Klienten-Information Steuertipps zum Jahreswechsel
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Zum Ende eines Wirtschaftsjahres gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, steuerliche Optimierungsüberlegungen anzustellen. Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels informieren wir Sie nachfolgend über verschiedene Regelungen und Steuerbegünstigungen für natürliche und juristische Personen, die möglicherweise noch Gestaltungsmaßnahmen bis zum Jahresende erfordern.
Inhalt in Kurzform:
- Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. Disposition der Steuerlast durch Nutzung des Zufluss-Abflussprinzips
- Kleinunternehmerpauschalierung
- Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
- Gewinnfreibetrag
- Investitionsfreibetrag
- Ökozuschlag
- Degressive Abschreibung von 30%
- Beschleunigte Gebäude-Abschreibung
- Höhere Wertgrenze für GWG
- Übertragung von stillen Reserven aus dem Verkauf von Altanlagen
- Keine Gewinnverwirklichung bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen
- Bildung von Rückstellungen
- Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen
- Entnahme von Betriebsgebäuden zu Buchwerten
- Home-Office für Selbstständige
- Jahreskarte für Selbstständige
- Abzugsfähigkeit von Spenden
- Weihnachtsgeschenke an Kunden
- Energieabgabenvergütung
- Forschungsprämie von 14%
- Registrierkassenjahresbeleg
- Senkung der KöSt
- Antrag auf Gruppenbesteuerung
- Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen
- Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung
- GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer
- Anpassung der GSVG-Beitragsgrundlagen und Beachtung der Versicherungsgrenze
- Arbeitnehmerveranlagung
- Arbeitsmittel
- Internet und Telefonkosten im Homeoffice
- Arbeitszimmer und Einrichtung
- Aus- und Fortbildungskosten
- Gutscheine, Firmenfeiern, Rabatte sowie Essens- und Kinderbetreuungszuschüsse
- Steuerfreie Zuschläge
- Mitarbeiterbeteiligung
- Mitarbeitergewinnbeteiligung
- Mitarbeiterprämie
- Jobticket
- Firmenrad
- Steuerfreies Laden von E-Fahrzeugen
- Verluste aus Kapitalvermögen
- Steuerpflicht für Kryptowährungen
- Aufzeichnungspflichten für Kapitalvermögen
- Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern
- Ausgleich des Gesellschafterverrechnungskontos vor Jahresende
- Gebäudeabschreibung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Schenkung von Liegenschaften – Fruchtgenussvorbehalt
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
- Familienbonus+
- Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen
- Reparaturbonus
- Handwerkerbonus
- Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen
Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. Disposition der Steuerlast durch Nutzung des Zufluss-Abflussprinzips
Ertragsteuerlich unterliegen Einnahmen-Ausgaben-Rechner dem sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzip. D.h. Einnahmen werden erst dann erfasst, wenn sie vom Kunden gezahlt werden, Ausgaben erst dann, wenn sie vom Unternehmer bezahlt werden. Dieses Prinzip ermöglicht einigen Gestaltungsspielraum zum Jahresende:
So können Einnahmen durch spätere Zahlungseingänge in das Folgejahr verschoben werden, genauso Ausgaben durch frühzeitige Zahlung von Rechnungen oder durch Vorauszahlungen vorgezogen werden. Die Grenzen des § 19 EStG sind zu beachten und so gilt es, die Vorschriften betreffend regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sowie Vorauszahlungen einzuhalten („Kurze Zeit Regel“, 15 Tage-Frist). Innerhalb dieser Rahmenbedingungen ist eine temporäre Verlagerung der Steuerlast möglich, was vor dem Jahreswechsel unbedingt zu überlegen ist. Dies gilt auch sinngemäß für den außerbetrieblichen Bereich (z.B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).
Hinweis zu den Vorauszahlungen betreffend GSVG: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. D.h. es ist eine sorgfältige Schätzung/Hochrechnung vorzunehmen und es kann im Rahmen dessen eine Gewinnminderung erreicht werden.
Hinweis betreffend Umsatzsteuer: Obige Ausführungen gelten ausschließlich für ertragsteuerliche Zwecke. Für umsatzsteuerliche Zwecke gelten diese Regelungen nicht bzw. anders, da im Wesentlichen der Leistungszeitraum relevant ist und nicht immer die Vereinnahmung oder Verausgabung.
Kleinunternehmerpauschalierung
Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (bis EUR 40.000,00 (VJ EUR 35.000,00) mit einmaliger Toleranzgrenze von 15% in fünf Jahren) bei Einkünften als Freiberufler (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) oder Gewerbetreibender (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Auf Antrag werden bei dieser Pauschalierung seit dem Jahr 2021 die Betriebsausgaben mit 45 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben (max. EUR 18.900,00) sowie 20 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bei Dienstleistungsunternehmen (max. EUR 8.400,00) festgesetzt. Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach den höheren Betriebseinnahmen. Die Einordnung der Branchen erfolgt durch eine Verordnung des BMF. Zusätzlich zum Pauschale können die im jeweiligen Jahr bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und der Grund-Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Ebenso die anteiligen Kosten des Öffi-Tickets sowie das Arbeitsplatzpauschale. Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Steuerberatungskosten sind als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Betriebsausgabenpauschalierungen (Berufsgruppen, Basispauschalierung) gelten neben der obigen Kleinunternehmerpauschalierung.
