Klienten-Information Jänner 2025
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform:
- Einwegpfand
- Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer ab 2025 neu geregelt
- Neues zur Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer
- Größenklassen des UGB wurden angehoben
- Wohnraum und Bauoffensive
- Sonstige Neuerungen und Hinweise
Seit 1. Jänner 2025 werden Einweggetränkeverpackungen mit einem Pfand in Höhe von 25 Cent versehen. Betroffen davon sind jene, die gewerbsmäßig Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Volumen von 0,1 bis max. 3 Liter (ausgenommen sind Milchmischgetränke und Tetrapacks/Getränkeverbundkartons) in Verkehr bringen. Eine Übergangsregelung ist für Einweggetränkeverpackungen, welche vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden, vorgesehen. Diese Einweggetränkeverpackungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden.
Nationales Pfandsymbol: Erstinverkehrsetzer haben Einweggetränkeverpackungen sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und mit einem (einheitlichen) Pfandsymbol zu kennzeichnen.
Zentrale Stelle: Als zentrale Stelle fungiert die EWP Recycling Pfand Österreich GmbH. Aufgaben der zentralen Stelle: Organisation und Durchführung von Material-, Geld- und Datenflüssen (inkl. Registrierung) sowie Festlegung u.a. der Produzenten- und Ausgleichsbeiträge zur Finanzierung des Systems.
Registrierungspflicht bei EWP Recycling Pfand Österreich: Erstinverkehrsetzer (Hersteller und Importeure, Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben, oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern) sind verpflichtet, sich bei der zentralen Stelle zu registrieren, einen Vertrag abzuschließen und die eingenommenen Pfandbeträge zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln. Weiters sind Erstinverkehrsetzer verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten Gebindearten bei der zentralen Stelle zu registrieren und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen. Die Registrierungspflicht und die Pflicht zur Bezahlung des Ausgleichsbeitrags haben auch Händler, die über Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister an Letztverbraucher liefern. Dies gilt auch bei Essenszustellung von Restaurants.
Pfandeinhebung für Einweggetränkeverpackungen: Seit 1. Jänner 2025 muss der Erstinverkehrsetzer vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 25 Cent je Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einheben. Erstinverkehrsetzer haben die eingenommenen Pfandbeträge zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln. Da diesen zugeflossenen Pfandbeträgen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der zentralen Stelle an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde liegen, stellen sie auch keine steuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der zentralen Stelle nicht der Umsatzsteuer (Funktion einer Kaution).
Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen und Auszahlung des Pfandbetrags: Jeder Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen hat diese, wenn sie restentleert wurden, vom Letztverbraucher gegen Auszahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Auch Betreiber von Gastgewerbebetrieben, wie insbesondere Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe oder Würstelstände, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen in Verkehr setzen, gelten als Letztvertreiber. Auch die Retournierung von Pfandbeträgen stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.
Rechnungslegung: Zugeflossene und retournierte Pfandbeträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da es sich nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UstG 1994 handelt. Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Pfandbeträge getrennt vom Entgelt angeführt werden (siehe UStR Rz 656). Ein Hinweis darauf, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt und verausgabt werden, ist nicht erforderlich, zumal es sich bei den vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UstG 1994 handelt.
Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen: Die Rücknahme kann mit Hilfe von Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen.
Förderung von Rücknahmeautomaten: Die Antragstellung ist bis zum 30. Juni 2025 bzw. bis zur Ausschöpfung des verfügbaren Förderungsbudgets möglich (First-Come-First-Served-Prinzip).
Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme (Handling Fee): Die Handling Fee dient als Entschädigung für den Aufwand, den ein Rücknahmeverpflichteter mit der Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen inklusive der Lagerung vor einem Abtransport hat. Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 die ihnen zustehende Handling Fee zumindest monatlich auszuzahlen.
