Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/7 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/7

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht hinsichtlich Corona exklusiv für unsere Klienten

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informieren. Sie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes farbig markiert (Stand: 01.04.2020, 18:00 Uhr). Sobald sich hier wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.

Inhalt in Kurzform

Kurzarbeit aufgrund Corona

Mittels Kurzarbeit sollen die Arbeitskosten temporär reduziert und die Dienstverhältnisse mit den jeweiligen Mitarbeitern aufrechterhalten werden. Auf Basis des uns derzeitig vorliegenden Informationsstandes können wir Ihnen folgende Informationen geben:

Verfahren:

  • 1. Information einholen bei AMS, WKO oder Arbeiterkammer/Gewerkschaften
  • 2. Gespräche mit Betriebsrat und Abschluss einer Betriebsvereinbarung (sofern vorhanden), bzw. Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern (sofern kein Betriebsrat)
  • 3. Antrag beim AMS inkl. Sozialpartnervereinbarung

Auf der Homepage der Wirtschaftskammer sind die entsprechenden Vorlagen zu den Sozialpartnervereinbarungen (Formular Einzelvereinbarung, Formular Betriebsvereinbarung) abrufbar:

WKO-Service zu Corona

Die Sozialpartnervereinbarungen wurden mit 27.03.2020 aktualisiert, ebenso wie die Handlungsanleitung. Zusätzlich wurde eine Ausfüllhilfe zur Sozialpartnervereinbarung publiziert.

Für Unternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, haben deren Interessensvertretungen (z.B. Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer,…) bereits eigene Muster für Sozialpartnervereinbarungen zur Verfügung gestellt.

Auf der Homepage des AMS finden Sie den Antrag, die Pauschalsatztabellen sowie die dazugehörigen Erläuterungen und die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19):

AMS Kurzarbeit

Mit 31.03.2020 wurden die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) und das COVID-19-Kurzarbeit Begehren aktualisiert. Weiters gibt es nun ein Teilzeitberechnungstool für die Kurzarbeitsbeihilfe.

Bei Unternehmen mit mehreren Standorten in Österreich ist Folgendes zu beachten: Wenn diese Standorte jeweils Betriebsräte haben, kann pro Standort eine Sozialpartner-Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei gleicher Laufzeit der Kurzarbeit an allen betroffenen Standorten ist ein Antrag beim AMS ausreichend, sofern sich alle Standorte in einem Bundesland befinden. Bei mehreren Standorten in einem Bundesland ist der Antrag auf Kurzarbeit bei der Landesgeschäftsstelle des AMS einzubringen. Sozialpartnervereinbarungen können zu einem Dokument zusammengefasst werden, damit nur eine Unterschrift von den Sozialpartnern notwendig ist. Bei mehreren Standorten in unterschiedlichen Bundesländern ist grundsätzlich in jedem Bundesland ein Antrag einzubringen. In solchen Fällen kann allerdings die Zuständigkeit für alle Anträge auf eine Landesgeschäftsstelle des AMS übertragen werden.

Entgeltansprüche/Sozialversicherung:

  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über EUR 2.685,00 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen EUR 1.700,00 und EUR 2.685,00 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter EUR 1.700,00 erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.

  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. Der Unternehmer ist daher „nur“ mit den der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Dienstgeber-Gesamtkosten belastet (zB bei Arbeitsreduktion auf 50% trägt der Arbeitgeber die auf dieses Arbeitsausmaß entfallenden Gesamtkosten – alle darüber hinausgehenden Kosten bekommt er vom AMS im Nachhinein als Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt).

  • Das COVID-19-Kurzarbeitsmodell wurde dahingehend angepasst, dass es auch für Arbeitszeiten, die aufgrund von Krankenstand entfallen, eine Beihilfe vom AMS geben wird.

  • Geklärt wurde nun auch die Behandlung von Überstunden innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes:

    – Überstunden müssen unbedingt in der Sozialpartnervereinbarung festgelegt werden, ansonsten ist es verboten, während der Kurzarbeit Überstunden zu leisten.

    – Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an.

Was ist zu beachten:

  • Derzeit ist keine Vorwarnfrist für den Beginn der Kurzarbeit beim AMS vorgesehen.

  • Der Antrag auf COVID-19-Kurzarbeit kann auch rückwirkend ab 1.3.2020 gestellt werden. Eine vorherige Verständigung oder Beratung durch das AMS ist nicht erforderlich. Der Antrag kann per eAMS-Konto eingebracht werden. Im Antrag ist eine kurze Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welche eine Einführung von Kurzarbeit erforderlich machen, anzugeben (dh Verweis auf COVID-19 und die damit verbundenen Folgemaßnahmen).

  • Es dürfen während und 4 Wochen nach der Kurzarbeit keine Arbeitsverhältnisse gekündigt werden.

  • Der zwingende Verbrauch von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit ist nun – entgegen dem ursprünglichen Modell – nicht mehr vorgesehen. Der Dienstgeber ist jedoch angehalten, sich um den Abbau von Alturlauben sowie Zeitguthaben (auch während des Kurzarbeitszeitraums) ernstlich zu bemühen.