Hinweis: Die Führung eines, zumindest händischen, Anlagenverzeichnisses lohnt sich jedenfalls, damit später die Grundlage für die Geltendmachung einer Abschreibung gegeben ist. Dies insbesondere dann, wenn höhere Betriebsausgaben als das Pauschale bestehen und eine freiwillige Ermittlung nach Einnahmen und Ausgaben ohne Pauschalierung erfolgt. Die Umstellung kann auch dann von Vorteil sein, wenn der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bzw. der Investitionsfreibetrag angewendet werden soll. Zu beachten im Rahmen des „Opting Out“ ist jedoch insbesondere die Frist zur neuerlichen Inanspruchnahme der Pauschalierung (3 Jahre).
Hinweis auf die Neuerungen ab 2025: Im Jahr 2025 kommt es infolge der Erhöhung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000,- Brutto-Umsatz p.a., auch bei der einkommensteuerlichen Pauschalierung zu einer Anhebung des maßgeblichen Grenzbetrages (§ 17 Abs. 3a EStG). Da das Einkommensteuergesetz bei der Umsatzgrenze ausdrücklich auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verweist, umfasst dies nach auch die (neue) Toleranzgrenze von bis zu 10 %. Bei Überschreiten der Toleranzgrenze ist jedoch zu beachten, dass die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer dann für das gesamte Jahr nicht mehr anwendbar ist (im Gegensatz zur Umsatzsteuer, bei der nur die nachfolgenden Umsätze steuerpflichtig werden). Details werden wir in einer unserer nächsten Klienteninformationen ausführen.
Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2024, steht (zumindest) eine Halbjahres-AfA zu. Diesbezüglich ist auch auf die nachfolgenden Ausführungen zum Investitionsfreibetrag sowie den Gewinnfreibetrag zu verweisen.
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer können einen bestimmten Betrag ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinne und bestimmte Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen) steuerfrei stellen, wenn rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investiert wird. Es gilt eine Behaltefrist von mind. vier Jahren.
Der Gewinnfreibetrag 2024 ist wie folgt gestaffelt (Achtung Erhöhung!):
15% bis zu einem Gewinn von EUR 33.000,00 (VJ EUR 30.000,00) 13% für den Gewinnteil zwischen EUR 33.000,00 und EUR 178.000,00 (VJ EUR 175.000,00) 7% für den Gewinnteil zwischen EUR 178.000,00 und EUR 353.000,00 (VJ EUR 350.000,00)> 4,5% für den Gewinnteil zwischen EUR 353.000,00 und EUR 583.000,00 (VJ EUR 580.000,00)
Maximal kann somit ein Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 46.400,00 (VJ EUR 45.950,00) geltend gemacht werden. Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000,00 kann ein 15%iger Freibetrag (somit EUR 4.950,00) ohne Investitionen geltend gemacht werden, und zwar auch zusätzlich zu einer allfälligen Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu.
Der 10%ige bzw. 15%ige (ökologische) Investitionsfreibetrag (IFB) mit einer Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 1 Mio. pro Betrieb und Jahr gilt für Anschaffungen und Herstellungen von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern. Die Definition der Anlagegüter für den 15%igen IFB erfolgte durch das BMF in der Öko-IFB-Verordnung. Die Definition der übrigen Anlagegüter folgt jener des Gewinnfreibetrages.
Für Wirtschaftsgüter, welche zur Deckung des Gewinnfreibetrages dienen, steht kein IFB zu. Ebenso nicht für Anzahlungen. Hingegen steht der IFB für Teilrechnungen von Anschaffungs-/Herstellungskosten sehr wohl zu, sofern aktiviert.
Hinweis: Es sollte geprüft werden, ob es wirtschaftlich und/oder steuerlich sinnvoller ist, den IFB, ggf. auch den Öko-IFB, oder den befristeten Öko-Zuschlag geltend zu machen.
Hinweis II: Bitte bedenken Sie auch die Optimierungsmöglichkeiten in Bezug auf die Anschaffung von körperlichen Wirtschaftsgütern für die Nutzung des IFB/Öko-IFB sowie die (zusätzliche) Anschaffung von (u.a.) Wertpapieren zur steueroptimalen Ausnutzung des GFB (siehe vorher).
Bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden, betriebliche oder außerbetriebliche Sphäre, kann für Aufwendungen in Zusammenhang mit thermisch-energetischen Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem ein sog. Ökozuschlag in der Form einer Sonderausgabe in Höhe von 15 % abgesetzt werden. Diese ist als zusätzliche Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten anzusehen. Auf die 2-jährige Befristung für 2024 und 2025 ist hinzuweisen. Die steuerliche Geltendmachung ist im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich unterschiedlich und sollte im Einzelfall entschieden werden.
Wie bereits erwähnt, ist eine Doppelförderung ausgeschlossen und kann nur entweder der IFB oder der Ökozuschlag in Anspruch genommen werden. Entsprechende steuerliche Vorteilhaftigkeitsüberlegungen sind anzustellen.
Hinweis: Auch im Rahmen dessen gibt es eine steuerliche Optimierungsüberlegung, zumal der IFB einer Deckelung von EUR 1 Mio. unterliegt. Nicht so beim Ökozuschlag, da dieser ohne Obergrenze geltend gemacht werden kann. Beim IFB sollten demnach vorrangig jene Investitionen angesetzt werden, die nicht ökozuschlagsfähig sind.
Degressive Abschreibung von 30%
Die steuerliche AfA kann für bestimmte Wirtschaftsgüter, die ab 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt werden, unverändert mit einem fixen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert anzuwenden. Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu.
