Klienten-Information September 2026 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information September 2026

Aktuelle Informationen aus unserer Kanzlei

In dieser Ausgabe unserer Klienten-Info haben wir folgende Themen für Sie vorbereitet:

Wichtige Steuerfristen zum 30. September 2026

Der 30. September 2026 ist für Unternehmen ein wesentlicher steuerlicher Stichtag. Bis zu diesem Tag müssen insbesondere Anträge auf Erstattung ausländischer EU-Vorsteuern für das Kalenderjahr 2025 vollständig eingebracht werden. Zudem kann letztmalig eine Herab- oder Hinaufsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Jahr 2026 beantragt werden. Eine rechtzeitige Prüfung kann endgültige Anspruchsverluste vermeiden und die betriebliche Liquidität verbessern. Gerne steht Ihnen unser BNP-Team dafür zur Verfügung.

EU-Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr 2025

Österreichische Unternehmer, denen im Jahr 2025 in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausländische Umsatzsteuer für unternehmerisch veranlasste Aufwendungen in Rechnung gestellt wurde – etwa für Hotelaufenthalte, Mietwagen, Treibstoff, Maut, Messekosten oder Transportleistungen –, können die nach den Vorschriften des jeweiligen Erstattungsstaats abzugsfähige Vorsteuer im besonderen Erstattungsverfahren zurückfordern. Der Antrag ist ausschließlich elektronisch über FinanzOnline einzubringen und wird an den jeweiligen Erstattungsstaat weitergeleitet. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das Unternehmen im Erstattungsstaat weder seinen Sitz noch eine feste Niederlassung hat, von der aus Umsätze bewirkt wurden, und dort keine Umsätze ausgeführt hat, die einer lokalen umsatzsteuerlichen Registrierung entgegenstehen; unschädlich sind insbesondere bestimmte Umsätze mit Übergang der Steuerschuld sowie bestimmte steuerfreie Beförderungsumsätze. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate umfassen und darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Für Zeiträume von weniger als einem Kalenderjahr beträgt der Mindesterstattungsbetrag grundsätzlich EUR 400 beziehungsweise den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung; für das gesamte Kalenderjahr oder den verbleibenden Restzeitraum beträgt er EUR 50. Papierrechnungen sind grundsätzlich nicht zu übermitteln. Der Erstattungsstaat kann jedoch insbesondere bei Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 1.000 beziehungsweise bei Kraftstoffrechnungen von mindestens EUR 250 eine elektronische Rechnungskopie verlangen. Der Antrag für 2025 muss spätestens am 30. September 2026 vollständig übermittelt werden und gilt nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben vorliegen. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist; eine verspätete Antragstellung führt zur Verweigerung der Erstattung.

Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2026

Die laufenden Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen beruhen regelmäßig auf der zuletzt veranlagten Steuerschuld und den gesetzlichen Erhöhungsfaktoren. Entspricht die festgesetzte Vorauszahlung nicht mehr der voraussichtlichen Steuerschuld 2026 – beispielsweise wegen Umsatz- oder Margenrückgängen, Forderungsausfällen, außerordentlichen Aufwendungen oder steuerwirksamen Investitionsfolgen –, kann bis spätestens 30. September 2026 ein begründeter Antrag auf Herabsetzung gestellt werden. Maßgeblich ist nicht allein ein Rückgang des handelsrechtlichen Ergebnisses, sondern die voraussichtliche Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuerschuld des gesamten Jahres. Der Antrag sollte daher eine nachvollziehbare steuerliche Hochrechnung enthalten; als Nachweise kommen insbesondere aktuelle Saldenlisten, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Zwischenabschlüsse, Umsatzvergleiche und Unterlagen zu wesentlichen Forderungsausfällen in Betracht. Bei Kapitalgesellschaften bleibt die gesetzliche Mindestkörperschaftsteuer auch bei Verlusten aufrecht. Ein bis 30. September eingebrachter Antrag kann auch dann noch für 2026 berücksichtigt werden, wenn der Herabsetzungsbescheid erst später ergeht. Nach Ablauf dieses Tages darf das Finanzamt eine Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr grundsätzlich nicht mehr aufgrund eines später gestellten Antrags vornehmen. Eine Herabsetzung verbessert die laufende Liquidität, ändert aber nichts an der endgültigen Steuerfestsetzung; fällt das tatsächliche steuerliche Ergebnis höher aus als prognostiziert, kann es zu einer Nachzahlung samt Anspruchszinsen kommen.

