Klienten-Information Jänner 2026 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Jänner 2026

Aktuelle Informationen aus unserer Kanzlei

In dieser Ausgabe unserer Klienten-Info haben wir folgende Themen für Sie vorbereitet:

Steuertipps zum Jahresanfang

Aktueller Überblick über die gesetzlichen Neuerungen ab 2026

Ausblick Regierungsprogramm 2026 ff – was erwartet uns noch, was soll kommen

Wichtige Hinweise zu Fristen im Februar 2026

Steuertipps zum Jahresanfang

Viele Menschen zahlen jedes Jahr mehr Steuern als nötig. Dabei lassen sich mit einfachen Steuertipps oft beachtliche Beträge sparen. Schon kleine Anpassungen und ein grundlegendes Wissen über steuerliche Möglichkeiten können sich spürbar auszahlen. Jeder Jahresanfang eignet sich gut dafür, die steuerlichen Neuerungen zu präsentieren, Optimierungspotential rechtzeitig aufzuzeigen und Risiko bzw. Chancen zu erkennen. In den nachfolgenden Kurzbeiträgen möchten wir Ihnen neben den Vorteilen, wenn Sie Ihre Investitionen in 2026 rechtzeitig planen, auch die Neuerungen für Ihre Mitarbeitenden im Jahr 2026 in Erinnerung rufen. Die Neuerungen im wirtschaftlichen Eigentümer-Register-Gesetz (WiEReG) runden die Steuertipps schlussendlich ab.

Erhöhter Investitionsfreibetrag für 2026

Der Investitionsfreibetrag (IFB) für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen November 2025 und Dezember 2026 wird vorübergehend von 10 % auf 20 % erhöht. Für ökologische Investitionen steigt der Freibetrag von 15 % auf 22 % im gleichen Zeitraum.

Diese Erhöhung betrifft immer nur jene Anschaffungen oder Herstellungen, die auf den begünstigten Zeitraum entfallen.

Diese Neuerung gilt für natürliche Personen im Bereich der Einkommensteuer gleich wie für Körperschaften im Bereich der Körperschaftsteuer.

Alle übrigen Voraussetzungen für den Investitionsfreibetrag gelten unverändert wie bisher; kurz zusammengefasst im Überblick nachfolgend die unveränderten Rahmenbedingungen:

  • Die allgemeinen Voraussetzungen sowie die jährliche Obergrenze von EUR 1 Mio. bleiben unverändert.
  • Begünstigt sind weiterhin neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.
  • Nicht begünstigt sind weiterhin geringwertige und gebrauchte Güter, Gebäude (mit Ausnahmen für bestimmte Öko-Komponenten), PKW (außer Elektrofahrzeuge mit CO2-Ausstoß von Null), bestimmte immaterielle Güter außerhalb der Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Life-Science  sowie  Anlagen mit fossiler Energieversorgung.
  • Bei Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes innerhalb von vier Jahren ist der Investitionsfreibetrag grundsätzlich nachzuversteuern.

Neue Geringsfügigkeitsgrenze 2026

Mit Jahresbeginn kommt es (wie alljährlich) zu kollektivvertraglichen Anpassungen der Mindestentgelte. Eine wesentliche Änderung im Jahr 2026 betrifft jedoch die Geringfügigkeitsgrenze: Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren wird diese nicht angehoben und bleibt weiterhin bei EUR 551,10 pro Monat bestehen. Dies war im Vorfeld bereits bekannt, hat jedoch teilweise gravierende Auswirkungen, weswegen wir Sie rechtzeitig darüber informieren möchten.

Warum ist das relevant?

Die Geringfügigkeitsgrenze markiert die Einkommensobergrenze, bis zu der ein Arbeitsverhältnis als „geringfügig“ gilt. Wird diese Grenze auch nur minimal überschritten, entstehen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen:

  • Arbeitgeberabgaben: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (DB, DZ, Kommunalsteuer etc.)
  • Vollversicherungspflicht: Arbeitnehmer sind in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, was zu Beitragsabzügen führt.
  • Folgewirkungen: Änderungen bei Lohnverrechnung, Steuerpflicht und arbeitsrechtlicher Einordnung

Praktische Konsequenz für 2026

Durch die kollektivvertraglichen Erhöhungen steigt der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze gleichbleibt. Dadurch ergibt sich das Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, den Betrag von EUR 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht. Diese Problematik kann in vielen Fällen unangenehme Folgen mit Zuverdienstgrenzen haben.

Zur Veranschaulichung haben wir Ihnen nachfolgend ein Beispiel zusammengestellt:

  • Ein geringfügig Beschäftigter erhält derzeit einen Stundenlohn von EUR 12,50.
  • Bei 44 Stunden pro Monat ergibt dies: 44 × EUR 12,50 = EUR 550,00. Das ist innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
  • Wird der Stundenlohn durch den KV 2026 beispielsweise auf EUR 13,00 angehoben, ergibt sich bei unveränderter Stundenzahl: 44 × EUR 13,00 = EUR 572,00. Die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 wäre dadurch überschritten, obwohl der Dienstnehmer keine Stunde mehr arbeitet.
  • Lösung: Die maximale Stundenzahl muss auf 42 Stunden pro Monat reduziert werden:
    42 × EUR 13,00 = EUR 546,00. Die Geringfügigkeitsgrenze wird dadurch eingehalten. 

