Klienten-Information SONDERAUSGABE COVID-Begünstigungen aus BMF und BMJ - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE COVID-Begünstigungen aus BMF und BMJ

Klienten-Information SONDERAUSGABE COVID-Begünstigungen aus BMF und BMJ
Aktuelles Update 12.2021

Mit dieser Klienteninformation möchten wir Sie über aktuelle Neuerungen hinsichtlich Begünstigungen und fristbezogenen Erleichterungen durch die COVID-19-Pandemie informieren. Der Nationalrat hat in seiner letzten Sitzung im Dezember 2021 beschlossen, dass zahlreiche Hilfsmaßnahmen und fristbezogenen Erleichterungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, welche aus dem Jahr 2020 bereits bekannt waren, auch im Jahr 2021 unverändert gelten. Auch wenn die Beschlussfassung dazu sehr spät erfolgt ist, sind die Hilfsmaßnahmen bzw. Erleichterungen sehr erfreulich. Nachfolgend dürfen wir Ihnen diese Neuerungen kurz und bündig zusammenfassen:

Nationalrat beschließt Initiativantrag zur Erstreckung der Frist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch

Der Nationalrat hat in seiner letzten Sitzung beschlossen, dass die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch für Jahresabschlüsse mit Stichtagen einschließlich 30.9.2021 auf 12 Monate erstreckt wird. Erfreulicherweise gilt die Fristerstreckung auch rückwirkend für Jahresabschlüsse über abweichende Wirtschaftsjahre, deren Stichtag nach dem 31.12.2020 liegt. Unberührt bleibt die bereits bestehende Erstreckung der Offenlegungsfrist auf 12 Monate für alle Jahresabschlüsse mit Stichtagen vor dem 1.1.2021.

Hinsichtlich der rückwirkenden Erstreckung der Frist gilt es zu beachten, dass vielfach bereits Zwangsstrafen für eine verspätete Firmenbucheinreichung erlassen wurden. Infolge der gesetzlichen Fristverlängerung sollten dieses Zwangsstrafen obsolet geworden sein. Eine Aufhebung durch das zuständige Firmenbuchgericht sollte angeregt werden, da eine amtswegige Aufhebung (technisch) nicht vorgesehen ist.

Nationalrat beschließt COVID-Hilfsmaßnahmen im Abgabenrecht

Weiters hat der Nationalrat in seiner letzten Sitzung zahlreiche Hilfsmaßnahmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen:

Vereinfachte Stundung

Wie bereits in der Vergangenheit wird es nun zeitlich befristet wieder möglich sein, vereinfacht Stundungen beantragen zu können. Eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, ist bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Die Antragstellung ist wie bisher über FinanzOnline möglich. Ebenso kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at übermittelt werden.

Stundungszinsen

Im Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 werden keine Stundungszinsen anfallen.

Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen (siehe dazu unsere letzten Klienteninformationen). Diese Regelung wurde dahingehend abgeändert, als künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Neuverteilung voraussetzt, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und daher kein Terminverlust eingetreten sein darf.

Rückzahlung von Gutschriften

Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wird es wiederum möglich sein, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu können. Bitte beachten Sie, dass Anträge nur in FinanzOnline gestellt werden können.

Erleichterungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Gesetz (Zusammenfassung):

  • Steuerfreie Corona-Prämie auch 2021 möglich: Durch einen Abänderungsantrag in letzter Minute im Nationalrat ist die Steuerfreiheit von Corona-Prämien bis EUR 3.000 für das Jahr 2021 gesetzlich verankert worden Die Prämienzahlung ist bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 zu leisten. Es gilt dieselbe Steuerfreiheit wie auch im Jahr 2020.
  • Steuerfreie Weihnachtsgutscheine bis zu EUR 365,- pro Arbeitnehmer sind auch für 2021 anstatt von Betriebsfeiern möglich. Die Gutscheinausgabe hat bis Jänner 2022 zu erfolgen. Den FAQ 2020 des BMF ist zu entnehmen, dass dieser Betrag zu den steuerfreien Sachgutscheinen in Höhe von EUR 186,- pro Jahr hinzukommt und somit jedenfalls EUR 551,- an Gutscheinen ausgegeben werden können. Sofern im Laufe des Kalenderjahres 2021 bereits Betriebsfeiern stattgefunden haben, hat keine anteilige Kürzung des o.a. steuerfreien Gutscheinbetrages zu erfolgen. Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen auch unverändert für 2021 gelten.
  • Wiedereinführung und Verlängerung von COVID-19-Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit, Homeoffice etc. . Dies betrifft – analog 2020 – insbesondere das Pendlerpauschale, die steuerfreie Behandlung von bestimmten Zulagen sowie pauschale Reiseaufwendungen für November und Dezember 2021.
  • Verlängerung des 0 % – Umsatzsteuersatzes für die Lieferung von Schutzmasken bis 30.06.2022.
  • Achtung: Nicht bekannt ist bis dato eine weitere Verlängerung des 5 % Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie und Hotellerie über den 31.12.21 hinaus. Es empfiehlt sich dringend eine Umstellung in der Registrierkasse um für die neuen/alten Steuersätze ab 01.01.2022 gerüstet zu sein. Eine kurzfristige Änderung dessen werden wir sobald vorliegend zirkulieren.

Wirtschaftskammer-Info: Kammerumlage 1 und 2 für 2022

Die WKÖ hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer informiert, dass die aktuellen Schwellenwerte und Hebesätze zur Berechnung der Kammerumlage 1 und der Kammerumlage 2 für das Jahr 2022 unverändert gelten. Diese Information möchten wir Ihnen gerne aus erster Hand weitergeben.

 

Redaktion:Dr. W. Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 21.12.2021

 

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