Steuernachzahlungen 2025: Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2026 vermeiden

Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2025 beginnt der Zinsenlauf am 1. Oktober 2026. Anspruchszinsen entstehen, wenn die mit Bescheid festgesetzte Steuer die für 2025 geleisteten Vorauszahlungen übersteigt; maßgeblich ist der Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Bescheids, längstens jedoch 48 Monate. Der Zinssatz liegt derzeit bei 3,53 % pro Jahr und entspricht dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten. Da sich der Basiszinssatz ändern kann, sollte der bei Beginn beziehungsweise während des Zinsenlaufs geltende Satz beachtet werden.

Eine freiwillige Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachforderung vermindert die Zinsenbemessungsgrundlage. Soll der Zinsenlauf von Beginn an vermieden werden, muss die Zahlung spätestens am 30. September 2026 auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben sein; der bloße Überweisungsauftrag an diesem Tag genügt nicht. Auch spätere Anzahlungen wirken ab dem jeweiligen Entrichtungszeitpunkt zinsmindernd.

Die Anzahlung sollte auf einer möglichst belastbaren Hochrechnung der Einkünfte 2025 beruhen. Ist sie niedriger als die spätere Nachforderung, wird nur der verbleibende Differenzbetrag verzinst. Eine überhöhte Anzahlung bindet hingegen Liquidität, ohne für den überschießenden Betrag Gutschriftszinsen auszulösen. Anspruchszinsen werden nur festgesetzt, wenn der errechnete Zinsbetrag zumindest EUR 50 erreicht; sie sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig.

Für die richtige Verrechnung ist bei der Überweisung der Abgabenart und dem Zeitraum besondere Aufmerksamkeit zu widmen: für Einkommensteuer „E 01–12/2025“, für Körperschaftsteuer „K 01–12/2025“. Vor der Zahlung sollte zudem geprüft werden, ob bestehende Guthaben oder sonstige Buchungen am Abgabenkonto die erforderliche Anzahlung beeinflussen.

EuGH und BMF: Follow-Up zur Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen

Bereits in der Juni-Ausgabe unserer Klienteninformation haben wir über die durch das EuGH-Urteil Nova Iberomoldes vom 4. Juni 2026 ausgelöste Rechtsentwicklung berichtet. Die nun veröffentlichte Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) stellt ein wesentliches Follow-Up dar und konkretisiert die Auswirkungen auf die österreichische Grunderwerbsteuer. Danach darf bei bestimmten Umstrukturierungen keine Grunderwerbsteuer erhoben werden, selbst wenn der Vorgang nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG einen Gesellschafterwechsel oder eine Anteilsvereinigung auslösen würde.

Betroffen sind insbesondere Einbringungen, Spaltungen und Verschmelzungen, bei denen Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf eine übernehmende AG, GmbH oder SE übertragen und als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Erfasst sein können unter anderem Downstream- und Sidestream-Einbringungen, entsprechende Spaltungen, Sidestream-Verschmelzungen sowie „diagonale“ Konzernumstrukturierungen. Die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes ist nicht erforderlich. Auch eine formale Kapitalerhöhung muss nicht zwingend erfolgen, da nach Ansicht des BMF bereits bestehende Anteile als Gegenleistung ausreichen können.

Das Urteil führt jedoch nicht zu einer generellen Steuerfreiheit von Share Deals. Der schlichte Kauf von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft bleibt ebenso steuerpflichtig wie die unmittelbare Übertragung oder Einbringung eines Grundstücks. Auch Umstrukturierungen ohne Gegenleistungsanteile, insbesondere bestimmte Upstream-Vorgänge, sind von der BMF-Information nicht erfasst. Bei anderen Rechtsformen als AG, GmbH und SE sowie bei atypischen Beteiligungs- oder Stimmrechtsverhältnissen bleibt die Rechtslage offen.

Sind die Voraussetzungen einer vom BMF ausdrücklich anerkannten Umstrukturierung eindeutig erfüllt, kann eine grunderwerbsteuerliche Selbstberechnung oder Abgabenerklärung unterbleiben. Die rechtliche Beurteilung sollte jedoch umfassend dokumentiert werden. In Zweifelsfällen ist die Steuer weiterhin abzuführen und der Fall verfahrensrechtlich offenzuhalten.

