Klienten-Information SONDERAUSGABE Aktuelles zur Kurzarbeit - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Aktuelles zur Kurzarbeit

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In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen rund um die COVID-Lage in Österreich (insb betreffend Lockdowns) gewinnt die Kurzarbeit wieder verstärkt an Bedeutung.

Da es von den verantwortlichen Behörden (Ministerien, AMS) völlig verabsäumt wurde, Vorbereitungen im Hinblick auf diese durchaus absehbare Situation zu treffen, ist der Informationsstand spärlich, chaotisch und widersprüchlich. Leidtragende sind wieder einmal die betroffenen Unternehmen und insbesondere die mit der Lohnverrechnung betrauten Personen.

Wir versuchen nachstehend bestmöglich, Ihnen einen Überblick über die derzeitige Lage zu geben. Jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes sind farbig markiert. Aufgrund der im vorigen Absatz angesprochenen Umstände sehen wir uns allerdings gezwungen, jede Gewähr und Haftung für die nachfolgenden Ausführungen ausdrücklich auszuschließen und bitten dafür höflich um Ihr Verständnis:

Inhalt in Kurzform

Vom Lockdown betroffene Unternehmen

In erster Linie wird die Kurzarbeit für vom Lockdown betroffene Unternehmen von Interesse sein. Hier ist gleich als erste Besonderheit zu beachten, dass es in unserem Bundesland (Oberösterreich) vom übrigen Bundesgebiet abweichende Regelungen zum Lockdown gibt. Die in diesem Beitrag gemachten Angaben beziehen sich daher nur auf Oberösterreich:

Für Zwecke der Kurzarbeit wird die zeitliche Geltung des Lockdowns in OÖ für den Zeitraum ab 15.11.2021 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können daher Kurzarbeitsanträge gestellt werden. Die Rückwirkungsfrist für die Antragstellung beträgt vier Wochen ab Kurzarbeitsbeginn (gilt für Projekte mit einem Beginn während der Zeit eines verordneten Betretungsverbotes). Zu beachten ist, dass praktisch in vielen Fällen erst ab 22.11. kurzgearbeitet wurde bzw der November praktisch häufig durch Urlaub oder Zeitausgleich überbrückt werden kann. Sollte dies der Fall sein, ist aus Vereinfachungsgründen in der Abwicklung daher der 1.12. als Kurzarbeitsbeginn zu empfehlen.

Fristenlauf für zukünftige Projekte: Endet der Lockdown in Oberösterreich am 17.12.2021 und möchte ein Arbeitgeber nach diesem Zeitpunkt Kurzarbeit beginnen, sieht die KUA-Richtlinie keine Rückwirkende Antragsmöglichkeit vor. In diesen Fällen muss das Begehren vor Förderbeginn eingebracht werden.

Auszufüllen und per eAMS-Konto hochzuladen ist (für Betriebe ohne Betriebsrat) die Sozialpartner-Einzelvereinbarung Version 10.0 samt Beilage 1 und Beilage 2. Auf die korrekte Befüllung/Unterfertigung der Vereinbarung samt Beilagen ist peinlichst genau zu achten, das AMS wirft nicht vollständig oder widersprüchlich ausgefüllte Vereinbarungen/Beilagen zurück.

Das bisher verpflichtend vorgesehene Beratungsgespräch beim AMS ist derzeit bis zu einem Projektbeginn mit 31.01.2022 ausgesetzt. 

Für Lockdown-Betriebe entfällt die Pflicht, die Beilage 1 (wirtschaftliche Begründung) durch Steuerberater bestätigen zu lassen.

Für Lockdown-Betriebe wird im Regelfall zu empfehlen sein, den maximal zulässigen Arbeitsausfall mit 90% bzw die sich daraus vice versa ergebende reduzierte durchschnittliche Mindestarbeitszeit mit 10% zu beantragen. In diesem Zusammenhang bitte insbesondere Beilage 2 beachten. Ein noch geringeres Arbeitsausmaß (beispielsweise Null) kann zwar nicht beantragt, im Lockdown aber durchgeführt werden.