Meldungen an die zentrale Stelle (EWP): Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet, die Masse und die Anzahl der in Verkehr gesetzten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart bzw. je Barcode über das Register zu melden. Rücknehmer, die Rücknahmeautomaten verwenden, haben die Anzahl je Barcode der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen über das Register zu melden. Bei einer manuellen Rücknahme hat der Betreiber der Zählstelle diese Daten gegliedert nach den einzelnen Rücknehmern über das Register zu melden.
Weiterführende Links:
Einwegpfand ab 2025 – WKO EinwegpfandsystemRIS – Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 12.11.2024
Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer ab 2025 neu geregelt
Bereits in unserer Klienteninformation Ende des Sommers 2024 haben wir über die Neuerungen aus dem AbgÄG 2024 berichtet und die allgemeine Erhöhung der Kleinunternehmergrenze vorgestellt.
Klienteninformation Abgabenänderungsgesetz 2024
Zusätzlich möchten wir mit dieser Klienteninformation im Speziellen auf die nachfolgende Neuerung hinweisen:
Ab 01.01.2025 wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auf in der EU ansässige ausländische Unternehmer erweitert.
Der Grundsatz der Kleinunternehmerregelung: Steuerfrei sind die Umsätze der Kleinunternehmer; das sind jene Unternehmer, die im laufenden Jahr und im Vorjahr die Umsatzgrenze von EUR 55.000,- (Bruttowert) nicht überstiegen haben. Maßgebend sind sowohl echte Leistungsumsätze als auch diesen gleichgestellte Umsätze. Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen bleiben jedoch außer Betracht. Ebenfalls außer Acht bleiben innergemeinschaftliche Erwerbe sowie Einfuhrumsätze.
Für in der EU ansässige ausländische Unternehmer tritt als zusätzliche Bedingung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregel im Inland hinzu, dass diese in der EU hinsichtlich ihrer Umsätze (unionsweiter Jahresumsatz) den Schwellenwert von EUR 100.000,- nicht überschreiten dürfen.
Eine entsprechende grenzüberschreitende Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist zudem zu beantragen.
Auch für in Österreich ansässige Unternehmer kann im EU-Ausland die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Hierfür entscheidend ist, dass ebenfalls der EU-Schwellenwert sowie die im jeweiligen EU-Land geltende Kleinunternehmergrenze nicht überschritten werden darf. Ebenfalls muss der österreichische Unternehmer die Anwendung der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung beantragen.
Beratungsbedarf wird sich daraus jedenfalls ergeben, zumal sich die Unternehmer bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten immer hinsichtlich der Regelungen zur Kleinunternehmergrenze im EU-Ausland erkundigen sowie die entsprechenden Anträge fristgerecht stellen müssen.
Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass ein Kleinunternehmer keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis stellen darf sowie sich die Kleinunternehmerregelung immer auf den jeweiligen Unternehmer bezieht, nicht jedoch auf einzelne Betriebe und/oder Tätigkeiten.
Neues zur Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer
Seit der Veranlagung 2020 steht für Unternehmer eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit zur Verfügung, die sogenannte „Kleinunternehmerpauschalierung“. Durch den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung und auch unterjähriger Aufzeichnungspflichten kann diese Pauschalierung eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung bedeuten. Obwohl erst seit 2020 anwendbar, wurde die Pauschalierung bereits einigen Änderungen unterzogen.
Ab 2025 wird mit der Umsatzgrenze von 55.000 EUR wieder ein Gleichklang der Grenze in der Einkommen- und Umsatzsteuer hergestellt.
Ab 2025 ist ein Überschreiten von bis zu 10% für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung (und auch für die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer) im selben Kalenderjahr unschädlich. Bei einem Überschreiten von mehr als 10% kann die Kleinunternehmerpauschalierung für dieses Jahr nicht mehr herangezogen werden. Im Folgejahr ist eine Anwendung in der Umsatzsteuer in beiden Fällen ausgeschlossen, womit auch die Kleinunternehmerpauschalierung nicht mehr anwendbar ist.
