.

 

Veranstaltungstipp: Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

Wir laden Sie ein zu einem kostenlosen Informationsabend zum Thema „Aktuelles aus Recht und Wirtschaft“ mit anschließender Weinverkostung und Netzwerk-Buffet. Sechs Vortragstermine in Gmunden, Linz, Wels, Vorchdorf, Vöcklabruck und Bad Ischl stehen zur Auswahl – eine Anmeldung ist aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl unbedingt erforderlich:

  • Dienstag, 29. Oktober 2019, 19 Uhr, Sparkasse OÖ (Wels)
    (Ringstraße 27, 4600 Wels; Eingang Kundenparkplatz Hessenstraße)
    Anmeldung bis 25.10.2019 per Email: veranstaltung@wkooe.at

  • Montag, 11. November 2019, 19 Uhr, Wirtschaftskammer Vöcklabruck
    (Robert-Kunz-Straße 9, 4840 Vöcklabruck)
    Anmeldung bis 6.11.2019 per Email: veranstaltung@wkooe.at

  • Mittwoch, 13. November 2019, 19 Uhr, Wirtschaftskammer Bad Ischl
    (Technoparkstraße 3, 4820 Bad Ischl)
    Anmeldung bis 8.11.2019 per Email: veranstaltung@wkooe.at

  • Montag, 18. November 2019, 19 Uhr, Wirtschaftskammer Gmunden
    (Miller v. Aichholz-Straße 50, 4810 Gmunden)
    Anmeldung bis 14.11.2019 per Email: veranstaltung@wkooe.at

  • Dienstag, 19. November 2019, 19 Uhr, Sparkasse OÖ (Linz)
    (Promenade 15, 4020 Linz; Eingang über Promenade 11-13)
    Anmeldung bis 8.11.2019 online unter: www.sparkasse-ooe.at/rechtundwirtschaft

  • Mittwoch, 27. November 2019, 19 Uhr, Kitzmantelfabrik Vorchdorf
    (Laudachweg 15, 4655 Vorchdorf)
    Anmeldung bis 22.11.2019 per Email: veranstaltung@wkooe.at

Wir freuen uns auf Ihr Kommen und wünschen Ihnen einen interessanten Vortragsabend mit gemütlichem Ausklang bei Weinverkostung und Buffet!

 

Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 17.10.2019

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