Bereits entrichtete Grunderwerbsteuer sollte zeitnah überprüft werden. Bei Selbstberechnungen kommt ein Antrag nach § 201 BAO, bei bereits erlassenen Bescheiden eine Beschwerde oder ein Antrag nach § 299 BAO in Betracht. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Fruchtgenuss: Neue Anforderungen an die Substanzabgeltung

Der Fruchtgenuss ist ein bewährtes Gestaltungsinstrument der vorweggenommenen Vermögensnachfolge. Bei einem Vorbehaltsfruchtgenuss wird das zivilrechtliche Eigentum – häufig an einer vermieteten Liegenschaft – auf die nächste Generation übertragen, während sich die übertragende Person das Nutzungsrecht und bei entsprechender tatsächlicher Bewirtschaftung grundsätzlich die laufenden Vermietungseinkünfte vorbehält. Davon zu unterscheiden ist der Zuwendungsfruchtgenuss, bei dem das Fruchtgenussrecht einer anderen Person eingeräumt wird.

Für die steuerliche Einkünftezurechnung ist entscheidend, wer die Einkunftsquelle auf eigene Rechnung bewirtschaftet, die wesentlichen Entscheidungen trifft, Chancen und Risiken trägt und nach außen als Vermieter auftritt. Die Gebäude-AfA steht nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem wirtschaftlichen Eigentümer zu. Fallen Einkünftezurechnung und AfA-Berechtigung auseinander, kann der Fruchtgenussberechtigte die Mieteinnahmen versteuern müssen, ohne selbst die Gebäude-AfA abziehen zu können.

Um diesen Nachteil auszugleichen, hat die Finanzverwaltung bisher die sogenannte Substanzabgeltung anerkannt. Dabei bezahlt der Fruchtgenussberechtigte an den zivilrechtlichen Eigentümer einen Betrag in Höhe der auf das Gebäude entfallenden AfA. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte diese Zahlung beim Fruchtgenussberechtigten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Beim Eigentümer stand der Einnahme grundsätzlich die entsprechende AfA gegenüber.

Was bringt der Wartungserlass 2026?

Der EStR-Wartungserlass 2026 übernimmt in Rz 113a die Rechtsprechung des VwGH vom 20. Jänner 2025, Ra 2023/13/0180. Für nach dem 31. Dezember 2025 eingeräumte Fruchtgenussrechte wird eine Substanzabgeltung nur anerkannt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fruchtgenussvereinbarung festgelegt wird. Die Regelung sollte daher bereits im ursprünglichen Übergabe-, Schenkungs- oder Fruchtgenussvertrag enthalten sein; eine erst Jahre später vereinbarte Zahlung ist regelmäßig nicht fremdüblich.

Hintergrund ist insbesondere der Beschluss des VwGH vom 20. Jänner 2025, Ra 2023/13/0180. In diesem Fall wurde eine Substanzabgeltung erst mehrere Jahre nach der Übertragung einer Liegenschaft unter Vorbehalt des Fruchtgenusses vereinbart. Der VwGH sah die vertragliche Grundlage insbesondere aufgrund des zeitlichen Abstands zur Übertragung als nicht fremdüblich an. Damit kam es auf die grundsätzliche Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Substanzabgeltung gar nicht mehr an.

Diese Rechtsprechung wurde nun in den Einkommensteuerrichtlinien ausdrücklich berücksichtigt.

Was gilt für ältere Fruchtgenussvereinbarungen?

Für vor dem 1. Jänner 2026 begründete Fruchtgenussverhältnisse sieht die Verwaltungspraxis eine Übergangslösung vor: Eine Substanzabgeltung kann grundsätzlich noch nachträglich vereinbart werden, entfaltet aber keine Rückwirkung. Steuerlich berücksichtigt werden können Zahlungen frühestens in jenem Veranlagungsjahr, in dem sie aufgrund einer klaren Vereinbarung tatsächlich geleistet werden.

Wichtig ist allerdings, dass eine solche nachträgliche Vereinbarung nicht rückwirkend wirkt. Die steuerliche Berücksichtigung der Substanzabgeltung ist frühestens ab jenem Veranlagungsjahr möglich, in dem die Zahlungen erstmals tatsächlich geleistet werden.

Für bereits bestehende Fruchtgenussgestaltungen kann daher eine nachträgliche Vereinbarung weiterhin interessant sein. Eine rückwirkende Korrektur bereits abgeschlossener Veranlagungsjahre ist damit jedoch nicht möglich.

