Klienten-Information SONDERAUSGABE Lohnverrechnung - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Lohnverrechnung

Aufgrund aktueller Informationen  möchten wir  Sie  über die entsprechenden Neuerungen  in  Sachen  Lohnverrechnung und Personal informieren.

Inhalt  in Kurzform

 

Coronabedingte Beitragsrückstände – Ende der Phase 1

Gilt für Unternehmen, welche mit der ÖGK eine Ratenvereinbarung bzgl. der coronabedingten Rückstände Februar 2020 bis Mai 2021 getroffen haben:

Am 30.09.2022 endet die erste Phase des „2-Phasen-Modells“. Die abgeschlossenen Ratenvereinbarungen laufen vereinbarungsgemäß aus. Etwaig noch bestehende Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind somit grundsätzlich bis Ende September 2022 zu begleichen.

DienstgeberInnen, die bis zu diesem Zeitpunkt trotz intensiver Bemühungen nicht ihren gesamten Beitragsrückstand abbauen können, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in einer zweiten Phase weitere Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen.

Zu diesem Zweck bietet die ÖGK für weitere 21 Monate – also bis maximal 30.06.2024 – Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen an, für welche es jedoch bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gibt. Ab 01.10.2022 werden die gesetzlichen Verzugszinsen für die offenen Beiträge auf 3,38 % erhöht.

Nähere Infos zu den Voraussetzungen finden Sie unter ÖGK Coronabedingte Beitragsrückstände

Sollte ersichtlich sein, dass Sie die offenen Rückstände nicht bis 30.09.2022 begleichen können, nehmen Sie bitte umgehend mit der ÖGK bzgl. der Möglichkeit zum Wechsel in das Ratenmodell der Phase 2, Kontakt auf. Bis spätestens 30.09.2022 benötigt die ÖGK dazu Ihren Ratenantrag. Ein automatischer Übergang ist nicht möglich.

 

Teuerungsprämie

Durch das erste gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket wurde für die Kalenderjahre 2022 und 2023 die Möglichkeit für abgabenfreie Teuerungsprämien geschaffen. Unter Teuerungsprämien versteht man Zuwendungen, die an Arbeitnehmer/innen zur Entlastung angesichts steigender Lebenshaltungskosten (Teuerung) gewährt werden.

Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer).

Die Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung einer Teuerungsprämie. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie gewährt wird, liegt daher beim Unternehmen.

Es ist aus heutiger Sicht aber nicht auszuschließen, dass die Sozialpartner in manchen Branchen kollektivvertragliche Teuerungsprämien ausverhandeln werden, die dann verpflichtend zu zahlen sind. Aus diesem Grund sollte bei Gewährung einer freiwilligen Teuerungsprämie jedenfalls ein Anrechnungsvorbehalt erklärt werden, um nicht „doppelt“ zahlen zu müssen.

Teuerungsprämien sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 jeweils bis zu € 2.000,00 pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Innerhalb dieses Rahmens liegende Teuerungsprämien können individuell festgelegt werden, also z.B. nur einzelnen Arbeitnehmer und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden. Unsachliche Unterscheidungen sind aber unbedingt zu vermeiden. Auf arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote ist zu achten.

Der Höchstbetrag erhöht sich auf € 3.000,00 pro Arbeitnehmer, wenn die Zahlung aufgrund einer „lohngestaltenden Vorschrift“ erfolgt.

Als „lohngestaltende Vorschrift“ zählt insbesondere, wenn eine Teuerungsprämie

  • durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird, oder
  • an alle Arbeitnehmer/innen des Betriebes gewährt wird, oder
  • an eine objektiv abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (z.B. an alle Angestellten, an alle Arbeiter, an alle Außendienstmitarbeiter o.ä.) gewährt wird.

Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Eine Bezugsumwandlung ist daher für die Abgabenbefreiung schädlich (z.B. wenn die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie erfolgt).

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Teuerungsprämie ausgezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird diese Summe überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.

Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

Insbesondere für spätere Lohnabgabenprüfungen ist eine schriftliche Dokumentation, aus welcher hervorgeht, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung zwecks Teuerungsentlastung handelt, empfehlenswert (z.B. mittels schriftlicher Vereinbarung oder Arbeitgeberzusage).

 Sollten Sie eine Mustervorlage für die Vereinbarung mit Ihren Dienstnehmern benötigen, können Sie sich gerne an das BNP-Lohnverrechnungsteam wenden.

Weiters möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es zu einigen Punkten zur Teuerungsprämie leider noch keine endgültige gesetzliche Regelung gibt. Diesbezüglich werden gerade FAQs von WKO und BMF ausgearbeitet, welche in den nächsten Wochen veröffentlicht werden sollen.

 

„Quarantäne Aus“ zu SARS-COV-2 – Comeback der Risikogruppenregelung

Ab 01.08.2022 gibt es wegen SARS-COV-2 keine behördliche angeordnete Quarantäne mehr, dafür (vorübergehende) „Verkehrsbeschränkungen“ für Personen mit positivem Testergebnis. Da somit in den überwiegenden Fällen keine Absonderung mittels Bescheid mehr festgelegt wird, entfällt grundsätzlich auch der Anspruch des Dienstgebers auf Entschädigung.

Kann der Dienstnehmer während der Coronaerkrankung nicht arbeiten und ist er vom Arzt krankgeschrieben, liegt ein Krankenstand vor. Das bedeutet, die Ersatzzahlungen für Corona-bedingte Ausfälle von Mitarbeitern übernimmt ab Inkrafttreten nicht mehr der Bund. Stattdessen greift die Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeber.

Hier finden Sie die aktuellen FAQ der WKO bzw. des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft diesbezüglich WKO FAQ zu Verkehrsbeschränkungen + BMAW FAQ zu Verkehrsbeschränkungen

Bei längeren Krankenständen kommt unter Umständen ein teilweiser Ersatz der Kosten durch die AUVA in Betracht. Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Hier finden Sie die Voraussetzungen für die Rückerstattung bei der AUVA: WKO Zuschuss zur Entgeltfortzahlung

Im Gegenzug zur Aufhebung der Quarantäneregelungen wurden dafür die Risikofreistellungsregelungen mit Wirkung ab 01.08.2022 (vorerst befristet) bis 31.10.2022 wieder aktiviert. Nähere Infos dazu finden Sie unter ÖGK Risikofreistellung

 

Familienbonus PLUS – rückwirkende Anhebung

Die ursprünglich mit 01. Juli 2022 vorgesehene Anhebung des FABO Plus

  • von € 125,00 auf € 166,68 (bei unter 18-jährige Kindern),
  • von € 41,68 auf € 54,18 (für Kinder ab 18)

wurde durch das erste Teuerungs-Entlastungspaket auf 01.01.2022 vorgezogen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bis Ende September 2022 für die bereits vergangenen Monate eine Aufrollung durchzuführen.

Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Durchführung der Aufrollung noch aufrecht ist und dass bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Kalenderjahr (2022) noch kein Krankengeld von einem KV-Träger an den Versicherten ausbezahlt wurde.

Sobald die programmtechnische Umsetzung der Aufrollung möglich ist, wird der FABO Plus für die Monate Jänner 2022 bis Juni 2022 automatisch durch die BNP-Lohnverrechnung angepasst.

 

 

Redaktion: MMag. Thomas Gaigg, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 11.08.2022  

 

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