    Für weitere Details iZm Urlaub/Zeitausgleich und Kurzarbeit verweisen wir auf die entsprechende Info der WKO: https://www.wko.at/service/factsheet-urlaubsverbrauch.pdf


  • Die Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich. Über die gesamte Dauer der Kurzarbeit darf der geplante Arbeitszeitausfall max 10% bis 90% der bisherigen Normalarbeitszeit entsprechen.

    – Bei Unterschreitung der Mindestreduktion von 10% während des Kurzarbeitszeitraums (zB wegen rasch verbesserter Auftragslage werden 20 % gearbeitet): Dieser Umstand stellt keinen Rückforderungsanspruch dar.

    – Bei Überschreitung der Höchstgrenze von 90% des Arbeitszeitausfalls (dh weniger als als 10% Arbeitsleistung über den gesamten Kurzarbeitszeitraum): Dies ist nicht zulässig und führt zu einem Rückforderungsanspruch seitens des AMS.

  • Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat. Damit es zu keiner Unterbrechung bei den Lohn- und Gehaltszahlungen für die Dienstnehmer kommt, haben die österreichischen Banken eine verbindliche Zusage getätigt, dass diese die Vorfinanzierung der Kurzarbeit für die heimischen Unternehmen übernehmen. Detaillierte Ausführungen sowie einen weiterführenden Link dazu finden Sie weiter unten in dieser Sonderausgabe beim Thema „Förderungen“.

  • Für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Diese Abrechnungsliste beinhaltet für jeden Mitarbeiter die Summe der geleisteten bezahlten Arbeitsstunden, die Summe der Arbeitsausfallstunden, den Arbeitsverdienst, den maßgeblichen Pauschalsatz und die ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung. Seitens des AMS wird hierzu eine entsprechende Abrechnungsdatei zur Verfügung gestellt, die über das eAMS-Konto zu übermitteln ist. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung. Wir empfehlen daher die ehestmögliche Einrichtung eines eAMS-Kontos, um in weiterer Folge die Kommunikation mit dem AMS zu erleichtern.

    Link: eAMS-Konto

  • Lehrlinge, leitende Angestellte und Geschäftsführer, die nach dem ASVG sozialversichert sind, können in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Bei Lehrlingen wurde eine Nettoersatzrate von 100% festgelegt. Für Geschäftsführer, die dem GSVG unterliegen, besteht keine Förderung.

  • Arbeitskräfteüberlassung: Auch überlassene Arbeitnehmer können grundsätzlich in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Sie dürfen diesfalls allerdings nicht zurückgestellt werden und es bedarf zusätzlich einer Kurzarbeitszeitvereinbarung des Überlassers. Eine Kombination von Kurzarbeit und anderweitiger Überlassung im selben Zeitraum ist allerdings nicht möglich, dh alle an den Beschäftiger überlassenen Arbeitnehmer, für welche Kurzarbeit vereinbart wurde, können nicht in anderen Beschäftigerbetrieben beschäftigt werden.

  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitszeitaufzeichnungen für alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten geführt werden müssen. Die ausgefallenen Arbeitsstunden sind für jeden Mitarbeiter pro Monat zu erfassen und für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammen mit der Abrechnungsliste an das AMS zu übermitteln.

Sollte sich ein Dienstnehmer auf Grund von Corona in Quarantäne befinden, informieren Sie bitte unverzüglich Ihren zuständigen Lohnverrechner bei der BNP Wirtschaftstreuhand!

Weitere Details zum Thema Kurzarbeit sowie weitere Themen iZm der COVID-19-Situation finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer OÖ sowie auf der Homepage des AMS:

WKO zu Corona
AMS zu Corona

 

Maßnahmen seitens des BMF und BMJ

  • Antrag auf Ratenzahlungen oder Stundungen

    Es werden auf Antrag Ratenzahlungen oder Stundungen der Abgabenschuld gewährt, sofern das Unternehmen von den Auswirkungen durch COVID-19 betroffen ist. Dies gilt bereits für die Zahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2020, für Lohnsteuer, DB und DZ für Februar 2020 und weitere Abgaben mit Fälligkeitstag 16.03.2020. Ebenso werden Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge auf Antrag nicht vorgeschrieben.

    Zudem soll eine Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 möglich sein. Im Rahmen dieses Antrages ist glaubhaft zu machen, dass es aufgrund von COVID-19 zu einem Gewinneinbruch und somit zu einer geringeren steuerlichen Bemessungsgrundlage kommt. Eine zeitnahe Stellung dieser Anträge ist empfehlenswert, da zu viel vorausbezahlte Beträge rückerstattet werden können (Antrag auf Rückzahlung vom Steuerkonto idR notwendig). Dabei ist grundsätzlich eine Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Null möglich (auch unter die Mindestkörperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften).