Diese erhöhte AfA muss für ab dem 1. Jänner 2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter bei UGB-Bilanzierern im Rahmen der unternehmensrechtlichen Abschreibung geltend gemacht werden. Es gilt die steuerliche Maßgeblichkeit und eine MWR ist nicht erforderlich. Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder rein steuerliche Bilanzierer unterliegen keiner derartigen Einschränkung.
Beschleunigte Gebäude-Abschreibung
Für ab dem 1. Juli 2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude beträgt die mögliche AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweils anzuwendenden AfA-Prozentsatzes. Auch bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht die volle Jahres-AfA zu. Die Begünstigung der vorgezogenen Abschreibung steht nicht zu, wenn eine höhere Abschreibung als die Normal-AfA von 2,5 % (für Betriebsgebäude) bzw. 1,5 % (für zu Wohnzwecken genutzte Gebäude) vorgenommen wird.
Besonders hinzuweisen ist auf die steuerlichen Begünstigungen in Zusammenhang mit Wohngebäuden, deren Fertigstellung zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2026 erfolgt. Für diese kann ein besonderer, beschleunigter AfA-Satz von 4,5 % für die ersten 3 Jahre angesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das hergestellte Wohngebäude zumindest den „Gebäudestandard Bronze“ des klimaaktiv Kriterienkatalogs des Bundesministeriums für Klimaschutz und Umwelt erfüllt.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die steuerlichen Begünstigungen für ökologische Gebäudeinvestitionen. Insbesondere die Ausweitung der 1/15-Verteilung bei ökologischen Sanierungsmaßnahmen, der Ökozuschlag von 15 %, sowie die o.a. beschleunigte Gebäudeabschreibung. Siehe dazu unsere letzten Klienteninformationen.
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) beträgt seit dem Jahr 2023 EUR 1.000,00; diese Grenze gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte (z.B. Arbeitnehmer).
Übertragung von stillen Reserven aus dem Verkauf von Altanlagen
Die Übertragung der durch das Ausscheiden von Altanlagen realisierten stillen Reserven auf Ersatzbeschaffungen ist nur bei natürlichen Personen und Personengesellschaften möglich. Beachten Sie bitte die Vorschriften des § 12 EStG zur Übertragbarkeit.
Keine Gewinnverwirklichung bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen
Bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen unterbleibt eine Gewinnrealisierung zum Bilanzstichtag. Diese sind im Jahresabschluss mit den Herstellungskosten anzusetzen. Erhaltene Anzahlungen (Teilrechnungen) sind nicht ertragswirksam, sondern als Passivposten zu erfassen. Weitere Vorgaben in Bezug auf die Bewertung von Vorratsvermögen sind einzuhalten. Zu beachten ist allerdings, dass dafür eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich notwendig ist.
Vielfach wird im Rahmen der Jahresabschluss- und Ergebnisplanung von bilanzierenden Unternehmern überlegt, Rückstellungen erfolgswirksam zu bilden und dadurch den Gewinn zu reduzieren. Zu beachten ist, dass die Rückstellungsbildung aus ertragsteuerlicher Sicht nicht uneingeschränkt zulässig ist, sondern klassische Aufwandsrückstellungen ohne verbindlichen Charakter dem Grunde nach steuerlich nicht anerkannt sind. Rückstellungen für drohende Verluste und sonstige ungewisse Verbindlichkeiten sind hingegen grundsätzlich anerkannt. Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre besteht die Möglichkeit, Verbindlichkeitsrückstellungen in pauschaler Form zu bilden. Im Rahmen dessen gilt es zu beachten, dass für Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt, ein Ansatz mit dem Teilwert zu erfolgen hat, welcher entsprechend abzuzinsen ist (Abzinsungssatz 3,5%).
Zu beachten ist auch die Möglichkeit, Zeitausgleichsguthaben von Mitarbeitern rückzustellen. Dies betrifft jene zum Stichtag sowie Guthaben des Monats Dezember, die erst im Jänner abgerechnet werden. Diese können samt allen Nebenkosten passiviert werden. Beide Rückstellungen sind auch zu 100 % steuerlich anerkannt und somit gewinnmindernd.
Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen
Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung im Ausmaß des versicherungsmathematischen Deckungskapitals (oder des höheren Rückkaufswertes) angerechnet werden. Diese Deckung sollte unbedingt vor dem Jahresende nochmals überprüft werden.
Entnahme von Betriebsgebäuden zu Buchwerten
Bisher konnte bei der Entnahme von bebauten Grundstücken aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen nur der Grund und Boden des Anlagevermögens zum Buchwert entnommen werden. Die stille Reserve des Gebäudes musste in der Regel versteuert werden.
Die steuerneutrale Entnahme ist seit 2023 auch auf betriebliche Gebäude einschließlich Gebäude auf fremdem Grund und Boden und grundstücksgleiche Rechte des betrieblichen Anlagevermögens ausgeweitet worden. Die Entnahme ins steuerliche Privatvermögen erfolgt seit 1.7. 2023 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten. Eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung ist hierfür nicht erforderlich. Entsprechende Wahlrechte auf eine Entnahme zum Teilwert bestehen.
