Klienten-Information Update Investitionsprämie, Ausfallsbonus und Härtefall-Fonds - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Update Investitionsprämie, Ausfallsbonus und Härtefall-Fonds

Klienten-Information Update Investitionsprämie, Ausfallsbonus und Härtefall-Fonds

Wir haben Sie in unseren Klienten-Informationen vom 25.01.2021 und 25.02.2021 bereits über die grundlegenden Punkte zur Investitionsprämie informiert. Nachfolgend wollen wir Ihnen nochmals einen kurzen Überblick über die wesentlichsten Punkte bzw. die notwendigen nächsten Schritte geben sowie Sie auch auf die Details zur Abrechnung hinweisen. Außerdem dürfen wir Ihnen ein Update zum Ausfallsbonus und zum Härtefall-Fonds präsentieren. 

1. Investitionsprämie

Allgemeine Informationen:

Was wird gefördert:

Durch die aws-Investitionsprämie wird die Möglichkeit der Beantragung einer Förderung für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten geschaffen.

Wie hoch ist die Förderung:

Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 %, in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit verdoppelt sich die Prämie auf 14 %. Bemessungsgrundlage sind immer die unternehmensrechtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Das minimale Investitionsvolumen pro Antrag ist EUR 5.000,00 ohne Umsatzsteuer, wobei auch kleinere Investitionen (auch Geringwertige Wirtschaftsgüter) zu einem Antrag zusammengerechnet werden können. 

Die zeitlichen Rahmenbedingungen:

  • Der Antrag auf Förderung war bis zum 28.02.2021 zu stellen.
  • Erste Maßnahmen iZm der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 31.05.2021 gesetzt werden (u.a. Bestellungen, Lieferungen, Anzahlungen, Abschluss Kaufvertrag oder Baubeginn).
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen (Großinvestitionen ab EUR 20 Mio. bis 28.02.2024). Geplant war, dass die Frist für die Inbetriebnahme und Bezahlung um 1 Jahr verlängert wird (2023 bzw. 2025). Dies wurde bis dato jedoch in den Richtlinien noch nicht umgesetzt.

Das Formale:

  • Die Abwicklung erfolgt schriftlich über den aws-Fördermanager.
  • Die Auszahlung erfolgt nach der vollständigen Abrechnung (innerhalb von 3 Monaten) der durchgeführten Investition. Die geplante Verlängerung der Abrechnungsfrist auf 6 Monate wurde ebenfalls bis dato noch nicht umgesetzt.
  • Zu beachten ist, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre im geförderten Unternehmen in Österreich belassen werden müssen.

Status Quo:

Der derzeitige Status Quo bei den Anträgen ist lt. Information des aws wie folgt:

  • Es sind noch keine ausreichenden Budgetmittel vorhanden, um alle Anträge zu genehmigen, die Regierung hat jedoch in der Presse erklärt, dass das Budget für die Investitionsprämie auf EUR 5 Mrd. aufgestockt wird.
  • Der Status Ihres Antrages kann im Fördermanager des aws jederzeit eingesehen werden.
  • Die Abrechnung der Förderung kann erst dann erfolgen, sobald ein Fördervertrag ausgestellt wurde (idR eine Zusage erteilt wurde).

Alternative Antragstellung:

Wurden die Anträge zwar fristgerecht bis 28.02.2021 gestellt, konnte jedoch mangels Zugang zum aws-Fördermanager nur eine E-Mail-Antragstellung vorgenommen werden, dann hat eine verpflichtende Nacherfassung im aws-Fördermanager zu erfolgen. Hierzu wird seitens des aws ein Nacherfassungscode per E-Mail versendet, mit welchem diese erfolgen kann. Es ist zu beachten, dass dieser Code nur 21 Tage ab Erhalt gültig ist, wobei eine Fristverlängerung nicht vorgesehen ist. Prüfen Sie daher Ihr E-Mail-Postfach regelmäßig bzw. kontaktieren Sie das aws rechtzeitig, falls Sie keinen Code erhalten haben.

