Klienten-Information Oktober 2023 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Oktober 2023

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform:

 

Änderung der Grenzgängerregelung zwischen Österreich und Deutschland

Im Zeitalter von Globalisierung und Digitalisierung kommt es regelmäßig vor, dass ArbeitnehmerInnen ihre Arbeitszeit (teilweise) im Homeoffice verbringen und im Zuge dessen die Tätigkeit auch kurz- oder längerfristig ins Ausland verlegt wird. Hierbei sind neben arbeitsrechtlichen Aspekten insbesondere auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Um den Entwicklungen der modernen Arbeitswelt Rechnung zu tragen, wurde kürzlich die sogenannte Grenzgängerregelung durch eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Österreich – Deutschland neu gefasst.

In der Regel weisen die von Österreich abgeschlossenen DBA das Besteuerungsrecht hinsichtlich Gehältern, Löhnen und ähnlicher Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, dem Ansässigkeitsstaat zu. Dies trifft allerdings nicht zu, wenn die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. In diesem Fall sind die dafür bezogenen Vergütungen grundsätzlich im Tätigkeitsstaat zu versteuern. Vereinfachend gesagt heißt das, wenn ein in Deutschland wohnhafter Mitarbeiter seine Tätigkeit in Österreich ausübt, dass das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte nach der Grundregel im DBA bei Österreich liegt.

In der bisherigen Grenzgängerregelung mit Deutschland wurde normiert, dass Vergütungen trotzdem im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die unselbständig tätige Person hat ihren Wohnsitz in der Nähe der Grenze in einem Vertragsstaat und ihren Arbeitsort in der Nähe der Grenze im anderen Staat.
  • Außerdem muss die Person täglich von ihrem Arbeitsort zu ihrem Wohnsitz zurückkehren.
  • Als Grenznähe wird dabei definiert, dass sich der Wohnsitz und der Arbeitsort innerhalb einer Entfernung von jeweils 30 Kilometern Luftlinie der Grenze befinden.

Durch eine Toleranzvereinbarung wurde jedoch festgelegt, dass bis zu 45 Nichtrückkehrtage (Arbeitstage) pro Jahr die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung nicht berühren, wobei grundsätzlich auch Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat als (potenziell schädliche) Nichtrückkehrtage zu zählen waren.

Die neu gefasste Grenzgängerregelung mit Deutschland, die ab dem Jahr 2024 anwendbar ist, legt nun fest, dass GrenzgängerInnen die unselbstständige Tätigkeit „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben müssen (die 30 Kilometer-Grenze gilt weiterhin unverändert) und sieht somit von der Notwendigkeit eines täglichen Pendelns zum Arbeitgeber ins Nachbarland ab. Für allfällige Tätigkeiten außerhalb des Grenzgebietes (z.B. Dienstreisen) gilt weiterhin die 45-tägige Schädlichkeitsgrenze.

Beispiel:

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland, innerhalb des Grenzgänger-Radius von 30 km und seine Tätigkeitsstätte in Österreich in einer Entfernung von 10 km zur Grenze. A übt damit seine Tätigkeit in Österreich, für einen dort ansässigen Arbeitgeber. A ist zunächst einmal Grenzgänger im Sinne des Art. 15 Abs. 6 DBA DE/AT und die Lohnzahlungen werden von Deutschland besteuert.

A arbeitet nun für 10 Wochen an 5 Tagen in der Woche von seinem Home-Office aus und pendelt nicht zu seiner Tätigkeitsstätte in Österreich.

In der Folge überschreitet A die 45-Tage-Regelung und nach der bisherigen Regelung wird er seinen Grenzgänger-Status für das gesamte Jahr verlieren. Demnach erhält Österreich das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen und Deutschland hat lediglich das Besteuerungsrecht für die Tage, die A in seinem Home-Office tätig war.

Ab dem Jahr 2024 gelten Home-Office-Tage nicht mehr als potenziell schädliche Tage und A würde in dem oben dargestellten Beispiel seinen Grenzgänger-Status beibehalten und das Besteuerungsrecht hinsichtlich seiner unselbständigen Einkünfte bleibt bei Deutschland.