Home-Office für Selbstständige
Selbständige können seit 2022 pauschal bis zu EUR 1.200,00 p.a. als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Beleuchtung, Afa etc. geltend machen, wenn zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht (sog. Arbeitsplatz-Pauschale). Das Pauschale ist zweistufig ausgestaltet (EUR 1.200,00 p.a. oder EUR 300,00 p.a.) und abhängig davon, ob die anderen Einkünfte aus anderen aktiven Tätigkeiten über oder unter EUR 12.816,00 (VJ: EUR 11.000,00) pro Jahr liegen. Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist im Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.
Hinweis: Das Arbeitsplatzpauschale kann auch mit anderen Pauschalierungen kombiniert werden. U.a. ist auch die Anwendung der Basispauschalierung bzw. der Kleinunternehmerpauschalierung möglich.
Neben dem Pauschale sind Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, abzugsfähig.
Jahreskarte für Selbstständige
Selbstständige können 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese Karten auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Empfänger (lt. BMF-Liste) können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden. Eine Zahlung 2024 zur Absetzbarkeit 2024 ist Voraussetzung.
Private Spenden sind immer als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Eine Obergrenze von 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte darf in Summe nicht überschritten werden.
Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde werden seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 EStG angesehen, sofern nicht Geschenke aus Werbegründen mit entsprechender Werbewirkung überlassen werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn z.B. Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift geschenkt werden. Ähnliches gilt auch für die Bewirtung von Geschäftsfreunden.
Ein Vergütungsantrag ist für Produktionsbetriebe nach wie vor möglich. Dieser muss spätestens bis zum Ablauf von 5 Jahren gestellt werden, d.h. für das Jahr 2019 und Folgejahre kann ein Vergütungsantrag noch bis 31.12.2024 gestellt werden.
Die steuerfreie Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung beträgt 14 % der begünstigten Forschungsaufwendungen, die Forschungsausgaben sind dennoch steuerlich voll absetzbar. In bestimmten Fällen kann bei der Berechnung der Prämie ein fiktiver Unternehmerlohn von bis zu EUR 50 pro h = EUR 86.000,00 (VJ: EUR 45 /h = EUR 77.400,00) für jede forschende Person (Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer) angesetzt werden; Voraussetzung ist insbesondere die laufende Dokumentation der tatsächlichen Forschungsstunden.
Sofern für das Unternehmen eine Registrierkassenpflicht besteht, ist der Jahresbeleg 2024 bis spätestens 15.02.2025 zu überprüfen.
Ergänzende Steuertipps für Körperschaften
Der Steuersatz für Körperschaften beträgt für Veranlagung 2024 23 %; bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann eine zeitaliquote Aufteilung gemacht werden.
Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der Gruppenmitglieder untereinander sowie mit dem Gruppenträger auszugleichen. Voraussetzungen sind eine ausreichende finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 %), die Einhaltung der zeitlichen Fristen für diese Kapitalbeteiligung (für 12 Monate im betroffenen Wirtschaftsjahr) sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Die zeitliche Frist dafür ist (bei einem Bilanzstichtag 31.12.) der 31.12.2024.
Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen
Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 %, die zumindest 12 Monate gehalten werden, sind hinsichtlich ihrer Wertänderungen (Teilwertabschreibung/-zuschreibung, Veräußerungsgewinne/-verluste) grundsätzlich steuerneutral. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine unwiderrufliche Option zugunsten der Steuerwirksamkeit dieser Wertänderungen ausgeübt wird. Diese Option ist in der Körperschaftsteuererklärung des Anschaffungsjahres der internationalen Schachtelbeteiligung zu stellen. Eine spätere Optionsmöglichkeit besteht nicht mehr. Eine nachträgliche Korrektur ist gemäß ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich, weshalb diese Entscheidung sorgfältig und fristgerecht zu treffen ist.
Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung
Das Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und KESt-pflichtiger Gewinnausschüttung kann klare Vorteile bringen. Voraussetzung für eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist ein positiver Saldo auf dem entsprechenden Einlagen-Evidenz-Subkonto. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist eine positive disponible Innenfinanzierung, außer es gibt keinen positiven Saldo auf dem Einlagen-Evidenz-Subkonto.
Einlagenrückzahlungen sind KESt-frei und beim Empfänger als Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen steuerfrei, soweit er positive steuerliche Anschaffungskosten hat. Ist der Gesellschafter eine inländische Körperschaft, ist idR eine Gewinnausschüttung vorteilhaft, weil diese häufig auch KESt-frei ist, aber die steuerlichen Anschaffungskosten – anders als bei der Einlagenrückzahlung – nicht gekürzt werden.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze
Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und die bestimmten Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmer und können Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Die Kleinunternehmergrenze beträgt für das Jahr 2024 EUR 35.000,00 (netto) pro Kalenderjahr, d.h. bei einem (theoretischen) Steuersatz von 20 % beträgt die „echte“ Grenze daher EUR 42.000,00 pro Jahr. Eine einmalige Überschreitung von bis zu 15 % (das ergibt Umsätze von brutto höchstens EUR 48.300, falls der 20%ige Steuersatz anzuwenden wäre) innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Ab 2025 wird die Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000,- (brutto) erhöht. Dies sowohl in der Einkommen- als auch Umsatzsteuer.
Bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung ist auf Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen und es sind keine Umsatzsteuererklärungen abzugeben, korrespondierend besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Auf die Steuerbefreiung kann verzichtet werden – dies kann unter Umständen vorteilhaft sein, wenn größere Investitionen geplant sind. Hierfür ist jedoch die 5-jährige Bindungsfrist zu beachten.