    Auf der Homepage des BMF finden Sie einen entsprechenden Vordruck, mit dem Sie alle für Sie relevanten steuerlichen Erleichterungen gemeinsam beantragen können. Das befüllte Formular ist direkt per Mail (corona@bmf.gv.at) oder via FinanzOnline an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

    Den Vordruck finden Sie hier: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.htm

    Seitens des BMF gilt die Vorgabe, dass diese Anträge von der Finanzverwaltung sofort zu bearbeiten sind.
  • Verordnung des BMF betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus:

    In Ergänzung zu den obigen Ausführungen zum Antrag auf Ratenzahlung/Stundung hat das BMF mittels Verordnung bis zum 31.05.2020 die Einreichung von weiteren Anbringen iZm folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at für zulässig erklärt:

    • Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gem § 205 iVm § 206 Abs 1 lit a BAO;
    • Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gem § 206 Abs 1 lit a BAO;
    • Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gem § 217 Abs 7 BAO;
    • Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels gem § 17 Abs 6 Alkoholsteuergesetz;
    • Anträge auf Zulassung bzw Änderung eines Freischeines für Alkohol gem § 11 Alkoholsteuergesetz;
    • Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern gem § 32 Alkoholsteuergesetz.

    Wird ein solches Anbringen eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Hierzu verweisen wir auf die Details gem. BMF-VO, abrufbar unter dem Link zum BGBl II 2020/121, ausgegeben am 27.3.2020.
  • Betriebsprüfungen in der COVID-10-Situation

    Laut BMF soll es aufgrund der COVID-19-Situation auch zu Erleichterungen im Prüfungs- und Kontrollbereich der Finanzverwaltung kommen.

    Es sollen demnach Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen der Finanzämter, der Finanzpolizei, der Zollämter und des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei Abgabepflichtigen bis auf weiteres nicht begonnen werden. Eine Glaubhaftmachung von kapazitätsmäßigen Einschränkungen infolge Corona-Pandemie ist nach neuesten Informationen nicht mehr notwendig.

    Laut BMF sind Mitarbeiter der Finanzverwaltung angehalten, bei gerichtlich anhängigen oder sonstigen keinen Aufschub duldenden Amtshandlungen, dies im Einzelfall zu beurteilen; es ist jedoch auch hier davon auszugehen, dass infolge der aktuellen Krisensituation ein Aufschub erfolgen kann. 
  • Verlängerung von Rechtsmittelfristen

    Im Bereich des Abgaben- und Finanzstrafverfahrens wird der Lauf wichtiger Rechtsmittelfristen, wie zB Beschwerde-, Einspruch-, Vorlageantrags- und Maßnahmenbeschwerdefristen, sowie Fristen für die Aufhebung auf Antrag bis zum 1. Mai 2020 unterbrochen. Dies gilt für jene Rechtsmittelfristen, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristlauf zwischen 16. März 2020 und 30. April beginnt. 
  • Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

    Zuwendungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise gewährt werden, werden bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Abzugsfähigkeit des korrespondierenden Aufwands steuerfrei gestellt. Die Befreiung gilt für Mittel, die sowohl aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds als auch aus dem Härtefallfonds gewährt werden, sowie für sämtliche übrige Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden.
  • Aussetzen von Gebühren für Anträge iZm COVID-19

    Für die Beantragung einer COVID-19-Unterstützung fallen keine Gebühren an. Es gilt diesbezüglich eine Befreiung von Gebühren und Abgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen.
  • Aktuelle Information des BMF zu Registrierkassen

    Bitte beachten Sie, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund COVID-19 die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie bei Urlaub oder Saisonbetrieb).
  • Offenlegung von Jahresabschlüssen – Fristenhemmung

    Für Erklärungen, die bei Gericht abzugeben sind, worunter auch die Offenlegung von Jahresabschlüssen fällt, wurde eine Fristenhemmung eingeführt. Die Bestimmung ist am 22. März 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2020 wieder außer Kraft.

    Für alle Jahresabschlüsse, die nach dem 21. März 2020 beim Firmenbuchgericht einlangen müssen, verlängert sich die Frist nach derzeitigem Stand zumindest um 40 Tage, dh zB bei Abschlussstichtag 31.12.2019 wäre der Jahresabschluss grundsätzlich bis zum 30.09.2020 beim Firmenbuchgericht offenzulegen. Diese Frist verlängert sich nun um 40 Tage, endet somit am 9.11.2020. Wenn der Jahresabschlussstichtag der 30.06.2019 ist, so wäre grundsätzlich der Jahresabschluss bis zum 31.03.2020 beim Firmenbuch offenzulegen gewesen. Infolge der Fristverlängerung verlängert sich die Offenlegungsverpflichtung um 40 Tage und der Jahresabschluss ist folglich bis zum 10.05.2020 einzureichen.

    War das Unternehmen bereits am 22. März 2020 mit der Vorlage des Jahresabschlusses säumig und wurde bereits eine Zwangsstrafe verhängt – beispielsweise Jahresabschlussstichtag 31.03.2019 (Einreichung bis längstens 31.12.2019) oder 30.04.2019 (Einreichung bis längstens 31.01.2020) – so verlängert sich auch die Frist zur Verhängung einer zweiten Zwangsstrafe (die grundsätzlich nach Ablauf von zwei Monaten nach der Offenlegungsfrist verhängt werden kann) um 40 Tage. Wurde trotz Säumigkeit der Vorlage des Jahresabschlusses zum 22. März 2020 noch keine Zwangsstrafe verhängt, so kann gemäß § 283 Abs 2 UGB von einer Verhängung einer Zwangsstrafe abgesehen werden, wenn das Unternehmen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Ein solches Ereignis können die drastischen Maßnahmen der COVID-19-Situation darstellen.
  • Aussetzung der Quotenregelung für das Jahr 2018

    Für Personen, die steuerlich vertreten sind, sind die Steuererklärungen für das Jahr 2018 grundsätzlich bis spätestens Ende März 2020 einzureichen. Diese Frist wurde nun generell ausgesetzt. Die Steuererklärungen 2018 sind infolge der Fristerstreckung durch die Corona-Pandemie jedenfalls bis 31. August 2020 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.
  • Grundumlage der Wirtschaftskammer

    Die Wirtschaftskammer setzt die Vorschreibung der Grundumlagen für dieses Jahr (bis auf weiteres) aus.