Welche Handlungsempfehlungen können wir Ihnen mitgeben:

  • Frühzeitig prüfen: Überprüfen Sie alle geringfügigen Dienstverhältnisse rechtzeitig.
  • Arbeitszeit anpassen: Reduzieren Sie im Bedarfsfall die Stundenanzahl, um innerhalb der Grenze zu bleiben.
  • Vertragliche Klarheit schaffen: Halten Sie Änderungen schriftlich fest und informieren Sie betroffene Mitarbeiter.

Update zu Altersteilzeit und Teilpension 2026

Mit 1. Jänner 2026 tritt das Teilpensionsgesetz (BGBl I Nr 47/2025) in Kraft.

Die Altersteilzeit neu ist nur mehr im kontinuierlichen Arbeitszeitmodell zulässig (kein Blockmodell). Die maximale Bezugsdauer wird auf drei Jahre begrenzt, Nebenbeschäftigungen sind untersagt (Ausnahme: bereits länger als 12 Monate bestehend).

Voraussetzungen für die Teilpension:

  • Anspruch auf vorzeitige Alterspension
  • Korridorpension in Zukunft ab 63 Jahren
  • Langzeitversichertenregelung „sog. „Hacklerregelung“ ab 62 Jahren
  • Schwerarbeiterpension ab 60 Jahren
  • reguläre Alterspension; bei Männern 65 Jahre; bei Frauen je nach Stichtag
  • Nachweisliche Reduktion der Arbeitszeit um 25–75 %
  • Schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • Antrag bei der Pensionsversicherung (PVA)

Das AMS ersetzt 2026 bis 2028 nur 80 % der Aufwendungen (ab 2029 wieder 90 %).

Die Teilpension ermöglicht eine Arbeitszeitreduktion von 25 bis 75 %, allerdings ohne Rechtsanspruch und ohne AMS-Förderung. Sie basiert auf der Pensionsgutschrift des Vorjahres und entfällt bei Nebentätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze.

Abschließend haben wir Ihnen noch eine Vergleichsgrafik zwischen der neuen Teilpension und der (reformierten) Altersteilzeit zusammengestellt:

Kriterium Teilpension (ab 1.1.2026) Altersteilzeit (reformiert)
Zweck Gleitender Übergang mit anteiliger Pensionsauszahlung Reduzierte Arbeitszeit mit Lohnausgleich (keine Pensionszahlung)
Anspruch/Auslösung Möglich, sobald Pensionsanspruch besteht Nur wenn kein Pensionsanspruch/keine Teilpension möglich
Arbeitszeit Reduktion 25-75 % (frei vereinbar) Reduktion nach Vereinbarung; zeitlich begrenzt
Dauer/Zeitfenster Frei wählbar, auch über Regelpensionsalter hinaus Übergangsfristen bis 2029; danach max. 3 Jahre
Geldfluss Teilpension (PVA) + anteiliges Gehalt Gehalt inkl. Lohnausgleich durch Arbeitgeber (teilweise AMS)
Pensionskonto Teil des Kontos wird geschlossen, Rest läuft weiter Kein Kontoabschluss; Pension entsteht erst später
Steuern Zwei Bezugsquellen (Gehalt + Pension) Ein Arbeitgeberbezug, steuerlich wie Gehalt
Kombination Späterer Umstieg auf Vollpension (neuer Antrag) Nach Auslaufen kann Wechsel in Teilpension erfolgen

 

Neues zu den Trinkgeldpauschalen

Nach langen Verhandlungen hat sich die Regierungskoalition darauf geeinigt, dass Trinkgelder weiterhin (lohn)steuerfrei bleiben und die Bemessungsgrundlage in der Sozialversicherung auf Basis von neu geregelten Trinkgeldpauschalen zu erhöhen. Die Trinkgeldpauschale soll in verschiedenen Branchen zur Anwendung kommen.

Die erste Branche, die geregelt wurde, war die Gastronomie. In dieser war die Höhe der pauschalen Entschädigung in jedem Bundesland anders geregelt. Nunmehr wurde entschieden, die für die Sozialversicherung maßgeblichen Trinkgeldpauschalen ab 1.1.2026 österreichweit zu regeln.  Die monatliche Trinkgeldpauschale wird in der Gastronomie künftig wie folgt aussehen:

Mitarbeiter mit Inkasso

Jahr 2026:                          EUR 65
Jahr 2027:                          EUR 85
Jahr 2028:                          EUR 100
Danach:                             Indexierung

Mitarbeiter ohne Inkasso

Jahr 2026:                          EUR 45
Jahr 2027:                          EUR 45
Jahr 2028:                          EUR 50
Danach:                             Indexierung

Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 01.01.2026 Trinkgeldpauschalen außerdem festgelegt für

  • Arbeiter/innen und gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe (avsv Nr. 4/2026)
  • Arbeiter/innen und gewerbliche Lehrlinge im Friseurgewerbe (avsv Nr. 2/2026)
  • Lenker/innen im Personenbeförderungsgewerbe (avsv Nr. 5/2026).

Die monatliche Trinkgeldpauschale wird in den weiteren Branchen künftig wie folgt aussehen:

Friseurgewerbe

                           Arbeiter/innen                Gewerbliche Lehrlinge

2026:                   €   70,00                              €   22,00
2027:                   €   85,00                              €   22,00
2028:                   € 100,00                             €   25,00

Fußpfleger-, Kosmetiker-, und Masseurgewerbe

                           Arbeiter/innen                Gewerbliche Lehrlinge

2026:                   €   65,00                              €   20,00
2027:                   €   85,00                              €   20,00
2028:                   € 100,00                             €   25,00

Personenbeförderungsgewerbe

                            Lenker/innen

2026:                   €   70,00
2027:                   €   80,00
2028:                   €   90,00

Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld wird künftig nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen, selbst dann nicht, wenn es im Einzelfall nachweislich (z. B. Kreditkartenzahlung) oder aufgrund einer Schätzung deutlich höher ist als das SV-Pauschale.

