Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/12 Förderungen und Kreditgarantien - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/12 Förderungen und Kreditgarantien

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht hinsichtlich Corona exklusiv für unsere Klienten

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informieren. Sie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes zum Thema Förderungen und Kreditgarantien farbig markiert (Stand: 12.05.2020, 10:00 Uhr). Sobald sich hier wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.

Inhalt in Kurzform

Förderungen und Kreditgarantien

In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.

Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.


Überblick
Mit einem Klick auf die Überschriften gelangen Sie direkt zum jeweiligen Artikel.

1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick
2. Corona-Hilfs-Fonds-Garantien
3. Corona-Hilfs-Fonds-Zuschüsse
4. aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie
5. ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie
6. OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien
7. Härtefall-Fonds
8. Sonstige Maßnahmen
  8.1. Übernahme Vorfinanzierung der Kurzarbeit durch Banken
  8.2. Raten-Stundung Kredite
  8.3. Unterstützung für Härtefälle in Familien
  8.4. Entschädigung gem Epidemiegesetz 1950
  8.5. COVID-Paket für Start-ups
  8.6. Kultureinrichtungen und KünstlerInnen
9. Förderungen in den einzelnen Bundesländern:
  9.1. Oberösterreich
  9.2. Wien
  9.3. Niederösterreich
  9.4. Steiermark
  9.5. Burgenland
  9.6. Salzburg
  9.7. Tirol
  9.8. Vorarlberg
10. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

 

 

1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ausgenommen Tourismus-, Reisebüro- und Freizeitwirtschaft mit Kreditbedarf unter EUR 1.500.000,-)


Abwicklung über aws

aws Überbrückungsgarantien Überblick Corona 10 neu2


Quelle: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/Liquiditaet_rasch_sichern_20200427.pdf

V1 und V2 siehe „Corona-Hilfs-Fonds – Garantien“
V3 siehe „aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie


Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ lt. EU-Verordnung
Unternehmen in Schwierigkeiten Corona 10 neu

Quelle: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/Liquiditaet_rasch_sichern_20200427.pdf

Unternehmen der Tourismus-, Reisebüro- und Freizeitwirtschaft (ausgenommen KMU mit Kreditbedarf über EUR 1.500.000,00 und Großunternehmen)


Abwicklung über ÖHT
Tourismus Corona 11


Quelle: https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

V1 und V2: Details siehe „Corona-Hilfs-Fonds – Garantien

V3 und V4: Details siehe „ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie
KMU mit Kreditbedarf über EUR 1.500.000,00 werden über die aws abgewickelt (siehe vorangegangener Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“)
Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ siehe Grafik unter vorangegangenem Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“

Großunternehmen

Abwicklung über OeKB
Großunternehmen Corona 10 neu2

V1: Details siehe „Corona-Hilfs-Fonds – Garantien
Exportunternehmen: Detais siehe zusätzlich „OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien
Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ siehe Grafik unter vorangegangenem Variantenüberblick „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“

 

 

2. Corona-Hilfs-Fonds-Garantien (V1 aws/ÖHT/OeKB und V2 aws/ÖHT)

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gefördert werden Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen und Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind bzw Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Voraussetzung für eine Förderung ist ein Standort und eine Geschäftstätigkeit eines zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie ein Liquiditätsbedarf des inländischen Standorts. Ausgenommen sind Vereine, Gebietskörperschaften und Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind, Unternehmen des Banken- und sonstigen Finanzierungswesens, Versicherungen und Unternehmen des Realitätenwesens. Förderbar sind jedoch Immobilienmakler, Hausverwaltungsunternehmen sowie das Realitätenwesen im Sinne von Bauträger- und Immobilienentwicklungsprojekten und Vermietung und Verpachtung ab einem Finanzierungsbedarf von EUR 1,5 Mio. mit einer 90% Garantie.

Für die Definition eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens wird die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Artikel 2 Ziffer 18) herangezogen. Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen mindestens einen der folgenden Punkte:

  • Kapitalgesellschaften: Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des gezeichneten Kapitals
  • Personengesellschaften: Eigenmittel sind geringer als die Hälfte des ausgewiesenen Komplementär-/Kapitals
  • Insolvenzverfahren anhängig oder in Vorbereitung (Vorliegen der Voraussetzung für die Eröffnung)
  • Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten (und noch laufender Umstrukturierungsplan)
  • Weiters müssen folgende Finanzkennzahlen bei Unternehmen, die kein KMU sind, in den letzten beiden Jahren erreicht werden:
    – Gearing (Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital) unter 7,5 UND
    – Zinsdeckungsverhältnis (Verhältnis EBITDA zu Zinsaufwendungen) über 1,0.

Einzelunternehmen, KMU jünger als 3 Jahre und Einnahmen/Ausgaben-Rechner sind von den ersten beiden Kriterien ausgenommen.

Handelt es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ können bei Erfüllung der Voraussetzungen die bisherigen Garantien der aws, ÖHT und OeKB weiterhin beantragt werden (siehe nachfolgende Informationen).

Das Unternehmen ist verpflichtet, vor der Antragstellung sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um den Liquiditätsbedarf im Betrachtungszeitraum so weit wie möglich zu reduzieren. Dazu zählen unter anderem Reduktion des Wareneinkaufs auf ein für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit erforderliches Mindestmaß, Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven oder Erlöse aus rasch und ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien und Stundung von Verbindlichkeiten. Zudem sind vorrangig andere gesetzliche, behördliche oder exekutive Maßnahmen des Bundes in Anspruch zu nehmen, insbesondere Stundung von Steuern, Corona-Kurzarbeit und Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen.

