Klienten-Information Juli/August 2026 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Juli/August 2026

Aktuelle Informationen aus unserer Kanzlei

In dieser Ausgabe unserer Klienten-Info haben wir folgende Themen für Sie vorbereitet:

Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BBG 2027–2028): Die wichtigsten steuerlichen und lohnverrechnungsrelevanten Änderungen

Das BBG wurde vom Nationalrat am 08.07.2026 und vom Bundesrat am 16.07.2026 beschlossen und ist mittlerweile auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nachfolgend dürfen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen in Kurzform präsentieren und zusammenfassen. Für eine detaillierte Beratung oder für Fragen steht Ihnen Ihr BNP-Team unter den bekannten Kontaktdaten jederzeit gerne zur Verfügung.

Änderungen Körperschaftsteuer

Progressiver Körperschaftsteuertarif ab 2028:

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, wird ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt. Der allgemeine Körperschaftsteuersatz bleibt bei 23 %. Für Einkommensteile, die EUR 1 Mio. übersteigen, erhöht sich der Steuersatz auf 24 %.

Diese Regelung gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sowie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der ersten Art (ausländische Körperschaften mit bestimmten inländischen Einkünften). Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der zweiten und dritten Art (Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, o.ä.) bleibt der Körperschaftsteuersatz unverändert bei 23 %.

Für Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG wird der progressive Tarif auf Ebene des Gruppenträgers auf das gesamte Gruppeneinkommen angewendet. Der Steuersatz von 23 % gilt daher nur für ein gemeinsames Gruppeneinkommen bis EUR 1 Mio., unabhängig von der Anzahl der Gruppenmitglieder.

Im parlamentarischen Verfahren wurde die ursprünglich vorgesehene Anwendung eines Progressionsvorbehalts gestrichen. Aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreie ausländische Einkünfte bleiben daher bei der Ermittlung des anzuwendenden Körperschaftsteuersatzes unberücksichtigt.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit einem Einkommen von mehr als EUR 1 Mio. werden die KöSt-Vorauszahlungen für 2028 pauschal um 4,5% erhöht, sofern sie auf einer Körperschaftsteuerschuld aus dem Kalenderjahr vor 2028 basieren. Bei Unternehmensgruppen soll für die Anhebung ausschließlich das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers maßgeblich sein.

Im Zusammenhang mit der Einführung des progressiven Körperschaftsteuertarifs wird auch die Abzugsteuer für Leitungsrechte angepasst. Für Zahlungen nach dem 31. Dezember 2027 soll der Steuersatz von 7,5% auf 7,75% steigen. Damit wird die erhöhte Körperschaftsteuerbelastung auch bei diesen Einkünften berücksichtigt.

Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafter-Verrechnungskonten

Für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, wird eine gesetzliche Ausschüttungsfiktion für Gesellschafter-Verrechnungskonten eingeführt.

Bestehen Forderungen („Verrechnungskonten“) einer Kapitalgesellschaft gegenüber unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaftern (oder diesen nahestehenden Personen), gelten diese grundsätzlich als offene Gewinnausschüttung, sofern diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt werden oder die Forderung in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt wird. Dies bedeutet, dass unterjährige Schwankungen des Verrechnungskontos für die Ausschüttungsfiktion irrelevant sind, maßgeblich ist nur der offene Saldo zum Bilanzstichtag.

Diese Regelung gilt für all jene Forderungen, die EUR 50.000,- zum Bilanzstichtag übersteigen (sog. Bagatellgrenze) und unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Übersteigt die Forderung EUR 50.000,- , muss der darüberhinausgehende Betrag grundsätzlich bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen werden. Wenn dem nicht so ist, gelten diese Beträge als offene Ausschüttung. Der Betrag gilt am Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens jedoch fünf Monate nach dem Bilanzstichtag, als ausgeschüttet. In weiterer Folge ist die Kapitalertragsteuer abzuführen innerhalb einer Woche abzuführen.

Alternativ kann die Forderung in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt werden. Dafür sind insbesondere ein schriftlicher Kreditvertrag, eine laufende Verzinsung und eine verbindliche Rückzahlungsverpflichtung erforderlich („Angehörigengrundsätze“). Diese Fremdüblichkeit ist, wie im Steuerrecht häufig, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden; der Gesetzestext führt insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung an. Wesentlich ist immer auch, dass die fremdübliche Vereinbarung dann auch entsprechend gelebt wird.

Die Ausschüttungsfiktion gilt für alle Jahresabschlüsse, die einen Bilanzstichtag nach dem 31.12.2026 aufweisen. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, der 31.12.2027 der erste maßgebliche Stichtag ist.