Erfolgt ein freiwilliger Wechsel von der Gewinnermittlung mittels Kleinunternehmerpauschalierung zu einer anderen Form der Gewinnermittlung, ist eine neuerliche Inanspruchnahme der Pauschalierung erst nach Ablauf von 3 Wirtschaftsjahren zulässig. Bei einem Überschreiten der 10% Umsatzgrenze handelt es sich um keinen freiwilligen Wechsel. Die Kleinunternehmerpauschalierung kann daher in jedem Folgejahr, in dem die Voraussetzungen erneut erfüllt sind, wieder genutzt werden. Ein unterjähriger Wechsel der Gewinnermittlung/Pauschalierung ist nicht möglich.
Bei Vorhandensein mehrerer Betriebe ist die Pauschalierung anwendbar, wenn die Summe der Umsätze dieser Betriebe die Höchstgrenze von EUR 55.000,- (ab 2025) nicht überschreitet. In diesem Fall kann für jeden Betrieb gesondert entschieden werden, ob der Gewinn mit der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt wird oder nicht.
Beispiel: Der Unternehmer A erzielt von Jänner 2025 bis Oktober 2025 insgesamt einen Umsatz von EUR 50.000,-. Im November verzeichnet er einen Umsatz von EUR 8.000.- und im Dezember einen Umsatz von EUR 1.000,-, insgesamt im Jahr 2025 sohin EUR 59.000,-. Unternehmer A bleibt somit unter der 10 % Grenze (EUR 55.000,- plus 10 % = EUR 60.500,-) und für das Jahr 2025 von der Umsatzsteuer befreit, der Gewinn 2025 kann noch mit der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt werden. Für das Jahr 2026 ist er umsatzsteuerpflichtig und für die Gewinnermittlung steht die Kleinunternehmerpauschalierung nicht mehr zur Verfügung.
Größenklassen des UGB wurden angehoben
Durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung wird der delegierte Rechtsakt der EU (RL2023/2775 vom 17. Oktober 2023) in nationales Recht überführt, der eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse vorsieht. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz zu den neuen Größenklassen des § 221 UGB ist mit 20. November 2024 in Kraft getreten.
Maßgebend für die Größenklassen des UGB sind grundsätzlich die Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse sowie durchschnittliche Arbeitnehmer. Entscheidungsrelevant für die Einordnung ist, dass zumindest 2 von 3 Kriterien (jedoch egal, welche beiden) an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten werden. Wenn dem der Fall ist, treten die Rechtsfolgen der neuen Größenklassen im Folgejahr ein. Für Sonderfälle bspw. Umgründungen gelten eigene Regelungen.
Die Größenklassenkriterien entscheiden darüber, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, welche nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen, oder ob es zu einer verpflichtenden Konzernabschlussprüfung für große Gruppen kommt. Auch für die Berichtspflichten nach der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), d.h. Nachhaltigkeitsberichterstattung, kann die Anhebung der Größenmerkmale Auswirkungen haben.
Infolge der hohen Inflationsraten der letzten Jahre überschritten viele Unternehmen die Größenklassen des UGB, womit unterschiedliche Pflichten in Zusammenhang mit der Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie CSRD verbunden sind. Durch die o.a. Richtlinie der EU wurden die Schwellenwerte Umsatzerlöse und Bilanzsumme durchgängig um 25 % nach oben angehoben.
Nachfolgende Grafik soll Ihnen einen Überblick über die neuen Größenklassen geben:
(Quelle: Homepage BDO Österreich)
Bei der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl gab es hingegen keine Erhöhung, weswegen dieser Schwellenwert in obiger Grafik nicht dargestellt ist.
Anzuwenden sind die neuen Schwellenwerte auf alle Kapitalgesellschaften sowie auf kapitalistische Personengesellschaften (u.a. GmbH & Co KG).
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die neuen Schwellenwerte auch auf die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne gem. § 246 UGB anzuwenden sind und auch diesbezüglich eine Erhöhung vorgenommen wurde.
Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am bzw. nach dem 01.01.2024 beginnen, d.h. erstmalig für die Bilanzierung 2024. Wichtig ist, dass die erhöhten Schwellenwerte in Hinblick auf die Vorperioden zur Beurteilung der Zuordnung zur jeweiligen Größenklasse jedoch auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden sind, die vor dem 01.01.2024 liegen.
Infolge der schwächelnden Bauwirtschaft basierend auf gestiegenen Baukosten sowie erhöhten Zinsen hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ geschaffen. Dadurch werden konjunkturelle Impulse sowie Sanierungsaufträge erwartet. Das Paket beinhaltet steuerliche Begünstigungen für (ökologische) Gebäudeinvestitionen und gliedert sich in 3 Maßnahmenbereiche:
- Steuerliche Maßnahmen im Bereich der Vermietung
- Aussetzung der Gerichtsgebühren in Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigenheims
- Handwerkerbonus Plus
Betreffend die steuerlichen Maßnahmen im Bereich der Vermietung (a.) dürfen wir darauf hinweisen, dass die 1/15 Verteilung der Aufwendungen auf ökologische Sanierungsmaßnahmen ausgeweitet wird. Diese Maßnahme begünstigt Vermieter, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Werden Herstellungsaufwendungen für ein vorhandenes Gebäude getätigt, dann erhöhen diese Aufwendungen grundsätzlich den Restbuchwert bzw. sind auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Erleichterungen gibt es jedoch für bestimmte Sanierungsmaßnahmen, da diese auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden dürfen (Verteilungsbegünstigungen, die schon bisher gem. § 28 Abs. 3 EStG, d.s. u.a. §§ 3-5 MRG, Denkmalschutz, WohnhaussanierungsG). Neu ab 01.01.2024 dürfen (ergänzend) auch Aufwendungen für Sanierungsaufwendungen, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz ausbezahlt wird, auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.
Ebenfalls ausgeweitet wurde die beschleunigte Abschreibung für Wohngebäude (a.). Ergänzend zur seit 2020 bestehenden Regelung besteht nunmehr die Möglichkeit, für Wohngebäude nicht mehr nur im ersten Jahr der Anschaffung die 3-fache Abschreibung geltend zu machen, sondern auch im zweiten und dritten Jahr. Bis dato durfte man im zweiten Jahr nur das 2-fache und im dritten Jahr die normale Abschreibungshöhe ansetzen. Die Neuregelung ist zudem als Wahlrecht ausgestaltet. Sie gilt für Fertigstellungen/Anschaffungen bis 2027 sowie nur dann, wenn zumindest der Gebäudestandard Bronze (klimaaktiv Kriterienkatalog) erreicht wird.
Neu ist zudem der sog. Ökozuschlag von 15 % (a.). Für Privatpersonen besteht diese Regelung bereits seit 2022 (Absetzbarkeit als Sonderausgabe in den privaten Steuererklärungen). Für den betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich wurde dieser Zuschlag in gleicher Systematik nunmehr ebenso vorgesehen. Dies jedoch nicht wie bei den Privatpersonen als Sonderausgabe, sondern ähnlich wie der IFB als zusätzliche, fiktive Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten, dies allerdings ohne Behaltefrist oder allfällige Nachversteuerung. Davon betroffen sind insbesondere Aufwendungen für die thermisch energetische Sanierung und Heizkesseltausch in zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Dies befristet für die Jahre 2024 und 2025. Ausgeschlossen ist jedoch eine Doppelförderung im betrieblichen Bereich; d.h. wenn ein (Öko-)IFB in Anspruch genommen wird, kann nicht auch der Öko-Zuschlag in Anspruch genommen werden.
Abschließend bzw. der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass mit diesem Paket auch die Verlängerung des Prognosezeitraumes für Vermietungen in Zusammenhang mit der Liebhabereibeurteilung (a.) vorgenommen wurde. Dafür ist aber auf die Ausführungen in unserer Klienteninformation 2024 zu verweisen.