Es ist jedoch zu beachten, dass die oben dargestellte Grenzgängerregelung nur für steuerliche Zwecke gilt und im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht andere Rechtsvorschriften gelten. Sozialversicherungsrechtlich zuständig ist der Tätigkeitsstaat, außer die Arbeit wird zu einem wesentlichen Teil (mehr als 25%) im Wohnsitzstaat ausgeübt. Die Tätigkeit im ausländischen Home-Office kann somit zu einem Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit führen, wenn die Home-Office-Tätigkeit einen Anteil von 25% der Gesamtarbeitszeit übersteigt.

Die dauerhafte Tätigkeit von ausländischen MitarbeiterInnen im Homeoffice kann unter Umständen auch zur Begründung einer Betriebstätte im Nachbarland führen. Um dem entgegenzuwirken, ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice besteht.

 

Steuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern

Nachhaltigkeitsgedanken bewegen immer mehr Unternehmen dazu, den Mitarbeitern als Anreiz Fahrräder zur Verfügung zu stellen, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden können.

Für die Abwicklung der Jobrad-Überlassung erwirbt der Dienstgeber das Fahrrad durch einen Kauf oder entscheidet sich für ein „Bike-Leasing“, wonach das Rad im Eigentum einer Leasingfirma bleibt. Insbesondere die Leasingvariante mit korrespondierender Gehaltsumwandlung ist derzeit besonders populär und daher von hoher praktischer Relevanz.

Der Arbeitnehmer wählt dabei bei einem kooperierenden Händler i.d.R. selbst ein passendes Fahrrad aus und der Arbeitgeber schafft dies durch Abschluss eines Leasingvertrages an. Das Unternehmen fungiert somit als Leasingnehmer.

Im Folgenden dürfen wir die verschiedenen Gestaltungsvarianten einer Jobrad-Überlassung aus abgabenrechtlicher Sicht für Sie darstellen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sämtliche Ausführungen sowohl für normale Fahrräder als auch für E-Bikes gelten.

Höhe des Sachbezugs für Fahrräder

Gemäß der Sachbezugs­werteVO ist für den geld­werten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad für private Fahrten zu benützen, ein Sachbezugs­wert von null anzusetzen.

Die Überlassung eines Fahrrads durch den Arbeitgeber zur Privatnutzung zusätzlich zu den bisherigen Geld- und Sachbezügen des Arbeitnehmers (z.B. als Bonus) ist aus abgaben­rechtlicher Sicht, durch den Sachbezugswert von null, unproblematisch.  Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Geltendmachung einer Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro bleibt durch ein Dienstfahrrad unberührt. Für den Arbeitgeber fallen durch diese Zuwendung keine zusätzlichen Lohnneben­kosten an.

Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers

Häufig möchten Arbeitgeber, dass sich die Arbeitnehmer an den Kosten (z.B. für die Leasingraten) beteiligen. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten, die steuerlich unterschiedlich zu beurteilen sind.

Kostenbeitrag des Arbeitnehmers

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern grundsätzlich den Sachbezugs­wert. Allerdings ist, wie oben bereits erwähnt, der Sachbezugs­wert aus der Überlassung eines arbeitgebereigenen Fahrrads zur Privatnutzung mit null anzusetzen.

Etwaige Kostenbeiträge des Mitarbeiters können dadurch nicht berücksichtigt werden, da ein geleisteter Kostenbeitrag einen Sachbezug zwar kürzt, diesen aber nicht negativ werden lässt. Dementsprechend hat ein Kostenbeitrag keine steuermindernde Auswirkung. Auch die Beitrags- und Bemessungsgrundlagen zur Sozialversicherung sowie zum DB, DZ und KommSt werden nicht gekürzt.

Bezugsumwandlung

Die Kosten des Fahrrads für das Unternehmen können bei entsprechender Vereinbarung auf den Dienstnehmer übergewälzt werden, indem das Bruttogehalt (z.B. für die Laufzeit des Leasingvertrages) entsprechend gekürzt wird. 

Dabei ergibt sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine abgabenrechtliche Ersparnis, da in diesem Fall kein Sachbezug anzusetzen ist und sowohl die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer als auch für DB, DZ und Kommunalsteuer um das verringerte Gehalt entsprechend gekürzt wird. Auch die ÖGK hat sich mittlerweile zur SV-Beitragsfreiheit bekannt.

Die Bezugsumwandlung ist jedoch nur im Rahmen einer für die Zukunft (schriftlich) vereinbarten Dienstvertragsänderung steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkannt. Weiters ist jedenfalls darauf zu achten, dass das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht unterschritten wird (Stichwort Lohn- und Sozialdumping!).