Neue Verzinsung in der Umsatzsteuer
Für den Bereich der Umsatzsteuer gibt es seit dem Jahr 2022 eine eigenständige Verzinsungsregelung. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung; bei Nachforderungen ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst. Beträge bis EUR 50,00 werden nicht vor- oder gutgeschrieben.
GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer
Kleinstunternehmer mit einem Jahresumsatz unter EUR 35.000,00 bzw. Einkünften unter EUR 6.221.28 (VJ: EUR 6.010,92) können bis 31.12.2024 unter bestimmten Voraussetzungen eine GSVG-Befreiung für 2024 beantragen.
Zu beachten ist, dass diese Befreiung eine Ausnahme von der Vollversicherung darstellt und nur Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind. Die Unfallversicherung fällt hingegen auch für Kleinstunternehmer an. Durch die Ausnahme von der Krankenversicherung erfolgt auch keine Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge.
Anpassung der GSVG-Beitragsgrundlagen und Beachtung der Versicherungsgrenze
Die vorläufige GSVG-Beitragsgrundlage kann bei verminderten Einkünften bis zum 31.12.2024 noch mittels Antrag herabgesetzt sowie bei höheren Einkünften hinaufgesetzt werden. Zudem sollten „Neue Selbständige“ bei absehbarer Überschreitung der Versicherungsgrenze (für 2024 EUR 6.221.28 (VJ EUR 6.010,92) zur Vermeidung eines Beitragszuschlages (rund 9 %) für 2024 eine Überschreitungserklärung bis 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides einbringen. Bei drohender knapper Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2024 sollten noch Maßnahmen zur Gewinnsteuerung (z.B. Verlagerung von Einnahmen in das Jahr 2025) geprüft werden, siehe oben.
Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2019 kann bis zum 31.12.2024 gestellt werden, die Frist läuft mit Jahresende ab. Sollten nicht alle Belege vollständig vorliegen, können diese nachgereicht werden.
Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände (Handy, Laptop, etc.) zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Hierbei ist zu beachten, dass Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000,00 im Jahr 2024 sofort abzugsfähig sind. Sind die Anschaffungskosten höher, dann müssen diese über die Nutzungsdauer verteilt werden.
Nach Ansicht des BMF ist jedoch davon auszugehen, dass der private Anteil der Nutzung mindestens 40 % beträgt. Daher können maximal 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das Ausmaß der tatsächlichen beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.
Internet und Telefonkosten im Homeoffice
Sämtliche Kosten für Telefon und Internet, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar. Wenn eine genaue Aufteilung von beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich ist, muss eine plausible Schätzung vorgenommen werden.
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Für den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit gelten jedoch sehr strenge Maßstäbe.
Jedoch können auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer bestimmte Aufwendungen geltend gemacht werden, wie z.B. die Kosten für einen Schreibtisch oder Drehstuhl (sämtliches ergonomisches Mobiliar). Vorausgesetzt wird, dass die Rechnung über die Anschaffung vorliegt und mind. 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Die betragliche Obergrenze liegt bei EUR 300,00.
Zusätzlich kann ggf. das Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Pro Arbeitstag im Homeoffice können pauschal 3 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden, maximal jedoch insgesamt EUR 300,00 pro Jahr (= 100 HO-Tage). Diese Werbungskosten reduzieren sich allerdings um allfällige, vom Arbeitgeber gewährte Steuerfreibeträge.
Sofern diese Kosten nicht vom Arbeitgeber getragen werden, können Aus- und Fortbildungskosten ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Gutscheine, Firmenfeiern, Rabatte sowie Essens- und Kinderbetreuungszuschüsse
Zuwendungen an Mitarbeiter stellen grundsätzlich eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen dar und sind beim Arbeitgeber zwar Betriebsausgaben und somit voll abzugsfähig, beim Mitarbeiter hingegen ein lohnwerter Vorteil, der steuerpflichtig und somit im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist. Allerdings gelten Zuwendungen an Arbeitnehmer bis zu den folgenden Freibeträgen als steuer- und beitragsfrei:
– Bis zu EUR 365,00 jährlich pro Mitarbeiter für geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen)
– Bis zu EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter für Sachzuwendungen anlässlich der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten). Dies gilt nicht für Bargeld.
– Bis zu EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter für Sachzuwendungen, die aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten sämtlicher Geschenke und Betriebsveranstaltungen bzw. übrigen Zuwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind und die o.a. Grenzen der Steuerfreiheit gesamthaft zu betrachten sind.
Weiters ist für Sachzuwendungen an Mitarbeiter eine Umsatzsteuerpflicht im Sinne einer Eigenverbrauchsbesteuerung zu beachten. Dies wird jedoch in den meisten Fällen nicht relevant sein, da der Großteil der Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen besteht, mit denen kein Vorsteuerabzug verbunden ist.
Zuschüsse des Dienstgebers für die Kinderbetreuung von bis zu EUR 2.000,- (VJ: EUR 1.000,00, bis 10. Lebensjahr) pro Kind (max. 14 Jahre) und Kalenderjahr können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Der Zuschuss muss grundsätzlich allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden und die Zahlung muss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung/-person geleistet werden.
Mitarbeiterrabatte, die nicht höher als 20 % sind, bleiben generell steuerfrei und führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur EUR 1.000,00 (Freibetrag) steuerfrei sind. Gemeint sind damit Rabatte auf solche Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber in seinem Unternehmen gewöhnlich zum Verkauf anbietet – also nicht Waren, die der Unternehmer extra ankauft, um sie seinen Mitarbeitern günstig weiterzuverkaufen.