Weiters sind einheitliche Regelungen vorgesehen für:

  • Aliquotierung bei Teilzeit
  • Keine Pauschale, wo typischerweise kein Trinkgeld anfällt (z. B. Altersheim, Systemgastronomie).
  • Bei Urlaub und Krankenstand, wenn der Zeitraum mehr als einen Monat andauert, entfällt die Pauschale für diesen Zeitraum komplett.

Das Trinkgeld bleibt weiter von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit. Eine diesbezügliche Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien erfolgte noch im Juli 2025. Die BMF-Info betont überdies folgende wichtige Regelungen betreffend die Steuerfreiheit von Trinkgeldern:

  • Als Grundlage für die Steuerfreiheit gilt unverändert, dass das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss.
  • Dies gilt auch, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die Dienstnehmer weitergegeben wird.
  • Trinkgelder von dritter Seite liegen überdies vor, wenn der Dienstgeber die Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmenden weitergibt.
  • Steuerbefreit sind auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z. B. Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmenden verteilt werden.
  • Leitet der Arbeitgeber die entgegengenommenen Trinkgelder nicht an die Arbeitnehmenden weiter, so stellen diese beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar.

Wichtige Änderungen für freie Dienstnehmer

Mit 1. Jänner 2026 sind wichtige Neuerungen für neu abgeschlossene freie Dienstverträge in Kraft getreten. Die Rechtsstellung freier Dienstnehmer soll dadurch ab 1.1.2026 deutlich gestärkt werden und nähert arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer in drei zentralen Bereichen an echte Arbeitnehmer an:

  • Zwingende Kündigungsfristen und Kündigungstermine
  • Möglichkeit der Einbeziehung in Kollektivverträge
  • Erweiterte Pflichten zur Ausstellung von Dienstzetteln

Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG – also Personen, die ihre Leistung persönlich erbringen und keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel einsetzen. Neue Selbständige und Gewerbetreibende bleiben unverändert – für sie gelten weiterhin nur die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Kündigungsfristen: 4 Wochen in den ersten 2 Dienstjahren, danach 6 Wochen
  • Kündigungstermine: 15. oder Monatsende (sofern keine für den freien DN günstigere Vereinbarung getroffen wurde)
  • Probezeit: 1 Monat
  • Bestandsverträge: Vor 1.1.2026 vereinbarte Abweichungen bleiben gültig
  • Kollektivverträge: Einbeziehung möglich, aber nicht verpflichtend
  • Dienstzettel: Erweiterte Informationspflichten ab 2026
  • Arbeitsrechtliche Gesetze (AZG, UrlG): weiterhin nicht automatisch anwendbar

Neuerungen WiEReG und Treuhandschaften

Treuhandschaftsverhältnisse waren auch in der Vergangenheit bereits zu melden, wenn diese für die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums relevant waren. Für Meldungen seit 1. Oktober 2025 besteht eine neue Meldepflicht für Nominee-Vereinbarungen/Treuhandschaften, die den meldenden Rechtsträger direkt betreffen – und zwar unabhängig davon, ob sich daraus ein wirtschaftlicher Eigentümer ergibt:

Rechtsträger müssen grundsätzlich das Vorliegen von jeglichen Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), die den meldenden Rechtsträger direkt betreffen, melden. Dies betrifft somit auch Nominees und Nominatoren, die juristische Personen sind oder natürliche Personen, die aufgrund zu geringer Anteile keine wirtschaftlichen Eigentümer sind. Beim Vorliegen derartiger Nominee-Vereinbarungen sind detaillierte Angaben zu Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren zu machen, darunter Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie bei juristischen Personen die Stammzahl bzw. vergleichbare Identifikatoren. Zudem müssen auch Bezeichnung und Datum der Nominee-Vereinbarung gemeldet werden. Die Änderungen betreffend Nominee-Vereinbarungen oder der Identität von Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren sind binnen vier Wochen zu melden.

Geräte-Retter-Prämie

Ab 12.01.2026 kann die Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgerin des Reparaturbonus beantragt werden.

Förderberechtigt sind die Reparatur bzw. die Wartung von Elektro- und Elektronikgeräten von natürlichen Personen mit Wohnsitz in Österreich, sofern diese Geräte dem privaten Haushalt dienen. Die maßgebliche Geräteliste umfasst dabei z. B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine.

Die Förderung pro Bon beträgt 50% der förderungsfähigen Bruttokosten und ist mit EUR 130,- pro Reparatur, Service oder Wartung bzw. mit EUR 30,- pro Kostenvoranschlag beschränkt.

Als förderungsfähige Kosten gelten die Kosten für die Arbeitszeit (inkl. Anfahrtskosten), die Materialkosten sowie die Versandkosten bei Materialbestellungen und Ersatzteilbestellungen.

Was wird nicht gefördert?

