Klienten-Information 03/2017 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 03/2017

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

Beschäftigungsbonus im Ministerrat beschlossen

Bereits im Zuge des Budgetbegleitgesetzes wurde die stufenweise Senkung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds beschlossen. Seit 01.01.2017 beträgt der DB 4,1 % (anstatt bisher 4,5 %), ab 2018 gilt ein Beitragssatz von 3,9 %. 

Eine weitere Maßnahme zur Senkung der Lohnnebenkosten wurde mit der seit 01.01.2017 möglichen „aws Lohnnebenkostenförderung für Start-ups“ geschaffen. Nähere Details dazu finden Sie in unserer Klienten-Information SONDERAUSGABE 01/2017. 

In weiterer Folge hat der Ministerrat nun am 21.02.2017 beschlossen einen Beschäftigungsbonus in Form eines Zuschusses für die Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Arbeitsplätze, unabhängig von Branche und Größenklasse, zu schaffen und dadurch die Lohnnebenkostenquote weiter zu senken. Konkret sollen für eine Dauer von 3 Jahren die anfallenden Lohnnebenkosten (dies sind: Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer und Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse) durch einen Zuschuss in Höhe von 50 % dieser Kosten gefördert werden. 

Die Antragstellung soll ab 01.07.2017 möglich sein, wobei diese jedenfalls vor Schaffung des ersten zusätzlichen vollversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes zu erfolgen hat. Die Abwicklung wird über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) bzw. die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) erfolgen. Die Förderungen werden jährlich im Nachhinein ausbezahlt.

Beschlossen wurde, dass die Förderung nur für zusätzliche (= neue) Beschäftigungsverhältnisse gilt, sofern

  • es sich bei der neuen Arbeitskraft entweder um eine beim AMS als arbeitslos gemeldete Person,
  • oder einen Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung (sowohl Schule als auch Hochschule/Universität),
  • oder eine in Österreich bereits beschäftigt gewesene Person (Jobwechsler) handelt, oder
  • ein Beschäftigungsverhältnis auf Basis der Rot-Weiß-Rot-Karte besteht,
  • und das Beschäftigungsverhältnis zumindest 6 Monate dauert.

Reine Mitnahmeeffekte durch Umgründungen, Verschiebungen im Konzern oder Ähnliches werden nicht gefördert. Ebenso nicht vom Förderprogramm umfasst sind Unternehmen, die dem öffentlichen Sektor zuzuordnen sind. Förderfähig sind Voll- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegen (und somit einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind).

Das Vorliegen eines dieser Kriterien muss vom antragstellenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden können und bei Abrechnung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) und der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) vorgelegt werden, wobei die Förderrichtlinien im Detail noch nicht vorliegen.

Laut ersten Informationen der auszahlenden Stellen steht ein Topf von rund EUR 2 Mrd zur Verfügung. Nach Ausschöpfen dieses Rahmens endet die Förderung automatisch („first come, first served“). Dementsprechend ist es wichtig, dass die Anträge rasch eingebracht werden.

Zu unterscheiden ist diese Förderung von der aws Lohnnebenkostenförderung für Start-ups. Doppelförderungen sind jedoch nicht möglich. Zu beachten ist daher, dass für einen Beschäftigten nicht beide Förderungen (aws Lohnnebenkostenförderung für Start-ups und Beschäftigungsbonus) in Anspruch genommen werden. Sobald nähere Details bzw. die Förderrichtlinien zum neuen Beschäftigungsbonus vorliegen, werden wir Sie informieren.

 

Neue Investitionszuwachsprämie für Großunternehmen seit 01.03.2017:

Der Ministerrat hat am 28.2.2017 eine neue Investitionsförderung für große Unternehmen beschlossen. Anstelle der vormals angedachten vorzeitigen Abschreibung wurde eine neue Investitionszuwachsprämie für Großunternehmen eingeführt. Die Förderkriterien sollen sich an jenen der KMU-Investitionszuwachsprämie orientieren.

Die wesentlichen Eckpunkte der Prämie lauten wie folgt:

Grundsätzlich werden materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen an österreichischen Standorten gefördert. Ausdrücklich ausgenommen sind beispielsweise Investitionen in gebrauchte Anlagegüter, Fahrzeuge, leasingfinanzierte Investitionen, Grundstücke und Finanzanlagen sowie aktivierte Eigenleistungen. Den ersten Informationen zufolge gelten allerdings die Anschaffung von Maschinen, der Aufbau neuer Vertriebsstrukturen, die Einrichtung einer Online-Plattform oder der Bau einer neuen Betriebshalle als förderbare Investitionsprojekte.

Die Förderung wird in Form einer Prämie in Höhe von 10 % des Investitionszuwachses der letzten 3 Geschäftsjahre gewährt (als Investitionszuwachs ist der Wert der durchschnittlich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten maßgeblich, ähnlich der KMU Investitionszuwachsprämie), wobei förderfähig ein Investitionszuwachs von mind. EUR 500.000,00 bis maximal EUR 10.000.000,00 ist. Daraus ergibt sich eine mögliche Investitionszuwachsprämie in einer Bandbreite zwischen EUR 50.000,00 bis EUR 1.000.000,00 für Unternehmen, die in österreichischen Regionalförderungsgebieten investieren. Für alle anderen Investitionen unterliegt der Zuschuss den de-minimis Regelungen und beträgt daher unter Berücksichtigung der Barwerte von innerhalb der letzten 36 Monate bereits bezogenen de-minimis Förderungen maximal EUR 200.000,00 (dh maximal ein Investitionszuwachs von EUR 2 Mio). 

Kann ein Unternehmen nicht Jahresabschlüsse für zumindest drei volle Geschäftsjahre vorlegen, ist die Beantragung der Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen.