Die Abrechnung:

Die Durchführung der Abrechnung hat spätestens 3 Monate (derzeitiger Stand, Änderung auf 6 Monate geplant) nach letzter Inbetriebnahme und Bezahlung sowie erhaltener Förderzusage zu erfolgen. D.h. man benötigt jedenfalls eine Förderzusage (siehe oben) sowie auch eine Inbetriebnahme und Bezahlung der letzten Investition im Antrag. Wenn Sie mehrere Investitionen in einem Antrag zusammengefasst haben und diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Betrieb genommen werden, dann müssen Sie mit der Abrechnung bis zur letzten Investition warten, da eine Teilabrechnung nicht möglich ist (Ausnahme Großinvestitionen über EUR 20 Mio.). Neben der Inbetriebnahme ist auch eine Bezahlung erforderlich, wobei eine Finanzierungszusage ausreichend ist. Im Rahmen der Finanzierung/Bezahlung ist jedoch zu beachten, dass leasingfinanzierte Wirtschaftsgüter nur dann förderbar sind, wenn diese auch aktiviert werden.

Für die Abrechnung benötigen Sie folgende Unterlagen: firmenmäßig gezeichnetes Abrechnungsformular (Handysignatur oder handschriftlich gezeichnet und hochgeladen), amtlicher Lichtbildausweis einer vertretungsbefugten Person, Bestätigung der technischen Fördervoraussetzungen bei 14 % sowie (ggf.) Bestätigung eines Steuerberaters  (Anträge mit Zuschuss über TEUR 12). Rechnungen, Zahlungsbelege und ein Anlagenverzeichnis sind bereitzuhalten, jedoch nicht fixe Bestandteile der Abrechnung. Bei Kontrolle durch das aws können diese jedoch jederzeit angefordert werden.

Für die Durchführung der Abrechnung gibt es eine detaillierte Handlungsanleitung des aws unter:

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Abrechnung/20200212_aws_Investitionspraemie_Anleitung-Abrechnung.pdf

Die Auszahlung:

Ohne eine vollständige Erfassung der Investitionen im aws-Fördermanager sowie eine endgültige Abrechnung kann es zu keiner Auszahlung kommen. Sobald dies erfolgt ist, kommt es zu einer Einmalzahlung auf die im Rahmen der Abrechnung angegebene inländische Kontoverbindung.

Was ist zu tun:

Hinweisen möchten wir abschließend auf folgende Fallfristen (Details siehe oben):

Erste Maßnahmen bis 31.05.2021: Wenn der Antrag bis 28.02.2021 eingebracht wurde, muss für jede einzelne Investition eine erste Maßnahme bis 31.05.2021 gesetzt werden. Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Anzahlungen, Zahlungen, Baubeginn, etc. Insbesondere bei Großprojekten ist zu beachten, dass keine Projekte gefördert werden, sondern ausschließlich einzelne Investitionen und folglich erste Maßnahmen für alle einzelnen Investitionen zu tätigen sind. Keine ersten Maßnahmen sind Planungsleistungen oder Finanzierungsgespräche. Besonderheiten im Rahmen von Generalunternehmer- oder Werkverträgen sind zu beachten (siehe aws Informationsblatt Bau).

Nacherfassung im Fördermanager innerhalb von 21 Tagen: Auf Basis einer alternativen Antragstellung über E-Mail bis 28.02.2021 ist eine nachfolgende Eingabe im aws-Fördermanager verpflichtend vorzunehmen. Dafür besteht eine Frist von 21 Tagen ab Erhalt des Nacherfassungscodes. 

Frist für die Abrechnung von 3 Monaten: Die Frist zur Abrechnung der Investitionsprämie beträgt (derzeit) 3 Monate ab letzter Inbetriebnahme und Bezahlung. Wir empfehlen Ihnen die Anträge zu sichten und die Inbetriebnahmen/Bezahlungen auf Einzelinvestitionsebene zu überprüfen, sodass keine Fristen versäumt werden.

