Klienten-Information Energiekostenzuschuss - Update 29.11.2022 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Energiekostenzuschuss – Update 29.11.2022

Klienten-Information Energiekostenzuschuss – Update 29.11.2022

Im Folgenden dürfen wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Energiekostenzuschuss mit heutigem Stand (Letztstand AWS: 28.11.2022) zusammenfassen. Die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss wurde mit 28.11.2022 geschlossen – eine nachträgliche Anmeldung ist nicht mehr möglich. Wie in den beiden vorangegangenen Klienteninformationen zum Energiekostenzuschuss erläutert, ist eine Voranmeldung für eine weitere Berechnung zwingend erforderlich.

Die wichtigsten Informationen zur anstehenden Berechnung fassen wir Ihnen zusammen:

  • Förderfähige Unternehmen:
    Förderfähig sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind. Förderfähig sind zudem energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.
    Nicht förderfähig sind u.a.:
    Unternehmensneugründungen ab 1. Jänner 2022
    Unternehmensneugründungen ab 1. Jänner 2021 für Stufen 2 bis 4
    – Staatliche Einheiten und Gebietskörperschaften
    – energieproduzierende Unternehmen, mineralölverarbeitende Unternehmen, Realitätenwesen, Banken und sonstiges Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen, Land- und Forstwirtschaftliche Urproduktion sowie Fischerei und Aquakultur, verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe
  • Es gilt das „First come, first serve“ Prinzip. Wir raten daher alle Vorkehrungen für die Berechnung schnellstmöglich zu treffen.
  • Der förderfähige Zeitraum bezieht sich auf die Monate Februar bis September 2022.
  • Wichtig ab einem Jahresumsatz von über EUR 700.000: Hier gilt das Kriterium „Energieintensiv“ –> das bedeutet, dass die Energie- und Strombeschaffungskosten 3% des Produktionswertes sein müssen
    (Begriffserklärung „Produktionswert“: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ/EKZ_Info-Paket.pdf / Seite 4)
  • Vorsicht: Bei einer Beantragung eines Energiekostenzuschuss sind Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer begrenzt -> diese dürfen nicht mehr als 50% der Bonuszahlungen aus dem Wirtschaftsjahr 2021 sein – geltend für das Wirtschaftsjahr 2022.
  • Schriftliche Bestätigung über die Einhaltung verpflichtender Energiesparmaßnahmen:
    Beleuchtung: Unterlassung jeglicher Beleuchtung im Innen- und Außenbereich zwischen 22:00 und 06:00 Uhr – es sei denn, die Geschäftszeiten weichen ab, dann muss die Beleuchtung eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss unterlassen werden.
    Heizung: Unterlassung des Betreibens von Heizungen im Außenbereich (Ausnahme: Heizungen die zwingend betriebsnotwendig sind und Heizsysteme für Warmwasser).
    Außentüren: Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten.
  • Vier Stufenmodelle: Es gibt keinen Stufenzwang, es kann die optimalste Berechnungsstufe ausgewählt werden. Je nach Stufe gibt es unterschiedliche Förderhöhen. Die wahrscheinlich häufigsten Stufen sind 1 und 2, bei denen, grob zusammengefasst, 30% der Mehrkostengefördert werden.

Basisstufe 1 (ab EUR 2.000 bis max. EUR 400.000 Zuschuss):

– Gefördert werden max. 30% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoff.
– Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung bzw. Körperschaftsteuererklärung dürfen nicht mehr als EUR 16.000.000 betragen.

Stufe 2 (bis max. EUR 2.000.000 Zuschuss):

– Gefördert werden max. 30% der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die über das Doppelte der Energiekosten 2021 hinausgehen.
– Der Verbrauch ist mit 70% der verbrauchten Menge im selben Zeitraum des Vergleichszeitraums gedeckelt.

Stufe 3 (bis max. EUR 25.000.000 Zuschuss) – Verlust und Energieaudit (!):

– Gefördert werden max. 50% der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die über das Doppelte der Energiekosten 2021 hinausgehen.
– Der Verbrauch ist mit 70% der verbrauchten Menge im selben Zeitraum des Vergleichszeitraums gedeckelt.
– Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste (negatives EBITDA) entstehen.
– Der Gesamtzuschuss ist mit 80% der Betriebsverluste des Unternehmens im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt.
– Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50% des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums belaufen.

Stufe 4 (bis max. EUR 50.000.000 Zuschuss) – Verlust und Energieaudit (!):

– Gefördert werden max. 70% der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas.
– Voraussetzungen analog zu Stufe 3.
– Zudem muss die Hauptbranche des Förderwerbers einer der in Beilage 2 zur Richtlinie besonders betroffenen Sektoren oder Teilsektoren entsprechen. Für die Ermittlung der förderungsfähigen Kosten in der Berechnungsstufe (Stufe 4) sind nur jene Verbräuche und Preise zu berücksichtigen, die aufgrund von wirtschaftlichen Tätigkeiten in der in Beilage 2 aufgelisteten Sektoren oder Teilsektoren angefallen sind. Dies ist durch getrennte Buchführung sicherzustellen.

 

  • Die Zuschussuntergrenze beträgt EUR 2.000 (d.h. unter EUR 2.000 gibt es keine Förderung im Stufenmodell)
  • Pauschalförderung: Es soll für jene Unternehmen, die die Zuschussuntergrenze von EUR 2.000 nicht erreichen, ein pauschales Förderungsmodell geben – hierzu liegen aber leider noch keine weiteren Angaben vor, das Modell wird erst erstellt.
  • Wichtig: Jeder Zuschuss unterliegt der Berichts-/Bestätigungspflicht eines Steuerberaters
  • Berechnungshilfen und weiterführende Informationen: Wir verlinken Ihnen hier noch die bereits vorhandenen Berechnungs- und Ausfüllhilfen, die es gibt.
    https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/

 

Entscheidende Empfehlungen und wichtige Informationen von BNP:

Um Ihnen einen möglichst einfachen und reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können und weil wir die Information erhalten haben, dass nach Erhalt des Berechnungszeitraumes, die Berechnung sehr schnell erfolgen muss, fassen wir Ihnen hier noch die wichtigsten Unterlagen zusammen, die Sie benötigen:

  • Durchschnittliche Strom-/Gaspreis/ggf. Treibstoff (netto) für 2021 (Vergleichszeitraum, ganzes Jahr) – Angaben aus der letzten Jahresrechnung oder aus den monatlichen Abrechnungen
  • Durchschnittliche Strom-/Gaspreis/ggf. Treibstoff für 2022 (nur Förderzeitraum, d.h. Monate Februar bis September, am besten monatlich, ganzes Jahr alternativ auch möglich)
  • Verbrauchte Menge Strom/Gas/ggf. Treibstoff für Förderzeitraum 2022
  • Sollten Sie diese Daten/Informationen nicht dokumentiert haben, dann empfehlen wir eine rasche Kontaktaufnahme mit Ihrem Stromanbieter.
  • Wir raten dringend dazu, die oben genannten Unterlagen rasch zusammenzutragen, um einen reibungslosen Ablauf sicher zu stellen.
  • Zur Hilfestellung noch der Link zur Ausfüllhilfe:
    https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ/Ausfuellhilfe_Berechnungshilfe_Basisstufe.pdf

 

Nach dieser theoretischen Vielfalt und rechtlichen Spitzfindigkeiten fassen wir Ihnen die allerwichtigsten Punkte folgend nochmals in Grafiken zusammen:

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 29.11.2022  

 

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