Weitere Voraussetzungen bleiben bestehen

Die zeitgerechte Vereinbarung allein reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus. Die Finanzverwaltung verlangt weiterhin eine klare, eindeutige und nach außen erkennbare Vereinbarung. Die Vereinbarung muss zudem fremdüblich sein und tatsächlich durchgeführt werden.

Insbesondere bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen ist daher auf eine ausreichende Dokumentation zu achten. In der Praxis empfiehlt es sich, die Substanzabgeltung bereits im notariellen Übergabe- oder Schenkungsvertrag eindeutig zu regeln und die vereinbarten Zahlungen tatsächlich und nachvollziehbar durchzuführen. Die bisherige Verwaltungspraxis stellt ausdrücklich auf eine publizitätswirksame Vereinbarung und die tatsächliche Leistung der Zahlungen ab.

Neue Unsicherheit durch das BFG-Erkenntnis vom 22.6.2026

Das BFG versagte im Erkenntnis vom 22. Juni 2026, RV/3100306/2026, beim Zuwendungsfruchtgenuss den Werbungskostenabzug einer vereinbarten Substanzabgeltung. Das Gericht qualifizierte die Zahlung als AfA-Surrogat und im konkreten Wertverhältnis als steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG. Da die ordentliche Revision zugelassen wurde und der Fall nicht den klassischen Vorbehaltsfruchtgenuss betrifft, ist eine sorgfältige Differenzierung erforderlich; die Entscheidung sollte nicht undifferenziert auf sämtliche Fruchtgenussmodelle übertragen werden.

Das BFG erkannte zwar die Vermietungseinkünfte der Fruchtnießerin zu, versagte jedoch den Abzug der vereinbarten Substanzabgeltung als Werbungskosten. Nach Ansicht des BFG stellt die Zahlung wirtschaftlich ein AfA-Surrogat dar. Zusätzlich war im konkreten Fall der kapitalisierte Wert der Substanzabgeltung deutlich geringer als 50 % des Wertes des Fruchtgenussrechts, weshalb das Gericht von einer steuerlich unbeachtlichen Rentenzahlung ausging.

Was bedeutet das für die Praxis?

Der Wartungserlass 2026 macht insbesondere eines deutlich: Bei einer neu geplanten Immobilienübertragung unter Vorbehalt des Fruchtgenusses muss die steuerliche Gestaltung bereits bei Vertragsabschluss sorgfältig festgelegt werden.

Soll die Substanzabgeltung als Ausgleich für die beim Fruchtgenussberechtigten nicht zustehende AfA genutzt werden, sollte die entsprechende Vereinbarung bereits zeitgleich mit der Fruchtgenusseinräumung getroffen und ausreichend dokumentiert werden. Eine spätere Ergänzung des Vertrages birgt bei neuen Fruchtgenussgestaltungen das Risiko, dass die Zahlungen steuerlich nicht anerkannt werden.

Bei bestehenden Fruchtgenussvereinbarungen ist hingegen zu prüfen, ob eine nachträgliche Vereinbarung einer Substanzabgeltung noch sinnvoll und steuerlich wirksam möglich ist. Hier kommt es insbesondere darauf an, wann der Fruchtgenuss eingeräumt wurde und ab welchem Jahr die Zahlungen tatsächlich geleistet werden sollen.

Zwei privat nutzbare Firmen-Pkw: Eigener Sachbezug trotz Wechselkennzeichens

Sachverhalt

Der VwGH hatte im Erkenntnis vom 13. Mai 2026, Ra 2025/13/0045, zu beurteilen, wie der geldwerte Vorteil zu ermitteln ist, wenn einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Firmen-Pkw mit Wechselkennzeichen exklusiv auch für Privatfahrten zur Verfügung stehen. Da weder ein Fahrtenbuch noch andere belastbare Aufzeichnungen zur tatsächlichen Nutzung und Kostentragung vorlagen, war die Bewertung nach den allgemeinen Sachbezugsregeln vorzunehmen.

Das Finanzamt setzte für beide Fahrzeuge jeweils einen eigenen, vollen Sachbezug an. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte dem nicht und wandte stattdessen die für den Steuerpflichtigen günstigere Durchschnittswertmethode an, wie sie für Fahrzeug-Pool-Konstellationen vorgesehen ist. Gegen dieses Erkenntnis erhob das Finanzamt Amtsrevision an den VwGH.