  • Reparaturen, Servicedienstleistungen oder Wartungsdienstleistungen, für welche ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (zum Beispiel: bei Versicherungen)
  • Servicedienstleistungen oder Wartungsdienstleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind
  • Leistungen, welche im Rahmen von Garantieansprüchen und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden
  • Neukauf von E-Geräten, Bestandteilen oder Zubehör (zum Beispiel: Geschirrspülkorb, Kühlschranklade)
  • Austausch gegen ein neues oder generalüberholtes E-Gerät
  • Alleiniger Austausch von Komponenten ohne weitere Reparatur, Serviceleistungen oder Wartungsleistungen (zum Beispiel: Austausch von Klickakkus oder Schiebeakkus, Austausch eines Staubsaugerrohres)

Folgende E-Geräte und Gegenstände sind generell nicht von dieser Förderung umfasst:

  • PKWs, Hybridautos und Elektroautos, E-Bikes
  • Smartphones und Handys
  • E-Geräte, welche für die Inbetriebnahme nicht erneuerbare Energiequellen wie Erdgas, Benzin oder Diesel benötigen
  • E-Geräte, welche Strom produzieren, jedoch nicht durch Strom betrieben werden
  • E-Geräte, welche fix mit dem Mauerwerk verbunden sind

Die Beantragung der Prämie erfolgt unter einer eigenen Homepage (geräte-retter-prämie.at), wobei die technische Abwicklung sehr ähnlich der Vorgängerprämie erfolgt. Nachfolgend dürfen wir Ihnen noch den Link zur Beantragung und Abwicklung zur Verfügung stellen:

Geräte-Retter-Prämie

Aktueller Überblick über die gesetzlichen Neuerungen ab 2026

AbgabenänderungsG 2025

Am 10. Dezember 2025 wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Nationalrat beschlossen. Das Gesetz tritt überwiegend am 1. Januar 2026 in Kraft und umfasst zahlreiche Änderungen in der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer sowie im Abgabenverfahrensrecht. Ein zentraler Fokus liegt auf steuerlichen Anpassungen und der Förderung der Digitalisierung. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

Einkommensteuer: Abgeltung der kalten Progression

Im Rahmen der Maßnahmen gegen die kalte Progression sollen wesentliche Tarifelemente der Einkommensteuer sowie zentrale Absetzbeträge weiterhin automatisch an die Inflation angepasst werden. Vorgesehen ist eine Anpassung im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate. Für das Jahr 2026 entspricht dies bei einer angenommenen Inflationsrate von 2,6 % einem Anpassungsfaktor von 1,7333 %. Das verbleibende Drittel wäre grundsätzlich politisch gestaltbar, wird jedoch angesichts der angespannten Budgetsituation derzeit nicht ausgeschöpft.

Die entsprechend erhöhten Tarifgrenzen und Absetzbeträge sollen künftig ausdrücklich im Einkommensteuergesetz verankert werden. Keine inflationsbedingte Anpassung erfolgt weiterhin beim Spitzensteuersatz von 55 %  für Einkommensteile über EUR 1 Mio. Durch die Änderung der Tarifstufen wird insbesondere bei niedrigen und mittleren Einkommen eine steuerliche Entlastung erzielt.

Änderungen bei der Abschreibung von Gebäuden im Privatvermögen

Bei der unentgeltlichen Übertragung von vermieteten Liegenschaften wird eine wichtige gesetzliche Klarstellung und Vereinfachung eingeführt. Bisher hing der steuerliche Status davon ab, ob das Gebäude vor dem 1. Januar 2013 vermietet war oder nicht, was Einfluss auf die Abschreibung und die Ermittlung der Anschaffungskosten hatte. Zukünftig spielt es keine Rolle mehr, ob das Gebäude vor diesem Datum vermietet war oder nicht. Die Vermietung durch den Rechtsnachfolger wird automatisch als erstmalige Vermietung behandelt, wodurch die fiktiven Anschaffungskosten für die Abschreibung verwendet werden können.

Neu ist, dass der Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist, sondern als Wahlrecht ausgestaltet wird. Der Vermieter kann entscheiden, ob er die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortsetzt oder die fiktiven Anschaffungskosten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung ansetzt. Diese Wahlmöglichkeit kann steuerliche Vorteile bringen, da höhere Abschreibungen laufend entlasten, jedoch beim späteren Verkauf zu einer höheren Immobilienertragsteuer führen können.

Für Vermietungen, die zwischen 2013 und 2025 begonnen wurden, wird gesetzlich festgelegt, dass auch hier eine erstmalige Vermietung angenommen werden kann, wenn zwischen der Beendigung der Vermietung des Rechtsvorgängers und dem Beginn der neuerlichen Vermietung mehr als zehn Jahre liegen. Auch in diesen Fällen besteht ein Wahlrecht bei der Abschreibungsbasis.

Erweiterte beschleunigte Gebäude-AfA

Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellt werden, besteht weiterhin die Möglichkeit einer erweiterten beschleunigten Abschreibung. Nunmehr wird ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass diese Begünstigung objektbezogen zu verstehen ist und daher pro Gebäude nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

Wird ein solches Gebäude entgeltlich übertragen, steht dem Erwerber die beschleunigte Abschreibung nicht mehr zu, wenn der Veräußerer das Gebäude bereits zur Einkünfteerzielung genutzt und die Begünstigung in Anspruch genommen hat. Damit wird die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich abgesichert.

Erleichterung bei der Rückführung von Wertpapieren aus dem Ausland

Depotübertragungen von einem Depot auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Die bisher vorgesehene Ausnahme für die Übertragung von Wertpapieren von einem ausländischen Depot auf ein inländisches Depot war in der Praxis kaum anwendbar, da ausländische depotführende Stellen die steuerlich relevanten Anschaffungskosten nach österreichischem Steuerrecht regelmäßig nicht übermitteln konnten.

