Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/13 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/13

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht hinsichtlich Corona exklusiv für unsere Klienten

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informieren. Sie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes farbig markiert (Stand: 15.05.2020, 10:00 Uhr). Sobald sich hier wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.

Inhalt in Kurzform

Kurzarbeit aufgrund Corona

Mittels Kurzarbeit sollen die Arbeitskosten temporär reduziert und die Dienstverhältnisse mit den jeweiligen Mitarbeitern aufrechterhalten werden. Auf Basis des uns derzeitig vorliegenden Informationsstandes können wir Ihnen folgende Informationen geben:

Verfahren:

  • 1. Information einholen bei AMS, WKO oder Arbeiterkammer/Gewerkschaften
  • 2. Gespräche mit Betriebsrat und Abschluss einer Betriebsvereinbarung (sofern vorhanden), bzw Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern (sofern kein Betriebsrat)
  • 3. Antrag beim AMS inkl. Sozialpartnervereinbarung

Auf der Homepage der Wirtschaftskammer sind die entsprechenden Vorlagen zu den Sozialpartnervereinbarungen (Formular Einzelvereinbarung, Formular Betriebsvereinbarung) abrufbar:

WKO-Service zu Corona

Die Sozialpartnervereinbarungen wurden mit 27.03.2020 aktualisiert, ebenso wie die Handlungsanleitung. Zusätzlich wurde eine Ausfüllhilfe zur Sozialpartnervereinbarung publiziert. Wir empfehlen die Verwendung des Formulars der Sozialpartnervereinbarung, da bei Abweichungen zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der nachträgliche Förderverlust droht.

Für Unternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, haben deren Interessensvertretungen (z.B. Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer,…) bereits eigene Muster für Sozialpartnervereinbarungen zur Verfügung gestellt.

Auf der Homepage des AMS finden Sie den Antrag, die Pauschalsatztabellen sowie die dazugehörigen Erläuterungen und die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19):

AMS Kurzarbeit

Mit 27.04.2020 wurden die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) und das COVID-19-Kurzarbeit Begehren aktualisiert. Weiters gibt es ein Teilzeitberechnungstool für die Kurzarbeitsbeihilfe.

Bei Unternehmen mit mehreren Standorten in Österreich ist Folgendes zu beachten: Wenn diese Standorte jeweils Betriebsräte haben, kann pro Standort eine Sozialpartner-Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei gleicher Laufzeit der Kurzarbeit an allen betroffenen Standorten ist ein Antrag beim AMS ausreichend, sofern sich alle Standorte in einem Bundesland befinden. Bei mehreren Standorten in einem Bundesland ist der Antrag auf Kurzarbeit bei der Landesgeschäftsstelle des AMS einzubringen. Sozialpartnervereinbarungen können zu einem Dokument zusammengefasst werden, damit nur eine Unterschrift von den Sozialpartnern notwendig ist. Bei mehreren Standorten in unterschiedlichen Bundesländern ist grundsätzlich in jedem Bundesland ein Antrag einzubringen. In solchen Fällen kann allerdings die Zuständigkeit für alle Anträge auf eine Landesgeschäftsstelle des AMS übertragen werden.

Entgeltansprüche/Sozialversicherung:

  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über EUR 2.685,00 erhalten ein Entgelt von 80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen EUR 1.700,00 und EUR 2.685,00 erhalten 85 %, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter EUR 1.700,00 erhalten 90 %. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.

  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. Der Unternehmer ist daher „nur“ mit den der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Dienstgeber-Gesamtkosten belastet (zB bei Arbeitsreduktion auf 50 % trägt der Arbeitgeber die auf dieses Arbeitsausmaß entfallenden Gesamtkosten – alle darüber hinausgehenden Kosten bekommt er vom AMS im Nachhinein als Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt).

  • Das COVID-19-Kurzarbeitsmodell wurde dahingehend angepasst, dass es auch für Arbeitszeiten, die aufgrund von Krankenstand entfallen, eine Beihilfe vom AMS geben wird. Die verrechenbaren Ausfallstunden bemessen sich am geplanten Arbeitsausfall.

  • Geklärt wurde nun auch die Behandlung von Überstunden innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes:

    – Überstunden müssen unbedingt in der Sozialpartnervereinbarung festgelegt werden, ansonsten ist es verboten, während der Kurzarbeit Überstunden zu leisten.

    – Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an.

Was ist zu beachten:

  • Derzeit ist keine Vorwarnfrist für den Beginn der Kurzarbeit beim AMS vorgesehen.

  • Der Antrag auf COVID-19-Kurzarbeit kann rückwirkend ab 01.04.2020 gestellt werden. Eine vorherige Verständigung oder Beratung durch das AMS ist nicht erforderlich. Der Antrag kann per eAMS-Konto eingebracht werden. Im Antrag ist eine kurze Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welche eine Einführung von Kurzarbeit erforderlich machen, anzugeben (dh Verweis auf COVID-19 und die damit verbundenen Folgemaßnahmen).

  • Es dürfen während und 4 Wochen nach der Kurzarbeit keine Arbeitsverhältnisse gekündigt werden.

  • Der zwingende Verbrauch von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit ist nun – entgegen dem ursprünglichen Modell – nicht mehr vorgesehen. Der Dienstgeber ist jedoch angehalten, sich um den Abbau von Alturlauben sowie Zeitguthaben (auch während des Kurzarbeitszeitraums) ernstlich zu bemühen.

    Für weitere Details iZm Urlaub/Zeitausgleich und Kurzarbeit verweisen wir auf die entsprechende Info der WKO: https://www.wko.at/service/factsheet-urlaubsverbrauch.pdf


  • Die Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich. Über die gesamte Dauer der Kurzarbeit darf der geplante Arbeitszeitausfall zwischen 10% und 90% der bisherigen Normalarbeitszeit betragen.

    – Bei Überschreitung der max. 90% Arbeitsleistung während des Kurzarbeitszeitraums (zB wegen rasch verbesserter Auftragslage werden 95 % gearbeitet): Dieser Umstand stellt keinen Rückforderungsanspruch dar.

    – Bei Überschreitung der Höchstgrenze von 90% des Arbeitszeitausfalls (dh weniger als 10% Arbeitsleistung über den gesamten Kurzarbeitszeitraum): Dies ist nicht zulässig und führt zu einem Rückforderungsanspruch seitens des AMS.

  • Lt. der Bundesrichtlinie des AMS hat das an der Verlängerung interessierte Unternehmen das zuständige AMS mindestens 4 Wochen vorher darüber zu informieren. Gerne senden wir Ihnen auf Anfrage ein Musterschreiben dazu. Die Verlängerung der Kurzarbeit bedarf eines neuen KUA Ansuchens (Begehren um Verlängerung einer Kurzarbeitsbeihilfe) und einer neuen Sozialpartnervereinbarung und sollte unmittelbar an den vorherigen Kurzarbeitszeitraum anschließen.

  • Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat. Damit es zu keiner Unterbrechung bei den Lohn- und Gehaltszahlungen für die Dienstnehmer kommt, haben die österreichischen Banken eine verbindliche Zusage getätigt, dass diese die Vorfinanzierung der Kurzarbeit für die heimischen Unternehmen übernehmen. Detaillierte Ausführungen sowie einen weiterführenden Link dazu finden Sie weiter unten in dieser Sonderausgabe beim Thema „Förderungen“.

  • Für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Diese Abrechnungsliste beinhaltet für jeden Mitarbeiter die Summe der geleisteten bezahlten Arbeitsstunden, die Summe der Arbeitsausfallstunden, den Arbeitsverdienst, den maßgeblichen Pauschalsatz und die ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung. Seitens des AMS wird hierzu eine entsprechende Abrechnungsdatei zur Verfügung gestellt, die über das eAMS-Konto zu übermitteln ist. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung. Wir empfehlen daher die ehestmögliche Einrichtung eines eAMS-Kontos, um in weiterer Folge die Kommunikation mit dem AMS zu erleichtern.

    Link: eAMS-Konto

  • Die Abrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe ist derzeit noch nicht möglich. Das AMS arbeitet noch an den erforderlichen Unterlagen sowie an einer Eingabeunterstützung. Bitte beachten Sie, dass auch nur genehmigte Projekte abrechenbar sind. Das AMS bittet darum, keine selbsterstellten Abrechnungen zu erstellen. Diese werden nicht anerkannt.

  • Handlungsanleitung zur Abrechnung – WKO
    Die Handlungsanleitung der WKO soll die Abrechnung der sich in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmer für den Monat April erleichtern. Viele Fragen sind noch ungeklärt, aber es konnte eine Leitlinie erstellt werden. Die gesamte Handlungsanleitung finden Sie unter folgendem Link:

    https://www.wko.at/service/handlungsempfehlung-abrechnung-kurzarbeit.pdf


  • Lehrlinge, freie Dienstnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer, die nach dem ASVG sozialversichert sind, können in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Bei Lehrlingen wurde eine Nettoersatzrate von 100 % festgelegt. Für Geschäftsführer, die dem GSVG unterliegen und geringfügig Beschäftigte besteht keine Förderung.

  • Arbeitskräfteüberlassung: Auch überlassene Arbeitnehmer können grundsätzlich in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Die neue KUA-Covid-19-Richtlinie des AMS sieht vor, dass nunmehr auch gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser geförderte Kurzarbeit anmelden können. Daher ist es bei diesem neuen KUA-Modell – im Gegensatz zu früher – nunmehr auch möglich, dass Arbeitskräfteüberlasser unabhängig vom Beschäftigerbetrieb einen Kurzarbeitsantrag stellen können.

  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitszeitaufzeichnungen für alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten geführt werden müssen. Dies gilt auch für von der Kurzarbeit betroffene leitende Angestellte sowie Geschäftsführer.  Die ausgefallenen Arbeitsstunden sind für jeden Mitarbeiter pro Monat zu erfassen und für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammen mit der Abrechnungsliste an das AMS zu übermitteln.  Als Hilfestellung für unsere Klienten haben wir ein Formular zur Arbeitszeitaufzeichnung während der Corona Kurzarbeit erstellt. Darin ist das Minimum an Bestandteilen für korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen enthalten. Der Link zu dieser Vorlage ist ausschließlich über das E-Mail Klienten-Information Sonderausgabe Corona/8 verfügbar (Anmerkungen: Der zweite Artikel in diesem E-Mail enthält den Link zur Vorlage. Bitte beachten Sie, dass die Excel-Tabelle zwei Tabellenblätter enthält – ein befülltes Muster und eine Blanko-Vorlage.).