Aus der Inanspruchnahme der Garantie ergeben sich folgende Einschränkungen betreffend Gewinnausschüttungen:

  • Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot von 16.03.2020 bis 16.03.2021 sowie
  •  maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit
  •  keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns
  •  keine Verwendung der erhaltenen Liquidität für
    – Zahlung von Gewinnausschüttungen
    – Rückkauf eigener Aktien
    – Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer
  •  Anpassung der Entnahmen des Unternehmensinhabers bzw der Gewinnausschüttungen an die Eigentümer an die wirtschaftlichen Verhältnisse

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Es kommt zu einer Förderung von Betriebsmittelkrediten durch Garantien der Republik in Höhe von 90 % der Kreditsumme. Die Kredithöhe ist vom tatsächlichen Liquiditätsbedarf abhängig, darf aber bei Krediten mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinaus das Doppelte der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens im Jahr 2019 oder 25 % des Jahresumsatzes im Jahr 2019 oder in angemessen begründeten Fällen maximal den Liquiditätsbedarf der kommenden 18 Monate bei KMU nicht übersteigen. Die maximale Kredithöhe beträgt EUR 27,7 Mio. (Garantiehöhe EUR 25 Mio.) je Unternehmen bzw EUR 44,4 Mio. (Garantiehöhe EUR 40 Mio.) je Unternehmensgruppe. Bei Großunternehmen gilt ein Limit der Kreditsumme von EUR 120 Mio. pro Einzelgesellschaft.

Die Laufzeit beträgt maximal fünf Jahre.  Werden weitere Mittel benötigt, braucht es eine Sondergenehmigung. Es kommen eine Zinsobergrenze von 1 % sowie Garantieentgelte je nach Laufzeit der Garantie und Größe des Unternehmens zwischen 0,25 % und 2 % zur Anwendung.

Bei einer Kredithöhe von max. EUR 500.000,00 kann die Garantiequote auf bis zu 100 % erhöht werden. Für diese Kredite wird kein Garantieentgelt sowie kein Bearbeitungsentgelt verrechnet. Zinsobergrenze ist in den ersten beiden Jahren 0 %, ab dem dritten Jahr 3-Monats-EURIBOR + 75 Basispunkte. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre. Der Tilgungsbeginn darf nicht vor 01.01.2021 sein. Für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors beträgt die Obergrenze des Kredites EUR 120.000,00, für Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion EUR 100.000,00.

Eine Umwandlung einer bestehenden Garantie (zB. 80 % aws Garantie) bzw eines bereits gestellten Garantieantrages ist unter Zurücklegung des bisherigen Antrags und Stellung eines neuen Antrags möglich.

Was kann nicht gefördert werden?

Ergänzend zur Einschränkung der Verwendung der erhaltenen Liquidität für Zahlungen von Gewinnausschüttungen, den Rückkauf von Aktien und der Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer sind Umschuldungen von Krediten und Investitionen nicht finanzierungsfähig.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Beantragung einer Garantie kann seit 8. April über die Hausbank erfolgen. Vollständige Anträge sollen von der Einreichung bis zur Genehmigung innerhalb von 7 Werktagen abgewickelt werden. 

Laut Information der ÖHT ist nun eine vereinfachte Einreichung und Abwicklung der COVID-19 100%-Garantie möglich. Die Voraussetzungen dafür sowie der Förderablauf sind in nachfolgender Grafik ersichtlich:

Foerderablauf Covid Garantie
Quelle: https://www.oeht.at/produkte/covid19-100-garantie/


Weitere Informationen
https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews
https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

Großunternehmen:
https://www.oekb.at/export-services/faq-corona-hilfsfonds-grossunternehmen.html

 

 

3. Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse


Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gefördert werden Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen und Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind, bzw Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Standort und eine Geschäftstätigkeit eines zum 31.12.2019 gesunden Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland. Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten und zum Erhalt der Arbeitsplätze im Inland. Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden.

Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 10% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Zudem ist der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten für bis zu drei Monate im Zeitraum 15. März bis 15. September bis zu einer Höhe von maximal EUR 90 Mio.: 

  • Mieten (Ausschöpfung der Möglichkeit von Mietzinsminderung notwendig)
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen (wenn diese nicht vom Moratorium erfasst sind)
  • Vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die unkündbar oder betriebsnotwendig sind
  • Lizenzkosten, Strom-, Gas-, Telefon- und Internetkosten
  • Unternehmerlohn – nach den gleichen Kriterien wie im Härtefall-Fonds (bis zu EUR 2.000,00 pro Monat, für den Zeitraum von drei Monaten) – diese Kosten sind allerdings erst bei der zweiten Tranche beantragbar
  • Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen
  • Außerdem wird im gleichen Verhältnis der Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren ersetzt, wenn sie aufgrund der Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Corona-Virus mehr als 50 % ihres Wertes verlieren.

Wenn der Umsatzeinbruch mehr als 40 % beträgt und binnen 3 Monaten EUR 2.000,00 übersteigt, zahlt der Bund bei:

  • 40 – 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
  • 60 – 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
  • 80 – 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung

Der Zuschuss reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Das erste Drittel kann ab 20. Mai über FinanzOnline beantragt werden. Die ersten Auszahlungen sollen Ende Mai/Anfang Juni stattfinden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die keine saisonalen Waren haben und eine Saldenliste übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen zwei Drittel beantragen.

Die Anträge beinhalten eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden.

Weitere Informationen:

https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html



4. aws – Garantie für Überbrückungsfinanzierung – 80%ige De-minimis Garantie (V3 aws)

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gewerbliche und industrielle KMUs, Betriebe der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie Personen und Unternehmen, die einen Freien Beruf selbstständig ausüben. Ausgeschlossen von einer Garantieübernahme sind Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit einem Finanzierungsbedarf von max. EUR 1,5 Mio., Betriebe des Banken- und sonstigen Finanzierungswesens, des Versicherungswesens und des Realitätenwesens. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist für das Realitätenwesen, wie zB Bauträger- und Immobilienentwicklungsprojekte, aber die Inanspruchnahme der Corona-Hilfs-Fonds 90%-Garantie möglich. Ausgenommen sind weiters Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger oder im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen. Die URG-Kriterien können nicht durch eine „Fortbestandsprognose“ ersetzt werden. Spätestens neun Monate nach dem letzten Bilanzstichtag ist der aktuelle Jahresabschluss für die Prüfung der Kriterienerfüllung heranzuziehen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (zB Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist. 