 

2. Ausfallsbonus

Zum Ausgleich finanzieller Nachteile wurde ein Ausfallsbonus für touristische VermieterInnen und landwirtschaftliche Betriebe mit Wein- oder Mostbuschenschank oder Almausschank beschlossen.

Als touristische VermieterInnen gelten:

  • PrivatzimmervermieterInnen mit höchstens 10 Betten (private Gästezimmer oder Ferienwohnungen) im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist
  • Gewerbliche touristische VermieterInnen von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus der Tätigkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) erzielen und dafür Tourismusabgaben abführen
  • Sonstige touristische VermieterInnen von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus der Tätigkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) erzielen und dafür Tourismusabgaben abführen
  • BewirtschafterInnen landwirtschaftlicher Betriebe, die aus der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung erzielen und dafür Tourismusabgaben abführen, soweit es sich um KleinstunternehmerInnen handelt.

Achtung: bei PrivatzimmervermieterInnen und sonstigen touristischen VermieterInnen sind nur natürliche Personen bzw. Ehe- und Personengemeinschaften antragsberechtigt.

Der Ausfallsbonus beträgt bei Erfüllung der Voraussetzungen 15 % des Umsatzausfalles bzw. für März und April 30 %. Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter erhalten für vereinzelte Betrachtungszeiträume einen Zusatzbonus von 10 % des ermittelten Umsatzausfalles. Die Mindesthöhe der Förderung beträgt EUR 100,00, der Maximalbetrag pro Betrachtungszeitraum EUR 15.000,00.

Voraussetzung ist unter anderem ein Umsatzrückgang von mind. 40 % im jeweiligen Betrachtungszeitraum im Vergleich zum entsprechenden Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020. Als Betrachtungszeiträume können die Monate 11/2020 bis 06/2021 gewählt werden, wobei für jeden Betrachtungszeitraum ein separater Antrag zu stellen ist. Die Antragstellung ist seit 19.04.2021 möglich und endet für die Betrachtungszeiträume 11/2020 bis 02/2021 am 31.05.2021. Für die restlichen Antragszeiträume kann ein Antrag ab dem 16. des folgenden Kalendermonats bis zum 15. des drittfolgenden Kalendermonats gestellt werden.

Touristische VermieterInnen müssen vor der Antragstellung eine Kundennummer für den Einstieg beim eAMA-Portal unter folgendem Link beantragen:
https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Bewirtschafter-Betriebsdaten/Stammdatenerhebungsformular

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Urlaub am Bauernhof bzw. Buschenschank / Almausschank können mit der Betriebsnummer in das eAMA-Portal einsteigen.

Die Antragstellung hat durch den Förderwerber persönlich zu erfolgen. Die Vergabe einer Vollmacht zur Einreichung durch einen Dritten (zB Steuerberater) ist nur über den Vollmachtserver der Datenschutzbehörde möglich.

Weitere Informationen sowie eine Ausfüllhilfe mit Merkblatt sind auf der Homepage der AgrarMarkt Austria zu finden:
https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#14640

 

3. Härtefall-Fonds

Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förder-Instrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen. 

Die Richtlinie für die Verlängerung des Härtefall-Fonds wurde am 15.04.2021 veröffentlicht. Folgende wesentlichen Änderungen sind im Vergleich zur Richtlinie vom 17.11.2020 enthalten:

  • Ausweitung auf 15 Betrachtungszeiträume (bis 15.06.2021)
  • Für Anträge, die nach dem 15.04.2021 gestellt werden, muss im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine unternehmerische Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden. Zudem muss entweder ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betrieben oder ein freier Beruf ausgeübt werden und es darf im Betrachtungszeitraum keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.
  • Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, deren Gründung vor dem 31.10.2020 stattgefunden hat (bisher 15.03.2020).
  • Es wird ein Zusatzbonus von EUR 100,00 / Betrachtungszeitraum gewährt. Der Zusatzbonus wird ab 01. Juni 2021 ohne Beantragung automatisch ausbezahlt. Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen.

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Anträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis spätestens 31.07.2021 gestellt werden.

Informationen und Antragstellung:
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 21.04.2021

 

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