Klienten-Information Energiekostenzuschuss II Beginn der Abrechnung - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Energiekostenzuschuss II Beginn der Abrechnung

Klienten-Information Energiekostenzuschuss II
Beginn der Abrechnung

Der Start des Abrechnungszeitraums für die zweite Förderperiode (07-12/2023) des Energiekostenzuschusses II läuft seit dem 15. April 2024 und endet spätestens mit 6. Juni 2024. Unternehmen, welche einen Antrag auf den Energiekostenzuschuss II eingebracht haben und einen Zuschuss für die Förderperiode (01-06/2023) ausbezahlt bekommen haben, erhalten jeweils vom AWS einen individuellen Antragszeitraum zwischen 15. April und 6. Juni 2024 zugeteilt.

Derzeit werden vom AWS persönliche Zeitfenster für die Abrechnungslegung per E-Mail versendet. Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung innerhalb des zugeteilten Zeitfensters erfolgen muss. Das Ende der Frist ist individuell und endet nicht für alle Unternehmen am 06. Juni 2024.

Jedes antragsberechtigte Unternehmen wird mindestens eine Woche im Voraus über den jeweiligen vom AWS vergebenen Abrechnungszeitraum per E-Mail informiert. Sobald das Zeitfenster für die Abrechnung geöffnet ist, kann nach erfolgreichem Log-in im AWS- Fördermanager bei dem entsprechenden Projekt unter „Bearbeiten“ die Funktion „Abrechnen“ ausgewählt werden.

Nachfolgend dürfen wir Ihnen die Eckpunkte zum Energiekostenzuschuss II (EKZ II) nochmals kurz zusammenfassen bzw. für Detailinformationen auf unsere früheren Klienteninformationen zu diesem Thema verweisen:

Pro Unternehmen können für den Förderungszeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023, der in zwei Förderperioden gegliedert wird (erstes und zweites Halbjahr 2023), Zuschüsse von insgesamt EUR 3.000,00 bis EUR 150 Millionen ausbezahlt werden. Die Förderung ist als nicht rückzahlbarer Zuschuss gestaltet.

Förderfähig sind gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und unternehmerischen Bereiche, Unternehmen, die ein beheizbares Gewächs betreiben, sowie gemeinnützige Vereine mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten und konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich. Die Energieintensität ist – anders als beim EKZ I – nicht mehr in allen Förderstufen eine Voraussetzung.

Ausgeschlossen von der Förderung sind u.a. energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen, Gewinnung von Erdöl und Erdgas oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, Realitätenwesen, Unternehmen des Banken- und Finanzierungssektors sowie gewisse staatliche Einheiten und Gebietskörperschaften.

Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas, Wärme und Kälte. In der Basisstufe kommen dazu noch Treibstoffe, Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel sowie Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel gewonnen werden/wird.

Der maximale Zuschuss pro Unternehmen bzw. Konzern beträgt, je nach anwendbarer Stufe, zwischen EUR 2 Mio. und EUR 150 Mio. Bei der Ermittlung der Obergrenzen sind, neben den auf Grundlage der Richtlinie beantragten Energiekostenzuschüssen, auch bereits gewährte EKZ I des förderwerbenden Unternehmens sowie verbundener Unternehmen zu berücksichtigen.

Anspruchsvoraussetzung ist, neben steuerlichem Wohlverhalten (i.W. bekannt aus den früheren „Corona-Förderungen“), die Umsetzung von diversen Energiesparmaßnahmen (z.B. im Bereich der Beleuchtung) bis zum 31. März 2024. Zudem muss sich das förderungswerbende Unternehmen verpflichten, Gewinnausschüttungen sowie Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer einzuschränken.

Der Energiekostenzuschuss ist in 5 Förderstufen zu unterteilen:

Basisstufe 1 (von TEUR 3 bis max. MEUR 2):

  • Basisförderung für Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Treibstoffe, Pellets, Heizöl, Hackschnitzel; gefördert werden 50 % der Mehrkosten gegenüber 2021
  • Kein maximaler förderungsfähiger Verbrauch (Begrenzung nur bei Hochrechnungsmodus)
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung ab Zuschuss von EUR 125.000,00

Berechnungsstufe 2 (von TEUR 3 bis max. MEUR 4):

  • Gefördert werden 50 % der Mehrkosten, die über das 1,5-fache der Energiekosten i.Z.m. Gas, Strom und Wärme/Kälte aus 2021 hinausgehen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
  • Beschäftigungsgarantie

Berechnungsstufe 3 (von MEUR 4 bis max. MEUR 50):

  • 65 % der Mehrkosten, die über das 1,5-fache der Energiekosten aus 2021 hinausgehen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Energieintensität Voraussetzung
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
  • Beschäftigungsgarantie
  • Energieaudit notwendig

Berechnungsstufe 4 (von MEUR 50 bis max. MEUR 150):

  • 80 % der Mehrkosten, die über das 1,5fache der Energiekosten aus 2021 hinausgehen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
  • Beschäftigungsgarantie
  • Energieaudit notwendig
  • Energieintensität Voraussetzung
  • Zugehörigkeit zu einem besonders betroffenen Sektor oder Teilsektor

Berechnungsstufe 5 (von MEUR 4 bis max. MEUR 100):

  • 40 % der Mehrkosten, die über das 1,5fache der Energiekosten i.Z.m. Gas, Strom und Wärme/Kälte aus 2021 hinausgehen
  • Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung
  • Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021
  • Beschäftigungsgarantie
  • Energieaudit notwendig

Hinsichtlich der Voraussetzungen Betriebsverlust bzw. EBITDA-Absenkung (ab Berechnungsstufe 2 relevant) ist festzuhalten, dass entweder das EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) ohne Förderung in der beantragten Förderperiode negativ sein muss oder um mind. 40% niedriger als das EBITDA im Vergleichszeitraum 2021. Der Zuschuss ist mit jener Höhe begrenzt, die dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode über 0 steigt bzw. dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode mehr als 70 % des EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 übersteigt.

Um Förderungen der Stufen 2 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen (zusätzlich) eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Die antragstellenden Unternehmen verpflichten sich dabei, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.

Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sowie des hochgeladenen Feststellungsberichts sind unzulässig. Um Doppel- oder Überförderungen zu vermeiden, ist die Bestätigung eines Steuerberaters erforderlich. Diese ist mit Antragstellung zu übermitteln und kann nicht nachgereicht werden.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 17.04.2024  

 

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