Rechtsfrage

Zu klären war, ob der Sachbezug in einem solchen Fall nach der Durchschnittswertmethode (wie bei einem echten Fahrzeug-Pool mit mehreren, abwechselnd zugreifenden Nutzern) zu berechnen ist oder ob für jedes der beiden exklusiv genutzten Fahrzeuge jeweils ein eigener, voller Sachbezug anzusetzen ist.

Entscheidung und Begründung des VwGH

Der VwGH folgte dem Finanzamt und hob die günstigere Entscheidung des BFG auf. Die Durchschnittswertmethode ist ausschließlich für einen echten Fahrzeug-Pool vorgesehen, bei dem mehrere Personen abwechselnd auf mehrere Fahrzeuge zugreifen. Kann hingegen eine einzelne Person mehrere Fahrzeuge jeweils privat nutzen, ist für jedes Fahrzeug gesondert ein Sachbezugswert anzusetzen. Eine Durchschnittsbetrachtung würde ansonsten eine sachlich nicht gerechtfertigte Reduktion ermöglichen, etwa durch die zusätzliche Überlassung eines preisgünstigen Zweitfahrzeugs.

Der Gerichtshof betonte den Zweck der Regelung: Eine Durchschnittsbetrachtung in dieser Konstellation würde eine gezielte Umgehung ermöglichen, indem einem hochpreisigen Fahrzeug ein günstiger „Zweit-Pkw“ zur Seite gestellt wird, um den steuerlich maßgeblichen Sachbezug rechnerisch zu senken.

Das Wechselkennzeichen ändert an der getrennten Bewertung nichts: Es beschränkt zwar die gleichzeitige Verwendung der Fahrzeuge im Straßenverkehr, beseitigt aber nicht die private Nutzungsmöglichkeit jedes einzelnen Fahrzeugs. Für die Sachbezugsbesteuerung ist daher nicht die gleichzeitige Fahrbarkeit, sondern die eingeräumte Verfügungsmacht maßgeblich.

Bedeutung für die Praxis

  • Mehrere Firmenfahrzeuge, ein Nutzer: Kann eine Person, insbesondere ein Gesellschafter-Geschäftsführer, exklusiv über mehrere firmeneigene Pkw verfügen, ist für jedes Fahrzeug gesondert ein Sachbezugswert nach den jeweils anwendbaren Regeln zu ermitteln. Ob der volle oder der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist oder eine Befreiung greift, hängt insbesondere von Fahrzeugtyp, CO₂-Emissionswert und nachgewiesenem Ausmaß der Privatnutzung ab; eine Durchschnittsbewertung über ein günstigeres Zweitfahrzeug ist nicht zulässig.
  • Fahrzeug-Pool bleibt Ausnahme: Die Durchschnittswertmethode ist echten Pool-Konstellationen mit mehreren, tatsächlich abwechselnd zugreifenden Nutzern vorbehalten und dokumentationsbedürftig.
  • Wechselkennzeichen ist kein Gestaltungsinstrument: Ein Wechselkennzeichen allein begründet keinen Fahrzeug-Pool und rechtfertigt keine Durchschnittsbewertung.
  • Dokumentation entscheidend: Ohne belastbare Aufzeichnungen (Fahrtenbuch, Nutzungsvereinbarung) zur tatsächlichen privaten Nutzung droht die Anwendung der strengeren, vollen Sachbezugsermittlung je Fahrzeug.

Hauptwohnsitzbefreiung: Verzögerter Einzug kann die ImmoESt-Befreiung gefährden, BFG 20.2.2026, RV/6100356/2024

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erwarb mit Kaufvertrag vom April 2013 eine Liegenschaft; die Grundbucheintragung erfolgte im November 2013. Der Verkäuferin war vertraglich ein rund zehnjähriges Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden. Tatsächlich zog die Verkäuferin jedoch bereits Ende Jänner 2016 aus, sodass der Käufer erst ab diesem Zeitpunkt mit seiner Familie dort seinen Hauptwohnsitz begründen konnte.

Im August 2020 wurde die Liegenschaft zu einem deutlich höheren Preis verkauft, wobei der Steuerpflichtige zuvor seinen Hauptwohnsitz aufgegeben hatte. Er beantragte für den Veräußerungsgewinn die Hauptwohnsitzbefreiung. Das Finanzamt lehnte dies ab und unterwarf den Veräußerungsgewinn der 30%igen Immobilienertragsteuer (ImmoESt).