  • Besonderheiten der Corona-Kurzarbeit in der Bauwirtschaft: Auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegt, kann Corona-Kurzarbeit vereinbart werden, jedoch vertritt das AMS derzeit die Auffassung, dass Kurzarbeit nur hinsichtlich jener Arbeitnehmer vereinbart werden kann, die zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit mindestens vier Wochen beschäftigt waren. Dies gilt auch für die „Winterunterbrechung“.

    Nähere Informationen dazu finden Sie in folgendem Merkblatt der WKO:
    https://www.wko.at/service/factsheet-kurzarbeit-bau.pdf

  • Vorgehensweise bei der Änderung der bereits beantragten Kurzarbeit:
    Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, dann muss von jedem betroffenen Dienstnehmer die Zustimmung erfolgen. Die Sozialpartner sind 5 Tage vor Änderung schriftlich darüber zu informieren! 
    Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, dann ist dessen Zustimmung einzuholen. Die Sozialpartner sind schriftlich davon zu informieren (keine 5-Tages-Frist). 

  • Wie ist vorzugehen, wenn die Beschäftigten bzw. der Betriebsrat der Arbeitszeitänderung nicht zustimmen?
    – Die Beschäftigten dürfen die Arbeitszeitänderung aufgrund ihrer Treuepflicht nicht leichtfertig ablehnen.
    – Betriebsräte haben bei ihrer Entscheidung das Wohl der Beschäftigten und des Betriebes zu berücksichtigen.
    – ExpertInnen der Wirtschaftskammern, Gewerkschaften und Arbeiterkammern können bei Problemen beratend und vermittelnd beigezogen werden.
    – Unter Umständen ist auch eine Kündigung aus personenbezogenen Gründen möglich. Diese ist jedoch an eine Auffüllpflicht des Beschäftigtenstandes geknüpft.

  • Wie funktioniert die vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit?
    Der Arbeitgeber hat dies den Vertragsparteien und dem Arbeitsmarktservice unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind mögliche Auswirkungen auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten. Diese entfällt bzw wird zurückgefordert, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten 90 % überschreitet. Die Beendigung der Kurzarbeit für einzelne Dienstnehmer ist nach Rücksprache mit der WKO nicht möglich. 
    Auch wenn die aktuelle Situation wieder eine volle/erhöhte Arbeitsleistung zulässt, empfehlen wir, die Kurzarbeit keinesfalls vorzeitig ohne Rücksprache mit uns zu beenden. Beachten Sie, dass die gesamten 3 Monate als Kurzarbeitszeitraum gelten und es für die Kurzarbeitsbeihilfe nicht schädlich ist, wenn mehr gearbeitet wird.

Das Abrechnungstool des AMS ist mittlerweile online.
Bitte beachten Sie folgenden Ablauf:

Unterstützung von Menschen mit Behinderung

  • Arbeitsplatzsicherungszuschuss im Falle von Kurzarbeit:
    Für begünstigte Behinderte, die zur Kurzarbeit angemeldet werden, sollen über den Arbeitsplatzsicherungszuschuss die den Dienstgebern in dieser Zeit verbleibenden und von der AMS-Kurzarbeitsförderung nicht gedeckten Kosten übernommen werden. Dies gilt für Anträge, die bis inkl. 30.06.2020 eingebracht werden, für die Dauer der Kurzarbeit.

    Förderhöhe: individuell abhängig, in der Höhe des Lohnkostenanteils, der dem Dienstgeber nach Abzug der AMS-Kurzarbeitsförderung für die Zeit der Kurzarbeit verbleibt. Den Antrag finden Sie hier:
    https://www.betriebsservice.info/fileadmin/downloads/Betriebsservice/Antrag_ASZ-Corona.doc

  • Unterstützung selbständiger Menschen mit Behinderungen
    Der bestehende Überbrückungszuschuss, der iHv EUR 267,00 pro Monat bei einem behinderungsbedingten Bedarf gewährt werden kann, steht begünstigten Behinderten, deren Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie bedroht ist, zu. Dies gilt für Anträge, die bis inkl. 30.06.2020 eingebracht werden, für eine Dauer von 3 Monaten. Hier geht’s zum Antrag:
    https://sozialministeriumservice.at/Downloads/Antrag_AMU-Corona.doc

Sonstiges:

Sollte sich ein Dienstnehmer auf Grund von Corona in Quarantäne befinden, informieren Sie bitte unverzüglich Ihren zuständigen Lohnverrechner bei der BNP Wirtschaftstreuhand!


Weitere Details zum Thema Kurzarbeit sowie weitere Themen iZm der COVID-19-Situation finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer OÖ sowie auf der Homepage des AMS:

WKO zu Corona
AMS zu Corona

 

Maßnahmen seitens des BMF und BMJ

  • Antrag auf Ratenzahlungen oder Stundungen

    Es werden auf Antrag Ratenzahlungen oder Stundungen der Abgabenschuld gewährt, sofern das Unternehmen von den Auswirkungen durch COVID-19 betroffen ist. Dies gilt bereits für die Zahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2020, für Lohnsteuer, DB und DZ für Februar 2020 und weitere Abgaben mit Fälligkeitstag 16.03.2020. Ebenso werden Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge auf Antrag nicht vorgeschrieben.

    Zudem soll eine Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 möglich sein. Im Rahmen dieses Antrages ist glaubhaft zu machen, dass es aufgrund von COVID-19 zu einem Gewinneinbruch und somit zu einer geringeren steuerlichen Bemessungsgrundlage kommt. Eine zeitnahe Stellung dieser Anträge ist empfehlenswert, da zu viel vorausbezahlte Beträge rückerstattet werden können (Antrag auf Rückzahlung vom Steuerkonto idR notwendig). Dabei ist grundsätzlich eine Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Null möglich (auch unter die Mindestkörperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften).

    Auf der Homepage des BMF finden Sie einen entsprechenden Vordruck, mit dem Sie alle für Sie relevanten steuerlichen Erleichterungen gemeinsam beantragen können. Das befüllte Formular ist direkt per Mail (corona@bmf.gv.at) oder via FinanzOnline an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

    Den Vordruck finden Sie hier:
    https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.htm


    Seitens des BMF gilt die Vorgabe, dass diese Anträge von der Finanzverwaltung sofort zu bearbeiten sind. 

    Mit dem 18. COVID-19-Gesetz wurde auch folgende Erleichterung geschaffen: Ungekürzte Gutschriftauszahlungen sind neben einer bereits beantragten bzw aufrechten Zahlungserleichterung vorübergehend möglich. Dies betrifft Gutschriften aus Selbstberechnungsabgaben und Bescheiden nach dem 10. Mai bis zum 30. September 2020 und betrifft nicht Guthaben aus der Einfuhrumsatzsteuer. Die Rückzahlung von Gutschriften aus Selbstberechnungsabgaben, wie zB Umsatzsteuer, muss über FinanzOnline gleichzeitig mit der Übermittlung der UVA beantragt werden. Sofern Rückstände am Abgabenkonto vorhanden sind, für die keine Zahlungserleichterung beantragt wurde, kommt es wie bisher zu einer Verrechnung mit der entstehenden Gutschrift, sodass nur mehr ein möglicher Gutschriftrestbetrag rückbezahlt werden kann.
  • Verordnung des BMF betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

    In Ergänzung zu den obigen Ausführungen zum Antrag auf Ratenzahlung/Stundung hat das BMF mittels Verordnung bis zum 31.05.2020 die Einreichung von weiteren Anbringen iZm folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at für zulässig erklärt:

    • Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gem § 205 iVm § 206 Abs 1 lit a BAO;
    • Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gem § 206 Abs 1 lit a BAO;
    • Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gem § 217 Abs 7 BAO;
    • Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels gem § 17 Abs 6 Alkoholsteuergesetz;
    • Anträge auf Zulassung bzw Änderung eines Freischeines für Alkohol gem § 11 Alkoholsteuergesetz;
    • Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern gem § 32 Alkoholsteuergesetz.

    Wird ein solches Anbringen eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Hierzu verweisen wir auf die Details gem. BMF-VO, abrufbar unter dem Link zum BGBl II 2020/121, ausgegeben am 27.03.2020.
  • Betriebsprüfungen in der COVID-19-Situation

    Laut BMF soll es aufgrund der COVID-19-Situation auch zu Erleichterungen im Prüfungs- und Kontrollbereich der Finanzverwaltung kommen.

    Es sollen demnach Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen der Finanzämter, der Finanzpolizei, der Zollämter und des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei Abgabepflichtigen bis auf weiteres nicht begonnen werden. Eine Glaubhaftmachung von kapazitätsmäßigen Einschränkungen infolge Corona-Pandemie ist nach aktuellen Informationen nicht mehr notwendig.

    Laut BMF sind Mitarbeiter der Finanzverwaltung angehalten, bei gerichtlich anhängigen oder sonstigen keinen Aufschub duldenden Amtshandlungen, dies im Einzelfall zu beurteilen; es ist jedoch auch hier davon auszugehen, dass infolge der aktuellen Krisensituation ein Aufschub erfolgen kann. 
  • Verlängerung von Rechtsmittelfristen

    Im Bereich des Abgaben- und Finanzstrafverfahrens wird der Lauf wichtiger Rechtsmittelfristen, wie zB Beschwerde-, Einspruch-, Vorlageantrags- und Maßnahmenbeschwerdefristen, sowie Fristen für die Aufhebung auf Antrag bis zum 1. Mai 2020 unterbrochen. Dies gilt für jene Rechtsmittelfristen, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristlauf zwischen 16. März 2020 und 30. April 2020 beginnt. 

    Dies gilt auch für Fristen zur Meldung der Daten sowie für Fristen zur Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen gem. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz.

  • Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

    Zuwendungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise gewährt werden, werden steuerfrei gestellt. Die Befreiung gilt sowohl für Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (Zahlungen in Zusammenhang mit der Kurzarbeit) als auch aus dem Härtefallfonds bzw aus den Corona-Hilfsfonds gewährt werden. Dies gilt auch für vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen. Laut ursprünglicher Presseinformation des BMF sollten die mit den Zuschüssen bzw Zuwendungen abgedeckten Ausgaben als Betriebsausgaben abzugsfähig bleiben. Entgegen diesen Ausführungen soll allerdings gemäß einem Beispiel in den erläuternden Bemerkungen zu der entsprechenden gesetzlichen Regelung zB bei Ersatz von 75 % einer Betriebsausgabe durch den Hilfsfonds der Kostenersatz steuerfrei sein, allerdings dürfen dabei nur 25 % als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ob ein allgemeiner Zuschuss, dh ohne einen direkten Zusammenhang mit Betriebskosten, ebenfalls zu einer Kürzung von Betriebsausgaben führt, ist offen. Hier bleibt abzuwarten, ob es seitens des BMF eine entsprechende Klarstellung geben wird.
  • Weitergewährung des Pendlerpauschales

    Auch bei COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit/Home-Office oder bei Dienstverhinderung ist es gemäß dem letztgültigen COVID-19-Gesetzespaket möglich, das vor der Krise gewährte Pendlerpauschale weiter zu gewähren.