    Zusätzlich besteht die Möglichkeit – bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Krise – eine Stundung oder Ratenzahlung der Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 zu beantragen. Weiters kann ein Antrag gestellt werden, dass die Stundungszinsen auf Null herabgesetzt werden.

    Bezüglich der Antragstellung verweisen wir auf die Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html
  • Wichtiges bezüglich der Umsatzsteuer

    Bitte beachten Sie, dass trotz der aktuellen COVID-19-Krise die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht beim zuständigen Finanzamt einzureichen sind. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2020 ist somit bis spätestens 15. April 2020 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

    Sofern in weiterer Folge eine fristgerechte Zahlung einer sich ergebenden Umsatzsteuerzahllast aufgrund mangelnder Liquidität, die auf die COVID-19-Situation zurückzuführen ist, nicht möglich ist, sollte ein Antrag auf Stundung gestellt werden.

    Diesbezüglich verweisen wir wieder auf die Homepage des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

    Weiters möchten wir Sie darauf hinweisen, dass allein der Umstand, dass der Leistungsempfänger das Entgelt für eine erbrachte Leistung nicht bzw nicht zur Gänze leistet, den leistenden Unternehmer nicht dazu berechtigt, die Umsatzsteuerschuld zu reduzieren. Erst in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung dauerhaft teilweise oder gänzlich uneinbringlich ist, kann der leistende Unternehmer eine nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage bzw der Umsatzsteuer geltend machen.
  • Kommunalsteuer

    Sofern die Kommunalsteuer mangels Liquidität infolge der aktuellen COVID-19-Situation nicht geleistet werden kann, empfehlen wir bei der zuständigen Gemeinde einen formlosen Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer gemäß § 231 Abs 1 BAO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen.

    Für den Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer kann folgender Textbaustein verwendet werden:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich/wir ersuche(n) um Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer für den Kalendermonat XXXXX. Die CoVid19-Maßnahmen der Bundesregierung haben zu massiven Umsatzeinbußen und daraus resultierend zu einem schwerwiegenden Liquiditätsengpass geführt, auf Grund dessen es mir/uns aktuell nicht möglich ist, die Kommunalsteuer fristgerecht zu entrichten. Ich/Wir bedanke(n) mich/uns für die positive Erledigung meines/unseres Anbringens. Beste Grüße, XXXXX“

    Bei Ablehnung des Antrages durch die zuständige Gemeinde besteht alternativ die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung bzw Ratenzahlung zu stellen (unter Hinweis auf die aktuelle COVID-19-Situation). Im Stundungsantrag sollte zugleich auch die Nachsicht der Stundungszinsen beantragt werden.
  • Exkurs: Gewinnausschüttungen trotz Corona-Krise

    Durch die Corona-Pandemie kann es auch zu Auswirkungen auf Gewinnausschüttungen kommen. Auch wenn hier nicht unmittelbar Maßnahmen des BMF betroffen sind, möchten wir Sie aufgrund der hohen Praxisrelevanz dieses Themas nachfolgend auf die diesbezügliche Problematik hinweisen:

    In jenen Fällen, in denen die Geschäftstätigkeit der GmbH von den aktuellen Pandemie-Beschränkungen betroffen ist, sollte von Gesellschaftern und Geschäftsführern sorgsam überlegt werden, ob die Ausschüttung des Bilanzgewinnes aus dem Vorjahr noch zulässig ist. Wird nämlich den Geschäftsführern zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Feststellung des Jahresabschlusses ein erheblicher und nicht bloß vorübergehender Verlust bekannt, so ist der Bilanzgewinn in entsprechender Höhe von der Ausschüttung an die Gesellschafter ausgeschlossen und auf laufende Rechnung vorzutragen. Dies ergibt sich aus § 82 GmbHG und trifft Gesellschafter und Geschäftsführer, zumal die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn haben, der Geschäftsführer im Rahmen dessen jedoch eine gewisse „Sorgfaltspflicht“ einzuhalten hat, welche unter Umständen sogar bis zur Verweigerung der Auszahlung gehen kann (muss). Bei einem Verstoß gegen diese Ausschüttungssperre ist der Gesellschafter, der eine Gewinnausschüttung zu Unrecht bezogen hat, zur Rückzahlung verpflichtet, der Geschäftsführer wiederum haftet für den zu viel ausbezahlten Gewinn. Verluste, die nach der Feststellung des Jahresabschlusses entstehen, führen zu keiner Ausschüttungsbeschränkung und sind davon nicht betroffen.