Für Depotübertragungen nach dem 30. Juni 2026 ist nun eine wesentliche Vereinfachung vorgesehen. Die Übertragung bleibt steuerneutral, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wertpapiere, die maßgeblichen Anschaffungskosten sowie die übernehmende inländische depotführende Stelle bekannt gibt. Werden der neuen depotführenden Stelle die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen, erfolgt eine pauschale Festsetzung.

Klarstellung bei Renten aus Personen-Risikoversicherungen

Die bisherige Verwaltungspraxis zur Besteuerung von Renten aus Personen-Risikoversicherungen, insbesondere aus Unfall-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Ablebensversicherungen, wird nun gesetzlich verankert. Als maßgeblicher Gegenwert gilt der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.

Eine Steuerpflicht tritt erst dann ein, wenn die Summe der tatsächlich ausbezahlten Renten diesen kapitalisierten Wert übersteigt. Unerheblich ist dabei, in welcher Höhe während der Ansparphase Versicherungsprämien geleistet wurden. Diese Klarstellung verhindert eine überproportionale steuerliche Belastung in Fällen, in denen der Versicherungsfall frühzeitig eintritt.

Umsatzsteuer: Einschränkung der Steuerschuld kraft Rechnungslegung

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird die sogenannte Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung eingeschränkt. Wird in einer Rechnung gegenüber einem Endverbraucher Umsatzsteuer fälschlich ausgewiesen und wird diese Rechnung nicht berichtigt, entsteht daraus künftig keine Umsatzsteuerschuld mehr.

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern bleibt es hingegen unverändert dabei, dass ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis eine Steuerschuld auslöst. Dies gilt unabhängig davon, ob der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder die Leistung für seinen privaten Bereich bezieht.Anpassungen bei der Belegerteilungspflicht („Kalte-Hände-Regelung“) und digitale Kassenbelege

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auch eine Anpassung der sogenannten Kalte-Hände-Regelung vorgenommen worden. Diese betrifft jene Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht, die insbesondere für Umsätze unter erschwerten äußeren Bedingungen gelten, etwa bei Verkäufen im Freien, auf Schi- und Almhütten oder in Buschenschanken.

Die maßgebliche Umsatzgrenze für diese bestehenden Ausnahmen soll von bislang 30.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Diese Erhöhung trägt der inflationsbedingten Entwicklung der letzten Jahre Rechnung und soll insbesondere kleinere, saisonal tätige Betriebe administrativ entlasten.

Darüber hinaus ist eine Erleichterung bei der Ausstellung digitaler Kassenbelege vorgesehen. Künftig soll es einfacher möglich sein, Belege elektronisch bereitzustellen oder anzuzeigen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Digitalisierung im Kassensystembereich weiter voranzutreiben und den administrativen Aufwand für Unternehmer zu reduzieren.

Gebühren, Verkehrsteuern und Abgabenverfahren

Schrittweise soll das bisherige papierbasierte Verfahren bei Gebühren und Verkehrsteuern durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Ab 2026 ist dies zunächst für die Grunderwerbsteuer vorgesehen, ab 2027 für die Versicherungssteuer und ab 2028 für die Gebühren. Die konkrete technische Ausgestaltung soll jeweils durch Verordnungen geregelt werden.

Im Bereich der Grunderwerbsteuer entfällt künftig die Möglichkeit, die Steuer für bestimmte Tatbestände, insbesondere bei unentgeltlichen Erwerben, Anteilsvereinigungen und Umgründungen, in Raten zu entrichten. Gleichzeitig wird bei Anteilsübertragungen innerhalb von Gesellschaften neu festgelegt, wer als Steuerschuldner verantwortlich ist. Werden mindestens 75 % der Anteile in der Hand einer Person vereinigt, soll künftig diese Person Steuerschuldner sein. Liegt lediglich ein Gesellschafterwechsel vor, ohne dass eine Person mindestens 75 % der Anteile hält, bleibt die Gesellschaft Steuerschuldnerin.

Die Umsatz- beziehungsweise Erlösgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe wird ab 1. Jänner 2026 von 10 Millionen Euro auf 12,5 Millionen Euro angehoben.

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird es künftig möglich sein, Barauslagen, insbesondere Kosten für die Beiziehung von Sachverständigen, einer Partei aufzuerlegen, wenn diese durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten verursacht wurden. Zudem erhält auch das Finanzamt das Recht, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

Weitere Änderungen

Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen, die Streichung pauschaler Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel, Anpassungen beim Freiwilligenpauschale sowie die Ausweitung der Tabaksteuer und des Tabakmonopols auf Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten mit Wirkung ab 1. April 2026.

BetrugsbekämpfungsG 2025 – Schwerpunkt Immobilien

Ausgangslage und Zielsetzung

Das Betrugsbekämpfungsgesetzpaket 2025 (BBKG 2025) enthält Änderungen im Steuerrecht, im Sozialversicherungsrecht sowie im Daten- und Meldewesen. Das Regelungsvorhaben dient der Intensivierung der Betrugsbekämpfung und der verbesserten Durchsetzung von Abgaben- und Beitragsansprüchen. Eine Vielzahl der Bestimmungen treten bereits mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Wie bereits im Regierungsprogramm 2025–2029 angekündigt, erfolgt nun im Zuge des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 eine deutliche Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei besonders repräsentativen Grundstücken (sog. Luxusimmobilien) für Wohnzwecke.