  • Steuerliche Behandlung von Zulagen während COVID-19-Kurzarbeit

    Im Falle einer COVID-19-Kurzarbeit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin gem § 68 Abs 1 bis 5 EStG steuerfrei. Im Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung können Zulagen und Zuschläge – bei Erfüllung der Voraussetzungen – wie bisher steuerfrei gem § 68 EStG berücksichtigt werden. Sind in der Kurzarbeitsunterstützung derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben sie in diesem (reduzierten) Ausmaß ebenfalls bis insgesamt EUR 360,00 (§ 68 Abs 1 EStG) bzw EUR 86,00 (§ 68 Abs 2 EStG) monatlich steuerfrei (§ 68 Abs 7 iVm 124b Z 349 EStG).
  • Bonus und Zulagen an Beschäftigte

    Bonuszahlungen und Zulagen bis zu EUR 3.000,00, die an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden, sind im Jahr 2020 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen jedoch nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Alle nicht damit in Zusammenhang stehenden Zulagen und Bonuszahlungen, sind – wie bisher – nach dem Tarif zu versteuern.
  • Pensionierte Ärzte und Hälftesteuersatz

    Hat der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein, so sieht § 37 EStG eine begünstigte Betriebsaufgabe vor und es kann für die daraus entstehenden Gewinne der sog. Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Mit dem aktuellen COVID-19 Gesetzespaket wurde klargestellt, dass es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes gem § 37 EStG kommt, wenn ein pensionierter Arzt während der COVID-19-Krise erneut tätig wird. Bisher war es so, dass die Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit dann dafür schädlich ist, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 730,00 im Kalenderjahr übersteigen. Dies ist für den Sonderfall COVID-19 nunmehr obsolet, wurde jedoch gem § 124 EStG ausschließlich für in Österreich tätige Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz beschlossen. Andere Berufsgruppen sind somit davon nicht erfasst.
  • Aussetzen von Gebühren im Rahmen der COVID-19-Krise

    Für die Beantragung einer COVID-19-Unterstützung fallen keine Gebühren an. Es gilt diesbezüglich eine Befreiung von Gebühren und Abgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen. Dies gilt nunmehr auch für alle Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation, u.a. für bestimmte Bürgschaften und Mietverträge.
  • Aktuelle Information des BMF zu Registrierkassen

    Bitte beachten Sie, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund COVID-19 die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie bei Urlaub oder Saisonbetrieb). 

    Unternehmer, die ab 01.04.2020 registrierkassenpflichtig wären (dh der Grenzbetrag für die Verwendung einer Registrierkasse wurde im letzten Voranmeldezeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten und es wurde bisher keine Registrierkasse genutzt), können dieser Verpflichtung unter gegebenen Umständen bis 01.10.2020 nachkommen.
  •  Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse

    Mit dem 4. COVID-19-Gesetz wurden weitere Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse beschlossen.

    Aufstellung des Jahresabschlusses
    Die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins hat gem § 222 Abs 1 UGB grundsätzlich binnen 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Diese Frist kann nun um bis zu 4 Monate überschritten werden, wenn dem Vertretungsorgan die fristgerechte Aufstellung nicht möglich ist.

    Feststellung des Jahresabschlusses
    Die Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung bzw Generalversammlung einer AG, GmbH oder Genossenschaft zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung/des Aufsichtsrates und der Gewinnverwendung wird auf 12 Monate erstreckt.

    Offenlegung des Jahresabschlusses
    Die ursprünglich beschlossene 40-tägige Fristenhemmung iZm der Offenlegung von Jahresabschlüssen (siehe dazu unsere vorherigen Ausgaben der Klienten-Information) wurde durch die neue gesetzliche Regelung großteils überholt: Die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen iSd § 277 Abs 1 UGB wird auf 12 Monate ausgedehnt, dh die Offenlegung des Jahresabschlusses hat spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.

    Diese Fristverlängerung gilt für alle Jahresabschlüsse, die zum 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten und deren Bilanzstichtag vor dem 1. August 2020 liegt. Von der Fristverlängerung sind somit alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 umfasst. Wenn der Jahresabschlussstichtag beispielsweise der 31.12.2019 ist, so wäre dieser grundsätzlich bis zum 30.09.2020 beim Firmenbuchgericht offenzulegen. Durch die aufgrund des 4. COVID-19-Gesetzes gewährte Fristverlängerung verlängert sich nunmehr die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses per 31.12.2019 auf 31.12.2020.

    Für Jahresabschlüsse, die am 16. März 2020 bereits aufgestellt sein mussten und deren Offenlegungsfrist am 22. März 2020 noch offen war, gilt weiterhin die 40-tägige Fristenhemmung. Dies betrifft Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 22. Juni 2019 und 15. Oktober 2019. Wenn der Jahresabschlussstichtag beispielsweise der 30.06.2019 ist, so wäre grundsätzlich der Jahresabschluss bis zum 31.03.2020 beim Firmenbuch offenzulegen gewesen. Infolge der Fristverlängerung verlängert sich die Offenlegungsverpflichtung um 40 Tage und der Jahresabschluss ist folglich bis zum 10.05.2020 einzureichen. 

    Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung
    War das Unternehmen bereits am 22. März 2020 mit der Vorlage des Jahresabschlusses säumig und wurde bereits eine Zwangsstrafe verhängt – beispielsweise Jahresabschlussstichtag 31.03.2019 (Einreichung bis längstens 31.12.2019) oder 30.04.2019 (Einreichung bis längstens 31.01.2020) – so verlängert sich auch die Frist zur Verhängung einer zweiten Zwangsstrafe (die grundsätzlich nach Ablauf von zwei Monaten nach der Offenlegungsfrist verhängt werden kann) um 40 Tage. Wurde trotz Säumigkeit der Vorlage des Jahresabschlusses zum 22. März 2020 noch keine Zwangsstrafe verhängt, so kann gemäß § 283 Abs 2 UGB von einer Verhängung einer Zwangsstrafe abgesehen werden, wenn das Unternehmen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Ein solches Ereignis können die drastischen Maßnahmen der COVID-19-Situation darstellen.

  • Aussetzung der Quotenregelung für das Jahr 2018

    Für Personen, die steuerlich vertreten sind, sind die Steuererklärungen für das Jahr 2018 grundsätzlich bis spätestens Ende März 2020 einzureichen. Diese Frist wurde nun generell ausgesetzt. Die Steuererklärungen 2018 sind infolge der Fristerstreckung durch die Corona-Pandemie jedenfalls bis 31. August 2020 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

  • Grundumlage der Wirtschaftskammer

    Die Wirtschaftskammer setzt die Vorschreibung der Grundumlagen für dieses Jahr (bis auf weiteres) aus.

    Zusätzlich besteht die Möglichkeit – bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Krise – eine Stundung oder Ratenzahlung der Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 zu beantragen. Weiters kann ein Antrag gestellt werden, dass die Stundungszinsen auf Null herabgesetzt werden.

    Bezüglich der Antragstellung verweisen wir auf die Homepage des BMF:
    https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

  • Wichtiges bezüglich der Umsatzsteuer

    Bitte beachten Sie, dass trotz der aktuellen COVID-19-Krise die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht beim zuständigen Finanzamt einzureichen sind. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2020 ist somit bis spätestens 15. Mai 2020 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

    Sofern in weiterer Folge eine fristgerechte Zahlung einer sich ergebenden Umsatzsteuerzahllast aufgrund mangelnder Liquidität, die auf die COVID-19-Situation zurückzuführen ist, nicht möglich ist, sollte ein Antrag auf Stundung gestellt werden.

    Diesbezüglich verweisen wir wieder auf die Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

    Weiters möchten wir Sie darauf hinweisen, dass allein der Umstand, dass der Leistungsempfänger das Entgelt für eine erbrachte Leistung nicht bzw nicht zur Gänze leistet, den leistenden Unternehmer nicht dazu berechtigt, die Umsatzsteuerschuld zu reduzieren. Erst in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung dauerhaft teilweise oder gänzlich uneinbringlich ist, kann der leistende Unternehmer eine nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage bzw der Umsatzsteuer geltend machen.

  • Keine Umsatzsteuer auf Schutzmasken

    Der Steuersatz für die Lieferung und den ig Erwerb von Atemschutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 in Österreich ausgeführt werden, beträgt gem dem 18. COVID-19-Gesetz 0 %. Die im Zuge der Corona-Maßnahmen dem Nullsteuertarif unterliegenden Umsätze mit Schutzmasken sind in der UVA unter den Kennzahlen 000 und 015 (bzw 070 und 071 bei innergemeinschaftlichen Erwerben) einzutragen.


  • Kommunalsteuer

    Sofern die Kommunalsteuer mangels Liquidität infolge der aktuellen COVID-19-Situation nicht geleistet werden kann, empfehlen wir bei der zuständigen Gemeinde einen formlosen Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer gemäß § 231 Abs 1 BAO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen.

    Für den Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer kann folgender Textbaustein verwendet werden:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich/wir ersuche(n) um Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer für den Kalendermonat XXXXX. Die CoVid19-Maßnahmen der Bundesregierung haben zu massiven Umsatzeinbußen und daraus resultierend zu einem schwerwiegenden Liquiditätsengpass geführt, auf Grund dessen es mir/uns aktuell nicht möglich ist, die Kommunalsteuer fristgerecht zu entrichten. Ich/Wir bedanke(n) mich/uns für die positive Erledigung meines/unseres Anbringens. Beste Grüße, XXXXX“

    Bei Ablehnung des Antrages durch die zuständige Gemeinde besteht alternativ die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung bzw Ratenzahlung zu stellen (unter Hinweis auf die aktuelle COVID-19-Situation). Im Stundungsantrag sollte zugleich auch die Nachsicht der Stundungszinsen beantragt werden.

