Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/32 Fixkostenzuschuss II und Umsatzersatz - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/32 Fixkostenzuschuss II und Umsatzersatz

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/32 Fixkostenzuschuss II und Umsatzersatz

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informierenSie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes farbig markiert (Stand: 24.11.2020). Wir möchten insbesondere auf die neuen Informationen zu Fixkostenzuschuss II und Lockdown-Umsatzersatz hinweisen. Sobald sich wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.

Inhalt in Kurzform

Förderungen und Kreditgarantien

In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.

Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.


Überblick
Mit einem Klick auf die Überschriften gelangen Sie direkt zum jeweiligen Artikel.

1. Fixkostenzuschuss I
2. Fixkostenzuschuss II 800.000
3. Lockdown-Umsatzersatz
4. Härtefall-Fonds
5. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB
6. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse
7. Förderungen in den einzelnen Bundesländern
8. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

 

1. Fixkostenzuschuss I

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/31 „Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse/Fixkostenzuschuss“:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/143-klienten-information-sonderausgabe-corona-31

 

2. Fixkostenzuschuss II

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Der Fixkostenzuschuss dient der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19.

Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Sitz oder eine Betriebsstätte eines zum 31.12.2019 (oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31.12.2019 endete) nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland (im Rahmen betrieblicher Einkünfte). Handelt es sich unter Berücksichtigung rückwirkender Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, können Klein- und Kleinstunternehmen trotzdem einen Zuschuss bis EUR 800.000,00 beantragen. Handelt es sich unter Berücksichtigung rückwirkender Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, das kein Klein- oder Kleinstunternehmen ist, kann ein Antrag unter Berücksichtigung der De-minimis Verordnung gestellt werden.  Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (ex ante Betrachtung – Schadensminderungspflicht).

Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag möglich). Zudem ist der Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus ausgenommen sind auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.09.2020 noch keine Waren- und Leistungserlöse erzielt haben sowie im alleinigen bzw. mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben und NPOs, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (ausgenommen Sanierungsverfahren), Missbrauch § 22 BAO, Abzugsverbot § 12 KStG, Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel § 10a KStG, Sitz in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder oder Gebiete angeführt ist, Finanzstrafen und Verbandsgeldbußen, etc.) sind in der Richtlinie zu finden.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 bis zu einer Höhe von maximal EUR 800.000,00:

  • Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Absetzung für Abnutzung von unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor 16.09.2020 bestellt und vor Beginn des gewählten Betrachtungszeitraumes in Betrieb genommen wurden
  • Fiktive Absetzung für Abnutzung von nicht im Eigentum befindlichen Wirtschaftsgütern, die primäre Betriebsmittel des Unternehmens darstellen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • Leasingraten (unter Berücksichtigung der fiktiven Absetzung für Abnutzung)
  • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  • Aufwendungen für Strom, Gas, Energie- und Heizkosten sowie Telekommunikation
  • Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer (Ansatz jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 / Monat unter Abzug von Nebeneinkünften im Betrachtungszeitraum))
  • Geschäftsführerbezüge von nicht ASVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft bis max. EUR 2.666,67
  • Personalkosten, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen sowie Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebs notwendig sind, wenn das Unternehmen im gewählten Betrachtungszeitraum für Kunden tatsächlich geöffnet ist (abzgl. Kurzarbeitsbeihilfe)
  • Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 1.000,00 – diese Kosten können allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der beantragte Fixkostenzuschuss unter EUR 36.000,00 beträgt (Antrag erst in der zweiten Tranche)
  • Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren, wenn sie aufgrund der COVID-19 Krise mehr als 50 % ihres Wertes verlieren. Der Wertverlust der saisonalen Ware kann erst in der zweiten Tranche beantragt werden, außer wenn dieser bei Beantragung der ersten Tranche bereits ermittelt werden kann. Der Verlust von 50% des Wertes der saisonalen Ware muss bei der Gegenüberstellung des noch erzielbaren Verkaufserlöses mit dem regulären Verkaufspreis vorliegen. Ist diese Voraussetzung gegeben, können als Fixkosten im Zusammenhang mit dem Wertverlust saisonaler Ware die Differenzbeträge zwischen dem erzielbaren Verkaufserlös und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
  • Aufwendungen zwischen 01.06.2019 und 16.03.2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume realisiert werden hätten sollen (endgültig frustrierte Aufwendungen)
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind ebenso wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz abzuziehen.

Mögliche Betrachtungszeiträume: 16.09.-30.09.2020, 10/2020, 11/2020, 12/2020, 01/2021, 02/2021, 03/2021, 04/2021, 05/2021, 06/2021. Als Vergleichszeitraum für die Berechnung des Umsatzausfalls gilt der jeweilige Zeitraum des Jahres 2019.