Betreffend die Aussetzung der Gerichtsgebühren in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims (b.), dürfen wir ebenso auf unsere Klienteninformation im Jahr 2024 hinweisen.
Als dritter Bereich des Konjunkturpaketes wurde der Handwerkerbonus Plus neu (c.) wiedereingeführt. Gefördert werden damit alle Handwerksarbeiten und Leistungen von professionellen Handwerkern, auch im Zuge von Neubauten. Die Förderungshöhe beträgt 20 % der förderungsfähigen Gesamtkosten (= Arbeitskosten exkl. Umsatzsteuer) von maximal EUR 10.000,- (2024) bzw. EUR 7.500,- (2025) pro Person und Wohnobjekt. Das bedeutet, dass die Förderung 2024 bis zu EUR 2.000,- bzw. 2025 bis zu EUR 1.500,- beträgt. Pro Person kann nur ein Förderantrag pro Kalenderjahr gestellt werden, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens EUR 250,- (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die betroffenen Arbeiten müssen im Zeitraum zwischen 01.03.2024 und 31.12.2025 durchgeführt werden. Die zugrunde liegenden Aufwendungen können jedoch nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Bonus kann je Person im Haushalt nur 1x pro Jahr beantragt werden.
Obwohl die o.a. Neuerungen bereits seit dem Jahr 2024 bekannt sind bzw. gelten, war es uns wichtig, Sie nochmals darauf hinzuweisen, da die Steuererklärungen für das Jahr 2024 in einigen Wochen erstellt werden und in diesen die o.a. Neuerungen möglicherweise relevant sein könnten. Ebenso wäre es möglich, diese konjunkturellen Maßnahmen zT letztmalig im Jahr 2025 zu nutzen. Daher die Wiederholung bzw. der neuerliche Hinweis darauf.
Sonstige Neuerungen und Hinweise
Die Abgeltung der kalten Progression führt seit 2023 dazu, dass alljährlich die Grenzen im Steuertarif, Absetzbeträge und Grenzbeträge im EStG entsprechend der Inflation valorisiert werden. Dies gilt auch für das Jahr 2025 unverändert. Zudem sind durch entsprechende Regierungsbeschlüsse weitere Maßnahmen zur Abgeltung der kalten Progression beschlossen worden. Dies betrifft insbesondere die Anhebung des Kilometergeldes von EUR 0,42 pro Kilometer auf EUR 0,50 pro Kilometer sowie für mitbeförderte Personen von EUR 0,05 pro Kilometer auf EUR 0,15 pro Kilometer. Ebenfalls neu geregelt wurden die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze (siehe oben) sowie die Regelungen zu den Sachbezügen für Dienstwohnungen. Diesbezüglich bleiben nunmehr jene Unterkünfte steuerfrei, die maximal 35 m2 umfassen (bis dato maximal 30 m2). Ebenfalls erhöht wurden die Tages- und Nächtigungsgelder für Dienstreisen, nämlich von EUR 26,40 pro Tag auf EUR 30,- pro Tag sowie von EUR 15,- pro Nacht auf EUR 17,- pro Nacht. Auslandsdiäten sind hingegen unverändert geblieben. Valorisiert wurden auch sämtliche Absetzbeträge sowie einige Grenzbeträge (u.a. inländische Einkünfte bei Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht auf EUR 13.308,- , Aktiveinkünfte bei kleinem bzw. großem Arbeitsplatzpauschale auf EUR 13.308,- , Selbstbehaltsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen auf EUR 7.284,- , Freigrenze für die Steuererklärungspflicht auf EUR 13.308,-). Für sämtliche Details dürfen wir auf nachfolgende Links verweisen:
Abgeltung der kalten Progression im Jahr 2025 | Parlament Österreich
Für Rückfragen steht Ihnen unser BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 16.01.2025