 

 

Sozialversicherung

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat in Zusammenhang mit COVID-19 folgende Maßnahmen gefasst:

Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:

  • Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
  • Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten. Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
  • Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
  • In den Monaten März, April und Mai 2020 erfolgen generell keine Eintreibungsmaßnahmen und es werden auch keine Insolvenzanträge gestellt. Darüber hinaus werden für COVID-19-bedingte Beitragsgrundlagenmeldungen keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

Für den Antrag auf Stundung der SV-Beiträge (ÖGK) kann folgender Textbaustein verwendet werden:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich/wir ersuche(n) um Stundung der Beiträge für den Beitragsmonat XXXX bis zum 30.09.2020. Die CoVid19-Maßnahmen der Bundesregierung haben zu massiven Umsatzeinbußen und daraus resultierend zu einem schwerwiegenden Liquiditätsengpass geführt, auf Grund dessen es mir/uns aktuell nicht möglich ist, die oben erwähnten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Ich/Wir bedanke(n) mich/uns für die positive Erledigung meines/unseres Anbringens. Beste Grüße, XXXX“


Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind grundsätzlich weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Sollte es dabei zu COVID-19-bedingten Verzögerungen kommen, können diese auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Bitte beachten Sie, dass auch allfällige Abmeldungen fristgerecht durchzuführen sind.

Die entsprechende Information der ÖGK finden Sie unter folgendem Link:
ÖGK zu Corona

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Online-Formulare für die entsprechenden Anträge sind unter folgendem Link verfügbar:
SVS Anträge

Die einzelnen Anträge können grundsätzlich auch formlos via E-Mail gestellt werden.

 

 

Förderungen und Kreditgarantien

In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.

Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.

aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gewerbliche und industrielle KMUs sowie Personen und Unternehmen, die einen Freien Beruf selbstständig ausüben. Ausgeschlossen von einer Garantieübernahme sind Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, des Banken- und sonstigen Finanzierungswesens, des Versicherungswesens und des Realitätenwesens sowie Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen oder die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen. Die URG-Kriterien können nicht durch eine „Fortbestandsprognose“ ersetzt werden. Spätestens neun Monate nach dem letzten Bilanzstichtag ist der aktuelle Jahresabschluss für die Prüfung der Kriterienerfüllung heranzuziehen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist.

Besichert werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio. pro KMU (inkl. Verflechtungen) mit einer Garantielaufzeit von max. 60 Monaten.

Kosten: Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos – entfällt im Regelfall, sofern dies EU-beihilfenrechtlich zulässig ist.

Sicherheiten: Keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Unternehmens).

Was kann nicht gefördert werden?

Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen. Kurzfristige Kreditfinanzierungen (weniger als 6 Monate) werden ebenfalls nicht gefördert. Investitionen, bis auf geringfügige Projektteile (zB die Anschaffung eines Laptops für das Home-Office) sind nicht förderbar.

Wenn es sich um ein Wachstumsprojekt und keine Liquiditätsüberbrückung handelt, stehen die laufenden aws-Förderungsprogramme zur Verfügung.

Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?

Der Antrag wird durch die finanzierende Bank bei der aws eingereicht. Über den Fördermanager unter: https://foerdermanager.aws.at/ kann ein Bearbeiter angelegt werden, sodass der Steuerberater die Daten in Kombination mit der Bank bearbeiten kann. Da bei Antragstellung die widmungsgemäße Verwendung der Kreditmittel bestätigt wird, ist eine eigene Abrechnung nicht erforderlich.

Ab sofort können Garantien für Überbrückungskredite und für Kredittilgungen in einem vereinfachten Schnellverfahren beantragt werden. Dieses Verfahren sieht vor, dass unmittelbar mit der Antragstellung der Garantievertrag ausgestellt wird; die Anträge werden lt. aws binnen 48 Stunden erledigt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Bankpromesse (d.h. eine kurze Info der finanzierenden Bank, dass sie bereit ist die Finanzierung durchzuführen)
  • Rating der Bank in Form der einjährigen Ausfallswahrscheinlichkeit
  • Bestätigung der Bank, dass das antragstellende Unternehmen die URG-Kriterien in dem der Antragstellung vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht erfüllt

Erleichterungen im Vergleich zur bisherigen „aws Garantie“

  • Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten
  • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
  • Keine Kreditsicherheiten erforderlich
  • Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig
  • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar
  • Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.

Weitere Informationen:

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

 

ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (inkl. Mischbetriebe). Zur Inanspruchnahme dieser Sonderförderung muss ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr vorliegen bzw. prognostiziert werden. Das Coronavirus-Maßnahmenpaket für den Tourismus kann nicht mit anderen ÖHT Förderprodukten kombiniert werden.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Fremdkapital, welches aufgrund der aktuellen Krisensituation zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse auftreten, aufgenommen wird, kann mit einer Bundeshaftung im Ausmaß von 80% besichert werden. Maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung i.H.v. EUR 500.000,00 mit einer Bundeshaftungsquote i.H.v. 80% besichert werden: die Haftsumme beträgt somit max. EUR 400.000,00.

