Klienten-Information Dezember 2025
Aktuelle Informationen aus unserer Kanzlei
In dieser Ausgabe unserer Klienten-Info haben wir folgende Themen für Sie vorbereitet:
- Steuertipps „Aktuelles aus Recht und Wirtschaft“ – Erfolgreiche Veranstaltungsreihe von BNP Steuerberater mit Partnern aus Recht und Wirtschaft
- Erhöhung des Investitionsfreibetrags 2025 und 2026 beschlossen
- Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien
- Weitere Inhalte der Regierungsvorlage Betrugsbekämpfungsgesetz 2025
- Bundesfinanzgericht bestätigt Mehrfachansatz von KFZ-Sachbezügen
- Neuerungen im Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz (WiEReG) betreffend Treuhandverhältnissen
- Wichtige Änderungen für freie Dienstnehmer ab 1.1.2026
- Neue Geringfügigkeitsgrenze ab 2026 – nochmaliger Hinweis für Handlungsbedarf ab 2026
- Weiterbildungszeit ab 2026 neu
- Unser Service für Sie: BMD Com – Ihre Buchhaltung online
- Weihnachtsurlaub unserer Kanzlei von 24. Dezember 2025 bis 6. Jänner 2026
Steuertipps „Aktuelles aus Recht und Wirtschaft“ –Erfolgreiche Veranstaltungsreihe von BNP Steuerberater mit Partnern aus Recht und Wirtschaft
Gemeinsam mit unseren Netzwerkpartnern luden wir auch dieses Jahr wieder zu unserer alljährlichen und beliebten Vortragsreihe ein. An unseren Standorten Gmunden, Linz, Wels, Vorchdorf, Bad Ischl und Vöcklabruck gaben unsere Geschäftsführer und Steuerexperten wertvolle Steuertipps zum Jahresende für Privatpersonen und Unternehmen, unsere Veranstaltungspartner widmeten sich aktuellen Themen aus Recht und Wirtschaft.
Das Interesse war groß – wir durften uns über insgesamt mehr als 500 Gäste freuen, die Möglichkeit zum gegenseitigen und interdisziplinären Austausch und Networking bei kulinarischen Köstlichkeiten mit Weinverkostung im Anschluss an die Vorträge fand regen Anklang.
Die kontinuierliche und erfolgreiche Zusammenarbeit von Unternehmern, Steuerberatern, Banken, Rechtsanwälten und Wirtschaftsvertretern ist für uns ein essenzieller Faktor für die ganzheitliche Beratung unserer Mandanten, und wir bedanken uns sehr herzlich bei unseren Vortragspartnern für die großartige Kooperation:
WKO Wirtschaftskammer Oberösterreich
Sparkasse Oberösterreich
Oberbank Gmunden
Waitz Haselbruner Rechtsanwälte
h2 Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH & Co KG
Öffentlicher Notar Mag. Johann Herzog MBL und Partner
Werbering Vorchdorf
SEP Familieneinkaufspark Gmunden
Unsere Präsentationsunterlagen zum Download:
In unserer Klienten-Information vom 27. November 2025 finden Sie alle Steuertipps zum Jahreswechsel im Detail zum Nachlesen:
Erhöhung des Investitionsfreibetrags 2025 und 2026 beschlossen
Der Nationalrat hat mit 15.10.2025 beschlossen, den Investitionsfreibetrag für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen November 2025 und Dezember 2026 vorübergehend von 10 % auf 20 % zu erhöhen. Für ökologische Investitionen steigt der Freibetrag von 15% auf 22 % im gleichen Zeitraum.
Diese Erhöhung betrifft immer nur jene Anschaffungen oder Herstellungen, die auf den begünstigten Zeitraum entfallen. Für Investitionen im Übergangszeitraum 2025 und 2026 wird es im Detail eine Sonderregelung geben, welche im Einzelfall anzusehen ist (Abgrenzung zeitlich, Nachweispflicht, aktivierter Teilbetrag etc.).
