Klienten-Information Februar 2025 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Februar 2025

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform:

AWS Investitionsprämie – Fristen für Großinvestitionen

Mit dieser Klienteninformation möchten wir Sie über die bis Ende Februar 2025 vorzunehmende Endabrechnungsverpflichtung betreffend Großinvestitionen für die Geltendmachung der aws Investitionsprämie (vormals COVID-19-Investitionsprämie) informieren.

Rechtsgrundlage und Zielsetzung der Investitionsprämie

Die aws Investitionsprämie basiert auf dem Investitionsprämiengesetz (InvPrG, BGBl I Nr. 88/2020 idgF). Die genaue Umsetzung erfolgt auf Basis der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2021, die durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) erlassen wurde. Die Abwicklung erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Weitere Auslegungen und Klarstellungen zur Förderung sind in einem mehrfach aktualisierten FAQ-Katalog (Letztfassung vom 24. Januar 2023) enthalten.

Mit der Investitionsprämie wurde das Ziel verfolgt, Unternehmen zu ermutigen, in der Zeit während und nach der COVID-19-Krise „Neuinvestitionen“ in abnutzbares Anlagevermögen in Österreich zu tätigen.

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der je nach Art der Investition entweder 7 % oder 14 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträgt. Die Prämie umfasst sowohl materielle als auch immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.

Antrags- und Durchführungsfristen

  • Antragstellung: Die Frist zur Antragstellung bei der aws endete am 28. Februar 2021.
  • Erste Maßnahme: Eine erste verbindliche Investitionsmaßnahme musste bis zum 31. Mai 2021 gesetzt werden. Dies ergibt sich aus Punkt 5.3.2 der Förderrichtlinie (FRL).
  • Investitionsdurchführungszeitraum:
    – Für reguläre Investitionen endete dieser am 28. Februar 2023.
    – Für große Investitionen mit einem Volumen von mehr als 20 Mio. EUR gilt eine verlängerte Frist bis zum 28. Februar 2025.
  • Endabrechnung: Nach Abschluss der Investition bleibt eine Frist von drei Monaten zur Einreichung der Abrechnung, bis spätestens 31. Mai 2025. Diese Frist kann NICHT verlängert werden!

Bedingungen für die Abrechnung

Für die erfolgreiche Einreichung der Abrechnung müssen zwei zentrale Bedingungen erfüllt sein:

  • Inbetriebnahme: Die Investition muss in das betriebliche Anlagevermögen aufgenommen und einer tatsächlichen Nutzung zugeführt worden sein. Gemäß § 204 Abs. 1 UGB beginnt die Abschreibung ab Nutzungsbeginn, was auch für die steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA gemäß § 7 EStG) gilt. Ein bloßer Probebetrieb stellt noch keine Inbetriebnahme dar.
  • Bezahlung: Die Investition muss vollständig bezahlt sein. Dabei sind verschiedene Zahlungsformen zulässig:
    – Direkte Zahlung (z. B. Überweisung oder Barzahlung)
    – Finanzierung durch Kredite oder Leasing (gemäß FAQ Pkt. 8.12)
    – Bei Leasing muss eine Aktivierung beim Leasingnehmer erfolgen.
    – Haftrücklässe im Baubereich sind unschädlich und gelten nicht als offene Zahlungen.

Falls Investitionen nicht fristgerecht abgeschlossen werden (also Bezahlung und Inbetriebnahme bis spätestens 28. Februar 2025), entfällt die Förderung ersatzlos. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.

Fristen für die Endabrechnung

Nach der Inbetriebnahme und Bezahlung aller geförderten Investitionen läuft eine dreimonatige Frist für die Abrechnung. Die Einreichung muss über den aws-Fördermanager erfolgen. Das Ende dieser Frist wird taggenau berechnet.

  • Bei einer finalen Zahlung und Inbetriebnahme im Februar 2025 muss die Abrechnung bis Ende Mai 2025 erfolgen.
  • Die Abrechnung erfolgt für den gesamten Antrag auf einmal (keine Teilabrechnungen möglich, Ausnahme: Zwischenauszahlung gemäß Pkt. 6.5 FRL).
  • Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung ist ausgeschlossen, eine Reduktion jedoch möglich.

Falls eine große Investition im Laufe der Umsetzung unter 20 Mio. EUR sinkt, bleibt trotzdem die Frist bis 28. Februar 2025 bestehen (FAQ Pkt. 8.31).

Fazit und Handlungsbedarf

Die letztmögliche Frist für die Inbetriebnahme und Bezahlung förderungsfähiger Neuinvestitionen ist der 28. Februar 2025. Nach diesem Stichtag verfällt die Förderzusage ersatzlos. Die Abrechnung muss binnen drei Monaten erfolgen, also spätestens bis Mai 2025. Diese Fristen gelten auch für kleinere Investitionen, sofern sie in demselben Antrag wie eine große Investition eingereicht wurden.

Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten offene Investitionen frühzeitig mit Lieferanten abgestimmt werden.

Detaillierte Informationen stellt die aws in einer speziellen Abrechnungsseite zur Verfügung, die diverse Anleitungen und Hinweise enthält.

