Klienten-Information Mai 2023 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Mai 2023

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen

Durch die Ökosoziale Steuerreform wurden Kryptowährungen den Einkünften aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % gleichgestellt. Im Rahmen des EStR Wartungserlass 2023 wurden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nochmals konkretisiert. Im Folgenden dürfen wir die wesentlichen Details zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen für Sie zusammenfassen sowie die Anpassungen in den EStR im Überblick darstellen:

Mit 1. März 2022 wurde die Besteuerung von Kryptowährungen (§ 27a EStG) in die bestehende Systematik der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) eingebettet. Unter die mit 27,5% zu versteuernden Einkünften aus Kryptowährungen fallen damit zum einen laufende Einkünfte und zum anderen auch realisierte Wertsteigerungen.

Zu den laufenden Einkünften zählen sowohl Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen (z.B. Lending, Yield Farming, usw.) als auch der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (z.B. Mining).

Unter die realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen fällt bei einer Veräußerung einer solchen der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Ein Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen löst ebenfalls die Steuerpflicht aus wie z.B. die Bezahlung einer Rechnung mit Kryptowährung. Der Tausch gegen andere Kryptowährungen hingegen unterliegt selbst nicht der Steuerpflicht (der Wert der eingetauschten Kryptowährungen wird auf die erhaltenen Kryptowährungen übertragen).

Sämtliche vor dem 01. März 2021 angeschafften Kryptowährungen gelten als Altvermögen, weshalb auf Substanzgewinne aus diesen Kryptowährungen auch weiterhin das alte Besteuerungsregime anzuwenden ist (keine Besteuerung außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, innerhalb der Spekulationsfrist nach Einkommensteuer-Tarifstufe zwischen 20 % und 55%).

Jedoch können für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 28. Februar 2022 lukrierte Einkünfte aus der steuerpflichtigen Veräußerung von sog. Altbestand, mit gewissen Einschränkungen, der seit 1. März 2022 geltenden Rechtslage unterworfen werden. Diese Einkünfte unterliegen dann dem besonderen Steuersatz von 27,5 %, anstatt der Einkommensteuer nach Tarif.

Für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen ab dem 1. März 2022 kommen stets die neuen Besteuerungsregelungen zur Anwendung.

Eine Verrechnung von realisierten Krypto-Verlusten mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, ist seit dem 1. März 2022 möglich, nicht jedoch mit anderen Einkünften.

Die KESt-Abzugspflicht wurde mit einer verlängerten Übergangsfrist von zwei Jahren verankert: Sofern ein inländischer Dienstleister eine Realisation von Kryptowährungen abwickelt oder sofort laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gutschreibt, dann ist dieser ab dem 01. Jänner 2024 zum Einbehalt und der Abfuhr von 27,5% KESt verpflichtet.

In den EStR wurden nun im Rahmen des Wartungserlasses 2023 folgende Neuerungen bzw. Klarstellungen von der Finanzverwaltung vorgenommen:

  • Ein Tausch von Kryptowährungen zwischen dem Jänner 2022 und 28. Februar 2022 ist als Veräußerung zu qualifizieren.
  • Beim Liquidity Mining, also dem Übertragen von Kryptowährungen in einen Liquidity Pool, liegt kein steuerbarer Tauschvorgang und somit keine Veräußerung vor.
  • Ein Antrag auf das neue Besteuerungsregime für den Zeitraum vom 01. Jänner 2022 und 28. Februar 2022 gilt dahingehend, dass die Einkünfte aus Staking, Airdrops, Bounties steuerpflichtig sind, jedoch der besondere Steuersatz von 27,5 % zur Anwendung gelangt.
  • Klarstellung, wann beim Mining eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Im Rahmen der Kryptowährungs-Verordnung und des Entwurfs zum Abgabenänderungsgesetz 2023 sind weitere Änderungen in diesem Bereich geplant. Sobald diese ausreichend konkretisiert sind, werden wir wieder mit einer Klienteninformation diesbezüglich informieren.

Bitte zögern Sie nicht unser BNP-Spezialisten-Team für etwaige Fragen zu Kryptowährungen zu kontaktieren.

 

Wichtiger Hinweis zur Datenübermittlung

Um die Sicherheit der von uns bearbeiteten Klientendaten zu gewährleisten, möchten wir darauf hinweisen, dass Messenger Dienste wie zB WhatsApp keine sicheren, DSGVO-konformen Plattformen zum Austausch von Daten sind. Wir ersuchen Sie daher um Verständnis, dass wir über diese Apps keine Daten, Auswertungen etc annehmen oder an Sie übermitteln können.

Sämtlicher Datenaustausch und jegliche Korrespondenz muss entweder über die vorhandenen Datenportale (zB BMD.com oder Cloud) oder ggf. per Email erfolgen.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 10.05.2023  

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