Klienten-Information SONDERAUSGABE Förderungen und Kreditgarantien - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Förderungen und Kreditgarantien

Klienten-Information SONDERAUSGABE Förderungen und Kreditgarantien 

Mit den aktuell angekündigten Förderungen, welche den wirtschaftlichen Schaden des 4. Lockdowns mindern sollen, wurde neu eingeführt, dass sich alle geförderten Unternehmen an die COVID-19-Bestimmungen halten müssen, ansonsten droht eine Rückzahlung der Förderungen.

Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, zB im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, müssen lt. aktuellem Informationsstand die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

 

Überblick
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1. Fixkostenzuschuss 800.000 
2. Verlustersatz
3. Ausfallsbonus
4. Härtefall-Fonds
5. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB
6. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse
7. Abrechnungsfrist für die aws-Investitionsprämie

 

1. Fixkostenzuschuss 800.000

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Förderungen und Kreditgartantien II:
https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-foerderungen-2

Die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 wurde bis 31.03.2022 verlängert.

2. Verlustersatz

Verlustersatz I

Details siehe Newsletter Sonderausgabe – Förderungen und Kreditgarantien II:
https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-foerderungen-2

Die Antragsfrist für den Verlustersatz I (Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021) wurde bis 31.03.2022 verlängert.

Verlustersatz Verlängerung – Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021

Die Verordnung inkl. der Richtlinien zur Verlängerung des Verlustersatzes wurde am 28.07.2021 veröffentlicht. Folgende Eckpunkte sind in den neuen Richtlinien enthalten:

  • Verlängerung Verlustersatz bis 31.12.2021 (6 Betrachtungszeiträume – Juli bis Dezember)
  • 50 % Umsatzausfall als Voraussetzung (bisher 30 %)
  • Höchstbetrag Verlustersatz EUR 10 Mio (unter Anrechnung des Verlustersatz I)
  • Antragstellung in zwei Tranchen (Beantragung 1. Tranche von 16.08. bis 31.12.2021, Beantragung 2. Tranche von 01.01. bis 30.06.2022)
  • Eigenständige Fördermaßnahme: Antragstellung unabhängig vom FKZ 800.000 und Verlustersatz I
  • Einschränkungen bei Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen bis 30.06.2022
  • Die sonstigen Voraussetzungen, Berechnungs- und Antragsmodalitäten entsprechen großteils jenen des Verlustersatz I.

Weitere Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz-verlaengert/

Verlustersatz Verlängerung II – Zeitraum 01.01.2022 – 31.03.2022

Die Verordnung bzw. die Richtlinien wurden bis dato nicht veröffentlicht. Folgende Eckpunkte sind derzeit bekannt:

  • Betrachtungszeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022
  • Erfordernis eines Umsatzrückganges von mind. 40 % im Vergleich zum jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019
  • Ersatzrate: 70 % bzw. 90 % der Verlustes in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße
  • Maximaler Rahmen: EUR 12 Millionen
  • Beantragung ab Anfang 2022 in bis zu zwei Tranchen (1. Tranche: 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes)
  • Eigenständige Fördermaßnahme: Antragstellung unabhängig vom FKZ 800.000 und Verlustersatz I / Verlustersatz Verlängerung I

3. Ausfallsbonus

Ausfallsbonus I

Details siehe Newsletter Sonderausgabe – Förderungen und Kreditgarantien II:
https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-foerderungen-2

Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus I ist bereits abgelaufen.

Ausfallsbonus II – Juli bis September 2021

Die Verordnung inkl. der Richtlinien zur Verlängerung des Ausfallsbonus wurde am 27.07.2021 veröffentlicht. Folgende Eckpunkte sind in den neuen Richtlinien enthalten:

  • Verlängerung um drei Monate (Juli bis September)
  • 50 % Umsatzausfall als Voraussetzung (bisher 40 %), Vergleichszeitraum 2019
  • Staffelung Ersatzrate nach branchenspezifischem Rohertrag (zwischen 10 % und 40 % statt bisher pauschal 15 % / 30 %, ÖNACE-Code des Unternehmens relevant)
  • Mindestförderung EUR 100,- pro Monat, maximale Förderhöhe TEUR 80 pro Monat
  • Zusätzliche Deckelung: Die Summe aus Ausfallsbonus II und Kurzarbeitsbeihilfe darf den Vergleichsumsatz nicht übersteigen
  • Nur Bonusteil – kein Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragbar
  • Achtung: Dividenden- und Bonusregelung wie beim FKZ 800.000: keine Ausschüttungen oder rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen zwischen 01.07.2021 und 31.12.2021, kein Rückkauf eigener Aktien in diesem Zeitraum sowie keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Bonuszahlungen für 2019 im Zeitraum 27.07.2021 bis 31.12.2021
  • Ausschluss vom Ausfallsbonus, wenn Kündigungen von Mitarbeitern missbräuchlich zur Erfüllung der Voraussetzungen des Ausfallsbonus durchgeführt wurden
  • Die Antragstellung kann ab 16.08.2021 bis zum 15. des viertfolgenden Monat erfolgen

Weitere Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus2/

Ausfallsbonus III – November 2021 bis März 2022

Die Verordnung bzw. die Richtlinien wurden mit 02.12.2021 erlassen und beinhalten folgende Eckpunkte:

  • Betrachtungszeitraum 01.11.2021 bis 31.03.2022
  • Erfordernis eines Umsatzrückganges von mind. 30 % zum Vergleichsmonat in den Monaten November und Dezember 2021 sowie von mind. 40 % in den Monaten Jänner bis März 2022 (Vergleichszeiträume: 11/2019, 12/2019, 01/2020, 02/2020, 03/2019)
  • Ersatzrate: 10 % – 40 % der Umsatzausfalles in Abhängigkeit von der Branchenkategorisierung (ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war)
  • Maximale Förderhöhe je Betrachtungszeitraum: TEUR 80; Mindesthöhe: EUR 100,-
  • Zusätzliche Deckelung: Die Summe aus Ausfallsbonus III und Kurzarbeitsbeihilfe darf den Vergleichsumsatz nicht übersteigen
  • Nur Bonusteil – kein Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragbar
  • Anwendung des erhöhten befristeten Beihilferahmens: MEUR 2,3 (anstatt bisher MEUR 1,8)
  • Ausschluss vom Ausfallsbonus, wenn Kündigungen von Mitarbeitern missbräuchlich zur Erfüllung der Voraussetzungen des Ausfallsbonus durchgeführt wurden
  • Beantragung ab 10. des Folgemonats bis 09. des Viertfolgemonats (zB 11/2021: Antragsfrist 10.12.2021 bis 09.03.2022)

Weitere Informationen: https://www.fixkostenzuschuss.at/#

Ausfallsbonus touristische VermieterInnen und landwirtschaftliche Betriebe

Details siehe Newsletter Sonderausgabe – Förderungen und Kreditgarantien II:
https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-foerderungen-2

Die Antragsstellung für die Betrachtungszeiträume Juli, August und September ist über eAMA möglich. Der Ausfallsbonus II kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Es liegen derzeit noch keine Informationen über einen Ausfallsbonus III (Zeiträume ab 11/2021) vor.

Detailinfos und Antragstellung: https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#14640

4. Härtefall-Fonds

Details siehe Newsletter Sonderausgabe – Förderungen und Kreditgarantien II:
https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-foerderungen-2

Härtefall-Fonds November 2021 bis März 2022

Die Verordnung bzw. die Richtlinien wurden mit 30.11.2021 erlassen und beinhalten folgende Eckpunkte:

  • Betrachtungszeitraum 01.11.2021 bis 31.03.2022
  • Erfordernis eines Umsatzrückganges von mind. 40 % zum Vergleichsmonat (Sonderregelung für November und Dezember 2021: hier sind nur 30 % Umsatzrückgang erforderlich) ODER Erfordernis, dass die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können
  • Ersatzrate: 80 % bzw. 90 % des Nettoeinkommenentgangs zuzgl. EUR 100,-
  • Maximale Förderhöhe je Betrachtungszeitraum: EUR 2.000,-
  • Mindestförderbetrag: EUR 600,-; im November und Dezember 2021 EUR 1.100,-
  • Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2020 und 31.10.2021 sind förderfähig
  • Die Beantragung ist seit 01.12.2021 über die Homepage der WKO möglich (voraussichtlich bis 02.05.2022). Die Identifizierung hat wiederum mittels digitaler Handy-Signatur zu erfolgen.