- Der erhöhte Freibetrag kann aliquot auch für bereits begonnene oder bis Ende 2026 noch nicht abgeschlossene Investitionen in Anspruch genommen werden. Für zum 31.12.2026 noch nicht abgeschlossene Investitionen ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Teilbeträge aus dem Jahr 2026 aktiviert werden.
- Für die Übergangsmonate November und Dezember 2025 wurde gesetzlich klargestellt, dass Investitionen über 166.667 € (= anteiliger Höchstbetrag) wahlweise dem Vormonat (regulärer IFB) oder dem Jahr 2026 (erhöhter IFB) zugerechnet werden können.
Diese Neuerung gilt für natürliche Personen im Bereich der Einkommensteuer gleich wie für Körperschaften im Bereich der Körperschaftsteuer.
Alle übrigen Voraussetzungen für den Investitionsfreibetrag gelten unverändert wie bisher; kurz zusammengefasst im Überblick nachfolgend die unveränderten Rahmenbedingungen:
- Die allgemeinen Voraussetzungen sowie die jährliche Obergrenze von 1 Mio € bleiben unverändert.
- Begünstigt sind weiterhin neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.
- Nicht begünstigt sind weiterhin geringwertige und gebrauchte Güter, Gebäude (mit Ausnahmen für bestimmte Öko-Komponenten), PKW (außer Elektrofahrzeuge mit CO2 -Ausstoß von Null), bestimmte immaterielle Güter außerhalb der Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Life-Science sowie Anlagen mit fossiler Energieversorgung.
- Bei Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes innerhalb von vier Jahren ist der IFB grundsätzlich nachzuversteuern.
Die Neuerung betrifft ausschließlich die befristete Erhöhung des Freibetrages.
Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien
Wie bereits im Regierungsprogramm 2025–2029 angekündigt, erfolgt nun im Zuge des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 (BBKG 2025) eine deutliche Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei besonders repräsentativen Grundstücken (sog. Luxusimmobilien) für Wohnzwecke. Nach der Neuregelung liegt eine Luxusimmobilie dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Wohnobjekt inkl. Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken innerhalb von fünf Jahren ab Anschaffung bzw. Baubeginn mehr als EUR 2 Mio. betragen. Die Vermietung solcher Immobilien wäre damit zwingend unecht umsatzsteuerfrei und für Vorleistungen würde kein Vorsteuerabzug zustehen. Begleitend dazu wird die Option zur Steuerwirksamkeit der Vermietung gemäß § 6 Abs. 2 UStGbei besonders repräsentativen Grundstücken generell ausgeschlossen.
Die neuen Bestimmungen sollen grundsätzlich auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft/hergestellt wurde.
Weitere Inhalte der Regierungsvorlage Betrugsbekämpfungsgesetz 2025
Haftung für Lohnabgaben und SV-Beiträge am Bau
Erfolgt die Leistungserbringung in Form einer reinen Arbeitskräfteüberlassung, so sollen ab dem 01.01.2026 die Haftungssätze erhöht werden, nämlich auf
- 8 % des Werklohns betreffend lohnabhängige Abgaben, sowie
- 32 % des Werklohns betreffend Sozialversicherungsbeiträge/-umlagen.
Unverändert bleibt der Entfall der Haftung, wenn eine Listung in der HFU-Liste erfolgt ist bzw. wenn die Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum bei der österreichischen Gesundheitskasse abgeführt wird.
Neuerungen zum Verkürzungszuschlag
Wenn es im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Abgabennachforderungen kommt, können finanzstrafrechtliche Folgen schon bisher durch die freiwillige Entrichtung eines Verkürzungszuschlages vermieden werden. Bisher war der Anwendungsbereich dessen auf Abgabennachzahlungen von insgesamt nicht mehr als EUR 33.000,- beschränkt. Diese Betragsgrenze soll auf EUR 100.000 erhöht werden und sollte damit die Betriebsprüfungs- und Finanzstrafrechtspraxis wesentlich erleichtern. Der Zuschlag beträgt grundsätzlich 10 %; übersteigen die Abgabennachforderungen EUR 50.000,- beträgt dieser 15 % des gesamten Nachforderungsbetrages.