Besichert werden bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 1,5 Mio. pro KMU (inkl. Verflechtungen) mit einer Garantielaufzeit von max. 60 Monaten. Ein entsprechender De-minimis-Rahmen muss noch verfügbar sein.

Kosten: Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos – entfällt im Regelfall, sofern dies EU-beihilfenrechtlich zulässig ist.

Sicherheiten: Keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümerinnen bzw Eigentümer des Unternehmens).

Was kann nicht gefördert werden?

Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen. Kurzfristige Kreditfinanzierungen (weniger als 6 Monate) werden ebenfalls nicht gefördert. Investitionen, bis auf geringfügige Projektteile (zB die Anschaffung eines Laptops für das Home-Office) sind nicht förderbar.

Wenn es sich um ein Wachstumsprojekt und keine Liquiditätsüberbrückung handelt, stehen die laufenden aws-Förderungsprogramme zur Verfügung.

Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?

Der Antrag wird durch die finanzierende Bank bei der aws eingereicht. Über den Fördermanager unter: https://foerdermanager.aws.at/ kann ein Bearbeiter angelegt werden, sodass der Steuerberater die Daten in Kombination mit der Bank bearbeiten kann. Da bei Antragstellung die widmungsgemäße Verwendung der Kreditmittel bestätigt wird, ist eine eigene Abrechnung nicht erforderlich.

Garantien für Überbrückungskredite und für Kredittilgungen können in einem vereinfachten Schnellverfahren beantragt werden. Dieses Verfahren sieht vor, dass unmittelbar mit der Antragstellung der Garantievertrag ausgestellt wird; die Anträge werden lt. aws binnen 48 Stunden erledigt.

Weitere Informationen:

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

 

 

5. ÖHT – Garantie für Tourismus- und Freizeitwirtschaft – 80%ige Garantie (V3 und V4 ÖHT)


Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (inkl. Mischbetriebe) mit einem Finanzierungsbedarf bis max. EUR 1,5 Mio. Zur Inanspruchnahme dieser Sonderförderung muss ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15 % gegenüber dem Vorjahr vorliegen bzw prognostiziert werden. Das Coronavirus-Maßnahmenpaket für den Tourismus kann nicht mit anderen ÖHT Förderprodukten kombiniert werden.

Beträgt der Finanzierungsbedarf über EUR 1,5 Mio., erfolgt die Antragstellung bei der aws. Handelt es sich um ein Großunternehmen, ist der Antrag bei der OeKB einzubringen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Fremdkapital, welches aufgrund der aktuellen Krisensituation zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse auftreten, aufgenommen wird, kann mit einer Bundeshaftung im Ausmaß von 80 % besichert werden. Maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung iHv EUR 1.500.000,00 mit einer Bundeshaftungsquote iHv 80 % besichert werden.

Die Rückzahlungsmodalitäten sind zwischen Unternehmer und Hausbank grundsätzlich frei zu vereinbaren, wobei die Laufzeit der Bundeshaftung bei Krediten bis EUR 500.000,00 mit 36 Monaten und bei Krediten über EUR 500.000,00 mit 60 Monaten beschränkt ist.

Kosten: Die einmalige Bearbeitungsgebühr (1 %) und laufende Haftungsprovisionen (0,8 %) werden zur Gänze vom BMLRT übernommen. 

Die Zinsen für den mit der Haftung verbundenen Bankkredit der Hausbank sind von den Kreditnehmern grundsätzlich selbst zu tragen (garantierter Zinssatz maximal 2,00 %). Auf Initiative des BMLRT und der ÖHT haben sich allerdings die Bundesländer Wien, Burgenland, Steiermark, Oberösterreich, Salzburg und Tirol bereit erklärt, den anfallenden Zinsendienst zum Teil aus Landesmitteln zu übernehmen. Es sind keine zusätzlichen Anträge für die landesseitige Zinsübernahme notwendig.

Sicherheiten: Für die ÖHT Haftung sind keine Sicherheiten beizubringen. Für das 20%ige Bankenrisiko sind allerdings gegebenenfalls Sicherheiten in Abstimmung mit der kreditgebenden Bank erforderlich.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Einreichung des Antrags hat über die finanzierende Hausbank direkt bei der ÖHT zu erfolgen. Ab Eingang der vollständigen Unterlagen soll der Bewilligungsprozess innerhalb von 3 Werktagen abgeschlossen sein.

Weitere Informationen

https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

Die ÖHT bietet weiters an, alle für das Kalenderjahr vorgesehenen Kapitaltilgungen der TOP-Tourismuskredite auszusetzen. Die Beantragung funktioniert ebenfalls mittels vorgefertigtem Formular digital über die ÖHT-Website.

 

 

6.  OeKB – Kreditrahmen und Kreditgarantien (Exportunternehmen)

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Diese Förderung richtet sich an heimische Exportunternehmen, deren Lieferungen und Leistungen nicht unter das Sicherheitskontrollgesetz und/oder die Kriegsmaterialverordnung fallen und die idR eine österreichische Wertschöpfung von mind. 25 % aufweisen. Voraussetzung, um diese Variante des Betriebsmittelkredits nutzen zu können, ist neben einer bestehenden Exporttätigkeit der Nachweis, dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war (Prüfung durch eigenes Ratingverfahren der OeKB).