Degressive Abschreibung

Für Elektrizitätsunternehmen (und nur diese) wird der maximale Satz der degressiven Abschreibung für die Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 von 30 % auf 10 % reduziert. Betroffen sind Investitionen, die seit Einführung der degressiven Abschreibung bis zum 31. Dezember 2025 angeschafft wurden. Investitionen des Wirtschaftsjahres 2026 bleiben von dieser Einschränkung ausgenommen.

Änderungen Einkommensteuer

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Bisher konnte neben dem Grundfreibetrag (maximal 4.950€), bei Gewinnen über 33.000€ ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, sofern begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft wurden

Für die Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag auf Realinvestitionen beschränkt. Investitionen in begünstigte Wertpapiere sind in diesem Zeitraum nicht mehr möglich.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, können begünstigte Wertpapiere wieder für den Gewinnfreibetrag herangezogen werden.

Eine Ersatzanschaffung für bereits begünstige Wertpapierinvestitionen soll aber weiterhin möglich sein

2026 ist somit das (voerst) letzte Jahr, in dem Wertpapieranschaffungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag noch uneingeschränkt genutzt werden können.

Homeoffice und Telearbeit

Das Homeoffice hat seit der COVID-19-Pandemie dauerhaft an Bedeutung gewonnen. Arbeitnehmer konnten bisher für Telearbeit ein steuerfreies Pauschale von bis zu EUR 300,- pro Jahr (EUR 3,- pro Tag für maximal 100 Tage pro Jahr) erhalten. Gewährte der Arbeitgeber kein oder ein niedriges Pauschale, konnte der Arbeitnehmer die Differenz auf EUR 3 je Telearbeitstag in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Ab 2027 werden sowohl das Telearbeitsplatzpauschale für Nichtselbständige als auch das Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige abgeschafft. Konkret bedeutet dies für Unternehmer, dass künftig der Arbeitgeber kein steuerfreies Telearbeitsplatzpauschale von bis zu EUR 300,- pro Jahr mehr auszahlen kann. Damit stehen ab 2027 auch keine Differenz-Werbungskosten mehr zu. Bei Selbständigen fallen das große Arbeitsplatzpauschale von EUR 1.200,- und das kleine Arbeitsplatzpauschale von EUR 300,- weg.

Weiterhin steuerlich absetzbar bleiben jedoch tatsächliche beruflich veranlasste Kosten, etwa für Internet, Computer, Tablets und sonstige digitale Arbeitsmittel, ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen Arbeitsplatz in der Wohnung, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung, bis zu EUR 300,- pro Jahr, Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, sofern die strengen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für ergonomisches Mobiliar ist künftig kein Nachweis von mindestens 26 Telearbeitstagen mehr erforderlich. Voraussetzung ist jedoch eine schriftliche Telearbeitsvereinbarung mit dem Arbeitgeber, die auf Verlangen der Finanzverwaltung vorgelegt werden muss.

Immobilienertragsteuer

Bei Grundstücken des Altvermögens werden die pauschal abzugsfähigen Anschaffungskosten reduziert. Bei umgewidmeten Grundstücken sinkt der pauschale Anschaffungskostenansatz von 40 % auf 30 %, bei allen übrigen Altgrundstücken von 86 % auf 80 %.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist als Steuerabsetzbetrag geregelt und beträgt momentan EUR 2.000,- (ab Vollendung des 18. Lebensjahres EUR 700,-). Bisher konnten die beiden Anspruchsberechtigten jeweils den halben Familienbonus Plus oder ein Anspruchsberechtigter den ganzen Familienbonus Plus beantragen.

Ab 2027 wird die Aufteilung des Familienbonus Plus neu ausgestaltet. Die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten sollen künftig nur noch insoweit zur Verfügung stehen, als das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein anderes Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im selben Haushalt lebt. In diesen Fällen kann der Familienbonus Plus weiterhin im Verhältnis 50:50 oder vollständig von einer Person beansprucht werden.

Ab dem Monat nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes gelten die neuen Aufteilungsregeln:

– Ein (Ehe-)Partner erhält 25% des Familienbonus Plus (der andere dann 75%) oder

– beide (Ehe-)Partner beantragen wie bisher den Familienbonus Plus jeweils zu 50%.

Gibt es nur eine anspruchsberechtigte Person (z.B. weil ein Elternteil verstorben ist) steht dieser der Familienbonus Plus weiterhin zur Gänze zu.

Anders als bei (Ehe-)Partnern kommt es bei getrennt lebenden Eltern ausschließlich auf das Alter des gemeinsamen Kindes an. Ist das gemeinsame Kind beispielsweise sechs Jahre alt und bekommt die Mutter mit einem neuen Partner ein weiteres Kind, muss der Familienbonus Plus für das sechsjährige Kind weiterhin zwischen den getrennt lebenden Eltern aufgeteilt werden. Nur für das jüngere Kind kann die Mutter oder ihr neuer Partner den Familienbonus Plus zur Gänze geltend machen.