Anträge können für bis zu zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden (zusammenhängend oder in maximal zwei Blöcken). Für Zeiträume, in denen ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, kann kein Antrag auf Fixkostenzuschuss gestellt werden. Unternehmen, die daher den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (d. h. die ihre Geschäftslokale ab 3. November 2020 schließen mussten), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen, es hat aber eine Aliquotierung durch den Antragsteller zu erfolgen. Anträge für einen Lockdown-Umsatzersatz sind zeitlich vor einem Antrag auf Fixkostenzuschuss II zu stellen.

Wenn der Umsatzeinbruch mindestens 30 % und der Zuschussbetrag mindestens EUR 500,00 beträgt, entspricht die Ersatzrate dem Prozentsatz des Umsatzausfalls (zB Umsatzausfall 65 % = Zuschuss in Höhe von 65 % der Fixkosten des gewählten Zeitraumes).

Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 30 %, die im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000,00 Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können einen Zuschuss in Höhe von 30 % des Umsatzausfalls des gewählten Betrachtungszeitraumes beantragen (max. EUR 36.000,00).

Der maximale Fixkostenzuschuss II beträgt EUR 800.000,00. Der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erfolgten, reduzieren den beihilferechtlichen Höchstbetrag. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % und Fixkostenzuschüsse der Phase I verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Tranche kann bereits beantragt werden und umfasst 80 % des voraussichtlichen Zuschusses. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2021 einzubringen. Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens am 01.07.2021 beantragt werden (bis 31.12.2021).

Die Einbringung des Antrags hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen, außer der Zuschuss wird voraussichtlich nicht mehr als EUR 36.000,00 betragen. Bei einem erwarteten Zuschussbetrag von EUR 36.000,00 – EUR 100.000,00 ist nur eine Bestätigung der Plausibilität des Umsatzausfalls und der Fixkosten erforderlich.

Verpflichtungen des Antragstellers (vollständige Aufzählung und Details siehe Richtlinie):

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten;
  • Anpassung Entnahmen bzw Gewinnausschüttung von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse (Ausschüttung von Dividenden- und rechtlich nicht zwingenden Gewinnauszahlungen vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 und der Rückkauf eigener Aktien ist nicht zulässig. Bis 31.12.2021 hat zudem eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.)
  • Keine Leistung von unangemessenen Entgelten, Entgeltsbestandteilen oder sonstigen Zuwendungen an Inhaber des Unternehmens bzw. Organe, Mitarbeiter und wesentliche Entscheidungsträger (Einschränkung Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer für die Jahre 2020 und 2021)
  • Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Laut Regierungsankündigung wird es im Dezember noch eine zweite Säule des Fixkostenzuschusses II bis EUR 3 Mio. geben. Details dazu werden aktuell ausgearbeitet.

Richtlinien:
Phase II 800.000: https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/11/Richtlinie-FKZ-800.000.pdf

Weitere Informationen:
https://www.fixkostenzuschuss.at/
Die auf dieser Seite veröffentlichten FAQ enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert.

3. Lockdown-Umsatzersatz

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Ein Lockdown-Umsatzersatz wird gewährt, sofern der Antragsteller von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der COVID-19 Notmaßnahmenverordnung direkt betroffen ist, einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Tätigkeit iSd § 22 bzw § 23 EStG ausübt. Die vollständige Liste der direkt betroffenen Unternehmen ist auf der Website zum Lockdown-Umsatzersatz zu finden:
https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Liste-der-direkt-betroffenen-Branchen-1.pdf
bzw https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Handelskategorisierung.pdf (Handel).

Ausgenommen von der Gewährung des Umsatzersatzes sind Antragsteller, die nicht im Sinne des UStG 1994 unternehmerisch tätig sind, Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen sowie neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (ausgenommen Sanierungsverfahren), Missbrauch § 22 BAO, Abzugsverbot § 12 KStG, Finanzstrafen und Verbandsgeldbußen, etc.) sind in der Richtlinie zu finden.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes beträgt 80 % des von der Finanzverwaltung zu ermittelnden Vergleichsumsatzes. Abweichend davon wurden für Unternehmen iS des § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV (Einzelhandel) in der Richtlinie Prozentsätze zwischen 20 % und 60 % festgelegt. Im Regelfall wird der Umsatz des Monats November 2019 als Vergleich herangezogen, wobei eine Aliquotierung für die Anzahl der Tage der Betroffenheit von der jeweiligen Verordnung vorgenommen wird. Falls dies nicht möglich ist, wird der Umsatzersatz auf Basis der letzten veranlagten Jahreserklärung (USt bzw. ESt/KÖSt) bzw. der UVAs 2020 berechnet. Die Umsätze sind zu reduzieren, wenn diese einer Branche zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen sind.