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Ab sofort können Exportunternehmen einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw 15 % (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Die Höchstgrenze liegt dabei bei EUR 60 Mio. pro Firmengruppe. Dieses Angebot ist unabhängig davon, ob das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bisheriger Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist. Die revolvierenden Kredite sollen in erster Linie der Standortsicherung und Fortführung des Betriebs der Exporteure dienen.

Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet – mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern.

Kosten: Die Kosten orientieren sich am Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen (KRR), mit einem dem Risiko entsprechend leicht erhöhten Wechselbürgschaftsentgelt.

Sicherheiten: Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 % bis 70 % dieser Kredite zu übernehmen, wobei die Abwicklung unter Nutzung der bestehenden Strukturen erfolgt.

Wie erfolgt die Antragstellung – welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Beantragung erfolgt über die Hausbank bei der Österreichischen Kontrollbank.

Weitere Informationen

https://www.oekb.at/export-services/sonder-krr-covid-hilfe.html

 

  

7.  Härtefall-Fonds

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige
  • Freie Dienstnehmer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Die konkreten Voraussetzungen für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds sowie die jeweilige Höhe der Förderung sind auf der Homepage der WKO ersichtlich. Im Zuge der Härtefall-Fonds Phase 2, welche am 20. April startete, kam es zu einer Erweiterung des Bezieherkreises. Unter anderem entfällt die Einkommensober- und –untergrenze, Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe und auch Neugründer können einen Pauschalbetrag beziehen (Link siehe „Förder-Richtlinien“ und „Weitere Informationen“)

Am 26.04. wurden folgende Änderungen der Richtlinien für die Phase 2 beschlossen:

  • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate – innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.
  • Einführung einer Pauschalförderhöhe von EUR 500,00 pro Monat – für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten oder bei denen die errechnete Förderhöhe weniger als EUR 500,00 ergeben würde.
  • Jungunternehmer, die ab 1.1.2018 (bisher 1.1.2020) gegründet haben, können auch ohne Einkommensteuerbescheid pauschal EUR 500,00 beantragen.
  • Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.
  • COVID-19-bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sie werden bei der Förderhöhe ebenso berücksichtigt wie Nebeneinkünfte.
  • Bei Förderungen bis EUR 500,00 erfolgt im jeweiligen Betrachtungszeitraum keine Anrechnung von Auszahlungsbeträgen aus der Phase 1 mehr.
  • Der maßgebliche Bescheid (der letzten Veranlagung oder der letzten drei Veranlagungen) muss wirksam erlassen sein. Es ist nicht erforderlich, dass dieser rechtskräftig ist.

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Diese haben den Antrag ebenfalls über die Agrarmarkt Austria zu stellen. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

Ein Wechsel in den Corona-Hilfs-Fonds ist unter Anrechnung der bereits bezogenen Fördermittel aus dem Härtefall-Fonds möglich.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag für die Phase 2 ist mittels Link auf der WKO Homepage (bis voraussichtlich 31.12.2020) einzureichen: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Seit 04.05.2020 kann ein Antrag nach den neuen Förderrichtlinien gestellt werden. Bereits eingereichte Anträge werden nach der neuen Richtlinie geprüft und müssen nicht erneut eingebracht werden. Ein bereits gestellter Antrag kann aber durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen Landeskammer bis zum 31.07.2020 zurückgezogen werden, sofern noch kein weiteres Ansuchen gestellt wurde (zB wenn der Antrag aufgrund der Erweiterung des Betrachtungszeitraumes erst für einen späteren Zeitraum gestellt werden soll). Ein Ansuchen für einen weiteren Betrachtungszeitraum ist erst nach Erledigung der Zurückziehung möglich. Der bereits ausbezahlte Betrag des zurückgezogenen Ansuchens ist zurückzuerstatten.

Förder-Richtlinien:

Phase 2: 
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html

Weitere Informationen:

Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter (inkl. Förderrichtlinien Phase 2): https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter?#14640

 

 

8.  Sonstige Maßnahmen

 

8.1.  Übernahme Vorfinanzierung der Kurzarbeit durch Banken

Damit es zu keiner Unterbrechung bei den Lohn- und Gehaltszahlungen für die Dienstnehmer kommt, haben die österreichischen Banken eine verbindliche Zusage getätigt, dass diese die Vorfinanzierung der Kurzarbeit für die heimischen Unternehmen übernehmen. In jenen Fällen, in denen nicht auf das aws-Garantieinstrumentarium zurückgegriffen werden kann, wird die Vorfinanzierung der Kurzarbeit auf Basis eines beim AMS eingebrachten Antrags durch die Kreditinstitute eingeräumt werden. Diese Finanzierungen erfolgen auf Basis der tatsächlich zu erwartenden Förderung durch das AMS und gelten nicht für Unternehmen, die sich in Restrukturierung befinden (und somit unter das URG fallen).

Weitere Informationen:

https://news.wko.at/news/oesterreich/Oesterreichische-Banken-uebernehmen-Vorfinanzierung-der-K.html

 

8.2.  Raten-Stundung-Kredite

Verbraucher und Kleinstunternehmen können die Rückzahlung von Kreditraten (Kapitaltilgung und Zinsen) bei Krediten bis zu drei Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag stunden, um finanzielle Engpässe zu überbrücken. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw Jahresbilanz EUR 2 Mio. nicht überschreitet. Die Voraussetzung für die Aussetzung der Zahlungen ist, dass der Kreditnehmer ein aufgrund der COVID-19-Pandemie niedrigeres Einkommen beziehungsweise einen finanziellen Engpass hat und damit die Zahlungen aktuell nicht zumutbar sind. Die Regelungen umfassen nur Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.