Alleinerziehende erhalten den Familienbonus weiterhin zu 100 %.

Änderungen Umsatzsteuer

Ab 1. Jänner 2027 können Unternehmer bei Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens für bis zu zwei Jahre vom Verfahren EUSt-Neu (Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer über das Abgabenkonto) ausgeschlossen werden. Die Einfuhrumsatzsteuer ist in diesem Fall unmittelbar bei der Einfuhr zu entrichten.

Künftig sollen bestimmte missbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren (etwa über Scheinfirmen) im Finanzstrafgesetz ausdrücklich erfasst werden. Dadurch können Fälle, in denen die Einfuhrumsatzsteuer nicht ordnungsgemäß entrichtet wird, leichter als Schmuggel oder Abgabenhinterziehung erfasst werden.

Paketsteuer neu

Mit dem neuen Paketsteuergesetz wird ab 1. Oktober 2026 eine Paketsteuer für bestimmte Versandhandelsumsätze eingeführt.

Die Steuer betrifft ausschließlich Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als EUR 100 Mio. betragen haben.

Werden Verkäufe über Plattformen oder Online-Marktplätze abgewickelt, gilt der Plattformbetreiber als Steuerschuldner.

Die Paketsteuer beträgt EUR 2,- je Paket und ist Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Dadurch ergibt sich im Regelfall eine Gesamtbelastung von EUR 2,40 je Paket.

Die Steuer entsteht bereits mit Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz und bleibt auch bei späteren Rücksendungen bestehen.

Nicht erfasst sind stationäre Verkäufe mit nachfolgender Lieferung oder Click-and-Collect-Modelle.

Neuer Sachbezug für Elektro-Dienstfahrzeuge

Die bisherige Sachbezugsbefreiung für die Privatnutzung von Elektro-Dienstfahrzeugen endet mit 31. Dezember 2026.

Die Neuregelung gilt ab Jänner 2027 für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassenen Elektrofahrzeuge. Sie erfasst aus diesem Grund nicht nur neu angeschaffte Fahrzeuge, sondern auch bereits bestehende Überlassungen.

Ab 1. Jänner 2027 beträgt der Sachbezug für Elektrofahrzeuge mit einem CO₂-Ausstoß von 0 g/km 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten. Die Bemessungsgrundlage ist dabei mit Anschaffungskosten von maximal EUR 48.000,- begrenzt, wodurch sich ein maximaler monatlicher Sachbezug von EUR 180,- ergibt.

Ab 1. Jänner 2028 erhöht sich der Sachbezugswert auf 0,625 %, wodurch sich ein maximaler monatlicher Sachbezug von EUR 300,- ergibt.

Die Neuregelung gilt auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sowie für Modelle der Bezugsumwandlung.

Wichtig: Für geringfügig Beschäftigte ergibt sich ab 01.01.2027 eine zentrale Änderung: Der neue E-Auto-Sachbezug zählt ab dann zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt – genau wie bisher schon bei Autos mit normalen Verbrennermotor.  Die praktischen Folgen sind gravierend und dementsprechend unbedingt zu beachten:

– Sachbezug und Barlohn zusammen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2027 abzuwarten; 2026: EUR 551,10) nicht überschreiten – sonst entsteht ein voll SV-pflichtiges Dienstverhältnis.

– Der mögliche Barlohn sinkt um den Sachbezugswert. Beispiel: Wird der Sachbezug etwa mit EUR 60,- angesetzt, bleiben nur noch rund EUR 491,- für die Barauszahlung, wenn der „Minijob-Status“ erhalten bleiben soll.

– Eine Überschreitung der Grenze bedeutet volle Sozialversicherungspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Wegfall der Geringfügigkeitsbegünstigung.

– Auch die Grenze für die Dienstgeberabgabe (Pauschalabgabe bei Überschreiten des 1,5-fachen der Geringfügigkeitsgrenze durch mehrere „Minijobs“) kann durch den zusätzlichen Sachbezug schneller erreicht werden.

Der Vorsteuerabzug für Unternehmen bleibt unverändert erhalten.

Im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor bleibt die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen weiterhin begünstigt, damit ökologische Anreize erhalten bleiben.