Die Mindesthöhe beträgt EUR 2.300,00, die Maximalhöhe EUR 800.000,00. Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws/ÖHT übernommen wurden, und Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erfolgten, reduzieren den beihilferechtlichen Höchstbetrag. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie der Fixkostenzuschuss Phase I und die Kurzarbeit verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht.

Für mittelgroße und große Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben, gibt es gesonderte Bestimmungen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag auf Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt über FinanzOnline und kann durch den Unternehmer selbst oder durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Bilanzbuchhalter gestellt werden.  Nach Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes können Förderwerber mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes zu korrigieren sind.

Bei Antragstellung sind die Bestätigungen, die im Rahmen der Antragstellung zu tätigen sind und die Verpflichtungen, denen sich der Unternehmer mit der Antragstellung unterwirft, zu beachten.

Der Lockdown-Umsatzersatz kann bis 15. Dezember 2020 beantragt werden.

Der Lockdown-Umsatzersatz für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt. Für die indirekt betroffenen Branchen wird laut Ankündigung vom Finanzminister in den nächsten Wochen ein weiteres Modell des Lockdown-Umsatzersatzes vorgestellt.

Richtlinien inkl. Aufstellung der %-Sätze für den Einzelhandel: https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/VO-Lockdown-Umsatzersatz_Anpassung-harter-Lockdown.pdf

Weitere Informationen: https://www.umsatzersatz.at/
Die dort veröffentlichten FAQ enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert. Die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz ist ebenfalls auf der Website zu finden.

 

 

4. Härtefall-Fonds

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Die konkreten Voraussetzungen für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds sowie die jeweilige Höhe der Förderung sind auf der Homepage der WKO ersichtlich.

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Diese haben den Antrag ebenfalls über die Agrarmarkt Austria zu stellen. Die Antragstellung ist auch für Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten, möglich. Die Unterstützung kann nun ebenfalls für sechs Monate (Betrachtungszeiträume 16.03.2020 bis 15.12.2020) gewährt werden und wird um einen monatlichen Comeback-Bonus iHv EUR 500,00 erhöht.

Laut Information der WKO vom 07.10.2020 kann der Härtefallfonds nun bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 beantragt werden. Die neuen Richtlinien wurden am 16.10.2020 veröffentlicht.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag für die Phase 2 ist mittels Link auf der WKO Homepage einzureichen: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Bei Fragen zu den Daten und zur Berechnung der Förderhöhe (Anforderung Berechnungsblatt) kann der Auskunftsprozess mittels Telefon oder E-Mail bei der zuständigen Wirtschaftskammer gestartet werden.

Förder-Richtlinien:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html (Stand 16.10.2020)

Weitere Informationen:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter (inkl. Förderrichtlinien Phase 2): https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter?#14640

 

 

5. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28

Da sowohl die COVID-19-100 %-Haftungen für Überbrückungs­finanzierungen als auch der Lockdown-Umsatzersatz auf dem Beihilfenrahmen der Europäischen Kommission (Randziffer 3.1) basieren und daher in Summe den Betrag von EUR 800.000,00 nicht übersteigen dürfen, bietet die ÖHT die Möglichkeit die COVID-19-100 %-Haftungen auf das tatsächlich benötigte Ausmaß einzuschränken oder zur Gänze zurückzulegen. Nähere Informationen sind auf der Homepage der ÖHT (www.oeht.at) zu finden.

Laut FAQ der aws ist eine vorzeitige Zurücklegung der 100 %-Überbrückungsgarantie auch bei der aws möglich (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/20201112_FAQs-Ueberbr_Anpassungen.pdf). Zudem ist laut Auskunft der aws-Hotline auch bei der aws-Garantie eine Einschränkung auf das benötigte Ausmaß möglich.


 

6. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse

  • Raten-Stundung-Kredite für Verbraucher und Kleinstunternehmen für Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Dieses Kreditmoratorium wurde bis 31. Jänner 2021 verlängert. 

  • Unterstützung für Härtefälle in Familien
    https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html

  • Kultureinrichtungen und KünstlerInnen:
    https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html

  • Comeback Zuschuss für Film und TV-Produktionen
    https://www.aws.at/comeback-zuschuss/

  • Entschädigung gem Epidemiegesetz 1950
    Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28

  • COVID-Paket für Start-ups
    Das COVID-Paket für Start-ups wurde am 16.04.2020 von der Bundesregierung vorgestellt und besteht aus den nachfolgenden zwei Fonds. 