Für Lockdown-Betriebe steht die Kurzarbeitsbeihilfe zu 100% zu, und zwar bis 31.03.2022, auch wenn der Lockdown selbst früher endet. Kurzarbeit sollte daher jedenfalls bis 31.03.2022 beantragt werden.

Nicht vom Lockdown betroffene Unternehmen

Auch für Betriebe welche nicht direkt vom Lockdown betroffen sind, ist eine rückwirkende Antragstellung derzeit möglich, wenn die Kurzarbeit während der Zeit des verordneten Betretungsverbotes beginnt. Aus praktischer Sicht empfiehlt sich ein Antrag ab 01.12.2021 für die Dauer von 6 Monaten und eine Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 50%. Unter bestimmen Voraussetzungen kann diese unterschritten werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe gebührt für nicht vom Lockdown betroffene Unternehmen, welche im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von bis zu 50% hatten, in Höhe von 85 %, bei höherem Umsatzrückgang in der Höhe von 100 %.

Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe

Kurzarbeit setzt voraus, dass der betroffene Mitarbeiter zuvor für ein volles Kalendermonat entlohnt wurde. Da in geschlossenen Saisonbetrieben viele Mitarbeiter erst im November oder Dezember beginnen, können diese Betriebe nicht von Anfang an Kurzarbeit beantragen.

Daher erhalten geschlossene Saisonbetriebe, die Personal vom 3.11. bis 12.12.2021 (in OÖ 17.12.2021) einstellen, eine Saisonstarthilfe vom AMS in Höhe von 65% des Bruttogehalts inkl Lohnnebenkosten. Diese Starthilfe gebührt inklusive dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.01.2022). Danach erfolgt entweder eine normale Beschäftigung oder Kurzarbeit. Im letztgenannten Fall ist ein eigener Kurzarbeitsantrag für diesen Personenkreis zu stellen.

Nahe Familienangehörige sind nicht förderbar. Für die Gewährung einer Starthilfe für Saisonbetriebe muss ein voll versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet werden. Das Beschäftigungsausmaß ist unerheblich. Voraussetzung für die Saisonstarthilfe ist ebenfalls, dass die neu eintretenden Arbeitnehmer einen Wohnsitz in Österreich haben. Die zu fördernde Person, darf kein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber, das nach dem 25.11.2021 gelöst wurde, begründet haben.

Befristete Arbeitsverhältnisse sind nur förderbar, wenn die Befristung eine vollständige Entlohnungsperiode (ein Kalendermonat) umfasst.

Vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigung der Beihilfe durch die europäische Kommission und der – in Vorbereitung stehenden – rechtlichen Grundlagen zur Finanzierung wird die Antragstellung voraussichtlich rückwirkend ab 10.01.2022 möglich sein.

Nähere Informationen dazu finden Sie auch auf der AMS Homepage unter: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/saisonstarthilfe

Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende

Arbeitnehmer, die seit März 2020 mindestens 10 Monate und noch im Dezember 2021 in Kurzarbeit waren und im Dezember 2021 einen Bruttolohn von weniger als 2.775 EUR aufweisen, erhalten voraussichtlich im April 2022 einen Bonus von EUR 500 (Abwicklung über Buchhaltungsagentur des Bundes).

Trinkgeldersatz

Bei Arbeitnehmern in Trinkgeldbranchen wird die Bemessungsgrundlage für ihren Lohn/Gehalt sowie für die dem Arbeitgeber zustehende Beihilfe ab 01.12.2021 um 5% erhöht. Unternehmen dieser Branche (zB Beherbergung, Gastgewerbe, Frisör etc) müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen und diese höhere Vergütung an den Dienstnehmer auszahlen. In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Unternehmen dieser Branchen die Option Trinkgeldersatz (IV. Z 4 lit d in der Sozialpartnervereinbarung) ankreuzen. Ansonsten droht die Ablehnung des Antrags bzw. die Nichtgewährung der Beihilfe.

 

Redaktion: MMag. T. Gaigg, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 15.12.2021

 

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