Übrige Neuerungen
Darüber hinaus soll die Entrichtung von Abgaben durch Barzahlung ab 01.01.2026 auf EUR 10.000,- pro Tag beschränkt werden, die Anfechtungstatbestände bei Insolvenzverfahren betreffend Zahlungen an die Finanzverwaltung vor Insolvenzeröffnung sollen angepasst werden, sowie Zuwendungen von ausländischen Stiftungen sollen grundsätzlich analog zu Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden.
Bundesfinanzgericht bestätigt Mehrfachansatz von KFZ-Sachbezügen
Das Bundesfinanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und stellte klar, dass für jedes Fahrzeug, das einem Arbeitnehmer gleichzeitig zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, als gesonderter Sachbezug anzusetzen ist.
Unternehmen, die ihren Mitarbeitern mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stellen, müssen sich bewusst sein, dass dies steuerlich erhebliche Auswirkungen haben kann. Der Sachbezug wird für jedes Fahrzeug berechnet und erhöht dadurch die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung und Lohnsteuer beim Dienstnehmer als auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten beim Dienstgeber.
Aufgrund ihrer Bedeutung ließ das Gericht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Rechtsansicht des VwGH wird mit Spannung erwartet, zumal das BFG bereits im März 2025 bei einem ähnlich gelagerten Fall den Ansatz des mehrfachen Sachbezugs bestätigt hat.
Neuerungen im Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz (WiEReG) betreffend Treuhandverhältnissen
Mit dem FM-GwG-Anpassungsgesetz 2024 wurden umfassende und wesentliche Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) beschlossen, die in Kürze in Kraft treten bzw. bereits in Kraft getreten sind.
Treuhandschaftsverhältnisse waren auch in der Vergangenheit bereits zu melden, wenn diese für die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums relevant waren. Für Meldungen seit 1. Oktober 2025 besteht eine neue Meldepflicht für Nominee-Vereinbarungen/Treuhandschaften, die den meldenden Rechtsträger direkt betreffen – und zwar unabhängig davon, ob sich daraus ein wirtschaftlicher Eigentümer ergibt:
Rechtsträger müssen grundsätzlich das Vorliegen von jeglichen Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), die den meldenden Rechtsträger direkt betreffen, melden. Dies betrifft somit auch Nominees und Nominatoren, die juristische Personen sind, oder natürliche Personen, die aufgrund zu geringer Anteile keine wirtschaftlichen Eigentümer sind. Beim Vorliegen derartiger Nominee-Vereinbarungen sind detaillierte Angaben zu Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren zu machen, darunter Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie bei juristischen Personen die Stammzahl bzw. vergleichbare Identifikatoren. Zudem müssen auch Bezeichnung und Datum der Nominee-Vereinbarung gemeldet werden. Die Änderungen betreffend Nominee-Vereinbarungen oder der Identität von Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren sind binnen vier Wochen zu melden.