Die Rückzahlungsmodalitäten sind zwischen Unternehmer und Hausbank grundsätzlich frei zu vereinbaren, wobei die Laufzeit der Bundeshaftung mit 36 Monaten beschränkt ist.

Kosten: Die einmalige Bearbeitungsgebühr (1%) und laufende Haftungsprovision (0,8%) werden zur Gänze vom Bund übernommen.

Sicherheiten: Für die ÖHT Haftung sind keine Sicherheiten beizubringen.

Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Einreichung des Antrags hat in Abstimmung mit der finanzierenden Hausbank direkt bei der ÖHT zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Betriebsbeschreibungsbogen (Sitzplätze je Lokal, Mitarbeiter etc.)
  • Verpflichtungserklärung
  • Beilage Förderungsansuchen „Coronavirus-Maßnahmenpaket“
  • Jahresabschluss 2018 oder aktueller
  • Forecast 2020 (aus dem der Liquiditätsbedarf erkennbar ist)

Weitere Informationen

https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

 

OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Diese Förderung richtet sich an heimische Exportunternehmen, deren Lieferungen und Leistungen nicht unter das Sicherheitskontrollgesetz und/oder die Kriegsmaterialverordnung fallen und die idR eine österreichische Wertschöpfung von mind. 25% aufweisen. Voraussetzung, um diese Variante des Betriebsmittelkredits nutzen zu können, ist neben einer bestehenden Exporttätigkeit der Nachweis, dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Ab sofort können Exportunternehmen einen Kreditrahmen in Höhe von 10% (Großunternehmen) bzw. 15% (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Die Höchstgrenze liegt dabei bei EUR 60 Mio. pro Firmengruppe. Dieses Angebot ist unabhängig davon, ob das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bisheriger Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist. Die revolvierenden Kredite sollen in erster Linie der Standortsicherung und Fortführung des Betriebs der Exporteure dienen.

Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet – mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern.

Kosten: Die Kosten orientieren sich am Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen (KRR), mit einem dem Risiko entsprechend leicht erhöhten Wechselbürgschaftsentgelt.

Sicherheiten: Der Bund ist bereit, Haftungen für 50% bis 70% dieser Kredite zu übernehmen, wobei die Abwicklung unter Nutzung der bestehenden Strukturen erfolgt.

Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Beantragung erfolgt über die Hausbank bei der Österreichischen Kontrollbank.

Weitere Informationen

https://www.oekb.at/oekb-gruppe/news-und-wissen/news/2020/covid-19-hilfe.html

 

Härtefall-Fonds – Antrag seit Freitag, 27.03.2020

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige
  • Freie Dienstnehmer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Die konkreten Voraussetzungen für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds sowie die jeweilige Höhe der Förderung sind auf der Homepage der WKO ersichtlich. Laut Ankündigung der Regierung wird es bei der Härtefallfonds Phase 2, welche voraussichtlich ab Mitte April startet, zu einer Erweiterung des Bezieherkreises kommen (Link siehe „Weitere Informationen“).

Für Non-Profit-Organisationen (NPO) sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden gesonderte Förderrichtlinien erlassen. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet.

Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?

Der Antrag ist seit Freitag, 27.03.2020, mittels Link auf der WKO Homepage einzureichen:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Erforderliche Unterlagen:

Folgende Unterlagen können lt. WKO vorbereitet werden:

  • Zugangsdaten für das WKO-Benutzerkonto, falls vorhanden (eine Anmeldung ist auch ohne WKO-Benutzerkonto möglich)
  •  Persönliche Steuernummer
  •  KUR ODER GLN: Die KUR ist die Kennziffer des Unternehmensregisters. Diese ist im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP) zu finden. Nach dem Login im Unternehmensserviceportal scheint diese im Block „Mein USP“ – „Unternehmensdaten anzeigen“ auf. Auch die Global Location Number (GLN) ist im Unternehmensserviceportal bei den Unternehmensdaten ersichtlich. Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN eintragen.
  •  Personalausweis, Reisepass oder Führerschein

Förder-Richtlinien:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html

Weitere Informationen:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
https://news.wko.at/news/oberoesterreich/Haertefallfonds.html

 

 

Übernahme Vorfinanzierung der Kurzarbeit durch Banken

Damit es zu keiner Unterbrechung bei den Lohn- und Gehaltszahlungen für die Dienstnehmer kommt, haben die österreichischen Banken eine verbindliche Zusage getätigt, dass diese die Vorfinanzierung der Kurzarbeit für die heimischen Unternehmen übernehmen. In jenen Fällen, in denen nicht auf das aws-Garantieinstrumentarium zurückgegriffen werden kann, wird die Vorfinanzierung der Kurzarbeit auf Basis eines durch das AMS bewilligten Antrages durch die Kreditinstitute eingeräumt werden. Diese Finanzierungen erfolgen auf Basis der tatsächlich zu erwartenden Förderung durch das AMS und gelten nicht für Unternehmen, die sich in Restrukturierung befinden (und somit unter das URG fallen).