Ob die Bezugsumwandlung nur für laufende Bezüge oder auch für Folgeansprüche (Sonderzahlungen, Überstundenentlohnung, etc.) zur Anwendung kommt, ist Vereinbarungssache. Je nach Ausgestaltung kann dies aber zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen führen.

In der Lohnab­rechnung scheint nur mehr das reduzierte Gehalt auf. Das ursprüngliche Gehalt ist nicht mehr auszuweisen und auch nicht die Differenz zwischen altem und neuem Gehalt. Dieser Vorgang ist beispielsweise mit einer Stundenreduktion vergleichbar.

Verkauf eines Fahrrads an den Dienstnehmer

Beim Verkauf von Fahrrädern an den Dienstnehmer nach der vereinbarten Überlassung liegt ein steuer­pflichtiger Sachbezug insoweit vor, als der Dienstnehmer aufgrund des Dienst­verhältnisses einen nicht fremdüblichen Preis zu bezahlen hat.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist zunächst der Restbuch­wert zum Verkaufszeitpunkt zu ermitteln. Dabei ist von einer fünfjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auszugehen. Dieser Restbuch­wert darf pauschal um 20 % reduziert werden.

Wenn exakt dieser oder ein höherer Preis vom Dienstnehmer bezahlt wird, dann ist kein Sachbezug anzusetzen. Bezahlt der Dienstnehmer aber einen günstigeren Preis, dann liegt in der Höhe der Differenz abgaben­rechtlich ein Sachbezug vor, der in der Sozial­versicherung als laufender Bezug und steuer­rechtlich als sonstiger Bezug erfasst wird.

Derzeit ist noch unklar, ob es zu einem Vorteil für den Dienstnehmer kommen kann, wenn der Dienstnehmer ein Leasingfahrrad nicht vom Dienstgeber, sondern von der Leasingfirma direkt erwirbt. Wenn in diesem Fall der Kaufpreis unter jenem liegt, der wie oben beschrieben über Sachbezug oder nicht entscheidet, dann ist nach Ansicht der Literatur womöglich von einem Vorteil von dritter Seite auszugehen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob von der Finanzverwaltung diese Ansicht geteilt wird.

Umsatzsteuerliche Aspekte

Bei Anschaffung des Dienstfahrrads steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen dann zu, wenn es mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient.

Eine (vollständige) unternehmerische Nutzung liegt auch dann vor, wenn das Fahrrad dem Dienstnehmer entgeltlich für Privatzwecke überlassen wird. Eine Überlassung ist als entgeltlich anzusehen, wenn der Dienstnehmer als Gegenleistung eine Arbeitsleistung erbringt – dies ist sowohl bei einer Kostenbeteiligung der Fall als auch bei der Zurverfügungstellung des Dienstfahrrads als Bonus, also zusätzlich zum bisherigen Gehalt.

Hinsichtlich der privaten Nutzung liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor; als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage kann aus Vereinfachungsgründen der lohnsteuerliche Sachbezugswert herangezogen werden. Die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von Fahrrädern beträgt daher Null. Bei dienstlichen Fahrten liegt kein Leistungsaustausch und damit auch kein umsatzsteuerbarer Sachverhalt vor.

Eine Erfassung von dienstlichen und privaten Fahrten kann bei Unternehmen, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, unterbleiben, da ohnehin stets eine Zuordnung zum Unternehmen gegeben ist und der Vorsteuerabzug, unabhängig von der dienstlichen oder privaten Nutzung, zur Gänze zusteht.

Unternehmen, die unecht steuerbefreite Umsätze ausführen, können nur für jenen Teil, bei dem ein steuer­pflichtiger Leistungsaustausch vorliegt (Privatnutzung mit Ansatz des Sachbezugs als Bemessungsgrundlage), den Vorsteuerabzug geltend machen. Insofern wird es in dieser Konstellation notwendig sein, das Ausmaß der dienstlichen und privaten Fahrten aufzuzeichnen, um den anteiligen Vorsteuerabzug korrekt geltend machen zu können. Wird in diesem Fall ein Dienstfahrrad zu 100% privat genutzt, steht auch unecht steuerbefreiten Unternehmen der volle Vorsteuerabzug zu.

Der Verkauf eines Fahrrads an einen Dienstnehmer nach der Nutzungsüberlassung stellt grundsätzlich eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung dar.

Für Detailfragen steht Ihnen ihr BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 10.10.2023  

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