  • Exkurs: Gewinnausschüttungen trotz Corona-Krise

    Durch die Corona-Pandemie kann es auch zu Auswirkungen auf Gewinnausschüttungen kommen. Auch wenn hier nicht unmittelbar Maßnahmen des BMF betroffen sind, möchten wir Sie aufgrund der hohen Praxisrelevanz dieses Themas nachfolgend auf die diesbezügliche Problematik hinweisen:

    In jenen Fällen, in denen die Geschäftstätigkeit der GmbH von den aktuellen Pandemie-Beschränkungen betroffen ist, sollte von Gesellschaftern und Geschäftsführern sorgsam überlegt werden, ob die Ausschüttung des Bilanzgewinnes aus dem Vorjahr noch zulässig ist. Wird nämlich den Geschäftsführern zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Feststellung des Jahresabschlusses ein erheblicher und nicht bloß vorübergehender Verlust bekannt, so ist der Bilanzgewinn in entsprechender Höhe von der Ausschüttung an die Gesellschafter ausgeschlossen und auf laufende Rechnung vorzutragen. Dies ergibt sich aus § 82 GmbHG und trifft Gesellschafter und Geschäftsführer, zumal die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn haben, der Geschäftsführer im Rahmen dessen jedoch eine gewisse „Sorgfaltspflicht“ einzuhalten hat, welche unter Umständen sogar bis zur Verweigerung der Auszahlung gehen kann (muss). Bei einem Verstoß gegen diese Ausschüttungssperre ist der Gesellschafter, der eine Gewinnausschüttung zu Unrecht bezogen hat, zur Rückzahlung verpflichtet, der Geschäftsführer wiederum haftet für den zu viel ausbezahlten Gewinn. Verluste, die nach der Feststellung des Jahresabschlusses entstehen, führen zu keiner Ausschüttungsbeschränkung und sind davon nicht betroffen.

  • Grenzgänger in COVID-19-Homeoffice/Kurzarbeit (Konsultationsvereinbarung Österreich-Deutschland)

    Das BMF informiert per Erlass vom 15. April 2020 über die Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, in der die (vorübergehende) steuerliche Behandlung von Grenzgängern mit Homeoffice oder Kurzarbeit aufgrund von COVID-19 geregelt ist.

     – Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer – Tätigkeit im Homeoffice: Der Erlass regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn, der auf jene Tage entfällt, in denen die Tätigkeit aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeführt wurde. Das Besteuerungsrecht bleibt hier bei dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Arbeitnehmer eine entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt im Ansässigkeitsstaat durchführt sowie entsprechende Aufzeichnungen hinsichtlich dieser Arbeitstage vorgenommen werden.

    – Grenzgängerregelung in Bezug auf Arbeitstage im Homeoffice: Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen der Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie seine Tätigkeit im Homeoffice ausübt, gelten nicht als schädliche Nichtrückkehrtage.

    – Zuordnung des Besteuerungsrechts für Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung gem DBA: Das in Deutschland ausbezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates. 

    Die Konsultationsvereinbarung gilt für Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 und verlängert sich automatisch – bis auf Widerruf – um jeweils einen Kalendermonat. 

    Der BMF-Erlass ist unter folgendem Link abrufbar:

    https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

  • Maßnahmen für die Gastronomie („Wirtshaus-Paket“)

    Die österreichische Bundesregierung hat diese Woche ein Maßnahmenpaket für die Gastronomie („Wirthaus-Paket“) vorgestellt. Der Gesetzesentwurf zu diesem Maßnahmenpaket (19. COVID-19-Gesetz) wird heute, 15. Mai, dem Budgetausschuss vorgelegt. Sobald es hierzu Neuigkeiten gibt, werden wir Sie entsprechend informieren.

 

Sozialversicherung

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat in Zusammenhang mit COVID-19 folgende Maßnahmen gefasst:

Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:

  • Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
  • Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten. Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
  • Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
  • In den Monaten März, April und Mai 2020 erfolgen generell keine Eintreibungsmaßnahmen und es werden auch keine Insolvenzanträge gestellt. Darüber hinaus werden für COVID-19-bedingte Beitragsgrundlagenmeldungen keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

Für den Antrag auf Stundung der SV-Beiträge (ÖGK) kann folgender Textbaustein verwendet werden:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich/wir ersuche(n) um Stundung der Beiträge für den Beitragsmonat XXXX bis zum 30.09.2020. Die CoVid19-Maßnahmen der Bundesregierung haben zu massiven Umsatzeinbußen und daraus resultierend zu einem schwerwiegenden Liquiditätsengpass geführt, auf Grund dessen es mir/uns aktuell nicht möglich ist, die oben erwähnten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Ich/Wir bedanke(n) mich/uns für die positive Erledigung meines/unseres Anbringens. Beste Grüße, XXXX“


Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind grundsätzlich weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Sollte es dabei zu COVID-19-bedingten Verzögerungen kommen, können diese auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Bitte beachten Sie, dass auch allfällige Abmeldungen fristgerecht durchzuführen sind.

Die entsprechende Information der ÖGK finden Sie unter folgendem Link:
ÖGK zu Corona

Laut einem Informationsschreiben der ÖGK ist geplant, zusätzlich zu den aktuellen Stundungsregelungen weitere Zahlungserleichterungen sowohl für die COVID-19-Beitragszeiträume (02/03/04-2020) als auch für kommende Beitragszeiträume im Jahr 2020 zu schaffen. Die ÖGK ersucht daher, mit Raten-/Stundungsanträgen vorerst zuzuwarten. Es soll seitens der ÖGK vor dem Auslaufen der aktuellen Maßnahmen (31.05.2020) über WEBEKU sowie über die ÖGK-Homepage diesbezüglich weitere Informationen geben.

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Online-Formulare für die entsprechenden Anträge sind unter folgendem Link verfügbar:
SVS Anträge

Die einzelnen Anträge können grundsätzlich auch formlos via E-Mail gestellt werden.

 

 

Förderungen und Kreditgarantien

In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.

Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.


Überblick
Mit einem Klick auf die Überschriften gelangen Sie direkt zum jeweiligen Artikel.

1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick
2. Corona-Hilfs-Fonds-Garantien
3. Corona-Hilfs-Fonds-Zuschüsse
4. aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie
5. ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie
6. OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien
7. Härtefall-Fonds
8. Sonstige Maßnahmen
  8.1. Übernahme Vorfinanzierung der Kurzarbeit durch Banken
  8.2. Raten-Stundung Kredite
  8.3. Unterstützung für Härtefälle in Familien
  8.4. Entschädigung gem Epidemiegesetz 1950
  8.5. COVID-Paket für Start-ups
  8.6. Kultureinrichtungen und KünstlerInnen
9. Förderungen in den einzelnen Bundesländern:
  9.1. Oberösterreich
  9.2. Wien
  9.3. Niederösterreich
  9.4. Steiermark
  9.5. Burgenland
  9.6. Salzburg
  9.7. Tirol
  9.8. Vorarlberg
10. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

 

 

1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ausgenommen Tourismus-, Reisebüro- und Freizeitwirtschaft mit Kreditbedarf unter EUR 1.500.000,-)


Abwicklung über aws

aws Überbrückungsgarantien Überblick Corona 10 neu2


Quelle: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/Liquiditaet_rasch_sichern_20200427.pdf

V1 und V2 siehe „Corona-Hilfs-Fonds – Garantien“
V3 siehe „aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie


Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ lt. EU-Verordnung
Unternehmen in Schwierigkeiten Corona 10 neu

Quelle: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/Liquiditaet_rasch_sichern_20200427.pdf

Unternehmen der Tourismus-, Reisebüro- und Freizeitwirtschaft (ausgenommen KMU mit Kreditbedarf über EUR 1.500.000,00 und Großunternehmen)


Abwicklung über ÖHT
Tourismus Corona 11


Quelle: https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

V1 und V2: Details siehe „Corona-Hilfs-Fonds – Garantien

V3 und V4: Details siehe „ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie
KMU mit Kreditbedarf über EUR 1.500.000,00 werden über die aws abgewickelt (siehe vorangegangener Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“)
Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ siehe Grafik unter vorangegangenem Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“

Großunternehmen

Abwicklung über OeKB
Großunternehmen Corona 10 neu2

V1: Details siehe „Corona-Hilfs-Fonds – Garantien
Exportunternehmen: Detais siehe zusätzlich „OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien
Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ siehe Grafik unter vorangegangenem Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“

 

 

2. Corona-Hilfs-Fonds-Garantien (V1 aws/ÖHT/OeKB und V2 aws/ÖHT)

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gefördert werden Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen und Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind bzw Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Voraussetzung für eine Förderung ist ein Standort und eine Geschäftstätigkeit eines zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie ein Liquiditätsbedarf des inländischen Standorts. Ausgenommen sind Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind, Unternehmen des Banken- und sonstigen Finanzierungswesens, Versicherungen und Unternehmen des Realitätenwesens. Förderbar sind jedoch Immobilienmakler, Hausverwaltungsunternehmen sowie das Realitätenwesen im Sinne von Bauträger- und Immobilienentwicklungsprojekten und Vermietung und Verpachtung ab einem Finanzierungsbedarf von EUR 1,5 Mio. mit einer 90% Garantie.

Für die Definition eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens wird die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Artikel 2 Ziffer 18) herangezogen. Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen mindestens einen der folgenden Punkte:

  • Kapitalgesellschaften: Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des gezeichneten Kapitals
  • Personengesellschaften: Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des ausgewiesenen Komplementär-/Kapitals
  • Insolvenzverfahren anhängig oder in Vorbereitung (Vorliegen der Voraussetzung für die Eröffnung)
  • Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten (und noch laufender Umstrukturierungsplan)
  • Weiters müssen folgende Finanzkennzahlen bei Unternehmen, die kein KMU sind, in den letzten beiden Jahren erreicht werden:
    – Gearing (Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital) unter 7,5 UND
    – Zinsdeckungsverhältnis (Verhältnis EBITDA zu Zinsaufwendungen) über 1,0.

Einzelunternehmen, KMU jünger als 3 Jahre und Einnahmen/Ausgaben-Rechner sind von den ersten beiden Kriterien ausgenommen.

Handelt es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ können bei Erfüllung der Voraussetzungen die bisherigen Garantien der aws, ÖHT und OeKB weiterhin beantragt werden (siehe nachfolgende Informationen).

Das Unternehmen ist verpflichtet, vor der Antragstellung sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um den Liquiditätsbedarf im Betrachtungszeitraum so weit wie möglich zu reduzieren. Dazu zählen unter anderem Reduktion des Wareneinkaufs auf ein für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit erforderliches Mindestmaß, Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven oder Erlöse aus rasch und ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien und Stundung von Verbindlichkeiten. Zudem sind vorrangig andere gesetzliche, behördliche oder exekutive Maßnahmen des Bundes in Anspruch zu nehmen, insbesondere Stundung von Steuern, Corona-Kurzarbeit und Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen.