 

8.3.  Unterstützung für Härtefälle in Familien

Zur Überbrückung von außergewöhnlichen Notlagen von einkommensschwachen Familien während der Corona-Krise werden zusätzlich EUR 30 Mio. aus dem Familienlastenausgleichsfonds bereitgestellt. Der Antrag kann seit 15. April per E-Mail an corona-hilfe@bmafj.gv.at gestellt werden. Die Voraussetzungen und Details zur Antragstellung sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend zu finden:

https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html

 

8.4. Entschädigung gem Epidemiegesetz 1950

Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhängten Beschränkungen erfolgten teilweise auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950. Erst später wurden Maßnahmen auf Basis des eigens erlassenen COVID-19 Maßnahmengesetzes verhängt. Das Verhältnis zwischen diesen Gesetzgebungen, insbesondere hinsichtlich der Vergütungsansprüche nach dem Epidemiegesetz, war von Beginn an fraglich und ist nach wie vor nicht geklärt bzw. Gegenstand juristischer Verfahren.

Obwohl es sich hier ausschließlich um zivilrechtliche bzw. öffentlich-rechtliche Sonderfragen handelt, möchten wir hier in aller Kürze die maßgeblichen Parameter darstellen:

Wenn ein Betrieb von einer Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 betroffen ist, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 4 Epidemiegesetz.

Die Berechnung der Vergütungsansprüche ist nicht abschließend geklärt; auf Basis des derzeitigen Informationsstandes (Bundesministerium für Gesundheit, Erlass aus 2007) hat die Berechnung wie folgt zu erfolgen: Es ist der Durchschnitt aus dem Bruttoeinkommen der letzten beiden Monate vor dem Monat der behördlichen Verfügung heranzuziehen, bei stark schwankenden Einkommen jedoch der Durchschnitt aus dem Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate. Dieser Betrag ist sodann auf ein jeweiliges Tageseinkommen umzurechnen, woraus sich schlussendlich der Entschädigungsbetrag ergibt. Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder -schließung den Arbeitnehmern auf Grundlage des Epidemiegesetzes fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern. Im Rahmen dessen ist immer das Verhältnis zu den bereits gewährten oder zumindest zugesagten Entschädigungen (u.a. COVID-19 Hilfsfonds, Kurzarbeitsbeihilfen/-unterstützungsleistungen) zu berücksichtigen, da sich diese vielfach gegenseitig ausschließen.

Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, ansonsten erlischt der Anspruch (maßgebend ist das Einlagen des Antrages innerhalb von 6 Wochen).

Es gibt kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. Die Wirtschaftskammern Tirol, Vorarlberg und Salzburg haben bereits Vorlagen für die Geltendmachung dieses Anspruchs zur Verfügung gestellt.

Für weitergehende Detailfragen bitten wir Sie, insbesondere auch zur Fristenwahrung der Antragstellung, mit Ihrem Rechtsanwalt in Kontakt zu treten und die diesbezüglich notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.

 

8.5. COVID-Paket für Start-ups

Das COVID-Paket für Start-ups wurde am 16.04.2020 von der Bundesregierung vorgestellt und besteht aus den nachfolgenden zwei Fonds. 

COVID-Start-up-Hilfsfonds
Gefördert werden in Form eines erfolgsabhängig rückzahlbaren Zuschusses innovative österreichische Start-ups, welche vor 15.03.2020 gegründet wurden und die EU-Definition für Kleinunternehmen erfüllen, durch eine Verdopplung privater Investments (frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen iHv EUR 10.000,00 bis EUR 800.000,00), die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt wurden. Frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen, welche zwischen 15.09.2019 und 14.03.2020 eingebracht wurden, können maximal 25 % der Gesamtzuschusshöhe betragen. Die Fördermittel sind für die Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können, und zur Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen, zu verwenden. Sie können weiters für die Finanzierung laufender Kosten und Investitionen verwendet werden. Die Fördermittel sind innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 12 Monaten zu verwenden.

Die formalen und inhaltlichen Kriterien sind überblicksmäßig in der nachfolgenden Grafik der aws zusammengefasst. Details zu den Kriterien sind auf der Homepage der aws (Link untenstehend) ersichtlich.

Startup Hilfsfonds Corona Foerderungen 12.05.2020
Quelle:
https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/Covid-Start-up-Hilfsfonds_Anlage.pdf

Die Abwicklung und Antragstellung dieses Zuschusses, der im Erfolgsfall (Definition „Erfolgsfall“ siehe aws Homepage) zurückzuzahlen ist und der gegebenenfalls mit Garantien kombiniert werden kann, erfolgt über den aws Fördermanager. Der Antrag ist ab sofort bis inkl. 15.12.2020 möglich. Für die Einreichung sind eine Bestätigung der formalen Bedingungen durch das Start-up und eine Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers, dass die inhaltlichen Kriterien erfüllt sind, erforderlich.

Weitere Informationen:

https://www.aws.at/covid-start-up-hilfsfonds-faq/

Venture Capital Fonds
Gefördert wird mittels Kapitalgarantien an Investoren, die seit dem Ausbruch der COVID-Krise frisches Geld für Venture Capital Fonds bereitstellen. Die aws übernimmt Kapitalgarantien in Höhe von bis zu 50 % des Fondsvolumens. Diese Venture Capital Fonds investieren in Start-ups, um krisenbedingt verzögerte Umsetzungen von Geschäftsmodellen zu ermöglichen. Je Start-up ist ein Investitionsbetrag von EUR 200.000,00 bis EUR 1 Mio. vorgesehen. Die Details dazu wurden aktuell noch nicht veröffentlicht.

Weitere Informationen:
https://www.aws.at/covid-paket-fuer-start-ups/?ref=topnews

Weitere Unterstützungen für Start-ups sind auf der Homepage der aws und der FFG zu finden.