Ebenfalls steuerbegünstigt ist die Gewährung von Gutscheinen für Mahlzeiten. Diese Gutscheine gelten innerhalb bestimmter Freigrenzen nicht als Entgelt und sind folglich steuerfrei. Der Arbeitgeber hingegen kann die gekauften Gutscheine voll als Betriebsausgabe absetzen. Seit 2021 können EUR 8,00 pro Arbeitstag an Mitarbeiter gewährt werden, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Lieferservice oder Abholung ist ebenso zulässig. Wenn die Gutscheine jedoch auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind diese nur bis zu einem Betrag von EUR 2,00 pro Arbeitstag sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei.
Der monatliche steuerfreie Höchstbetrag für Überstundenzuschläge wird für die Jahre 2024 und 2025 befristet auf EUR 200,- für maximal 18 Überstunden angehoben (bisher maximal 10 Überstunden und EUR 86,-). Für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge werden die monatlichen maximalen Steuerfreibeträge von EUR 360,- auf EUR 400,- angehoben.
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter von EUR 3.000,00. Auch dieser Vorteil muss allen Dienstnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen und die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden.
Neben der Kapitalbeteiligung besteht auch die Möglichkeit, die Mitarbeiter am Jahreserfolg zu beteiligen. Die Gewinnbeteiligung muss vom Arbeitgeber gewährt werden. Die Gewinnbeteiligung gilt für aktive Arbeitnehmer. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen. Die Beteiligung muss allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann auch von betriebsbezogenen Kriterien (z.B. Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag) abhängig sein. Eine unterschiedliche Höhe der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern muss allerdings anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Individuelle Zielvorgaben oder Leistungsziele sind weder als Abgrenzungsmerkmal zur Gruppenbildung noch als sachliche Begründung der Höhe der ausbezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung geeignet.
Die Regelungen für die Teuerungsprämie aus den beiden Vorjahren sind mit Ende 2023 ausgelaufen. Das Nachfolgemodell, die sog. Mitarbeiterprämie, sieht einige Neuerungen vor. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Anforderungen zur steuerfreien Gewährung strenger geworden sind.
Bis zu EUR 3.000,00 können an die Mitarbeiter im Jahr 2024 als Prämie steuer- und abgabenfrei bezahlt werden. Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, wobei die Zahlung an Stelle der Teuerungsprämie zulässig ist. Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die neue Mitarbeiterprämie in vollem Umfang aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, das heißt aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung – die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen wurde – erfolgen. Das bedeutet, dass in Branchen, in denen es einen Arbeitgeberverband gibt (somit bei allen Betrieben, die Mitglied der Wirtschaftskammer, einer anderen Kammer oder einer freiwilligen Interessensvereinigung sind), abgabefreie Mitarbeiterprämien im Jahr 2024 ausschließlich durch einen gültigen Kollektivvertrag festgelegt werden können. Wenn also ein Arbeitgeberverband vorhanden ist, aber der Kollektivvertrag fehlt, bzw. der Kollektivvertrag Mitarbeiterprämien weder direkt noch in Form einer Delegierung an die Betriebsvereinbarung regelt, fallen Betriebe und Arbeitnehmer hinsichtlich der Abgabebefreiung für Mitarbeiterprämien in diesem Jahr völlig „durch den Rost“.
Der abgabenfreie Maximalbetrag von EUR 3.000,00 jährlich kann nicht zusätzlich zur Begünstigung der Mitarbeitergewinnbeteiligung in Anspruch genommen werden. Der Maximalbetrag von EUR 3.000,00 pro Jahr gilt als gemeinsamer Höchstbetrag.
Bei der Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers muss die Rechnung nicht mehr zwingend auf den Arbeitgeber lauten. Für die Steuerbefreiung ist es ausreichend, wenn das Zeitticket am Arbeitsort und/oder am Wohnort gilt. Damit sind auch Tickets begünstigt, die für öffentliche Verkehrsmittel in ganz Österreich gelten (z.B. Klima-Ticket). Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen bei Zurverfügungstellung eines Jobtickets für die gesamte Fahrtstrecke nicht zu. Steht das Jobticket nur für eine Teilstrecke zu, so ist eine Aliquotierung der Pendlerpauschale bzw. des Pendlereuro möglich.
Durch einen Sachbezugswert von EUR 0,00 können Mitarbeitern Firmenräder lohnsteuerfrei überlassen werden; dies gilt auch für die Zurverfügungstellung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Auch seitens der ÖGK wurde festgelegt, dass seit 1. Jänner 2023 das nach der Gehaltsumwandlung verbleibende Bruttoentgelt als Beitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge gilt.