Hinweis: Die Sachbezugsbewertung für (Elektro-)Kraftfahrzeuge ist nicht Gegenstand des BBG 2027-2028, sondern wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt. Änderungen in diesem Bereich erfolgen daher über eine eigene Verordnungsanpassung. Diese ist noch offen, durch die gesetzlichen Vorgaben jedoch klar. Unabhängig vom konkreten künftigen Wortlaut empfiehlt es sich diesen Neuerungspunkt kritisch zu betrachten und unternehmensintern dafür Vorkehrungen zu treffen. Gerne steht Ihnen die BNP-Lohnverrechnungsabteilung mit Ihren Spezialisten dafür jederzeit zur Verfügung.

Änderungen Sozialversicherung

Höchstbeitragsgrundlage

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage wird außerordentlich erhöht. Im Jahr 2027 erfolgt eine Erhöhung um EUR 150,-, im Jahr 2028 um weitere EUR 50,-. Dadurch steigen die Sozialversicherungsbeiträge insbesondere für Bezieher höherer Einkommen.

Arbeitslosenversicherung

Die bisherige gestaffelte Reduktion der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen entfällt für neue Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2027. Für diese gilt künftig ein einheitlicher Arbeitnehmerbeitrag von 2,95 %. Für bereits am 31. Dezember 2026 bestehende Dienstverhältnisse ist eine Übergangsregelung bis 2031 vorgesehen. Für Lehrlinge bleibt die Beitragsobergrenze von 1,15 % bestehen.

Zudem entfällt die bisherige Befreiung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Der Beitrag ist künftig bis zum Eintritt der pensionsrechtlichen Voraussetzungen zu entrichten.

Dienstgeberbeitrag

Ab 1. Jänner 2028 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds von 3,7 % auf 2,7 % gesenkt.

Gleichzeitig entfallen die bisherigen Altersbegünstigungen. Sowohl die Befreiung vom Dienstgeberbeitrag für Arbeitnehmer über 60 Jahre als auch die Befreiung vom IESG-Zuschlag für Personen ab 63 Jahren werden abgeschafft.

Pensionsanpassung 2027

Die Pensionserhöhung 2027 erfolgt nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern gestaffelt nach dem Gesamtpensionseinkommen: bis EUR 6.930,- monatlich +2,95 %; darüber ein Fixbetrag von + EUR 204,44.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden mit dem Faktor 1,033 vervielfacht.

Parallele Regelungen finden sich im GSVG und BSVG.

Sonstige Änderungen

Bewertung nicht börsennotierter Anteile

13 BewG regelt die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen. Wenn Anteile keinen Kurswert haben, ist der gemeine Wert maßgeblich. Ist dieser gemeine Wert nicht aus „Verkäufen“ ableitbar (laut VwGH reicht dafür ein einzelner Verkauf nicht aus), muss der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft geschätzt werden. In der Praxis erfolgt diese Schätzung regelmäßig nach dem „Wiener Verfahren“, bei dem der gemeine Wert vereinfachend als Mittelwert vom Vermögens- und Ertragswert berechnet wird. Dabei kam es allerdings häufig zu Wertdifferenzen bzw. Unterbewertungen der Anteile.

Künftig kann bereits ein einzelner Verkauf für die Bewertung maßgeblich sein, sofern der verkaufte Anteil hinsichtlich Beteiligungshöhe und der damit verbundenen Rechte mit dem zu bewertenden Anteil vergleichbar ist. Unterschiede können gegebenenfalls durch entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. Auch ein späterer Verkauf kann rückwirkend zu einer Anpassung der ursprünglichen Bewertung führen.

Die Neuerung gilt erstmals für Anteile, die nach dem 10.6.2026 zu bewerten sind.

Verstärkte Datenübermittlung im Zusammenhang mit Immobilien

Bisher wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie von den Grundbuchgerichten nur anlassfallbezogene Daten zur Feststellung des Einheitswertes übermittelt. Ab 1. Jänner 2027 sollen diese Daten auch für Zwecke der Abgabenerhebung (einschließlich des automationsunterstützten Risikomanagements) verarbeitet werden. Durch die Verknüpfung von Grundbuchdaten mit dem Zentralen Melderegister und den Steuererklärungen sollen insbesondere (nicht deklarierte) Vermietungseinkünfte und mögliche Immobilien-Scheingeschäfte leichter erkannt werden.

Fazit

Das BBG 2027–2028 bringt erhebliche Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Unternehmen sollten ihre steuerliche Planung, Personalverrechnung und internen Prozesse rechtzeitig an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anpassen. Besonderes Augenmerk ist auf Gesellschafter-Verrechnungskonten, Dienstwagenregelungen, Investitionsentscheidungen sowie die Umsetzung der lohnverrechnungsrelevanten Änderungen ab 2027 und 2028 zu legen. Für Detailfragen steht Ihnen Ihr BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 31.07.2026

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