Weitere Informationen:

https://news.wko.at/news/oesterreich/Oesterreichische-Banken-uebernehmen-Vorfinanzierung-der-K.html

 

 

Geplante Maßnahmen

  • Nothilfefonds

    Die Details des Nothilfefonds in Höhe von EUR 15 Mrd. für direkt von der Corona-Krise betroffene Branchen (zB. durch Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen) werden vorrausichtlich am Freitag, 3.4.2020, im Parlament beschlossen. Im Zuge des Nothilfefonds sollen den Unternehmen Kredite in Höhe von max. EUR 120 Mio. gewährt werden. Diese können bei Erfüllung derzeit noch nicht bekannter Voraussetzungen im Ausmaß von 75% der nicht weggefallenen Betriebskosten der Monate März-Mai 2020 auf Nachweis im Folgejahr in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gewandelt werden. Laut derzeitigem Informationsstand ist das Halten der Mitarbeiter in Form von Kurzarbeit Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nothilfefonds.

  • Kreditgarantien

    Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Kreditgarantien der aws und der ÖHT (Details siehe oben) sollen Kreditgarantien für Unternehmenskredite in allen betroffenen Branchen in Höhe von EUR 9 Mrd. vergeben werden. Details werden aktuell erarbeitet.

 

Förderungen für Klienten in Wien und Niederösterreich

Wien

12 Mio. EUR Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung durch WKBG, Wirtschaftskammer Wien und Stadt Wien

Für Unternehmen unter 5 Mio. EUR Jahresumsatz werden 80% Bürgschaften für Überbrückungskredite (Betriebsmittelfinanzierungen) mit einem Finanzierungsvolumen von EUR 5.000,00 bis EUR 350.000,00, welche von Kreditinstituten gewährt werden, abgegeben. Für Unternehmen über 5 Mio. EUR Jahresumsatz werden 80% Bürgschaften für Finanzierungsvolumen von EUR 50.000,00 bis EUR 500.000,00 gewährt. Die Einreichung bei der WKBG erfolgt über die finanzierende Hausbank. Die Kosten für die WKBG-Haftung (Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision) übernehmen die Stadt Wien und die WKW.

Weitere Informationen:

https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=ueberbrueckung-2020#corona

3 Mio. EUR Mittelaufstockung WAFF für Arbeitsstiftungen

Im Falle einer Insolvenz bietet der Wiener ArbeitnehmerInnenförderungsfonds mit der Stadt Wien das Instrument der “Arbeitsstiftungen” an.

Weitere Informationen:

https://www.waff.at/massnahmen-coronavirus/


20 Mio. EUR Notlagenfonds für EPUs und Kleinstunternehmen durch die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien

Ein-Personen- und Kleinst-Unternehmen bis zu 10 MitarbeiterInnen erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, wenn der monatliche Umsatzrückgang durch die Corona-Krise 50% oder mehr beträgt. Für diesen Zweck leisten Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien einen Zuschuss in Höhe von jeweils 10 Mio. EUR in den “Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien”.

Leistungsumfang:

  • Nicht rückzahlbarer Mietzuschuss bei Umsatzrückgang von 50 % – 74 %
    Im Wohnungsverband von maximal 100 EUR monatlich
    In einem Mietobjekt von maximal 600 EUR monatlich

  • Nicht rückzahlbarer Ausfallersatz bei Umsatzrückgang ab 75 %
    Von maximal 1.000 EUR monatlich

Der maximale Förderzeitraum ist auf fünf Monate begrenzt.

Der Umsatzrückgang muss im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.07.2020 stattgefunden haben. Einreichungen sind im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 möglich.

Weitere Informationen:

https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html

Förderung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen der Stadt Wien

Diese Förderung dient der Unterstützung von Maßnahmen, die iZm der Corona-Krise und auch für die Zeit danach zur Aufrechterhaltung der Kommunikationsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit von Wiener KMUs und Kleinstbetrieben mit Betriebsstätte in Wien notwendig sind. Gefördert werden Beratungsleistungen zur hard-und softwaremäßigen Ausstattung des Telearbeitssystems sowie die Anschaffung von IT-Hardware und -Software mit einer Förderquote von 75% mit bis zu EUR 10.000,00 pro Projekt.

Die Antragstellung hat bis 31.12.2020 online auf der Homepage der Wirtschaftsagentur Wien zu erfolgen.

Weitere Informationen:

https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/home-office-131/

 

Niederösterreich


20. EUR Mio. Haftungsrahmen für betroffene Betriebe – Diese Maßnahme wurde eingestellt bzw. durch entsprechende Maßnahmen von aws/ÖHT ersetzt (siehe oben).

 Existenzsicherungszuschuss der WKNÖ


Abhängig von Umsatzrückgang und Branchenzugehörigkeit (mindestens zweijährige WK-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung) gibt es von der Wirtschaftskammer Niederösterreich einen einmaligen Existenzsicherungszuschuss von bis zu 5.000,00 Euro pro Unternehmen. Diese Unterstützung richtet sich ausschließlich an Unternehmen mit maximal 10 Beschäftigten. Dabei werden dem gesamten Unternehmen Teilzeitbeschäftigte anteilig, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte gar nicht zugerechnet.

Ausschlaggebend für die Förderhöhe ist der Rückgang der Umsätze im Vergleich zu den Monaten im Vorjahr. Der Antrag kann bis zu sechs Monate ab Ende des Umsatzrückganges – bis spätestens 31.12.2020 – der jeweiligen Bezirksstelle übermittelt werden.