 

8.6. Kultureinrichtungen und KünstlerInnen

Neben den allgemein zugänglichen Fördermaßnahmen wurden unter anderem durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds (COVID-19-Fonds und Unterstützungsfonds für Notsituationen) und die Verwertungsgesellschaften spezifisch für den Kunst- und Kulturbereich diverse Unterstützungsmöglichkeiten geschaffen. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport ist eine Übersicht dieser Maßnahmen zu finden:

https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html

 

 

9.  Förderungen in den einzelnen Bundesländern

9.1.  Förderungen für Klienten in Oberösterreich

OÖ Unternehmens-Taskforce

  • Beratung der OÖ Betriebe betreffend Förderungen, Unterstützungen etc.
  • Tel.Nr. 0800 44 99 66
  • E-Mail: standort@biz-up.at

OÖ Härtefonds für Kleinbetriebe

  • Direktzuschuss für OÖ Kleinunternehmen der gewerblichen Wirtschaft (max. 50 MitarbeiterInnen, Jahresumsatz bzw Bilanzsumme bis max. EUR 10 Mio.), die aufgrund der Kriterien des Bundes keine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds und dem Corona-Hilfs-Fonds in Anspruch nehmen können, durch die Krise einen Umsatzrückgang von mindestens 25 % erleben und nicht die Kriterien für Unternehmen in Schwierigkeiten vor der Krise erfüllen (lt. derzeitigem Informationsstand sind die URG Kriterien zum 15.03.2020 relevant).
  • Die Förderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse richtet sich nach der Höhe der Fixkosten für maximal drei Monate (16.03. bis 15.06.) und beträgt 25 % davon, maximal EUR 25.000,00.
  • Antragstellung von 16.04. bis einschließlich 30.06.2020 online unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/egov.htm möglich
  • Erforderliche Unterlagen: Nachweis der unbefristeten Gewerbeberechtigung (zB GISA-Auszug) und Nachweis über die Fixkosten
  • Abwicklung durch das Land OÖ (Abteilung Wirtschaft)
  • Weitere Informationen:
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/233404.htm

OÖ Corona-Bürgschaft für Kleinbetriebe

  • OÖ KMU und Start-ups, die aufgrund der Kriterien der aws und der ÖHT keine Bürgschaften des Bundes in Anspruch nehmen können
  • Haftung bis zu 80 % für Kontokorrent-Rahmen zur Finanzierung von laufenden Ausgaben bzw zur Liquiditätssicherung zwischen EUR 5.000,00 und EUR 100.000,00
  • Voraussetzungen: Vorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung, Mitgliedschaft in der WKOÖ, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vor der Krise, gute Zukunftsaussichten
  • Antrag ab 15.04. über die Hausbank möglich, Erledigung im Schnellverfahren binnen 2 Tagen
  • Kein Bearbeitungsentgelt, keine Provisionen während der gesamten Laufzeit
  • Zinsen bis max. 1,0 % p.a. werden bis 31.12.2021 vom Land OÖ übernommen, danach trägt diese der Kreditnehmer
  • Weitere Informationen:
    https://www.kgg-ubg.at/angebote/corona-buergschaft

OÖ Landeshaftungen für Mittelstand und Großbetriebe

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 300 Mio.
  • Haftungen bis EUR 15 Mio. pro Betrieb (max. 80 % des Kreditvolumens)
  • Sicherheiten zugunsten des Landes erforderlich
  • Marktübliches Haftungsentgelt
  • für gesunde Unternehmen mit positiver Fortbestehensprognose
  • Antragstellung über die Hausbank
  • Abwicklung durch Land OÖ (Abteilung Finanzen)

OÖ Tourismus-Paket

OÖ Arbeitsmarkt-Paket

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 7 Mio.
  • Aufstockung Insolvenz-, Implacement und Outplacement-Stiftungen, Förderung Arbeitsplatznaher Qualifizierung (Aqua)
  • Kampagne Versorgungssicherheit

OÖ Start-up Paket

OÖ Digitalisierungspaket – DIGITAL STARTER UPGRADE

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 5 Mio.
  • Unterstützung durch das Land OÖ und die WKO OÖ beim Aufbau digitaler Vertriebsformen, beim Einstieg in die Digitalisierung sowie für die Zusammenarbeit von Betrieben bei der Erarbeitung von neuen digitalen Dienstleistungen in Höhe von bis zu EUR 24.500,00 (Modul 1 „Neue digitale Wege“ bis EUR 4.500,00; Modul 2 „Vorzeigelösungen“ bis EUR 20.000,00)
  • Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die aktives Mitglied bei der WKOÖ sind
  • Einreichmöglichkeit: 04.05.2020 bis voraussichtlich 01.12.2020
  • Weitere Informationen:
    https://www.wko.at/service/ooe/innovation-technologie-digitalisierung/digital-starter-upgrade.html

Kultur- und Sportvereine

  • Unterstützungspaket in Höhe von EUR 5 Mio.
  • zB bei Absage von Veranstaltungen
  • Details erst nach Veröffentlichung der Bundes-Maßnahmen für den Sport
  • Härtefallfonds für OÖ Kulturschaffende, welche keine Unterstützung des Bundes erhalten, in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung für 3 Monate. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich am Richtsatz der Mindestsicherung von EUR 917,35 (insgesamt daher bis max. EUR 2.752,00). Die Antragstellung ist von 05.05. bis 15.09.2020 möglich.
    Voraussetzungen und Abwicklung siehe:
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/233252.htm#panel234409
  • Weitere Informationen für Kunst- und Kulturschaffende:
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/233252.htm

Land OÖ als Vermieter

  • Stundung Mieten und Pachtzahlungen im Bedarfsfall

OÖ Solidaritätsfonds

  • Hilfe in besonderen sozialen Lagen: Gewährung einer einmaligen finanziellen Unterstützung in sonstigen, nicht ausdrücklich geregelten besonderen sozialen Lagen, zB bei Delogierung, außergewöhnlicher finanzieller Belastung, Auftreten einer Notsituation oÄ
  •  Für nichtselbständig erwerbstätige Personen
  • Weitere Informationen: 
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/26846.htm

