Klienten-Information Spätantrags-Richtlinie - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Spätantrags-Richtlinie

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Wir dürfen Sie darüber informieren, dass von der Regierung die sogenannte „Spätantrags-Richtlinie“ beschlossen wurde.

Spätantrags-Richtlinie – Ausfallsbonus III (03/2022) und Verlustersatz III (01-03/2022)

Hintergrund der Spätantrags-Richtlinie ist, dass sämtliche Anträge betreffend COVID-19 Ausfallsbonus III (03/2022) und Verlustersatz III (01-03/2022), welche nach dem 30. Juni 2022 gestellt wurden, nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stehen und somit zurückgefordert oder nicht ausbezahlt werden würden. Nun gibt es Einigung in Form der Spätantrags-Richtlinie und die Auszahlung kann erfolgen bzw. Rückforderungen können vermieden werden.

Die betroffenen Förderwerber bzw. der jeweilige Einreichende erhält hierzu eine gesonderte E-Mail von der COFAG, in welcher ausgeführt wird, dass entweder eine Umwidmung auf eine De-Minimis-Beihilfe oder eine Umwidmung auf einen Schadensausgleich (mit neuerlicher Berechnung und Einschränkung der Förderhöhe auf den Fehlbetrag zwischen dem Ergebnis eines Betrachtungszeitraums im Vergleich zu 95 % des Ergebnisses im Vergleichszeitraum) erfolgen muss. Diese Umwidmung erfolgt nur auf Antrag über das Unternehmensserviceportal mit dem Link, welcher im E-Mail der COFAG angeführt ist. Laut Spätantrags-Richtlinie sind Anträge auf Umwidmung auf einen Schadensausgleich verpflichtend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen. Anträge auf Umwidmung auf eine De-Minimis-Beihilfe sind vom Unternehmen selbst einzubringen. Sollte der Förderwerber einem Unternehmensverbund angehören, ist zu beachten, dass für sämtliche Spätantragsteller der Umwidmungsantrag durch einen namhaft gemachten Adressaten des Unternehmensverbunds gesammelt zu erfolgen hat.

Die Beantragung der Umwidmung ist zwischen 4. Dezember 2023 und 1. April 2024 möglich, sofern die COFAG nicht im Einzelfall eine kürzere Antragsfrist festgelegt hat. Wird kein Antrag gestellt, kommt es zu einer Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen oder zur Nichtauszahlung noch offener Förderungen.

Sollten Sie von der COFAG eine „Einladung zur Antragstellung nach den Spätantragsrichtlinien“ erhalten haben, würden wir Sie ersuchen sich mit Ihrem BNP-Ansprechpartner in Verbindung zu setzen, auch wenn Sie die Förderung bereits ausbezahlt bekommen haben.

Redaktion: Katharina Sturm, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 18.12.2023  

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