Der unterschriebene Antrag kann frühestens Anfang April 2020 an die regional zuständige WK-Bezirksstelle übermittelt werden.

 

Förderungen für Klienten in der Steiermark

Stadt Graz „Soforthilfe-Wirtschaftspaket“

  • Entfall Nutzungsgebühren Gastgärten
  •  Reduktion Abgaben Wasser für betroffene Unternehmen
  •  Notfonds für Stromabgaben
  •  Entfall Nutzungsentgelte für Veranstaltungen im öffentlichen Raum
  •  Aussetzung Standgebühren bei Bauernmärkten
  •  Mieterlass für betroffene, in städtischen Objekten eingemietete Unternehmen
  • Sofortige Auszahlungen Mietförderung und Coworking-Space-Förderung

Weitere Informationen:

https://www.graz.at/cms/beitrag/10347186/8106444/Coronavirus_Soforthilfe_Wirtschaftspaket_der_Stadt.html

Steirische Wirtschaftsförderungsgesellschaft (SFG) „Familien!Freundlich“

Die SFG fördert unter anderem Investitionen zwischen EUR 2.000,00 und EUR 50.000,00 für die Einrichtung von Telearbeitsplätzen bei Kleinst- und Kleinunternehmen. Gefördert werden 50% der anrechenbaren Kosten, wobei es zusätzlich einen 30%igen Arbeiterkammer-Bonus gibt. Die Antragstellung muss erfolgen, bevor die Investition getätigt wird.

Weitere Informationen:

https://www.sfg.at/f/homeoffice/

Zinsübernahme für Überbrückungskredite durch das Land Steiermark

Um die Liquidität der steirischen Unternehmen in der aktuellen Situation erhalten zu können, übernimmt das Land Steiermark nach entsprechender Kreditgewährung durch ein österreichisches Kreditinstitut die Zinsen in der Höhe von maximal 2 Prozent für Überbrückungskredite, für die der Bund die Haftung im Ausmaß von bis zu 80 Prozent übernimmt. Die Zinsen werden sowohl für Unternehmen aus Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung und Handel als auch für Tourismusbetriebe übernommen. Damit soll gemeinsam mit dem Bund eine Überbrückungshilfe für die Unternehmen angeboten werden. Insgesamt stellt das Land Steiermark 42 Millionen Euro für die Zinsübernahme in Wirtschaft und Tourismus zur Verfügung. 

Die Steirische Wirtschaftsförderung SFG wickelt die Zinsübernahme in Zusammenarbeit mit dem Austria Wirtschaftsservice (aws) ab. Steirische Tourismusbetriebe stellen den Antrag auf Zinsenzuschuss direkt bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT).

Weitere Informationen:

https://www.sfg.at/faq-zinsuebernahme-fuer-ueberbrueckungskredite-des-landes-steiermark/

 

Burgenland

Überbrückungshilfe des Landes Burgenland

Gefördert werden mittels Übernahme von Ausfallbürgschaften für Betriebsmittelfinanzierungen kleine und mittelgroße Unternehmen, welche die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger per 31.12.2019 nicht erfüllen (in Ausnahmefällen auch durch Vergabe von Kleinkrediten). Die Haftungsquote beträgt bis zu 80% des Kreditbetrages, höchstens EUR 1,5 Mio. mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren. Für die Haftungsübernahme ist kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten. Das Haftungsentgelt ist risikoabhängig ab 0,5% p.a. vom verbürgten Kreditbetrag. Wenn die Finanzierung via Haftung nicht möglich ist, können Kredite bis zu EUR 50.000,00 mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren beantragt werden, für welche ebenfalls kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten ist. Die Sollzinsen betragen risikoabhängig ab 2,0% p.a. Anträge auf Übernahme einer Haftung des Landes Burgenland sind bis 31.07.2020 im Wege des finanzierenden Kreditinstitutes einzureichen. Anträge für Kleinkredite können direkt bei der Wirtschaft Burgenland GmbH – WiBuG eingereicht werden.

Weitere Informationen:

https://wirtschaft-burgenland.at/foerderung/corona/

„Härtefälle-Fonds“ des Landes Burgenland

EPU und Kleinstunternehmen (bis 9 Mitarbeiter) der gewerblichen Wirtschaft können eine Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Fixkosten und Mietaufwände beantragen. Ausgenommen sind Unternehmen, welche die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger (per 31.12.2019) erfüllen. Die Förderung besteht in einem Mietkostenzuschuss iHv 50% (maximal EUR 500,00) und einem Fixkostenzuschuss iHv 50% (maximal EUR 5.000,00) für den Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2020. Die Antragstellung erfolgt bei der Wirtschaft Burgenland GmbH – WiBuG bis zum 31.07.2020.

Weitere Informationen:

https://wirtschaft-burgenland.at/foerderung/soforthilfe/

 

Da sich derzeit täglich Änderungen und Neuerungen im Umgang mit der herausfordernden wirtschaftlichen Situation ergeben, halten wir Sie selbstverständlich in weiteren Sonder-Klienten-Informationen auf dem Laufenden.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 02.04.2020

 

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