 

9.2.  Förderungen für Klienten in Wien

EUR 12 Mio. Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung durch WKBG, Wirtschaftskammer Wien und Stadt Wien

Für Unternehmen unter EUR 5 Mio. Jahresumsatz werden 80 % Bürgschaften für Überbrückungskredite (Betriebsmittelfinanzierungen) mit einem Finanzierungsvolumen von EUR 5.000,00 bis EUR 350.000,00, welche von Kreditinstituten gewährt werden, abgegeben. Für Unternehmen über EUR 5 Mio. Jahresumsatz werden 80 % Bürgschaften für Finanzierungsvolumen von EUR 50.000,00 bis EUR 500.000,00 gewährt. Die Einreichung bei der WKBG erfolgt über die finanzierende Hausbank. Die Kosten für die WKBG-Haftung (Bearbeitungsentgelt und Bürgschaftsprovision) übernehmen die Stadt Wien und die WKW.

Weitere Informationen:

https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=ueberbrueckung-2020#corona

EUR 3 Mio. Mittelaufstockung WAFF für Arbeitsstiftungen

Im Falle einer Insolvenz bietet der Wiener ArbeitnehmerInnenförderungsfonds mit der Stadt Wien das Instrument der “Arbeitsstiftungen” an.

Weitere Informationen:

https://www.waff.at/massnahmen-coronavirus/


EUR 20 Mio. Notlagenfonds für EPUs und Kleinstunternehmen durch die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien

Ein-Personen- und Kleinst-Unternehmen bis zu 10 MitarbeiterInnen erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, wenn der monatliche Umsatzrückgang durch die Corona-Krise 50 % oder mehr beträgt. Für diesen Zweck leisten Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien einen Zuschuss in Höhe von jeweils EUR 10 Mio. in den “Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien”.

Die Förderrichtlinien werden aktuell mit der Bundesförderung Härtefall-Fonds abgestimmt. Aktualisierte Förderrichtlinien folgen.

Weitere Informationen: 

https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html

Förderprogramme Wirtschaftsagentur Wien

Beteiligungsfonds


Die Stadt Wien wird in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Wien sowie privaten Partnern Unternehmensbeteiligungen im Ausmaß von gesamt vorerst ca. EUR 50 Mio. erwerben, um die Existenz dieser Unternehmen und somit Arbeitsplätze zu sichern. Die Beteiligungen sollen maximal 20 % betragen und für maximal 7 Jahre bestehen. Details und Ablauf werden in den nächsten Tagen erarbeitet, die Beteiligungserwerbe sollen voraussichtlich ab Mitte Mai erfolgen.

Weitere Informationen:

https://stolzauf.wien.gv.at/site/beteiligungsfonds/

 

9.3.  Förderungen für Klienten in Niederösterreich

Existenzsicherungszuschuss der WKNÖ


Abhängig von Umsatzrückgang und Branchenzugehörigkeit (mindestens zweijährige WK-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung) gibt es von der Wirtschaftskammer Niederösterreich einen einmaligen Existenzsicherungszuschuss von bis zu 5.000,00 Euro pro Unternehmen. Diese Unterstützung richtet sich ausschließlich an Unternehmen mit maximal 10 Beschäftigten. Dabei werden dem gesamten Unternehmen Teilzeitbeschäftigte anteilig, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte gar nicht zugerechnet.

Ausschlaggebend für die Förderhöhe ist der Rückgang der Umsätze im Vergleich zu den Monaten im Vorjahr. Der Antrag kann bis zu sechs Monate ab Ende des Umsatzrückganges – bis spätestens 31.12.2020 – der jeweiligen Bezirksstelle übermittelt werden.

Weitere Informationen:

https://www.wko.at/service/noe/Existenzsicherung.html

 

9.4.  Förderungen für Klienten in der Steiermark

Stadt Graz „Soforthilfe-Wirtschaftspaket“

  • Entfall Nutzungsgebühren Gastgärten
  •  Reduktion Abgaben Wasser für betroffene Unternehmen
  •  Notfonds für Stromabgaben
  •  Entfall Nutzungsentgelte für Veranstaltungen im öffentlichen Raum
  •  Aussetzung Standgebühren bei Bauernmärkten
  •  Mieterlass für betroffene, in städtischen Objekten eingemietete Unternehmen
  • Sofortige Auszahlungen Mietförderung und Coworking-Space-Förderung

Weitere Informationen:

https://www.graz.at/cms/beitrag/10347186/8106444/Coronavirus_Soforthilfe_Wirtschaftspaket_der_Stadt.html

Zinsübernahme für Überbrückungskredite durch das Land Steiermark

Um die Liquidität der steirischen Unternehmen in der aktuellen Situation erhalten zu können, übernimmt das Land Steiermark nach entsprechender Kreditgewährung durch ein österreichisches Kreditinstitut die Zinsen in der Höhe von maximal 2 % für Überbrückungskredite, für die der Bund die Haftung im Ausmaß von bis zu 80 % übernimmt. Die Zinsen werden sowohl für Unternehmen aus Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung und Handel als auch für Tourismusbetriebe übernommen. Damit soll gemeinsam mit dem Bund eine Überbrückungshilfe für die Unternehmen angeboten werden. Insgesamt stellt das Land Steiermark EUR 42 Mio. für die Zinsübernahme in Wirtschaft und Tourismus zur Verfügung. 

Die Steirische Wirtschaftsförderung SFG wickelt die Zinsübernahme in Zusammenarbeit mit dem Austria Wirtschaftsservice (aws) ab. 