Aus der Inanspruchnahme der Garantie ergeben sich folgende Einschränkungen betreffend Gewinnausschüttungen:

  • Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot von 16.03.2020 bis 16.03.2021 sowie
  •  maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit
  •  keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns
  •  keine Verwendung der erhaltenen Liquidität für
    – Zahlung von Gewinnausschüttungen
    – Rückkauf eigener Aktien
    – Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer
  •  Anpassung der Entnahmen des Unternehmensinhabers bzw der Gewinnausschüttungen an die Eigentümer an die wirtschaftlichen Verhältnisse

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Es kommt zu einer Förderung von Betriebsmittelkrediten durch Garantien der Republik in Höhe von 90 % der Kreditsumme. Die Kredithöhe ist vom tatsächlichen Liquiditätsbedarf abhängig, darf aber bei Krediten mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinaus das Doppelte der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens im Jahr 2019 oder 25 % des Jahresumsatzes im Jahr 2019 oder in angemessen begründeten Fällen maximal den Liquiditätsbedarf der kommenden 18 Monate bei KMU nicht übersteigen. Die maximale Kredithöhe beträgt EUR 27,7 Mio. (Garantiehöhe EUR 25 Mio.) je Unternehmen bzw EUR 44,4 Mio. (Garantiehöhe EUR 40 Mio.) je Unternehmensgruppe. Bei Großunternehmen gilt ein Limit der Kreditsumme von EUR 120 Mio. pro Einzelgesellschaft.

Die Laufzeit beträgt maximal fünf Jahre.  Werden weitere Mittel benötigt, braucht es eine Sondergenehmigung. Es kommen eine Zinsobergrenze von 1 % sowie Garantieentgelte je nach Laufzeit der Garantie und Größe des Unternehmens zwischen 0,25 % und 2 % zur Anwendung.

Bei einer Kredithöhe von max. EUR 500.000,00 kann die Garantiequote auf bis zu 100 % erhöht werden. Für diese Kredite wird kein Garantieentgelt sowie kein Bearbeitungsentgelt verrechnet. Zinsobergrenze ist in den ersten beiden Jahren 0 %, ab dem dritten Jahr 3-Monats-EURIBOR + 75 Basispunkte. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre. Der Tilgungsbeginn darf nicht vor 01.01.2021 sein. Für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors beträgt die Obergrenze des Kredites EUR 120.000,00, für Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion EUR 100.000,00.

Eine Umwandlung einer bestehenden Garantie (zB. 80 % aws Garantie) bzw eines bereits gestellten Garantieantrages ist unter Zurücklegung des bisherigen Antrags und Stellung eines neuen Antrags möglich.

Was kann nicht gefördert werden?

Ergänzend zur Einschränkung der Verwendung der erhaltenen Liquidität für Zahlungen von Gewinnausschüttungen, den Rückkauf von Aktien und der Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer sind Umschuldungen von Krediten und Investitionen nicht finanzierungsfähig.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Beantragung einer Garantie kann seit 8. April über die Hausbank erfolgen. Vollständige Anträge sollen von der Einreichung bis zur Genehmigung innerhalb von 7 Werktagen abgewickelt werden. 

Laut Information der ÖHT ist nun eine vereinfachte Einreichung und Abwicklung der COVID-19 100%-Garantie möglich. Die Voraussetzungen dafür sowie der Förderablauf sind in nachfolgender Grafik ersichtlich:

Foerderablauf Covid Garantie
Quelle: https://www.oeht.at/produkte/covid19-100-garantie/


Weitere Informationen
https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews
https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

Großunternehmen:
https://www.oekb.at/export-services/faq-corona-hilfsfonds-grossunternehmen.html

 

3. Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse


Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gefördert werden Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen und Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind bzw. Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Sitz oder eine Betriebsstätte eines zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland (im Rahmen betrieblicher Einkünfte). Für die Definition eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens siehe „2. Corona-Hilfs-Fonds – Garantien„. Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (ex ante Betrachtung). Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden.


Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag möglich). Weiters Unternehmen, die in den letzten drei veranlagten Jahren eine aggressive Steuerpolitik verfolgt haben oder über die in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt wurde. Zudem ist der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben und NPOs, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen.

Was wird gefördert wie und in welcher Höhe?

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten für bis zu drei Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September bis zu einer Höhe von maximal EUR 90 Mio.:

  • Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  • Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer – Ansatz jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67/Monat unter Abzug von Nebeneinkünften im Betrachtungszeitraum) 
  • Personalkosten, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren, wenn sie aufgrund der Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Corona-Virus mehr als 50 % ihres Wertes verlieren; ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht – diese Kosten sind allerdings erst bei der zweiten Tranche beantragbar
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind abzuziehen.

Wenn der Umsatzeinbruch mehr als 40 % beträgt und der Zuschussbetrag mindestens EUR 2.000,00 beträgt, zahlt der Bund bei:

  • 40 – 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 30 Mio.)
  • 60 – 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 60 Mio.)
  • 80 – 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 90 Mio.)

Der Zuschuss reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Bisherige Unterstützungen zB Zuwendungen von Gebietskörperschaften, Entschädigungen aus dem Härtefall-Fonds (ab der 2. Tranche) und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, werden gegengerechnet. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen. Bei Konzernen steht der maximale Förderbetrag nur einmal zu und richtet sich nach jenem Unternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.

Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Waren- und/oder Leistungserlöse des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019 oder alternativ aus der Gegenüberstellung von maximal drei zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen aus insgesamt sechs möglichen Betrachtungszeiträumen. Diese sechs Betrachtungszeiträume umfassen jeweils einen Monat, beginnend mit 16.03.2020 bis 15.04.2020 und endend mit 16.08.2020 bis 15.09.2020. Bei Neugründungen und Umgründungen bestehen Sonderregelungen.

Wird der Umsatzausfall durch Gegenüberstellung des 2. Quartals ermittelt, sind die Fixkosten zwischen 16.03. und 15.06. als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss heranzuziehen. Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Das erste Drittel kann auf Basis bestmöglicher Schätzungen (Umsatzausfall und Fixkosten) ab 20. Mai über FinanzOnline beantragt werden. Die ersten Auszahlungen sollen Ende Mai/Anfang Juni stattfinden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen und Vornahme inhaltlicher Korrekturen und Gegenrechnungen der bisherigen Schätzungen ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die den Wertverlust saisonaler Waren nachweisen können und qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen zwei Drittel beantragen.

Die Anträge beinhalten eine Darstellung der entstandenen Fixkosten und der eingetretenen Umsatzausfälle. Die Angaben sind durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden. Für die Beantragung der ersten Tranche gilt allerdings: Beträgt der Zuschuss nicht mehr als EUR 12.000,00, muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Bei einem Zuschussvolumen von bis zu EUR 90.000,00 kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Bilanzbuchhalters auf die Plausibilität beschränken.

Verpflichtungen des Antragstellers:

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten
  • Anpassung von Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten. Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen), keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns, keine Verwendung des Zuschusses zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer
  • Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden

Die Verordnung zum Fixkostenzuschuss samt Anhang tritt erst mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Diese ist ebenso wie die Notifizierung durch die EU-Kommission noch nicht erfolgt!

Richtlinien: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Mai/fixkostenzuschuss-infos.html

Weitere Informationen

https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html




4. aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie (V3 aws)

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gewerbliche und industrielle KMUs, Betriebe der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie Personen und Unternehmen, die einen Freien Beruf selbstständig ausüben. Ausgeschlossen von einer Garantieübernahme sind Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit einem Finanzierungsbedarf von max. EUR 1,5 Mio., Betriebe des Banken- und sonstigen Finanzierungswesens, des Versicherungswesens und des Realitätenwesens. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist für das Realitätenwesen, wie zB Bauträger- und Immobilienentwicklungsprojekte, aber die Inanspruchnahme der Corona-Hilfs-Fonds 90%-Garantie möglich. Ausgenommen sind weiters Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger oder im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen. Die URG-Kriterien können nicht durch eine „Fortbestandsprognose“ ersetzt werden. Spätestens neun Monate nach dem letzten Bilanzstichtag ist der aktuelle Jahresabschluss für die Prüfung der Kriterienerfüllung heranzuziehen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (zB Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist. 

Besichert werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 1,5 Mio. pro KMU (inkl. Verflechtungen) mit einer Garantielaufzeit von max. 60 Monaten. Ein entsprechender De-minimis-Rahmen muss noch verfügbar sein.

Kosten: Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos – entfällt im Regelfall, sofern dies EU-beihilfenrechtlich zulässig ist.

Sicherheiten: Keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümerinnen bzw Eigentümer des Unternehmens).

Was kann nicht gefördert werden?

Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen. Kurzfristige Kreditfinanzierungen (weniger als 6 Monate) werden ebenfalls nicht gefördert. Investitionen, bis auf geringfügige Projektteile (zB die Anschaffung eines Laptops für das Home-Office) sind nicht förderbar.

Wenn es sich um ein Wachstumsprojekt und keine Liquiditätsüberbrückung handelt, stehen die laufenden aws-Förderungsprogramme zur Verfügung.

Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?

Der Antrag wird durch die finanzierende Bank bei der aws eingereicht. Über den Fördermanager unter: https://foerdermanager.aws.at/ kann ein Bearbeiter angelegt werden, sodass der Steuerberater die Daten in Kombination mit der Bank bearbeiten kann. Da bei Antragstellung die widmungsgemäße Verwendung der Kreditmittel bestätigt wird, ist eine eigene Abrechnung nicht erforderlich.

Garantien für Überbrückungskredite und für Kredittilgungen können in einem vereinfachten Schnellverfahren beantragt werden. Dieses Verfahren sieht vor, dass unmittelbar mit der Antragstellung der Garantievertrag ausgestellt wird; die Anträge werden lt. aws binnen 48 Stunden erledigt.

Weitere Informationen:

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

 

 

 

5. ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie (V3 und V4 ÖHT)


Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (inkl. Mischbetriebe) mit einem Finanzierungsbedarf bis max. EUR 1,5 Mio. Zur Inanspruchnahme dieser Sonderförderung muss ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15 % gegenüber dem Vorjahr vorliegen bzw prognostiziert werden. Das Coronavirus-Maßnahmenpaket für den Tourismus kann nicht mit anderen ÖHT Förderprodukten kombiniert werden.

Beträgt der Finanzierungsbedarf über EUR 1,5 Mio., erfolgt die Antragstellung bei der aws. Handelt es sich um ein Großunternehmen, ist der Antrag bei der OeKB einzubringen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Fremdkapital, welches aufgrund der aktuellen Krisensituation zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse auftreten, aufgenommen wird, kann mit einer Bundeshaftung im Ausmaß von 80 % besichert werden. Maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung iHv EUR 1.500.000,00 mit einer Bundeshaftungsquote iHv 80 % besichert werden.

