Klienten-Information Energiekostenzuschuss II - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Energiekostenzuschuss II

Klienten-Information Energiekostenzuschuss II

Beginn der Antragstellung und Entwurf der Richtlinie

Am 9. November 2023 hat die Antragsfrist für den Energiekostenzuschuss II (EKZ II) für Unternehmen begonnen. Derzeit erfolgt eine Zuweisung der individuellen Antragszeiträume durch das aws. Zudem wurde kürzlich ein erster Entwurf der Förderrichtlinie veröffentlicht. Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der Genehmigung durch die Europäische Kommission (Änderungen lt. aws vorbehalten). Die Veröffentlichung der finalen Richtlinie bleibt weiterhin abzuwarten.

Im Folgenden dürfen wir die wesentlichen Punkte des Entwurfs der Förderrichtlinie zum EKZ II für Sie darstellen:

Pro Unternehmen können für den Förderungszeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023, der in zwei Förderperioden gegliedert wird (erstes und zweites Halbjahr 2023), Zuschüsse von EUR 3.000,00 bis EUR 150 Millionen ausbezahlt werden. Die Förderung ist als nicht rückzahlbarer Zuschuss gestaltet.

Förderfähig sind gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und unternehmerischen Bereiche, Unternehmen, die ein beheizbares Gewächs betreiben, sowie gemeinnützige Vereine mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten und konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich. Die Energieintensität ist – anders als beim EKZ I – nicht mehr in allen Förderstufen eine Voraussetzung.

Ausgeschlossen von der Förderung sind u.a. energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen, Gewinnung von Erdöl und Erdgas oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, Realitätenwesen, Unternehmen des Banken- und Finanzierungssektors sowie gewisse staatliche Einheiten und Gebietskörperschaften.

Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas, Wärme und Kälte. In der Basisstufe kommen dazu noch Treibstoffe, Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel sowie Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel gewonnen werden/wird.

Der maximale EKZ pro Unternehmen bzw. Konzern beträgt je nach anwendbarer Stufe zwischen EUR 2 Mio. bis EUR 150 Mio. Bei der Ermittlung der Obergrenzen sind neben den auf Grundlage der Richtlinie beantragten Energiekostenzuschüssen auch bereits gewährte EKZ I des förderwerbenden Unternehmens sowie verbundener Unternehmen zu berücksichtigen.

Anspruchsvoraussetzung ist, neben steuerlichem Wohlverhalten, die Umsetzung von diversen Energiesparmaßnahmen (z.B. im Bereich der Beleuchtung) bis zum 31. März 2024. Zudem muss sich das förderungswerbende Unternehmen verpflichten, Gewinnausschüttungen sowie Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer einzuschränken.

Die fünf Förderstufen dürfen wir kurz wie folgt darstellen:

Basisstufe 1 (von TEUR 3 bis max. MEUR 2):

  • Basisförderung für Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Treibstoffe, Pellets, Heizöl, Hackschnitzel; gefördert werden 50 % der Mehrkosten gegenüber 2021
  • Kein maximaler förderungsfähiger Verbrauch (Begrenzung nur bei Hochrechnungsmodus) Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung ab Zuschuss von EUR 125.000,00

Berechnungsstufe 2 (von TEUR 3 bis max. MEUR 4):

  • Gefördert werden 50 % der Mehrkosten, die über das 1,5-fache der Energiekosten i. Z. m. Gas, Strom und Wärme/Kälte aus 2021 hinausgehen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
  • Beschäftigungsgarantie

Berechnungsstufe 3 (von MEUR 4 bis max. MEUR 50):

  • 65 % der Mehrkosten, die über das 1,5-fache der Energiekosten aus 2021 hinausgehen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Energieintensität Voraussetzung
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
  • Beschäftigungsgarantie
  • Energieaudit notwendig
  • Energieintensität Voraussetzung

Berechnungsstufe 4 (von MEUR 50 bis max. MEUR 150):

  • 80 % der Mehrkosten, die über das 1,5fache der Energiekosten aus 2021 hinausgehen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
  • Beschäftigungsgarantie
  • Energieaudit notwendig
  • Energieintensität Voraussetzung
  • Zugehörigkeit zu einem besonders betroffenen Sektor oder Teilsektor

Berechnungsstufe 5 (von MEUR 4 bis max. MEUR 100):

  • 40 % der Mehrkosten, die über das 1,5fache der Energiekosten i. Z. m. Gas, Strom und Wärme/Kälte aus 2021 hinausgehen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
  • Beschäftigungsgarantie
  • Energieaudit notwendig

Hinsichtlich der Voraussetzungen Betriebsverlust bzw. EBITDA-Absenkung ist festzuhalten, dass entweder das EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) ohne Förderung in der beantragten Förderperiode negativ sein muss oder um mind. 40% niedriger als das EBITDA im Vergleichszeitraum 2021. Der Zuschuss ist mit jener Höhe begrenzt, die dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode über 0 steigt bzw. dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode mehr als 70 % des EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 übersteigt.

Um Förderungen der Stufen 2 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Die antragstellenden Unternehmen verpflichten sich dabei, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.

Die Antragstellung erfolgt für beide Förderperioden in einem zweistufigen Prozess. Die individuellen Antragszeiträume für die Förderperiode 1 starten frühestens am 9. November 2023 und enden spätestens am 7. Dezember 2023 bzw. für Förderperiode 2 starten diese frühestens am 15. Februar 2024 und enden spätestens am 6. Juni 2024. Bitte aber um Beachtung, dass die individuellen Antragsfristen früher enden können.

Die Antragstellung bezieht sich auf beide Förderperioden; für die Förderungsperiode 1 (Jänner bis Juni 2023) werden die Ist-Kosten angegeben, die sowohl für die Zuschussermittlung der Förderungsperiode 1 als auch für die Ermittlung der maximalen Obergrenze für den Zuschuss der Förderungsperiode 2 (175 % der auf Ist-Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1) relevant sind. Im Zuge der Abrechnung im Jahr 2024 werden dann für die Förderungsperiode 2 (Juli bis Dezember 2023) die Ist-Kosten angegeben.

Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sowie des hochgeladenen Feststellungsberichts sind unzulässig. Um Doppel- oder Überförderungen zu vermeiden, ist die Bestätigung eines Steuerberaters erforderlich. Diese ist mit Antragstellung zu übermitteln und kann nicht nachgereicht werden.

Für Detailfragen steht Ihnen ihr BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 16.11.2023  

 

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