Weitere Informationen:

https://www.sfg.at/faq-zinsuebernahme-fuer-ueberbrueckungskredite-des-landes-steiermark/

 

9.5.  Förderungen für Klienten im Burgenland

Überbrückungshilfe des Landes Burgenland

Gefördert werden mittels Übernahme von Ausfallbürgschaften für Betriebsmittelfinanzierungen kleine und mittelgroße Unternehmen, welche die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger per 31.12.2019 nicht erfüllen (in Ausnahmefällen auch durch Vergabe von Kleinkrediten). Die Haftungsquote beträgt bis zu 80 % des Kreditbetrages, höchstens EUR 1,5 Mio. mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren. Für die Haftungsübernahme ist kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten. Das Haftungsentgelt ist risikoabhängig ab 0,5 % p.a. vom verbürgten Kreditbetrag. Wenn die Finanzierung via Haftung nicht möglich ist, können Kredite bis zu EUR 50.000,00 mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren beantragt werden, für welche ebenfalls kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten ist. Die Sollzinsen betragen risikoabhängig ab 2,0 % p.a. Anträge auf Übernahme einer Haftung des Landes Burgenland sind bis 31.07.2020 im Wege des finanzierenden Kreditinstitutes einzureichen. Anträge für Kleinkredite können direkt bei der Wirtschaft Burgenland GmbH – WiBuG eingereicht werden.

Weitere Informationen:

https://wirtschaft-burgenland.at/foerderung/corona/

„Härtefälle-Fonds“ des Landes Burgenland

EPU und Kleinstunternehmen (bis 9 Mitarbeiter) der gewerblichen Wirtschaft können eine Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Fixkosten und Mietaufwände beantragen. Ausgenommen sind Unternehmen, welche die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger (per 31.12.2019) erfüllen. Die Förderung besteht in einem Mietkostenzuschuss iHv 50 % (maximal EUR 500,00) und einem Fixkostenzuschuss iHv 50 % (maximal EUR 5.000,00) für den Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2020. Die Antragstellung erfolgt bei der Wirtschaft Burgenland GmbH – WiBuG bis zum 31.07.2020.

Weitere Informationen:

https://wirtschaft-burgenland.at/foerderung/soforthilfe/

 

9.6.  Förderungen für Klienten in Salzburg

Stundung der Tourismusbeiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz

Jene Unternehmen, welche aufgrund der Corona-Krise ganz besonders betroffen sind und wesentliche Einbußen erleiden, können über ein begründetes Ansuchen die mit 31.05. des Jahres vorgegebene Frist für die Abgabe der Beitragserklärung 2020 auf 30.11.2020 erstrecken lassen. Der am 15.06.2020 fällige Tourismusbeitrag kann über ein begründetes Ansuchen bis zum 15.01.2021 gestundet bzw in Raten beglichen werden. Nebenansprüche werden nicht vorgeschrieben. Die Anträge können formlos über den Onlinezugang zur Einreichung der Beitragserklärung oder per email: landesabgabenamt@salzburg.gv.at gestellt werden.

 

9.7.  Förderungen für Klienten in Tirol

  • Zinszuschuss bei Überbrückungskrediten für die der Bund die Haftung übernimmt (keine separate Antragstellung erforderlich)
  • Förderung von Homeoffice-Arbeitsplätzen mittels nicht rückzahlbarem Einmalzuschuss in Höhe von max. 50 % der förderbaren Kosten. Die förderbaren Kosten müssen mindestens EUR 500,00 betragen, die Förderbemessungsgrundlage ist mit EUR 5.000,00 begrenzt.
  • COVID-19-ArbeitnehmerInnenfonds für einkommensschwache ArbeitnehmerInnen und ihre Familien, die wegen der Corona-Pandemie gravierende Einkommenseinbußen haben.
  • Weitere Informationen:

    WKO Tirol

    Tirol Wirtschaftsförderung

 

9.8. Förderungen für Klienten in Vorarlberg

  • Soforthilfefonds für Personen und Unternehmen, die vom Härtefallfonds des Bundes aufgrund der dort geltenden Bestimmungen ausgeschlossen sind oder sich in einer existenzbedrohenden Krise befinden.
    Haftungsübernahme: Unternehmen mit Umsätzen bis EUR 5 Mio.: Haftungsübernahme von bis zu 80 % für Betriebsmittelrahmen von EUR 5.000,00 bis EUR 350.000,00;
    Unternehmen mit Umsätzen von mehr als EUR 5 Mio.: Haftungsübernahme von bis zu 80 % für Betriebsmittelrahmen von EUR 50.000,00 bis EUR 500.000,00.
  • Kleinkredite für ArbeitnehmerInnen (Haftung für Kleinkredite bis maximal EUR 5.000,00)
  • Mikrokredite zur Liquiditätssicherung für EPUs, Kleinstunternehmen, neue Selbständige und freiberuflich Tätige (Haftung für Mikrokredite bis maximal EUR 10.000,00)
  • Weitere Informationen:

    Förderungen Vorarlberg

 

 

10. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz soll ein neues „Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (CFPG) erlassen werden. Dieses Bundesgesetz soll ermöglichen, dass im Zuge einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle „Finanzielle Maßnahmen“ gemäß ABBAG-Gesetz, und zwar sowohl Zuschüsse als auch Garantieübernahmen für Finanzierungen durch die aws und die ÖHT, und Zuschüsse aus dem Härtefallfonds mitüberprüft werden. Zudem soll im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die Kurzarbeitsbeihilfe Prüfungsgegenstand sein. Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach dem neuen CFPG soll vom BMF per Verordnung geregelt werden.

Eine Förderungsprüfung soll aber auch dann möglich sein, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

 

 

Da sich derzeit täglich Änderungen und Neuerungen im Umgang mit der herausfordernden wirtschaftlichen Situation ergeben, halten wir Sie selbstverständlich in weiteren Sonder-Klienten-Informationen auf dem Laufenden.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 12.05.2020

 

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