Steuerfreies Laden von E-Fahrzeugen
Wird das arbeitgebereigene Elektrofahrzeug an einer Ladestation des Dienstgebers aufgeladen, ist dafür ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Dasselbe gilt, wenn das Fahrzeug bei einer fremden Ladestation oder zu Hause aufgeladen wird und der Arbeitgeber diese Kosten ersetzt. Die Ladekosten dürfen aber nur das arbeitgebereigene Fahrzeug betreffen und müssen exakt erfasst werden. Beim Aufladen an einer öffentlichen Ladestation können die nachgewiesenen Kosten steuerfrei behandelt werden. Beim Aufladen an einer nicht-öffentlichen Ladestation (zu Hause) können die Kosten auf Basis des vom Finanzministerium für das betreffende Kalenderjahr ermittelten und veröffentlichten Strompreises (2024: 33,182 Cent/kWh; 2023: 22,247) steuerfrei ersetzt werden, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Fahrzeug sichergestellt wird. Dieser Nachweis muss im Unterschied zur vorhergehenden Regelung nicht mehr über ein intelligentes Ladegerät (Wallbox), sondern kann auch auf andere Weise (via „charging history“ aus dem Kfz [Apps] oder organisatorisch [Chipkarte/RFID-Karte/Schlüssel]) erfolgen. Für die Fälle, bei denen eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, gilt bis 2025 eine Übergangsregelung, wonach die Kosten bis zu einem Betrag von EUR 30,00 pro Monat lohnsteuerfrei ersetzt werden können.
Wird eine Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, führt dies ebenfalls zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug. Wenn der Arbeitgeber diese Kosten seinem Arbeitnehmer ersetzt, bleibt die Befreiung bis zu einem Kostenersatz von EUR 2.000,00 aufrecht und ein übersteigender Wert stellt einen geldwerten Vorteil dar.
Kann der Arbeitnehmer sein eigenes Elektrofahrzeug unentgeltlich beim Arbeitgeber aufladen, ist auch hierfür ein Sachbezug von Null anzusetzen.
Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen können unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustausgleich ist jedoch nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich (z.B. Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen, Kryptowährungen). Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein unterjähriger automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt. Ein bankenübergreifender Verlustausgleich ist nur im Rahmen der Veranlagung möglich.
Prüfen Sie vor Jahresende, ob für Sie Verkäufe von Verlustpositionen sinnvoll sind. Sie können dadurch gegebenenfalls eine Gutschrift von bereits bezahlter KESt erreichen. Umgekehrt können Gewinnrealisierungen dann sinnvoll – weil (teilweise) KESt-frei – sein, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben.
Steuerpflicht für Kryptowährungen
Seit März 2022 sind Einkünfte aus Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5%igen Steuersatz einzubeziehen, es gilt keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr (sog. „Krypto-Neuvermögen“). Für Anschaffungen nachweislich vor dem 1. März 2021 gibt es einen sog. Altbestandsschutz, d.h. diese Kryptowährungen können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) auch weiterhin steuerfrei verkauft werden („sog. Krypto-Altvermögen“).
Seit März 2022 ist eine Verrechnung von realisierten Verlusten von Krypto-Neuvermögen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (z.B. Veräußerungsgewinne aus Aktien, Dividenden, etc.), möglich.
Auf den KESt-Abzug seit 01.01.2024 wird an dieser Stelle verwiesen. Eine Detailüberprüfung der Berechnung/Anschaffungskosten ist zu empfehlen.
Aufzeichnungspflichten für Kapitalvermögen
Mit 1. Jänner 2023 wurde eine Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuerte Kapitalerträge eingeführt. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) abgegolten ist, praktisch also alle Kapitaleinkünfte, die zu veranlagen sind, wie z.B. Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen.
Im Rahmen dieser Aufzeichnungspflicht wurde auch eine gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der Strukturierung der Einzelaufzeichnungen determiniert. Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern
Verluste von kapitalistischen, kaum mittätigen Mitunternehmern (idR Kommanditisten) sind bei natürlichen Personen nur bis zu 100 % der einbezahlten/aufgebrachten Einlage abzugsfähig, ein negatives Kapitalkonto führt zu einem eigenen Wartetastenverlust und kann erst mit späteren Gewinnen aus dieser Quelle verrechnet werden. Wenn hingegen der Kommanditist zum unbeschränkt haftenden Gesellschafter wird und/oder ausreichend mittätig ist, dann ist die obige Regelung nicht anzuwenden und sind die generierten Verluste mit anderen Einkünften grundsätzlich ausgleichsfähig.
Ausgleich des Gesellschafterverrechnungskontos vor Jahresende
Wenn ein Gesellschafter unterjährig Geld aus seiner Kapitalgesellschaft entnimmt, werden diese Entnahmen auf seinem Verrechnungskonto erfasst. Besteht zum Bilanzstichtag eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter, kann diese Forderung im Rahmen einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und dafür 27,5% Kapitalertragsteuer vorgeschrieben werden.
Der Gesellschafter hat die Möglichkeit, das Verrechnungskonto bis Jahresende zu auszugleichen, ohne in die verdeckte Gewinnausschüttung zu kommen. Ist eine sofortige Rückzahlung jedoch nicht möglich oder gewollt, so kann ein Darlehensvertrag mit der Gesellschaft geschlossen werden. Damit dieser Vertrag auch steuerlich anerkannt wird, muss er einem Fremdvergleich standhalten (schriftlich!), lt. Vertrag gelebt werden und zumindest Regelungen über Zinsen, Rückzahlungsmodalitäten und Sicherheiten enthalten.
Gebäudeabschreibung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Ein wesentlicher Unterschied bei der Gebäudeabschreibung im privaten Bereich zum betrieblichen Unternehmer besteht darin, dass die Nutzung durch den Mieter für die Höhe der Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich irrelevant ist und die AfA generell lediglich bis zu 1,5 % p.a. beträgt. Zur Möglichkeit der beschleunigten Gebäude-Abschreibung siehe oben.
Auf die übrigen Neuerungen der Wohnraum und Bauoffensive wird verwiesen.