Wichtige Änderungen für freie Dienstnehmer ab 1.1.2026
Mit 1. Jänner 2026 treten wichtige Neuerungen für neu abgeschlossene freie Dienstverträge in Kraft. Die Rechtsstellung freier Dienstnehmer soll dadurch ab 1.1.2026 deutlich gestärkt werden und nähert arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer in drei zentralen Bereichen an echte Arbeitnehmer an:
- Zwingende Kündigungsfristen und Kündigungstermine
- Möglichkeit der Einbeziehung in Kollektivverträge
- Erweiterte Pflichten zur Ausstellung von Dienstzetteln
Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG – also Personen, die ihre Leistung persönlich erbringen und keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel einsetzen. Neue Selbständige und Gewerbetreibende bleiben unverändert – für sie gelten weiterhin nur die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Kündigungsfristen: 4 Wochen in den ersten 2 Dienstjahren, danach 6 Wochen
- Kündigungstermine: 15. oder Monatsende (sofern keine für den freien DN günstigere Vereinbarung getroffen wurde)
- Probezeit: 1 Monat
- Bestandsverträge: Vor 1.1.2026 vereinbarte Abweichungen bleiben gültig
- Kollektivverträge: Einbeziehung möglich, aber nicht verpflichtend
- Dienstzettel: Erweiterte Informationspflichten ab 2026
- Arbeitsrechtliche Gesetze (AZG, UrlG): weiterhin nicht automatisch anwendbar
Die praktische Umsetzung – insbesondere die KV-Einbeziehung – bleibt mit Spannung zu verfolgen.
Neue Geringfügigkeitsgrenze ab 2026 – nochmaliger Hinweis für Handlungsbedarf ab 2026
Die Geringfügigkeitsgrenze markiert die Einkommensobergrenze, bis zu der ein Arbeitsverhältnis als „geringfügig“ gilt. Wird diese Grenze auch nur minimal überschritten, entstehen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen:
- Arbeitgeberabgaben: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (DB, DZ, Kommunalsteuer etc.)
- Vollversicherungspflicht: Arbeitnehmer sind in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, was zu Beitragsabzügen führt
- Folgewirkungen: Änderungen bei Lohnverrechnung, Steuerpflicht und arbeitsrechtlicher Einordnung
Praktische Konsequenz für 2026
Durch die kollektivvertraglichen Erhöhungen steigt der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze gleichbleibt. Dadurch ergibt sich das Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, den Betrag von EUR 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht. Diese Problematik kann in vielen Fällen unangenehme Folgen mit Zuverdienstgrenzen haben.
Zur Veranschaulichung haben wir Ihnen nachfolgend ein Beispiel zusammengestellt:
- Ein geringfügig Beschäftigter erhält derzeit einen Stundenlohn von EUR 12,50.
- Bei 44 Stunden pro Monat ergibt dies: 44 × EUR 12,50 = EUR 550,00. Das ist innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
- Wird der Stundenlohn durch den KV 2026 beispielsweise auf EUR 13,00 angehoben, ergibt sich bei unveränderter Stundenzahl: 44 × EUR 13,00 = EUR 572,00. Die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 wäre dadurch überschritten, obwohl der Dienstnehmer keine Stunde mehr arbeitet.
- Lösung: Die maximale Stundenzahl muss auf 42 Stunden pro Monat reduziert werden:
42 × EUR 13,00 = EUR 546,00. Die Geringfügigkeitsgrenze wird dadurch eingehalten.
Welche Handlungsempfehlungen können wir Ihnen mitgeben:
- Frühzeitig prüfen: Überprüfen Sie alle geringfügigen Dienstverhältnisse vor Jänner 2026.
- Arbeitszeit anpassen: Reduzieren Sie im Bedarfsfall die Stundenanzahl, um innerhalb der Grenze zu bleiben.
- Vertragliche Klarheit schaffen: Halten Sie Änderungen schriftlich fest und informieren Sie betroffene Mitarbeiter.