Die Rückzahlungsmodalitäten sind zwischen Unternehmer und Hausbank grundsätzlich frei zu vereinbaren, wobei die Laufzeit der Bundeshaftung bei Krediten bis EUR 500.000,00 mit 36 Monaten und bei Krediten über EUR 500.000,00 mit 60 Monaten beschränkt ist.

Kosten: Die einmalige Bearbeitungsgebühr (1 %) und laufende Haftungsprovisionen (0,8 %) werden zur Gänze vom BMLRT übernommen. 

Die Zinsen für den mit der Haftung verbundenen Bankkredit der Hausbank sind von den Kreditnehmern grundsätzlich selbst zu tragen (garantierter Zinssatz maximal 2,00 %). Auf Initiative des BMLRT und der ÖHT haben sich allerdings die Bundesländer Wien, Burgenland, Steiermark, Oberösterreich, Salzburg und Tirol bereit erklärt, den anfallenden Zinsendienst zum Teil aus Landesmitteln zu übernehmen. Es sind keine zusätzlichen Anträge für die landesseitige Zinsübernahme notwendig.

Sicherheiten: Für die ÖHT Haftung sind keine Sicherheiten beizubringen. Für das 20%ige Bankenrisiko sind allerdings gegebenenfalls Sicherheiten in Abstimmung mit der kreditgebenden Bank erforderlich.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Einreichung des Antrags hat über die finanzierende Hausbank direkt bei der ÖHT zu erfolgen. Ab Eingang der vollständigen Unterlagen soll der Bewilligungsprozess innerhalb von 3 Werktagen abgeschlossen sein.

Weitere Informationen

https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

Die ÖHT bietet weiters an, alle für das Kalenderjahr vorgesehenen Kapitaltilgungen der TOP-Tourismuskredite auszusetzen. Die Beantragung funktioniert ebenfalls mittels vorgefertigtem Formular digital über die ÖHT-Website.

 

 

6.  OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien (Exportunternehmen)

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Diese Förderung richtet sich an heimische Exportunternehmen, deren Lieferungen und Leistungen nicht unter das Sicherheitskontrollgesetz und/oder die Kriegsmaterialverordnung fallen und die idR eine österreichische Wertschöpfung von mind. 25 % aufweisen. Voraussetzung, um diese Variante des Betriebsmittelkredits nutzen zu können, ist neben einer bestehenden Exporttätigkeit der Nachweis, dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war (Prüfung durch eigenes Ratingverfahren der OeKB).

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Ab sofort können Exportunternehmen einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw 15 % (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Die Höchstgrenze liegt dabei bei EUR 60 Mio. pro Firmengruppe. Dieses Angebot ist unabhängig davon, ob das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bisheriger Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist. Die revolvierenden Kredite sollen in erster Linie der Standortsicherung und Fortführung des Betriebs der Exporteure dienen.

Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet – mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern.

Kosten: Die Kosten orientieren sich am Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen (KRR), mit einem dem Risiko entsprechend leicht erhöhten Wechselbürgschaftsentgelt.

Sicherheiten: Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 % bis 70 % dieser Kredite zu übernehmen, wobei die Abwicklung unter Nutzung der bestehenden Strukturen erfolgt.

Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Beantragung erfolgt über die Hausbank bei der Österreichischen Kontrollbank.

Weitere Informationen

https://www.oekb.at/export-services/sonder-krr-covid-hilfe.html

 

 

7.  Härtefall-Fonds

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige
  • Freie Dienstnehmer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Die konkreten Voraussetzungen für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds sowie die jeweilige Höhe der Förderung sind auf der Homepage der WKO ersichtlich. Im Zuge der Härtefall-Fonds Phase 2, welche am 20. April startete, kam es zu einer Erweiterung des Bezieherkreises. Unter anderem entfällt die Einkommensober- und –untergrenze, Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe und auch Neugründer können einen Pauschalbetrag beziehen (Link siehe „Förder-Richtlinien“ und „Weitere Informationen“)

Am 26.04. wurden folgende Änderungen der Richtlinien für die Phase 2 beschlossen:

  • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate – innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.
  • Einführung einer Pauschalförderhöhe von EUR 500,00 pro Monat – für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten oder bei denen die errechnete Förderhöhe weniger als EUR 500,00 ergeben würde.
  • Jungunternehmer, die ab 1.1.2018 (bisher 1.1.2020) gegründet haben, können auch ohne Einkommensteuerbescheid pauschal EUR 500,00 beantragen.
  • Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.
  • COVID-19-bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sie werden bei der Förderhöhe ebenso berücksichtigt wie Nebeneinkünfte.
  • Bei Förderungen bis EUR 500,00 erfolgt im jeweiligen Betrachtungszeitraum keine Anrechnung von Auszahlungsbeträgen aus der Phase 1 mehr.
  • Der maßgebliche Bescheid (der letzten Veranlagung oder der letzten drei Veranlagungen) muss wirksam erlassen sein. Es ist nicht erforderlich, dass dieser rechtskräftig ist.

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Diese haben den Antrag ebenfalls über die Agrarmarkt Austria zu stellen. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

Ein Wechsel in den Corona-Hilfs-Fonds ist unter Anrechnung der bereits bezogenen Fördermittel aus dem Härtefall-Fonds möglich.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag für die Phase 2 ist mittels Link auf der WKO Homepage (bis voraussichtlich 31.12.2020) einzureichen: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Seit 04.05.2020 kann ein Antrag nach den neuen Förderrichtlinien gestellt werden. Bereits eingereichte Anträge werden nach der neuen Richtlinie geprüft und müssen nicht erneut eingebracht werden. Ein bereits gestellter Antrag kann aber durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen Landeskammer bis zum 31.07.2020 zurückgezogen werden, sofern noch kein weiteres Ansuchen gestellt wurde (zB wenn der Antrag aufgrund der Erweiterung des Betrachtungszeitraumes erst für einen späteren Zeitraum gestellt werden soll). Ein Ansuchen für einen weiteren Betrachtungszeitraum ist erst nach Erledigung der Zurückziehung möglich. Der bereits ausbezahlte Betrag des zurückgezogenen Ansuchens ist zurückzuerstatten.

Förder-Richtlinien:

Phase 2: 
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html

Weitere Informationen:

Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter (inkl. Förderrichtlinien Phase 2): https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter?#14640

 

 

8.  Sonstige Maßnahmen

 

8.1.  Übernahme Vorfinanzierung der Kurzarbeit durch Banken

Damit es zu keiner Unterbrechung bei den Lohn- und Gehaltszahlungen für die Dienstnehmer kommt, haben die österreichischen Banken eine verbindliche Zusage getätigt, dass diese die Vorfinanzierung der Kurzarbeit für die heimischen Unternehmen übernehmen. In jenen Fällen, in denen nicht auf das aws-Garantieinstrumentarium zurückgegriffen werden kann, wird die Vorfinanzierung der Kurzarbeit auf Basis eines beim AMS eingebrachten Antrags durch die Kreditinstitute eingeräumt werden. Diese Finanzierungen erfolgen auf Basis der tatsächlich zu erwartenden Förderung durch das AMS und gelten nicht für Unternehmen, die sich in Restrukturierung befinden (und somit unter das URG fallen).

Weitere Informationen:

https://news.wko.at/news/oesterreich/Oesterreichische-Banken-uebernehmen-Vorfinanzierung-der-K.html

 

8.2.  Raten-Stundung-Kredite

Verbraucher und Kleinstunternehmen können die Rückzahlung von Kreditraten (Kapitaltilgung und Zinsen) bei Krediten bis zu drei Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag stunden, um finanzielle Engpässe zu überbrücken. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw Jahresbilanz EUR 2 Mio. nicht überschreitet. Die Voraussetzung für die Aussetzung der Zahlungen ist, dass der Kreditnehmer ein aufgrund der COVID-19-Pandemie niedrigeres Einkommen beziehungsweise einen finanziellen Engpass hat und damit die Zahlungen aktuell nicht zumutbar sind. Die Regelungen umfassen nur Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.

 

8.3.  Unterstützung für Härtefälle in Familien

Zur Überbrückung von außergewöhnlichen Notlagen von einkommensschwachen Familien während der Corona-Krise werden zusätzlich EUR 30 Mio. aus dem Familienlastenausgleichsfonds bereitgestellt. Der Antrag kann seit 15. April per E-Mail an corona-hilfe@bmafj.gv.at gestellt werden. Die Voraussetzungen und Details zur Antragstellung sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend zu finden:

https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html

 

8.4. Entschädigung gem Epidemiegesetz 1950

Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhängten Beschränkungen erfolgten teilweise auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950. Erst später wurden Maßnahmen auf Basis des eigens erlassenen COVID-19 Maßnahmengesetzes verhängt. Das Verhältnis zwischen diesen Gesetzgebungen, insbesondere hinsichtlich der Vergütungsansprüche nach dem Epidemiegesetz, war von Beginn an fraglich und ist nach wie vor nicht geklärt bzw. Gegenstand juristischer Verfahren.

Obwohl es sich hier ausschließlich um zivilrechtliche bzw. öffentlich-rechtliche Sonderfragen handelt, möchten wir hier in aller Kürze die maßgeblichen Parameter darstellen:

Wenn ein Betrieb von einer Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 betroffen ist, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 4 Epidemiegesetz.

Die Berechnung der Vergütungsansprüche ist nicht abschließend geklärt; auf Basis des derzeitigen Informationsstandes (Bundesministerium für Gesundheit, Erlass aus 2007) hat die Berechnung wie folgt zu erfolgen: Es ist der Durchschnitt aus dem Bruttoeinkommen der letzten beiden Monate vor dem Monat der behördlichen Verfügung heranzuziehen, bei stark schwankenden Einkommen jedoch der Durchschnitt aus dem Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate. Dieser Betrag ist sodann auf ein jeweiliges Tageseinkommen umzurechnen, woraus sich schlussendlich der Entschädigungsbetrag ergibt. Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder -schließung den Arbeitnehmern auf Grundlage des Epidemiegesetzes fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern. Im Rahmen dessen ist immer das Verhältnis zu den bereits gewährten oder zumindest zugesagten Entschädigungen (u.a. COVID-19 Hilfsfonds, Kurzarbeitsbeihilfen/-unterstützungsleistungen) zu berücksichtigen, da sich diese vielfach gegenseitig ausschließen.

Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, ansonsten erlischt der Anspruch (maßgebend ist das Einlagen des Antrages innerhalb von 6 Wochen).

Es gibt kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. Die Wirtschaftskammern Tirol, Vorarlberg und Salzburg haben bereits Vorlagen für die Geltendmachung dieses Anspruchs zur Verfügung gestellt.