Für weitere Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!

Weiterführende Links:

aws Investitionsprämie – Austria Wirtschaftsservice

FASTER-Richtlinie: Vereinfachung und Beschleunigung der Quellensteuerentlastung

Der Rat der Europäischen Union hat neue Vorschriften zur Entlastung von der Doppelbesteuerung beschlossen. Ziel der FASTER-Richtlinie ist es, die Verfahren zur Rückerstattung oder Reduzierung der Quellensteuer für grenzüberschreitend tätige Anleger effizienter, sicherer und einheitlicher zu gestalten. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Ende 2028 in nationales Recht umsetzen, mit Geltung ab dem Jahr 2030.

Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:

  • Einheitliche digitale Ansässigkeitsbescheinigung (eTRC): Diese Bescheinigung soll binnen 14 Tagen ausgestellt werden und eine schnellere Quellensteuerentlastung ermöglichen.
  • Alternative Schnellverfahren: Die Mitgliedstaaten können zwischen einer Entlastung direkt an der Quelle (Relief at Source) oder einer beschleunigten Rückerstattung (Quick-Refund) wählen.
  • Zertifizierte Finanzintermediäre (CFI): Banken und andere Finanzdienstleister verwalten die Konten der Investoren, beantragen Steuerentlastungen und sind für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
  • Standardisierte Meldeverfahren: Finanzintermediäre müssen relevante Transaktionsdaten an die Steuerbehörden übermitteln, um eine bessere Nachverfolgbarkeit sicherzustellen.

Investoren profitieren von schnelleren und einheitlicheren Steuerentlastungsverfahren. Finanzintermediäre stehen vor neuen Verpflichtungen, darunter eine erhöhte Verantwortung bei der Prüfung der Steuerberechtigung ihrer Kunden.

Während die Einführung einer EU-weiten Standardisierung positiv zu bewerten ist, bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung in Österreich konkret ausgestaltet wird. Besonders für kleinere Marktteilnehmer könnte der administrative Mehraufwand eine Herausforderung darstellen.

Lohnsteuerwartungserlass 2024

Das Bundesministerium für Finanzen hat im Dezember 2024 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass veröffentlicht. Nachfolgend möchten wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen bzw. Änderungen geben:

Kinderbetreuungszuschuss (Rz 77c-77m LStRl):

Mit den Änderungen in den Lohnsteuer-Richtlinien wurden die gesetzlichen Änderungen aus dem ProgressionsabgeltungsG 2024 ab 01.01.2024 betreffend die (erweiterten) steuerlichen Begünstigungen für den Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuung in den Richtlinien angepasst. Zur Erinnerung: Einerseits erfolgte eine betragliche Erhöhung des maximal steuerfreien Zuschusses von EUR 1.000,- auf EUR 2.000,- bzw. andererseits wurde der Anwendungsbereich an sich ausgeweitet, da der steuerfreie Zuschuss nunmehr auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer die Kosten trägt und der Arbeitgeber diese Kosten ersetzt. Ebenfalls neu in den Richtlinien sind Klarstellungen zu begünstigten Kindereinrichtungen, zu Fragen zur Ausbildung als pädagogisch qualifizierte Person sowie zu Fragen betreffend Inhalt von Rechnung bzw. Zahlungsbeleg der Kinderbetreuungseinrichtung.

Sachbezug für Dienstwohnungen (Rz 162d-162h LStRl):

Ab 01.01.2025 kommt es zu Änderungen in der Sachbezugswerte-VO. Bis dato war für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellen, bis zu einer Größe von 30 m2 kein Sachbezug anzusetzen. Nunmehr erhöht sich dieser Wert auf 35 m2. Zudem sind ab 01.01.2025 Gemeinschaftsflächen nur mehr anteilig zu berücksichtigen.

Sachbezug für Spezialfahrzeuge (Rz 175 LStRl):

Obwohl die bekannte Regelung zur Sachbezugspflicht für Spezialfahrzeuge gleich geblieben ist, wurde in den Lohnsteuer-Richtlinien nunmehr (auch mittels Beispielen) klargestellt, wann es sich um ein solches Spezialfahrzeug handelt und wie dieser Charakter näher spezifiziert werden kann.

Verhältnis von Pendlerpauschale und Öffi-Ticket (Rz 271a LStRL):

Seit 2023 ist das Pendlerpauschale um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für ein Öffi-Ticket zu kürzen. Entsprechende Beispiele sind in den Richtlinien enthalten. Klargestellt wurde auch, dass die Kürzung nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn ein solches bereits in der Lohnverrechnung monatlich berücksichtigt wurde, sondern auch dann, wenn das Pendlerpauschale erst im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht wird.

Start-Up Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Rz 1125d-1125x LStRl):

Seit 01.01.2024 gibt es neue Begünstigungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungsmodelle (vgl. § 67a EStG). Nunmehr wurden, auch infolge der Komplexität der Regelung, Klarstellungen, Auslegungsfragen sowie Beispiele in sehr detaillierter Form in die Richtlinienwartung aufgenommen.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 14.02.2025  


 

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