Rechtsfrage

30 Abs. 2 Z 1 EStG sieht zwei Alternativen vor: Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss dem Veräußerer entweder ab der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Anlassfall war nur die erste Variante strittig. Zu klären war daher, ob ein fast drei Jahre nach dem Kaufvertrag erfolgter Einzug noch als Hauptwohnsitzbegründung „ab der Anschaffung“ gelten kann.

Entscheidung und Begründung des BFG

Das BFG stellte für den Anschaffungszeitpunkt grundsätzlich auf den Abschluss des zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (April 2013) ab, da zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum hier zusammenfielen: Dem Käufer kamen bereits ab Vertragsabschluss die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen zu, sodass ihm das wirtschaftliche Eigentum trotz des vorbehaltenen Wohnrechts der Verkäuferin zuzurechnen war.

Das BFG stellte grundsätzlich auf den Abschluss des Kaufvertrags als Verpflichtungsgeschäft ab. Selbst wenn bei besonderen Umständen auf die spätere tatsächliche Nutzungsmöglichkeit Bezug genommen wird, muss diese in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehen. Eine starre gesetzliche Sechs- oder Zwölfmonatsfrist besteht nicht; diese Zeiträume werden lediglich als Orientierung aus Verwaltungspraxis und Literatur herangezogen. Eine Verzögerung von mehr als 30 Monaten beurteilte das BFG jedenfalls als nicht mehr angemessen.

Damit war die Zwei-Jahres-Variante nicht erfüllt; auch die Fünf-aus-zehn-Jahren-Alternative lag nicht vor. Der Veräußerungsgewinn unterlag daher der Immobilienertragsteuer. Die gegen das BFG-Erkenntnis eingebrachte Revision wurde laut veröffentlichtem Verfahrensstand als verspätet zurückgewiesen; die Entscheidung blieb damit im konkreten Fall bestehen.

Bedeutung für die Praxis

  • Anschaffungszeitpunkt und wirtschaftliches Eigentum: Für den Beginn der Frist ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das wirtschaftliche Eigentum erworben wird. Dieser fällt häufig mit dem Abschluss des Kaufvertrags zusammen, kann bei abweichender Vertragsgestaltung oder späterem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten jedoch auch später liegen. Im vom BFG entschiedenen Fall waren die maßgeblichen Chancen und Risiken bereits ab Vertragsabschluss dem Käufer zuzurechnen, sodass trotz des vorbehaltenen Wohnrechts auf diesen Zeitpunkt abgestellt wurde.
  • Enges Zeitfenster bei verzögertem Einzug: Verzögert sich der tatsächliche Bezug (etwa durch ein vorbehaltenes Wohn- oder Nutzungsrecht des Verkäufers), bleibt die Befreiung nur erhalten, wenn der Einzug in angemessenem zeitlichem Zusammenhang zum Vertragsabschluss steht – als Richtwert gelten rund sechs, im Toleranzbereich bis zu rund zwölf Monate.
  • Fünf-aus-zehn-Jahren-Alternative im Blick behalten: Wird die erste Befreiungsvariante durch einen zu späten Einzug gefährdet, sollte stets geprüft werden, ob die Hauptwohnsitzbefreiung alternativ über eine fünfjährige durchgehende Nutzung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung erreicht werden kann.
  • Vorsicht bei vorbehaltenen Wohnrechten: Bei Liegenschaftskäufen, bei denen sich der Verkäufer ein Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrecht zurückbehält, sollte der Zeitraum bis zum tatsächlichen Bezug möglichst kurz gehalten bzw. vertraglich klar geregelt werden, um die Befreiung nicht zu gefährden.

Aktiv-Pension ab 2027: Geplante Entlastung für Arbeit nach dem Regelpensionsalter

Mit der sogenannten Aktiv-Pension sollen Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters weiterarbeiten, ab 1. Jänner 2027 steuerlich und sozialversicherungsrechtlich entlastet werden. Begünstigt werden sollen sowohl der aufgeschobene Pensionsantritt als auch eine aktive Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension. Bei Redaktionsschluss liegt noch keine endgültige Gesetzesfassung vor; die nachstehenden Aussagen beruhen daher auf dem aktuellen Gesetzesvorhaben und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Vorgesehen ist ein Aktivitätsfreibetrag von höchstens EUR 1.250 pro Monat beziehungsweise EUR 15.000 pro Kalenderjahr. Er soll nur für tatsächlich erzielte aktive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder einem Dienstverhältnis gelten und kann den jeweiligen begünstigten Erwerbsbetrag nicht übersteigen. Bei Dienstnehmern soll die Berücksichtigung grundsätzlich in der Lohnverrechnung möglich sein; in anderen Fällen ist eine Geltendmachung im Rahmen der Veranlagung vorgesehen. Nicht begünstigt sind hingegen beispielsweise Einkünfte aus einer früheren Tätigkeit, betriebliche Versorgungsrenten oder überwiegend aus der Verpachtung von Betriebsvermögen resultierende Einkünfte. Auch sonstige Bezüge, bestimmte Zulagen und Zuschläge sowie Einkünfte, für die besondere Steuersätze zur Anwendung kommen, sind vom Aktivitätsfreibetrag ausgenommen.