Für weitergehende Detailfragen bitten wir Sie, insbesondere auch zur Fristenwahrung der Antragstellung, mit Ihrem Rechtsanwalt in Kontakt zu treten und die diesbezüglich notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.

 

8.5. COVID-Paket für Start-ups

Das COVID-Paket für Start-ups wurde am 16.04.2020 von der Bundesregierung vorgestellt und besteht aus den nachfolgenden zwei Fonds. 

COVID-Start-up-Hilfsfonds
Gefördert werden in Form eines erfolgsabhängig rückzahlbaren Zuschusses innovative österreichische Start-ups, welche vor 15.03.2020 gegründet wurden und die EU-Definition für Kleinunternehmen erfüllen, durch eine Verdopplung privater Investments (frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von unternehmensunabhängigen Investoren iHv EUR 10.000,00 bis EUR 800.000,00), die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt wurden. Frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen, welche zwischen 15.09.2019 und 14.03.2020 eingebracht wurden, können maximal 25 % der Gesamtzuschusshöhe betragen. Dies jedoch nur, wenn auch ein Investment nach dem 15.03.2020 stattgefunden hat. Die Fördermittel sind für die Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können, und zur Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen, zu verwenden. Sie können weiters für die Finanzierung laufender Kosten und Investitionen verwendet werden. Nicht gefördert werden Kosten für ausführbezogene Tätigkeiten, Kosten, die vor Einlangung des Förderungsansuchens entstanden sind, und nicht-betriebliche Kosten (zB Privatanteile). Die Fördermittel sind innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 12 Monaten zu verwenden.

Die formalen und inhaltlichen Kriterien sind überblicksmäßig in der nachfolgenden Grafik der aws zusammengefasst. Details zu den Kriterien sind auf der Homepage der aws (Link untenstehend) ersichtlich.

Startup Hilfsfonds Corona Foerderungen 12.05.2020
Quelle: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/Covid-Start-up-Hilfsfonds_Anlage.pdf

Zuschüsse aus dem COVID-Start-up-Fonds zählen zu den Förderungen nach Art 22 AGVO, zu welchen auch De-minimis-Beihilfen zählen. Diese können für ein Unternehmen den Betrag von EUR 400.000,00 (für innovative Unternehmen im Sinne der AGVO EUR 800.000,00) nicht übersteigen. Aufgrund der anzuwendenden Kumulierungsregeln müssen daher Angaben über bestimmte bisher erhaltene Förderungen nach Art 22 AGVO, nach befristetem Rahmen angesichts Covid-19 sowie nach De-minimis-VO gemacht werden. Der Zuschuss selbst fällt aber nicht unter die De-minimis-Regelung.

Die Abwicklung und Antragstellung dieses Zuschusses, der im Erfolgsfall (Definition „Erfolgsfall“ siehe aws Homepage) zurückzuzahlen ist und der gegebenenfalls mit Garantien kombiniert werden kann, erfolgt über den aws Fördermanager. Der Antrag ist ab sofort bis inkl. 15.12.2020 möglich. Für die Einreichung sind eine Bestätigung der formalen Bedingungen durch das Start-up und eine Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers, dass die inhaltlichen Kriterien erfüllt sind, erforderlich.

Weitere Informationen: https://www.aws.at/covid-start-up-hilfsfonds-faq/

Venture Capital Fonds
Gefördert wird mittels Kapitalgarantien an Investoren, die seit dem Ausbruch der COVID-Krise frisches Geld für Venture Capital Fonds bereitstellen. Die aws übernimmt Kapitalgarantien in Höhe von bis zu 50 % des Fondsvolumens. Diese Venture Capital Fonds investieren in Start-ups, um krisenbedingt verzögerte Umsetzungen von Geschäftsmodellen zu ermöglichen. Je Start-up ist ein Investitionsbetrag von EUR 200.000,00 bis EUR 1 Mio. vorgesehen. Die Details dazu wurden aktuell noch nicht veröffentlicht.

Weitere Informationen:
https://www.aws.at/covid-paket-fuer-start-ups/?ref=topnews

Weitere Unterstützungen für Start-ups sind auf der Homepage der aws und der FFG zu finden.

 

8.6. Kultureinrichtungen und KünstlerInnen

Neben den allgemein zugänglichen Fördermaßnahmen wurden unter anderem durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds (COVID-19-Fonds und Unterstützungsfonds für Notsituationen) und die Verwertungsgesellschaften spezifisch für den Kunst- und Kulturbereich diverse Unterstützungsmöglichkeiten geschaffen. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport ist eine Übersicht dieser Maßnahmen zu finden:

https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html

 

 

 

9.  Förderungen in den einzelnen Bundesländern

9.1.  Förderungen für Klienten in Oberösterreich

OÖ Unternehmens-Taskforce

  • Beratung der OÖ Betriebe betreffend Förderungen, Unterstützungen etc.
  • Tel.Nr. 0800 44 99 66
  • E-Mail: standort@biz-up.at

OÖ Härtefonds für Kleinbetriebe

  • Direktzuschuss für OÖ Kleinunternehmen der gewerblichen Wirtschaft (max. 50 MitarbeiterInnen, Jahresumsatz bzw Bilanzsumme bis max. EUR 10 Mio.), die aufgrund der Kriterien des Bundes keine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds und dem Corona-Hilfs-Fonds in Anspruch nehmen können, durch die Krise einen Umsatzrückgang von mindestens 25 % erleben und nicht die Kriterien für Unternehmen in Schwierigkeiten vor der Krise erfüllen (lt. derzeitigem Informationsstand sind die URG Kriterien zum 15.03.2020 relevant).
  • Die Förderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse richtet sich nach der Höhe der Fixkosten für maximal drei Monate (16.03. bis 15.06.) und beträgt 25 % davon, maximal EUR 25.000,00.
  • Antragstellung von 16.04. bis einschließlich 30.06.2020 online unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/egov.htm möglich
  • Erforderliche Unterlagen: Nachweis der unbefristeten Gewerbeberechtigung (zB GISA-Auszug) und Nachweis über die Fixkosten
  • Abwicklung durch das Land OÖ (Abteilung Wirtschaft)
  • Weitere Informationen:
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/233404.htm

OÖ Corona-Bürgschaft für Kleinbetriebe

  • OÖ KMU und Start-ups, die aufgrund der Kriterien der aws und der ÖHT keine Bürgschaften des Bundes in Anspruch nehmen können
  • Haftung bis zu 80 % für Kontokorrent-Rahmen zur Finanzierung von laufenden Ausgaben bzw zur Liquiditätssicherung zwischen EUR 5.000,00 und EUR 100.000,00
  • Voraussetzungen: Vorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung, Mitgliedschaft in der WKOÖ, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vor der Krise, gute Zukunftsaussichten
  • Antrag ab 15.04. über die Hausbank möglich, Erledigung im Schnellverfahren binnen 2 Tagen
  • Kein Bearbeitungsentgelt, keine Provisionen während der gesamten Laufzeit
  • Zinsen bis max. 1,0 % p.a. werden bis 31.12.2021 vom Land OÖ übernommen, danach trägt diese der Kreditnehmer
  • Weitere Informationen:
    https://www.kgg-ubg.at/angebote/corona-buergschaft

OÖ Landeshaftungen für Mittelstand und Großbetriebe

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 300 Mio.
  • Haftungen bis EUR 15 Mio. pro Betrieb (max. 80 % des Kreditvolumens)
  • Sicherheiten zugunsten des Landes erforderlich
  • Marktübliches Haftungsentgelt
  • für gesunde Unternehmen mit positiver Fortbestehensprognose
  • Antragstellung über die Hausbank
  • Abwicklung durch Land OÖ (Abteilung Finanzen)

OÖ Tourismus-Paket

OÖ Arbeitsmarkt-Paket

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 7 Mio.
  • Aufstockung Insolvenz-, Implacement und Outplacement-Stiftungen, Förderung Arbeitsplatznaher Qualifizierung (Aqua)
  • Kampagne Versorgungssicherheit

OÖ Start-up Paket

OÖ Digitalisierungspaket – DIGITAL STARTER UPGRADE

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 5 Mio.
  • Unterstützung durch das Land OÖ und die WKO OÖ beim Aufbau digitaler Vertriebsformen, beim Einstieg in die Digitalisierung sowie für die Zusammenarbeit von Betrieben bei der Erarbeitung von neuen digitalen Dienstleistungen in Höhe von bis zu EUR 24.500,00 (Modul 1 „Neue digitale Wege“ bis EUR 4.500,00; Modul 2 „Vorzeigelösungen“ bis EUR 20.000,00)
  • Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die aktives Mitglied bei der WKOÖ sind
  • Einreichmöglichkeit: 04.05.2020 bis voraussichtlich 01.12.2020
  • Weitere Informationen:
    https://www.wko.at/service/ooe/innovation-technologie-digitalisierung/digital-starter-upgrade.html

Kultur- und Sportvereine

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 5 Mio.
  • zB bei Absage von Veranstaltungen
  • Details erst nach Veröffentlichung der Bundes-Maßnahmen für den Sport
  • Härtefallfonds für OÖ Kulturschaffende, welche keine Unterstützung des Bundes erhalten, in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung für 3 Monate. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich am Richtsatz der Mindestsicherung von EUR 917,35 (insgesamt daher bis max. EUR 2.752,00). Die Antragstellung ist von 05.05. bis 15.09.2020 möglich.
    Voraussetzungen und Abwicklung siehe:
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/233252.htm#panel234409
  • Weitere Informationen für Kunst- und Kulturschaffende:
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/233252.htm

Land OÖ als Vermieter

  • Stundung Mieten und Pachtzahlungen im Bedarfsfall

OÖ Solidaritätsfonds

  • Hilfe in besonderen sozialen Lagen: Gewährung einer einmaligen finanziellen Unterstützung in sonstigen, nicht ausdrücklich geregelten besonderen sozialen Lagen, zB bei Delogierung, außergewöhnlicher finanzieller Belastung, Auftreten einer Notsituation oÄ
  •  Für nichtselbständig erwerbstätige Personen
  • Weitere Informationen: 
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/26846.htm

 

9.2.  Förderungen für Klienten in Wien

EUR 12 Mio. Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung durch WKBG, Wirtschaftskammer Wien und Stadt Wien

Für Unternehmen unter EUR 5 Mio. Jahresumsatz werden 80 % Bürgschaften für Überbrückungskredite (Betriebsmittelfinanzierungen) mit einem Finanzierungsvolumen von EUR 5.000,00 bis EUR 350.000,00, welche von Kreditinstituten gewährt werden, abgegeben. Für Unternehmen über EUR 5 Mio. Jahresumsatz werden 80 % Bürgschaften für Finanzierungsvolumen von EUR 50.000,00 bis EUR 500.000,00 gewährt. Die Einreichung bei der WKBG erfolgt über die finanzierende Hausbank. Die Kosten für die WKBG-Haftung (Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision) übernehmen die Stadt Wien und die WKW.

