Klienten-Information Wichtige Fristen bis 28.02.2022 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Wichtige Fristen bis 28.02.2022

Klienten-Information Wichtige Fristen bis 28.02.2022

Mit dieser Klienteninformation möchten wir Sie über die neue Rechtsgrundlage zum Datenaustausch zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen in Bezug auf Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer informieren sowie Sie an die Frist zur Erstattung der §§ 109a und 109b EStG Meldungen erinnern. Zudem möchten wir Ihnen – in Ergänzung zu unserer letzten Klienteninformation zur Ökosozialen Steuerreform – noch die Neuerung bzgl. Krankenversicherungsbeiträge der Selbstständigen im Überblick darstellen.

 

Inhalt in Kurzform

 

1. Wichtige Fristen bis 28.02.2022

Das österreichische Einkommensteuergesetz sieht eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten für natürliche Personen sowie Personenvereinigungen (OG, KG, GesbR, etc.) vor, sofern bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht und dabei bestimmte Entgeltsgrenzen überschritten werden. Die Meldeverpflichtung betrifft natürliche Personen als Unternehmen genauso wie Körperschaften öffentlichen und/oder privaten Rechts.

Mitteilungspflichtig gem. § 109a EStG sind ua Leistungen als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbstständiger Vortragender/Lehrender/Unterrichtender, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Privatgeschäftsvermittler sowie freier Dienstnehmer. Nicht mitteilungspflichtig sind sog. Bagatellfälle (unter EUR 900,00 pro Jahr gesamt und unter EUR 450,00 pro Leistung).

Mitteilungspflichtig gem. § 109b EStG sind Zahlungen in das Ausland für bestimmte Leistungen mit Inlandsbezug. Davon betroffen sind Leistungen aus selbstständiger Arbeit gem. § 22 EStG (ua Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern, Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten), die im Inland ausgeführt werden, Vermittlungsleistungen von un-/beschränkt Steuerpflichtigen, die sich auf das Inland beziehen, sowie kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Nicht von der Mitteilungspflicht betroffen sind Zahlungen pro Leistungserbringer im Ausland von unter EUR 100.000,00 in einem Kalenderjahr sowie jene Fälle, in denen ein Steuerabzug gem. § 99 EStG oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt.

Die Meldungen sind in elektronischer Form (ELDA oder Statistik Austria) bis Ende Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres beim Finanzamt einzubringen. Mitteilungen für das Jahr 2021 müssen daher bis spätestens 28.02.2022 erfolgen. Es sind hinsichtlich der meldepflichtigen Daten jedenfalls die amtlichen Formulare zu verwenden. Hierzu verweisen wir auf die Homepage des BMF:


E109a: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E109a.pdf?open=inline

E109b: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E109b.pdf?open=inline

 

2. Gewinnausschüttungen – Beitragspflicht in der gewerblichen Sozialversicherung nunmehr wohl endgültig gegeben

Wie bereits in unseren vergangenen Klienteninformationen berichtet, unterliegen Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer eigentlich der Beitragspflicht der gewerblichen Sozialversicherung. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung der Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist allerdings, dass der Geschäftsführer auf Grund seiner Tätigkeit nicht bereits dem ASVG unterliegt bzw. durch die laufenden Geschäftsführungsbezüge nicht die Höchstbemessungsgrundlage überschritten wird. Für reine Gesellschafter einer GmbH (ohne Geschäftsführerfunktion bzw. ohne Tätigkeit für die Gesellschaft) sollte grundsätzlich keine Beitragspflicht diesbezüglich bestehen, da diese nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Gleiches gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer mit laufenden Bezügen unter der Versicherungsgrenze für neue Selbstständige (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) sowie Ausschüttungen an Vorstände einer AG, da diese eigentlich ASVG versichert sind. Infolge der Neuregelungen der Gewinnausschüttungen bleibt diese Sichtweise jedoch abzuwarten, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob die SVS das auch so sieht.

Auch wenn die Beitragspflicht schon bisher bestand, kam es bis dato zu keiner Beitragsvorschreibung diesbezüglich, da es keine Rechtsgrundlage für einen Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) gab. Durch die Änderung der Rechtsgrundlage im Bundesgesetzblatt 38/2020 für den Datenaustausch zwischen Finanzbehörden und SVS gibt es nunmehr einen automatischen Austausch dieser Gewinnausschüttungen. Durch die Aufnahme der Verpflichtung zur Anführung der Sozialversicherungsnummern in den Kapitalertragsteueranmeldungen (Ka1-Formular, schon bisher) ist sichergestellt, dass den Finanzbehörden auch die Daten für diesen Datenaustausch vorliegen.

Die o.a Rechtsgrundlage sieht eine Rückwirkung vor, sodass die SVS Gewinnausschüttungen, die seit 01.01.2019 zugeflossen sind, grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage miteinbeziehen kann. Folglich ist auch damit zu rechnen, dass dies die SVS tut und Nachforderungen/-verrechnungen bis zur Höchstbemessungsgrundlage ab Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide durchführen wird. Eine offizielle Stellungnahme der SVS zur Handhabung liegt bis dato jedoch noch nicht vor.

Problematisch werden somit insbesondere jene Fälle sein, in denen die Gesellschafter-Geschäftsführer niedrige laufende Geschäftsführungsbezüge erhalten und am Jahresende durch Gewinnausschüttungen die effektiven Geschäftsführungsbezüge erreichen. Hier ist zu erwarten, dass Nachforderungen bis zur Höchstbemessungsgrundlage kommen werden. Im Rahmen dessen bleibt zu hoffen, dass die Nachverrechnungsbeträge zumindest im Jahr der Nachzahlung als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden können.

 

3. Ökosoziale Steuerreform – Krankenversicherungsbeiträge der Selbstständigen

Mit dem Steuerreformgesetz wurde auch die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen umgesetzt. Ursprünglich war vorgesehen, dass der vom Versicherten zu leistende Beitrag entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert werden sollte. Die ursprünglich in der Regierungsvorlage vorgesehene gestaffelte Absenkung der Beitragssätze wurde jedoch im Gesetzgebungsprozess durch das Recht auf einen Anspruch auf Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen ersetzt. Der § 27f GSVG und der gleichlautende § 24f BSVG sehen das Vorliegen einer Pflicht- oder Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Stichtag 31. Mai des laufenden Kalenderjahres) und das Nicht-Übersteigen der monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 2.900,00 als Voraussetzungen vor. Nach der neuen Regelung erhalten die Anspruchsberechtigten einen von der Höhe der Beitragsgrundlage abhängigen Pauschalbetrag, der zwischen EUR 90,00 und EUR 315,00 liegt. Die Auszahlung erfolgt in Form einer Beitragsgutschrift im Zuge der Beitragsvorschreibungen des 3. Quartals (GSVG) oder 2. Quartals (BSVG).

 

Redaktion: Dr. W. Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 23.02.2022

 

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