Detailinfos und Antragstellung: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html

5. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28:
https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28

Die Richtlinie für die Überbrückungsgarantie wurde bis 30.06.2022 verlängert.

6. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse

  • Kultureinrichtungen und KünstlerInnen:
    https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html
    Laut Ankündigung der Regierung erfolgte eine Verlängerung des COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler für das erste Quartal 2022 sowie eine Verlängerung der Überbrückungsfinanzierung für den Zeitraum 11/2021 bis 03/2022. Die Antragstellung für die Überbrückungsfinanzierung ist ab 06.12.2021 bei der Sozialversicherung der Selbständigen möglich.

  • Comeback Zuschuss für Film und TV-Dreharbeiten (Ausfallshaftung)
    https://www.aws.at/comeback-zuschuss/
    Die Antragstellung wurde bis 30.06.2022 verlängert.

  • NPO – Unterstützungsfonds
    Gefördert werden, bei Erfüllung der Voraussetzungen der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung, Non-Profit-Organisationen (zB Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine), freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach dem staatlichen Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % halten und beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors.

    Der NPO-Unterstützungsfonds für das vierte Quartal 2021 kann voraussichtlich ab Februar 2022 beantragt werden.

    Weitere Informationen und Antragstellung:
    https://npo-fonds.at/

  • Schutzschirm Veranstaltungsbranche
    Details siehe Newsletter Sonderausgabe – Förderungen und Kreditgarantien II:
    https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-foerderungen-2

    Angekündigt wurde eine Verlängerung der Antragstellung bis 30.06.2022 für Veranstaltungen bis 30.06.2023.

7. Abrechnungsfrist für die aws-Investitionsprämie

In der Förderungsrichtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen ist festgelegt, dass die Fördernehmer verpflichtet sind, der aws spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderzusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung vorzulegen. Davon ausgenommen sind all jene Abrechnungen die bis 30.09.2021 vorgelegt werden. Diese unterliegen nämlich nicht der 3-Monatsfrist, sondern einer Übergangsfrist bis 30.09.2021, weshalb eine Abrechnung einer zu fördernden Investition auch nach Ablauf der 3 Monatsfrist noch erfolgen kann. Nach der Übergangsfrist bis 30.09.2021 geht das nicht mehr und ist die Investition nur dann förderbar, wenn die Abrechnung innerhalb der 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung erfolgt. D.h. für die Einreichung der Abrechnung von Investitionen die im Juni oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurden, ist es ab 01.10.2021 zu spät, da eine Abrechnung dann nicht mehr möglich ist und folglich auch keine Förderung mehr ausbezahlt werden kann. Die 3 Monatsfrist ist in keinem Fall verlängerbar.

Beispiel: In einem Antrag werden 3 Investitionen abgerechnet. 2 Investitionen wurden bereits im Jänner und Februar 2021 in Betrieb genommen. Die letzte Inbetriebnahme erfolgte mit 13.03.2021, die letzte Bezahlung mit 16.03.2021. Maßgebend für die Abrechnung des gesamten Antrages ist der 16.03.2021 (= letzte Inbetriebnahme/Bezahlung). Das Ende der Abrechnungsfrist ist der 16.06.2021 (3 Monate). Aufgrund der Übergangsfrist, kann eine Endabrechnung noch bis 30.09.2021 durchgeführt werden. Wenn die Einreichung ab 01.10.2021 erfolgt, kann keine Endabrechnung mehr vorgenommen werden, da diese sowohl außerhalb der 3-Monatsfrist als auch außerhalb der Übergangsfrist 30.09.2021 erfolgt. Die Investitionsprämie wäre somit verloren.

Bitte behalten Sie Ihre Abrechnungsfristen stets in Evidenz. Bitte beachten Sie im Rahmen der Fristenplanung auch, dass vielfach für die Einreichung der Abrechnung Bestätigungen durch den Steuerberater zu erbringen sind, die wiederum einige Tage Bearbeitungszeit benötigen.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 09.12.2021

 

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