Im Umsatzsteuerrecht wird der Begriff des „besonders repräsentativen Grundstücks für Wohnzwecke“ gesetzlich definiert. Maßgeblich ist, ob innerhalb von fünf Jahren ab Anschaffung oder Herstellungsbeginn Kosten von mehr als EUR 2 Mio. anfallen. Bei Objekten mit mehreren Wohneinheiten ist auf die einzelne Einheit abzustellen.

Für diese Fälle wird die „USt-Option“ ausgeschlossen, da ein Verzicht auf die USt-Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 UStG nicht zulässig ist. Die Vermietung solcher Immobilien wäre damit zwingend unecht umsatzsteuerfrei und für Vorleistungen würde kein Vorsteuerabzug zustehen. Begleitend dazu wird die Option zur Steuerwirksamkeit der Vermietung gemäß § 6 Abs. 2 UStG bei besonders repräsentativen Grundstücken generell ausgeschlossen

Die Anwendung knüpft an Anschaffungs- bzw. Herstellungsmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2025 an. D.h. die neuen Bestimmungen sollen grundsätzlich auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Mit anderen Worten, Voraussetzung ist, dass die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft/hergestellt wurde. 

Weitere Inhalte des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025

Im Einkommensteuerrecht wird die Auftraggeberhaftung für Konstellationen der Arbeitskräfteüberlassung für Bauleistungen verschärft. Für diese Fälle wird die Haftungsquote nach § 82a EStG mit 8 % festgelegt. Dadurch erhöht sich das lohnsteuerliche Haftungsrisiko des Auftraggebers bei der Beauftragung von Überlassern und in mehrgliedrigen Leistungsketten. Im ASVG wird die Auftraggeberhaftung im Baubereich korrelierend zum EStG durch einen Haftungsbetrag von 32 % deutlich erhöht. Diese Anhebung verstärkt die wirtschaftliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für Beitragsausfälle in der Überlassungskette.

Zusätzlich werden Zuwendungen aus ausländischen Privatstiftungen bzw. vergleichbaren Rechtsgebilden präziser erfasst.

Im Finanzstrafrecht wird der Verkürzungszuschlag als Erledigungsinstrument im Anschluss an abgabenbehördliche Prüfungen neu gefasst und durch Betragsgrenzen sowie Staffelungen strukturiert. Weiters wird die strafrechtliche Erfassung „zu Unrecht erklärter Verluste“ nachgeschärft (§ 33 FinStrG), um missbräuchliche Verlustdarstellungen auch bei erst künftig eintretender Abgabenwirkung sanktionierbar zu machen.

Verfahrensrechtlich ist die Einschränkung der Barzahlung von Abgaben hervorzuheben. Barzahlungen sind grundsätzlich nur bis EUR 10.000,- pro Abgabe und Tag zulässig. Bei Überschreitung gilt die Abgabe als nicht entrichtet.

Zudem werden die Instrumente zur Bekämpfung von Scheinunternehmen ausgebaut. Liegt ein Scheinunternehmensbescheid nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vor, endet die Pflichtversicherung nach ASVG rückwirkend zu dem im Bescheid festgestellten Zeitpunkt. Vergleichbare Rückwirkungsbestimmungen werden im GSVG normiert.

Schließlich wird eine Auskunftspflicht Dritter im Prüfungsumfeld (§ 42c ASVG) eingeführt und mit einer „Prüfungsabgabe“ verknüpft. Diese Regelung soll die Beitragsfeststellung absichern, wenn entscheidungswesentliche Grundlagen aufgrund fehlender Mitwirkung nicht feststellbar sind.

Mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz wird ein jährliches elektronisches Meldesystem für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen etabliert. Des Weiteren gibt es diverse Änderungen wie beispielsweise im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz oder EU-Meldepflichtgesetz, über die wir Sie bei Interesse gerne persönlich informieren können.

Aktuelles aus dem BMF/Richtlinienwartungserlässe – Interessantes für Unternehmer

Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025, Fassung vom 10.12.2025

Im Rahmen der laufenden Wartung wurden insbesondere die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte (VwGH/EuGH) sowie legistische Änderungen durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025), BGBl. I Nr. 7/2025 und das Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025), BGBl. I Nr. 25/2025 aufgenommen und Fachinformationen des BMF eingearbeitet bzw. Aussagen der UStR 2000 zu überholten Rechtslagen gestrichen. Dies sind u.a. Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz, der Zurechnung von Umsätzen, der umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptokunstwerken, der Identifikation von umsatzsteuerlichen Unternehmern, der Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch (idR Selbstkostenpreis und Umfang), Sonderfragen zum unrichtigen Steuerausweis und der Steuerschuld kraft Rechnungslegung, zu den materiellen Voraussetzungen für einen gültigen Vorsteuerabzug, zur Änderung der Bemessungsgrundlage in späteren Zeiträumen, dem Vorsteuererstattungsverfahren sowie zur betraglichen Abbildung von Umsätzen in zusammenfassenden Meldungen.  