Weiterbildungszeit ab 2026 neu
Mit 1.1.2026 soll es betreffend Nachfolgemodell zur Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld) zu etlichen Neuerungen und zu Teilen auch Verschärfungen kommen. Obwohl die finale Umsetzung noch offen ist, erscheint es wichtig, Sie bereits frühzeitig über diese geplanten Neuerungen zu informieren. Insbesondere sind höhere zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung geplant, eine stärkere Kontrolle, Erfolgsnachweise, Teilnahmeverpflichtungen bzw. verstärkte Anwesenheitspflicht und Meldepflichten sowie Rückforderungsmöglichkeiten. Verhindert werden sollen durch die neuen Regelungen auch die in der Vergangenheit oftmalig praktizierte Verlängerung der Elternkarenz durch eine nachfolgende Bildungskarenz. Ebenfalls soll sich der Arbeitgeber an den Kosten der Weiterbildungszeit künftig beteiligen, wodurch sich die Unterstützungsleistung des AMS reduziert. Überdies soll die Höhe der Beihilfe einkommensabhängig gestaffelt sein und der grundsätzliche Rechtsanspruch darauf entfallen. Die finale Umsetzung bleibt abzuwarten, die Regierungsvorlage dazu zeigt jedoch die klaren Tendenzen in Richtung Verschärfungen bzw. Einschränkungen betreffend Weiterbildungsteilzeit ab 2026 auf.
Unser Service für Sie: BMD Com – Ihre Buchhaltung online
Was ist BMD COM?
- Online-Plattform von BMD zum Hochladen der Belege und zur Einsicht in Ihre Buchhaltung
- Zugriff über jeden Webbrowser – keine Installation erforderlich
Ihre Vorteile:
- Jederzeit & überall auf Ihre Buchhaltungsdaten und Dokumente zugreifen
- Sichere Übertragung dank Verschlüsselung
- Direkter Austausch mit dem Steuerberater
Was bedeutet das für Sie?
- Weniger Papier und weniger E-Mails
- Mehr Überblick über Ihre Finanzen
Ihre Buchhaltung online:
- Upload Ihrer Belege bequem online oder via BMD Go App
- Bildschirmansichten Kontoblätter inkl. Dokumente, Journal, OP-Listen, Saldenlisten
- Vorerfassung der Belege über BAKAWA möglich (insb. Kassa)
- Ausdruck Kontoblätter, OP-Listen, Saldenlisten, betriebswirtschaftliche Auswertungen (z. B. Kostenrechnungsauswertungen)
Kosten:
- Basis User: für reinen Upload der Belege ohne Einsicht in die Buchhaltung EUR 12,- / Jahr
- Plus User: für Upload Belege und Einsicht in die Buchhaltung EUR 24,- / Jahr
- Pro User: für Upload Belege, Einsicht in die Buchhaltung, Ausdruck KORE EUR 48,- / Jahr
- Zusatzkosten BAKAWA (Pro User vorausgesetzt): für Vorerfassung Kassa, ER, AR EUR 48,- / Jahr
Sollten Sie Interesse an der Nutzung von BMD COM zur Übermittlung Ihrer Buchhaltungsunterlagen und zur Einsicht in Ihre Buchhaltung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Unsere Kanzlei macht von 24. Dezember 2025 bis 6. Jänner 2026 Weihnachtsurlaub
In dieser Zeit sind unsere Standorte nicht besetzt, daher bitten wir Sie, Belege und Unterlagen noch vor dem 20. Dezember 2025 oder nach dem 7. Jänner 2026 an Ihrem Standort abzugeben.
Für dringende Angelegenheiten und Anfragen (z.B. Dienstnehmeranmeldungen) haben wir einen telefonischen Journaldienst für Sie eingerichtet. Bitte beachten Sie, dass unser Journaldienst ausschließlich telefonisch zur Verfügung steht.
Sie erreichen uns telefonisch zu folgenden Zeiten:
- Montag, 29.12., 9 -12 und 13-15 Uhr
- Dienstag, 30.12., 9 -12 und 13-15 Uhr
- Freitag, 2.1., 9 -12 Uhr
- Montag, 5.1., 9 -12 und 13-15 Uhr
Wir nützen die wohlverdiente Pause, um ab dem 7. Jänner 2026 wieder mit vollem Einsatz für Sie da sein zu können. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Redaktion: BNP Steuerberater. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 10.12.2025