Schenkung von Liegenschaften – Fruchtgenussvorbehalt
Um einer allfälligen (künftigen) Erbschafts- oder Schenkungssteuer vorzubeugen und zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge besteht die Möglichkeit der Schenkung von Liegenschaften unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses; d.h. die Einkünfte bei vermieteten Liegenschaften bleiben beim Geschenkgeber und das zivilrechtliche Eigentum geht auf den Geschenknehmer über. Durch Zahlungen für Substanzabgeltung in Höhe der AfA vom Fruchtgenussberechtigten an den Eigentümer (keine Barzahlung!) kann ein Entfall der bisherigen steuerlichen Abschreibung des Gebäudes verhindert werden.
Kirchenbeiträge können bis zu einem Betrag von EUR 400,00 als Sonderausgaben geltend gemacht werden; Spenden an begünstigte Empfänger (lt. BMF-Liste) können bis zu 10 % des Einkommens steuerlich abgesetzt werden. Auch der Nachkauf von Pensionsversicherungsmonaten, freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung und Steuerberatungskosten sind unter den Sonderausgaben absetzbar. Topfsonderausgaben (Versicherungsbeiträge und Ausgaben für Wohnraumschaffung/-sanierung) können mittlerweile nicht mehr berücksichtigt werden.
Kosten für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (u.a. Austausch von Fenstern, Dämmung, Fassade) und den klimafreundlichen Ersatz von fossilen Heizungssystemen (u.a. Heizkesseltausch, Anschluss an das Fernwärmenetz, PV-Anlage) können auf fünf Jahre in Höhe von jeweils EUR 400,00 p.a. im Rahmen der Öko-Sonderausgabenpauschale berücksichtigt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass das ÖKO-Sonderausgabenpauschale an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft (KPC) ist. Diese wird direkt von der Förderstelle an das Finanzamt gemeldet und wird sodann automatisch als Pauschale innerhalb der Sonderausgaben berücksichtigt (so wie Kirchenbeitrag, Spenden).
Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, etc. Steuerwirksam werden derartige Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (zwischen 6 % und 12 %) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden) sind ohne Kürzung absetzbar.
Der Familienbonus Plus beträgt im Jahr 2024 pro Kind EUR 2.000,00 jährlich bzw. für Kinder über 18 Jahren EUR 700,00. Der Absetzbetrag verringert die tatsächliche Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig; Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe.
Unternehmer müssen den Familienbonus im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Bei Arbeitnehmern kann der Absetzbetrag im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden (eine entsprechende Erklärung ist dem Arbeitgeber vorzulegen). Eine Inanspruchnahme im Rahmen der Veranlagung ist jedoch ebenfalls möglich.
Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde eine Steuerbefreiung für Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen beschlossen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 5 kWp nicht überschreitet. Mit dem AbgäG 2023 wurde die Engpassleistung mit Wirkung ab 1. Jänner 2023 auf 35 kWp erhöht und die Anschlussleistung mit max. 25 kWp als Kriterium hinzugefügt. Als Engpassleistung gilt gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 EAG bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWp); die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant.
Die Steuerbefreiung gilt in der Einkommensteuer pro Person für die pro Jahr insgesamt eingespeiste Energie, unabhängig von der Anzahl der PV-Anlagen.
Umsatzsteuerlich gibt es für die Jahre 2024 und 2025 eine Befreiung für die Errichtung bestimmter Photovoltaikanlagen von der 20 %-igen Umsatzsteuer. Umfasst sind insbesondere PV-Anlagen für Wohngebäude mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35 kWp.
Das BMK fördert mit dem Reparaturbonus die Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden (z.B. Waschmaschinen, Fernseher, Notebooks, neu: Fahrräder, etc.). Der Reparatur-Bon, der online beantragt werden kann, muss innerhalb von drei Wochen ab Ausstellung bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden. Die Höhe der Förderung beträgt bei Reparaturen pro Bon maximal EUR 200,00 und für einen Kostenvoranschlag maximal EUR 30,00 bzw. 50% des förderungsfähigen Rechnungsbetrags inklusive Mehrwertsteuer.
Das BMK fördert die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Förderfähig sind u.a. Erneuerung von Dächern, Erneuerung von Fassaden, Malerarbeiten, Spenglerarbeiten, Austausch von Fenstern oder Installationen diverser Natur. Wichtig ist, dass ausschließlich reine Arbeitsleistungen förderfähig sind. Der Handwerkerbonus beträgt 20 % der förderbaren Kosten und ist im Kalenderjahr 2024 mit maximal EUR 2.000,00 gedeckelt. Zu beachten ist, dass die genannten Fördergrenzen pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr gelten. Gefördert werden Handwerkerleistungen die nach dem 01.03.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen werden.
Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen
Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für Unterlagen des Jahres 2017 grundsätzlich am 31.12.2024. Bitte beachten Sie jedoch, dass alle Unterlagen, die Gegenstand eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens und/oder einer laufenden Betriebsprüfung sind, länger aufzubewahren sind. Gleiches gilt für Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend Grundstücke. Wurden hier Vorsteuerbeträge geltend gemacht, dann sind die Unterlagen infolge allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen für 22 Jahre aufbewahrungspflichtig. Bitte beachten Sie im Rahmen der Aktenvernichtung auch immer die Gewährleistungsfristen bzw. allfällige andere zivilrechtliche Beweisführungsnotwendigkeiten dieser Unterlagen.
Eine elektronische Archivierung ist ebenfalls zulässig. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht sichergestellt sein.
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