Die detaillierten Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link:

UStR 2000, laufende Wartung 2025 – Findok Internet

Umgründungssteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025, Fassung vom 16.12.2025

Wesentliche Eckpunkte im Entwurf sind neben einer laufenden Wartung der Richtlinien infolge aktueller BFG und VwGH-Judikatur die Anpassungen und Aktualisierungen aufgrund der seit der letzten Wartung erfolgten rechtlichen Änderungen, insbesondere jene durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024), BGBl. I Nr. 113/2024, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung einer Umgründung nach § 13 Abs. 1 des Umgründungssteuergesetzes (Umgründungsmeldeverordnung – UmgrMV), BGBl. II Nr. 247/2024, das Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 (GenRÄG 2024), BGBl. I Nr.133/2024, sowie sonstige allgemeine Wartungen, Klarstellungen, formale Anpassungen, Fehlerkorrekturen und Textstraffungen (alte Rechtslage).

Die detaillierten Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link:

Umgründungssteuerrichtlinien 2002 – Wartungserlass 2025 – Findok Internet

Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025, Fassung vom 18.12.2025

Im Rahmen der laufenden Wartung 2025 werden Änderungen aufgrund zahlreicher Bundesgesetze in Bezug auf die Lohnsteuer sowie die steuerlichen Neuerungen betreffend Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (Teil I BGBl. I Nr. 7/2025 und Teil II BGBl. I Nr. 20/2025, Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025), Inflationsanpassungsverordnung 2026 (BGBl. II Nr. 191/2025), Kinderzuschlag-Valorisierungsverordnung 2026 (BGBl. II Nr. 285/2025), Fahrtkostenersatzverordnung (BGBl. II Nr. 299/2025) und höchstgerichtlicher Entscheidungen, redaktioneller und sonstiger Aktualisierungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Dies sind u.a. die Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Zuschlages dazu sowie zahlreiche Sonderfragen zum Sachbezug bei Zinsersparnis (Arbeitgeberdarlehen) bzw. bei Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft (Dienstwohnung).

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LStR 2002 – Wartungserlass 2025 – Findok Internet

Erlass des BMF vom 02.01.2026, 2025-1.066.707, BMF-AV Nr. 3/2026

Dieser Erlass regelt ausschließlich den Umgang mit elektronischen Signaturen und Siegeln im Abgabenverfahren bei Übermittlung von mit elektronischen Signaturen bzw. Siegeln versehenen Anbringen oder sonstigen Dateien durch Parteien. Dieser Erlass stellt einen Auslegungsbehelf dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden.

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Erlass zum Umgang mit elektronischen Signaturen und Siegeln im Abgabenverfahren – Findok Internet

Info des BMF zu Homeoffice und Betriebsstätten vom 04.01.2026, 2025-1.050.421

Ein Update des OECD-Musterkommentars wurde am 19. November 2025 auf der Website der OECD veröffentlicht. Darin finden sich auch wesentliche Aussagen darüber, unter welchen Umständen und Gegebenheiten das Arbeiten einer Person im Homeoffice für ein Unternehmen eine Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA begründen kann. Die vorliegende BMF-Info gibt einen zusammenfassenden Überblick über die neuen Aussagen und Beispiele in Tz 44.1 – Tz 44.21 OECD-MK.

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Homeoffice und Betriebsstätten


Erlass des BMF zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, Inhaltsverzeichnis vom 02.01.2026, 2025-1.047.659, BMF-AV Nr. 2/2026

Der Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht stellt einen Auslegungsbehelf, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Der nachstehende Erlass enthält insbesondere die zu beachtenden Kriterien und Details der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO), der Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO), der Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO), der Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen sowie der Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung.

Der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes zur Berechnung der Umsatzgrenzen für den Beginn der Registrierkassenpflicht wird in diesem neuen Erlass Rechnung getragen. Zudem finden aus neuen Sachverhaltsvarianten gewonnene Erkenntnisse Berücksichtigung.

Im Rahmen des EU-AbgÄG, BGBl. I Nr. 77/2016 erfolgte eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, allerdings ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems nicht zumutbar ist und die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet ist. Diese Erleichterungen betreffen Umsätze im Freien und Umsätze in unmittelbaren Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, Umsätze in Buschenschänken und Umsätze in kleinen Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen geführt werden.

Weiters werden in diesem Erlass die zu beachtenden Grundsätze der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), wie insbesondere die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung oder die Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, im Hinblick auf die zwingend herzustellende Manipulationssicherheit mit 1. April 2017 näher erläutert. Ergänzende Informationen zu den technischen Themenstellungen finden sich auf der BMF-Homepage.

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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – Inhaltsverzeichnis – Findok Internet

Ausblick Regierungsprogramm 2026 ff – was erwartet uns noch, was soll kommen

In Begutachtung:

Derzeit im Entwurf veröffentlicht ist der Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025, Ende der Begutachtungsfrist ist der 13.02.2026. Wesentliche Eckpunkte im Entwurf sind die Einarbeitung der gesetzlichen Neuerungen/Änderungen betreffend Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. I Nr. 26/2025, Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird, BGBl. I Nr. 79/2025, Änderung der Leitungsrechte-DÜV, BGBl. II Nr. 122/2025 sowie der Inflationsanpassungsverordnung 2026, BGBl. II Nr. 191/2025. Dies sind u.a. der Umwidmungszuschlag bei Grundstücksveräußerungen, die erhöhten Grenzwerte und Pauschalsätze der Basispauschalierung, die befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages, die VwGH-Judikatur zu Fruchtgenussvereinbarungen, Klarstellungen zum Arbeitsplatzpauschale, einige Sonderfragen zur steuerlichen Behandlung des neuen „Einwegpfands“, einige Sonderfragen zum gewerblichen Grundstückshandel sowie zu Mitunternehmerschaften betreffend Überschuldung und  Veräußerung und Kryptowährungen.