    COVID-Start-up-Hilfsfonds
    Aufgrund der großen Nachfrage nach Förderungen aus dem Start-up Hilfsfonds wurden die vorgesehenen Budgetmittel bereits vollständig ausgenutzt. Eine Antragstellung ist derzeit nicht möglich.
    Weitere Informationen: https://www.aws.at/covid-start-up-hilfsfonds-faq/

    Venture Capital Fonds
    Gefördert wird mittels Kapitalgarantien an Investoren, die seit dem Ausbruch der COVID-Krise frisches Geld für Venture Capital Fonds bereitstellen. Die aws übernimmt Kapitalgarantien in Höhe von bis zu 50 % des Fondsvolumens. Diese Venture Capital Fonds investieren in Start-ups, um krisenbedingt verzögerte Umsetzungen von Geschäftsmodellen zu ermöglichen. Je Start-up ist ein Investitionsbetrag von EUR 200.000,00 bis EUR 1 Mio. vorgesehen. Die Details dazu wurden aktuell noch nicht veröffentlicht.

    Weitere Informationen: https://www.aws.at/covid-paket-fuer-start-ups/?ref=topnews
    Weitere Unterstützungen für Start-ups sind auf der Homepage der aws und der FFG zu finden.

  • NPO-Unterstützungsfonds
    Gefördert werden bei Erfüllung der Voraussetzungen der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung Non-Profit-Organisationen (zB Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine), freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach dem staatlichen Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Weiters werden vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Union auch Beteiligungsorganisationen gefördert. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % halten und beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors.


    Förderbare Fixkosten (uA Miete, Versicherung, Wasser, Kanal, Abfall, Steuerberater, Energie, Kommunikation) werden für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von bis zu 100 % ersetzt. Zusätzlich werden Kosten, die durch die Corona-Krise entstanden sind, bereits ab 10.03.2020 gefördert. Ergänzend zum Ersatz der Fixkosten kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Für die Antragsberechtigung muss die Förderhöhe EUR 500,00 übersteigen. Die Unterstützungsleistung ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt.

    Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der aws eingerichtete elektronische Plattform. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist unter bestimmten Umständen von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

    Weitere Informationen und Antragstellung: https://npo-fonds.at/

  • aws Investitionsprämie
    Siehe hierzu „COVID-19-Investitionsprämie“ unter „Maßnahmen seitens des BMF und BMJ“.

  • Schutzschirm Veranstaltungsbranche (Ankündigung der Regierung am 25.09.2020)
    Mit dieser Unterstützung sollen finanzielle Nachteile, die durch eine COVID-19 bedingte Absage oder Einschränkung einer Veranstaltung entstanden sind, abgedeckt werden. Veranstalter sollen unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, Unternehmensgröße und –sitz Ausgaben ersetzt bekommen, die nicht mehr stornierbar sind. Die Abwicklung wird über die ÖHT erfolgen, die genauen Rahmenbedingungen sind allerdings noch nicht festgelegt.

  • Standortsicherungszuschüsse
    Zuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit standortrelevanter Unternehmen (taxative Aufzählung von den Branchen Verkehrsunternehmen / Verkehrsinfrastrukturunternehmen, Energieversorgungs-unternehmen / Energieversorgungsinfrastrukturunternehmen und Telekommunikationsunternehmen / Telekommunikationsinfrastrukturunternehmen). Eine Förderfähigkeit ist allerdings nur dann gegeben, wenn diese Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich sind. Das liegt dann vor, wenn eine Standortvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem BM für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler abgeschlossen wurde. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen:
    BGBl II 326/2020 vom 20.6.2020.

 

7.  Förderungen in den einzelnen Bundesländern

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28

Tirol und Kärnten: Förderung von Beratungsleistungen iZm COVID-19 (zB Steuerberatungskosten)

• Tirol: WKO_Tiroler Beratungsförderung
• Kärnten: https://kwf.at/covidberatung/

 

8. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz soll ein neues „Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (CFPG) erlassen werden. Dieses Bundesgesetz soll ermöglichen, dass im Zuge einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle „Finanzielle Maßnahmen“ gemäß ABBAG-Gesetz, und zwar sowohl Zuschüsse als auch Garantieübernahmen für Finanzierungen durch die aws und die ÖHT, und Zuschüsse aus dem Härtefallfonds mitüberprüft werden. Zudem soll im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die Kurzarbeitsbeihilfe Prüfungsgegenstand sein. Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach dem neuen CFPG soll vom BMF per Verordnung geregelt werden.

Eine Förderungsprüfung soll aber auch dann möglich sein, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

 

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 24.11.2020

 

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