Wer bereits eine Alterspension bezieht, soll beim Pensionsantritt grundsätzlich mindestens 480 Versicherungsmonate bei Männern beziehungsweise 408 Versicherungsmonate bei Frauen aufweisen. Die für Frauen erforderliche Versicherungsdauer soll ab 2028 schrittweise steigen. Für Personen, die den Pensionsantritt aufschieben, sowie nach dem derzeitigen Entwurfsstand bei Inanspruchnahme einer Teilpension können abweichende Voraussetzungen gelten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind daher stets anhand des konkreten Versicherungsverlaufs zu prüfen.

Für bereits pensionierte Personen ergeben sich bei Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages zusätzliche steuerliche Konsequenzen. So entfällt für die begünstigten nichtselbständigen Einkünfte der Verkehrsabsetzbetrag. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Pendlerpauschale bleibt davon jedoch unberührt. Außerdem steht bei den begünstigten Einkünften der Freibetrag von EUR 620 für sonstige Bezüge nicht zu. Bei der Beurteilung der tatsächlichen steuerlichen Vorteilhaftigkeit ist daher insbesondere bei Zuverdienern eine individuelle Berechnung sinnvoll.

Eine wesentliche Neuerung betrifft auch die Pensionsversicherungsbeiträge. Bei Arbeitnehmern soll der auf die beschäftigte Person entfallende Anteil zur Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2027 vollständig entfallen. Der Dienstgeber hat seinen Anteil weiterhin in voller Höhe zu entrichten. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies, dass bei gleichbleibendem Bruttobezug ein höheres Nettoentgelt verbleibt. Gleichzeitig entfällt jedoch die bisherige besondere Höherversicherung, durch die sich die Pension aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelpensionsalters zusätzlich erhöhen konnte. Die Weiterarbeit führt daher künftig nicht mehr zu dieser besonderen zusätzlichen Pensionssteigerung.

Auch für selbständig Erwerbstätige sind entsprechende Entlastungen vorgesehen. Für nach dem GSVG versicherte Personen soll der eigene Pensionsversicherungsbeitrag auf 10,18 %, für BSVG-Versicherte auf 9,36 % und für FSVG-Versicherte auf 11,01 % der jeweiligen Beitragsgrundlage reduziert werden. Die Differenz zum bisherigen Beitrag wird aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen. Auch hier entfällt im Gegenzug die besondere Höherversicherung.

Für Dienstgeber ist zu beachten, dass die Neuregelung nicht nur Vorteile bringt. Insbesondere ist vorgesehen, dass für begünstigt beschäftigte Personen der Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung weiterhin in voller Höhe zu entrichten ist. Die bisher bestehenden Entlastungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen für bestimmte ältere Beschäftigte fallen damit weg. Die Aktiv-Pension führt daher auf Arbeitnehmerseite zu einer deutlichen Nettoentlastung, kann auf Dienstgeberseite jedoch zu höheren Lohnnebenkosten führen.

Ausländerbeschäftigung: Einschränkungen bei bestimmten Aufenthaltstiteln im Familiennachzug

Worum geht es?

Mit BGBl. I Nr. 81/2026 wurden das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Wirkung ab 7. August 2026 geändert. Dabei ist zwischen dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, der nach § 3 AuslBG grundsätzlich unmittelbar zur Beschäftigung berechtigt, und der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ zu unterscheiden. Letztere vermittelt nur dann einen unmittelbaren Arbeitsmarktzugang, wenn dieser ausdrücklich ausgewiesen ist. Fehlt ein solcher Zugang und enthält das Dokument lediglich den Hinweis „Arbeit mit gültigem AMS-Dokument“, darf eine Beschäftigung nur auf Grundlage einer gültigen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung aufgenommen oder fortgesetzt werden. Die seit 24. August 2026 kommunizierte AMS-Vollzugspraxis betrifft daher insbesondere Aufenthaltsbewilligungen „Familiengemeinschaft“ ohne freien Arbeitsmarktzugang und sollte nicht pauschal auf sämtliche Inhaber eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ übertragen werden.