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Neu in Findok (BMF) – Findok Internet

Sonstige Neuerungen:

Weitere steuerliche Neuerungen sind derzeit noch keine bekannt.

Anzumerken ist jedoch, dass nach wie vor einige zentrale Punkte des Regierungsprogrammes 2025-2029 offen sind. Nachfolgend dürfen wir Ihnen eine Übersicht der offenen Vorhaben der Bundesregierung zum Stand 01.2026 anführen:

  • Entbürokratisierung und Digitalisierung der Lohnverrechnung und der Arbeitnehmerveranlagung (z. B. Anpassung Veranlagungsfreibetrag und Werbungskostenpauschale oder Reform der außergewöhnlichen Belastungen)
  • Steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge sowie steuerliche Anreize und Senkungen, um Arbeitsstunden zu erhöhen und die Beschäftigung zu fördern (im Ministerrat 12.2025 beschlossen, Umsetzung offen)
  • Erhöhung des Freibetrags von derzeit EUR 620 im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Monatsgehalt) (im Ministerrat 12.2025 beschlossen, Umsetzung offen)
  • Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer:innen (z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreie Gutscheine für Mitarbeiter) bzw. weitere Attraktivierung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
  • Neues Modell des Zuverdiensts für Personen in Alterspension (im Ministerrat 12.2025 beschlossen, Umsetzung offen)
  • Anhebung der Luxustangente für Kraftfahrzeuge
  • Evaluierung und Prüfung von Abschreibungsdauer und Anpassung an die tatsächliche Nutzungsdauer. Vermeidung von Mitnahmeeffekten und Fokus auf Ausrüstungsinvestitionen sowie Bauinvestitionen mit Fokus auf Sanierung
  • Erhöhung des Grundfreibetrags (Gewinnfreibetrag) von 15 % bis EUR 33.000,- auf 15 % bis EUR 50.000,-
  • Erleichterung von Betriebsübergaben
  • Erhöhung des Veräußerungsfreibetrags von EUR 7.300,- auf EUR 45.000,-
  • Streichung des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes bei Betriebsaufgabe  
  • Vereinfachung der Quellensteuerrückerstattung (FASTER)
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für grenzüberschreitendes Homeoffice durch Einsatz auf internationaler Ebene (OECD, EU) für koordinierte und rechtssichere Rahmenbedingungen
  • Evaluierung von Möglichkeiten zur Vorsorge für junge Menschen auch für Wertpapiere (z. B. ETF-Sparpläne)
  • Zeitnahe Umsetzung der Sozialpartnereinigung zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge (insbesondere des Generalpensionskassenvertrags)
  • Erhöhung des jährlichen Freibetrags für Zuwendungen zur privaten Vorsorge (im Rahmen der budgetären Möglichkeiten)
  • Senkung der Lohnnebenkosten durch stufenweise Entlastung des FLAF
  • Abschaffung der Belegausstellungpflicht bis EUR 35 („Ausdruck“)
  • Vereinfachung 15-Waren-Regelung Dauerrecht und Vereinfachung Wareneingangsbuch
  • Möglichkeit eines Aufwertungswahlrechts des Bilanzansatzes von Grund und Boden auf den Verkehrswert
  • Abschaffung der staatlichen Nebengebühren sowie der Grunderwerbsteuer beim Erwerb des ersten Eigenheims (z. B. wie bereits bei der Eintragungsgebühr für Ersterwerbe bis EUR 500.000).
  • Ausweitung des Reverse Charge Systems im Rahmen der Umsatzsteuer auf Grundstücke
  • Effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung

Die weitere legistische Umsetzung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über entsprechende gesetzlichen Umsetzungsvorhaben laufend informieren.

Wichtige Hinweise zu Fristen im Februar 2026

Abschließend dürfen wir Sie noch auf folgende Fristen hinweisen:

Erstellung und Überprüfung des Jahresbeleges 2025 pro Registrierkasse bis 15.02.2026

  • Hinweis: Jahresbelege müssen jährlich erstellt und entsprechend sicher aufbewahrt werden. Dies jährlich und unaufgefordert bis 15.02. Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg. Eine Überprüfung kann mittels der Beleg-Check-APP des BMF erfolgen. Die Übermittlung erfolgt via FinanzOnline.

Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und § 109b EStG für das Vorjahr 2025 bis 28.02.2026

  • Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer in bestimmten Fällen eine kalenderjahrbezogene Mitteilungspflicht von personen- und leistungsbezogenen Daten vor. Die Meldepflicht bezieht sich auf bestimmte Honorare und Vergütungen, die der Unternehmer an bestimmte selbständig tätige Dritte bezahlt hat. Die Meldung hat an das zuständige Umsatzsteuer-Finanzamt zu ergehen. Konkret besteht die Mitteilungsverpflichtung dann, wenn natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen und dabei bestimmte unten beschriebene Entgeltgrenzen überschritten werden.
  • Gleiches gilt gem. § 109 b EStG für Zahlungen ins Ausland, die für bestimmte inländische Leistungen erfolgen. Hierfür gibt es ebenso eine Mitteilungsverpflichtung an das Finanzamt. Zweck dieser Vorschrift ist es, die steuerliche Erfassungen solcher Zahlungen besser überprüfen zu können und eine Informationsweitergabe an den Staat zu ermöglichen, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt. 
  • Für die detaillierten Meldepflichten verweisen wir auf nachfolgende Informationsblätter:

Die Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG – WKO

Mitteilung bei Zahlungen ins Ausland gemäß § 109b EStG – WKO

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 15.01.2026

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