Weitere Informationen:

https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=ueberbrueckung-2020#corona

EUR 3 Mio. Mittelaufstockung WAFF für Arbeitsstiftungen

Im Falle einer Insolvenz bietet der Wiener ArbeitnehmerInnenförderungsfonds mit der Stadt Wien das Instrument der “Arbeitsstiftungen” an.

Weitere Informationen:

https://www.waff.at/massnahmen-coronavirus/


EUR 20 Mio. Notlagenfonds für EPUs und Kleinstunternehmen durch die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien

Ein-Personen- und Kleinst-Unternehmen bis zu 10 MitarbeiterInnen erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, wenn der monatliche Umsatzrückgang durch die Corona-Krise 50 % oder mehr beträgt. Für diesen Zweck leisten Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien einen Zuschuss in Höhe von jeweils EUR 10 Mio. in den “Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien”.

Die Förderrichtlinien werden aktuell mit der Bundesförderung Härtefall-Fonds abgestimmt. Aktualisierte Förderrichtlinien folgen.

Weitere Informationen: 

https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html

Förderprogramme Wirtschaftsagentur Wien

Beteiligungsfonds


Die Stadt Wien wird in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Wien sowie privaten Partnern Unternehmensbeteiligungen im Ausmaß von gesamt vorerst ca. EUR 50 Mio. erwerben, um die Existenz dieser Unternehmen und somit Arbeitsplätze zu sichern. Die Beteiligungen sollen maximal 20 % betragen und für maximal 7 Jahre bestehen. Details und Ablauf werden in den nächsten Tagen erarbeitet, die Beteiligungserwerbe sollen voraussichtlich ab Mitte Mai erfolgen.

Weitere Informationen:

https://stolzauf.wien.gv.at/site/beteiligungsfonds/

 

9.3.  Förderungen für Klienten in Niederösterreich

Existenzsicherungszuschuss der WKNÖ


Abhängig von Umsatzrückgang und Branchenzugehörigkeit (mindestens zweijährige WK-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung) gibt es von der Wirtschaftskammer Niederösterreich einen einmaligen Existenzsicherungszuschuss von bis zu 5.000,00 Euro pro Unternehmen. Diese Unterstützung richtet sich ausschließlich an Unternehmen mit maximal 10 Beschäftigten. Dabei werden dem gesamten Unternehmen Teilzeitbeschäftigte anteilig, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte gar nicht zugerechnet.

Ausschlaggebend für die Förderhöhe ist der Rückgang der Umsätze im Vergleich zu den Monaten im Vorjahr. Der Antrag kann bis zu sechs Monate ab Ende des Umsatzrückganges – bis spätestens 31.12.2020 – der jeweiligen Bezirksstelle übermittelt werden.

Weitere Informationen:

https://www.wko.at/service/noe/Existenzsicherung.html

9.4.  Förderungen für Klienten in der Steiermark

Stadt Graz „Soforthilfe-Wirtschaftspaket“

  • Entfall Nutzungsgebühren Gastgärten
  •  Reduktion Abgaben Wasser für betroffene Unternehmen
  •  Notfonds für Stromabgaben
  •  Entfall Nutzungsentgelte für Veranstaltungen im öffentlichen Raum
  •  Aussetzung Standgebühren bei Bauernmärkten
  •  Mieterlass für betroffene, in städtischen Objekten eingemietete Unternehmen
  • Sofortige Auszahlungen Mietförderung und Coworking-Space-Förderung

Weitere Informationen:

https://www.graz.at/cms/beitrag/10347186/8106444/Coronavirus_Soforthilfe_Wirtschaftspaket_der_Stadt.html

Zinsübernahme für Überbrückungskredite durch das Land Steiermark

Um die Liquidität der steirischen Unternehmen in der aktuellen Situation erhalten zu können, übernimmt das Land Steiermark nach entsprechender Kreditgewährung durch ein österreichisches Kreditinstitut die Zinsen in der Höhe von maximal 2 % für Überbrückungskredite, für die der Bund die Haftung im Ausmaß von bis zu 80 % übernimmt. Die Zinsen werden sowohl für Unternehmen aus Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung und Handel als auch für Tourismusbetriebe übernommen. Damit soll gemeinsam mit dem Bund eine Überbrückungshilfe für die Unternehmen angeboten werden. Insgesamt stellt das Land Steiermark EUR 42 Mio. für die Zinsübernahme in Wirtschaft und Tourismus zur Verfügung. 

Die Steirische Wirtschaftsförderung SFG wickelt die Zinsübernahme in Zusammenarbeit mit dem Austria Wirtschaftsservice (aws) ab. 

Weitere Informationen:

https://www.sfg.at/faq-zinsuebernahme-fuer-ueberbrueckungskredite-des-landes-steiermark/

 

9.5.  Förderungen für Klienten im Burgenland

Überbrückungshilfe des Landes Burgenland

Gefördert werden mittels Übernahme von Ausfallbürgschaften für Betriebsmittelfinanzierungen kleine und mittelgroße Unternehmen, welche die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger per 31.12.2019 nicht erfüllen (in Ausnahmefällen auch durch Vergabe von Kleinkrediten). Die Haftungsquote beträgt bis zu 80 % des Kreditbetrages, höchstens EUR 1,5 Mio. mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren. Für die Haftungsübernahme ist kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten. Das Haftungsentgelt ist risikoabhängig ab 0,5 % p.a. vom verbürgten Kreditbetrag. Wenn die Finanzierung via Haftung nicht möglich ist, können Kredite bis zu EUR 50.000,00 mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren beantragt werden, für welche ebenfalls kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten ist. Die Sollzinsen betragen risikoabhängig ab 2,0 % p.a. Anträge auf Übernahme einer Haftung des Landes Burgenland sind bis 31.07.2020 im Wege des finanzierenden Kreditinstitutes einzureichen. Anträge für Kleinkredite können direkt bei der Wirtschaft Burgenland GmbH – WiBuG eingereicht werden.

Weitere Informationen:

https://wirtschaft-burgenland.at/foerderung/corona/

„Härtefälle-Fonds“ des Landes Burgenland

EPU und Kleinstunternehmen (bis 9 Mitarbeiter) der gewerblichen Wirtschaft können eine Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Fixkosten und Mietaufwände beantragen. Ausgenommen sind Unternehmen, welche die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger (per 31.12.2019) erfüllen. Die Förderung besteht in einem Mietkostenzuschuss iHv 50 % (maximal EUR 500,00) und einem Fixkostenzuschuss iHv 50 % (maximal EUR 5.000,00) für den Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2020. Die Antragstellung erfolgt bei der Wirtschaft Burgenland GmbH – WiBuG bis zum 31.07.2020.

Weitere Informationen:

https://wirtschaft-burgenland.at/foerderung/soforthilfe/

 

9.6.  Förderungen für Klienten in Salzburg

Stundung der Tourismusbeiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz

Jene Unternehmen, welche aufgrund der Corona-Krise ganz besonders betroffen sind und wesentliche Einbußen erleiden, können über ein begründetes Ansuchen die mit 31.05. des Jahres vorgegebene Frist für die Abgabe der Beitragserklärung 2020 auf 30.11.2020 erstrecken lassen. Der am 15.06.2020 fällige Tourismusbeitrag kann über ein begründetes Ansuchen bis zum 15.01.2021 gestundet bzw in Raten beglichen werden. Nebenansprüche werden nicht vorgeschrieben. Die Anträge können formlos über den Onlinezugang zur Einreichung der Beitragserklärung oder per email: landesabgabenamt@salzburg.gv.at gestellt werden.

 

9.7.  Förderungen für Klienten in Tirol

  • Zinszuschuss bei Überbrückungskrediten für die der Bund die Haftung übernimmt (keine separate Antragstellung erforderlich)
  • Förderung von Homeoffice-Arbeitsplätzen mittels nicht rückzahlbarem Einmalzuschuss in Höhe von max. 50 % der förderbaren Kosten. Die förderbaren Kosten müssen mindestens EUR 500,00 betragen, die Förderbemessungsgrundlage ist mit EUR 5.000,00 begrenzt.
  • COVID-19-ArbeitnehmerInnenfonds für einkommensschwache ArbeitnehmerInnen und ihre Familien, die wegen der Corona-Pandemie gravierende Einkommenseinbußen haben.
  • Weitere Informationen:

    WKO Tirol

    Tirol Wirtschaftsförderung

 

9.8. Förderungen für Klienten in Vorarlberg

  • Soforthilfefonds für Personen und Unternehmen, die vom Härtefallfonds des Bundes aufgrund der dort geltenden Bestimmungen ausgeschlossen sind oder sich in einer existenzbedrohenden Krise befinden.
    Haftungsübernahme: Unternehmen mit Umsätzen bis EUR 5 Mio.: Haftungsübernahme von bis zu 80 % für Betriebsmittelrahmen von EUR 5.000,00 bis EUR 350.000,00;
    Unternehmen mit Umsätzen von mehr als EUR 5 Mio.: Haftungsübernahme von bis zu 80 % für Betriebsmittelrahmen von EUR 50.000,00 bis EUR 500.000,00.
  • Kleinkredite für ArbeitnehmerInnen (Haftung für Kleinkredite bis maximal EUR 5.000,00)
  • Mikrokredite zur Liquiditätssicherung für EPUs, Kleinstunternehmen, neue Selbständige und freiberuflich Tätige (Haftung für Mikrokredite bis maximal EUR 10.000,00)
  • Weitere Informationen:

    Förderungen Vorarlberg

 

 

10. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz soll ein neues „Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (CFPG) erlassen werden. Dieses Bundesgesetz soll ermöglichen, dass im Zuge einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle „Finanzielle Maßnahmen“ gemäß ABBAG-Gesetz, und zwar sowohl Zuschüsse als auch Garantieübernahmen für Finanzierungen durch die aws und die ÖHT, und Zuschüsse aus dem Härtefallfonds mitüberprüft werden. Zudem soll im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die Kurzarbeitsbeihilfe Prüfungsgegenstand sein. Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach dem neuen CFPG soll vom BMF per Verordnung geregelt werden.

Eine Förderungsprüfung soll aber auch dann möglich sein, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

 

Da sich derzeit täglich Änderungen und Neuerungen im Umgang mit der herausfordernden wirtschaftlichen Situation ergeben, halten wir Sie selbstverständlich in weiteren Sonder-Klienten-Informationen auf dem Laufenden.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 15.05.2020

 

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