Was ändert sich (laut Auskunft des AMS, wirksam ab 24.08.2026)?

Das AMS stellt ab diesem Zeitpunkt keine neuen Beschäftigungsbewilligungen mehr für Personen aus, die eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Titel „Familienangehöriger“ bzw. „Familiengemeinschaft“ haben und über keinen freien Arbeitsmarktzugang verfügen.

Betroffen sind Personen, bei denen auf der Rückseite des Aufenthaltstitels nicht der freie Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern nur „Arbeit mit gültigem AMS-Dokument“ vermerkt ist. Das trifft hauptsächlich Angehörige von Asylberechtigten sowie von Personen mit befristeter Aufenthaltsbewilligung.

Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse?

Bereits erteilte Beschäftigungsbewilligungen bleiben grundsätzlich bis zum darin ausgewiesenen Ende wirksam, können für den betroffenen Personenkreis nach aktueller AMS-Auskunft jedoch nicht mehr verlängert oder inhaltlich geändert werden. In Einzelfällen kann ein behördlicher Widerruf erfolgen. Arbeitgeber dürfen die Beschäftigung daher nur fortsetzen, solange ein gültiger arbeitsmarktrechtlicher Zugang zweifelsfrei vorliegt, und müssen allfällige Bescheide oder eingeschriebene Verständigungen unverzüglich prüfen.

Soweit das AMS bestehende Bewilligungen überprüft oder widerruft, ist der jeweilige Bescheid maßgeblich. Arbeitgeber sollten behördliche Verständigungen unverzüglich kontrollieren und die Beschäftigung ab dem darin genannten Zeitpunkt nur fortsetzen, wenn weiterhin ein gültiger Aufenthaltstitel und die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Berechtigung vorliegen.

Tagesgelder bei eintägigen beruflichen Reisen ohne Nächtigung

Tagesgelder dienen dem pauschalen Ausgleich eines beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwands. Das BFG hat mit Erkenntnis vom 23. März 2026, RV/5101570/2019, klargestellt, dass ein solcher Mehraufwand nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Reise am selben Tag endet und keine Nächtigung erfolgt. Entscheidend bleiben jedoch die allgemeinen Voraussetzungen einer steuerlich anzuerkennenden Reise, insbesondere das Verlassen des örtlichen Nahebereichs, die berufliche Veranlassung und das Fehlen eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit.

Das BFG (GZ RV/5101570/2019 vom 23.3.2026) hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres 43 eintägige Reisen zur Geschäftsanbahnung – jeweils ohne Übernachtung – unternommen und dafür Tagesgelder als Werbungskosten angesetzt hatte. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mit dem Hinweis, bei bloß eintägigen Reisen könne die Unkenntnis über die lokale Gastronomie durch Mitnahme von Lebensmitteln oder frühere bzw. spätere Mahlzeiten ausgeglichen werden.

Nach Ansicht des BFG stehen Tagesgelder auch für eintägige Reisen als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben zu. Steuerfreie Arbeitgeberersätze nach § 26 Z 4 EStG sind ebenfalls nicht von einer Nächtigung abhängig, sofern die Reise mehr als drei Stunden dauert und die gesetzlichen Höchstbeträge eingehalten werden. Bei Inlandsreisen beträgt das volle Tagesgeld grundsätzlich EUR 30,00 für 24 Stunden; ab einer Reisedauer von mehr als drei Stunden kann je angefangener Stunde ein Zwölftel berücksichtigt werden. Werden Mahlzeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind die Tagesgelder entsprechend zu kürzen.

Praxishinweis: Das Erkenntnis stärkt die bisherige Verwaltungspraxis, ist aber eine Entscheidung des BFG und keine generelle Freistellung sämtlicher eintägiger Außendienstfahrten. Wiederkehrende Fahrten an denselben Einsatzort können einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen und den Anspruch zeitlich begrenzen. Reisezweck, Abfahrts- und Rückkehrzeit, Zielort, Fahrtstrecke sowie erhaltene Mahlzeiten sollten deshalb vollständig dokumentiert werden.

 

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 22.09.2026

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