Förderfähig sind Großunternehmen mit zumindest 250 Beschäftigten und/oder einem Umsatz von mehr als EUR 50 Mio und einer Bilanzsumme von mehr als EUR 43 Mio, die Mitglieder der Wirtschaftskammer oder Architektenkammer sind und über eine Betriebsstätte in Österreich verfügen.

Eine Antragstellung ist seit dem 01.03.2017 möglich und soll bis 31.12.2017 andauern. Wichtig ist auch bei der Investitionszuwachsprämie, dass die Einreichung des Antrages vor Durchführungsbeginn des Projektes erfolgen muss. Dementsprechend hat diese vor rechtsverbindlicher Bestellung, Beginn der Arbeiten oder Baubeginn, Datum der ersten Lieferung oder Leistung, der ersten Rechnung oder des Kaufvertrages oder der (An-)Zahlung zu erfolgen. Es muss sichergestellt sein, dass kein Datum zeitlich vor der Einreichung des Antrages liegt. Zudem muss das Investitionsvorhaben binnen 2 Jahren nach Ausstellung des Fördervertrages getätigt werden. Die Projektkostenabrechnung anhand eines Verwendungsnachweises über die angefallenen Projektkosten ist spätestens in den drei darauffolgenden Monaten vorzulegen.

Entsprechende Förderrichtlinien sind gerade in Arbeit. Um Verzögerungen zu vermeiden, kann bereits auf Basis der aktuellen Informationen ein entsprechender Antrag gestellt werden. Entscheidungen über die Gewährung der konkreten Förderung können jedoch erst bei Vorliegen der endgültigen Rechtsgrundlagen getroffen werden. Ähnlich wie bei der KMU-Investitionszuwachsprämie (siehe dazu unsere Klienten-Information SONDERAUSGABE 01/2017) wird diese Fördermaßnahme über das Austria Wirtschaftsservice (aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) abgewickelt. Die Vergabe erfolgt wiederum nach Einlagen der Antragsstellung. Die Fördermittel sind mit EUR 100 Mio begrenzt („first come, first served“). Die Auszahlung erfolgt mittels eines Einmalbetrages. Aufgrund des begrenzten Rahmens der Förderungen sollten die Anträge bei geplanten Investitionsvorhaben rasch eingebracht werden.

 

Online Services SVA:

Mit einer kürzlich ergangenen Presseaussendung hat die SVA über ihre neuen Online-Services informiert. Da viele Versicherte das Online-Portal der SVA nutzen, möchten wir nachfolgend über die wesentlichen Neuerungen informieren.

Voraussetzung für die Nutzung dieser Online Services ist ua die Handysignatur. Dazu muss das Handy bei der SVA Landesstelle freigeschalten werden. Die kostenlose Aktivierung kann über Finanz-Online oder auch persönlich erfolgen. Benötigt werden dazu lediglich ein amtlicher Lichtbildausweis und das zu registrierende Mobiltelefon.

Folgende neue Online-Services gibt es im Detail:

  • Online-Beitragskonto für Versicherte: Daraus ersichtlich sind alle Kontobewegungen des Beitragskontos seit der letzten Vorschreibung, inkl. der Transaktionsart sowie deren Beträge. Es werden sowohl Zahlungen als auch Gutschriften angezeigt. Zusätzlich ist die Anzeige zu einzelnen Vorschreibungen übersichtlicher gestaltet worden und das Herunterladen der Beitragsvorschreibungen dadurch einfacher in der Handhabung. Online-Anträge zur Rücküberweisung eines bestehenden Guthabens können ebenso gestellt werden.
  • Online-Beitragskonto für Bevollmächtigte: Dieses bietet die gleichen Möglichkeiten wie jenes für Versicherte (siehe oben).
  • Herunterladen von Bescheinigungen: Versicherungs- und Saldenbestätigungen können ab jetzt jederzeit heruntergeladen werden.

Unverändert können von den Versicherten online auch weiterhin die Beitragsvorschreibung, Jahres- und Saldenübersichten sowie Informationen zu den Beitragsgrundlagen abgerufen werden.

 

Registrierkassenpflicht – Endspurt bis 01.04.2017:

Wie in unserer Klienten-Information 12/2016 ausführlich berichtet, gelangt die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) mit 01.04.2017 zu ihrer endgültigen Anwendung. Ab 01.04.2017 besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Aufzeichnungen in einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Folglich muss jede Registrierkasse mit einer solchen verbunden sein. Sowohl die Sicherheitseinrichtung als auch die Registrierkasse selbst müssen unabhängig voneinander beim Finanzamt registriert werden.

Die Einhaltung dieser Vorschriften ist bis zum 01.04.2017 sicherzustellen. Alle Unternehmen, die der Registrierkassenpflicht unterliegen, müssen daher ihre Registrierkasse und die dazugehörige Signaturerstellungseinheit bis dahin beim Finanzamt registrieren. Die konkreten Schritte zur Registrierung wurden bereits in unserer Klienten-Info 12/2016 ausführlich beschrieben.

Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass das BMF auf seiner Homepage folgende Information zu Strafen für Unternehmen, deren Registrierkassen nicht den neuen Anforderungen entsprechen, veröffentlicht hat:

Bei vorsätzlicher Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Pflicht zur Registrierung droht nach dem Finanzstrafgesetz eine Strafe bis zu EUR 5.000,00. Dazu muss von den Finanzämtern (wie in jedem Strafverfahren) in jedem Einzelfall geprüft werden, warum die Verpflichtung, eine manipulationsgeschützte Registrierkasse für die Aufzeichnung der Barumsätze zu verwenden, nicht erfüllt werden konnte. Dies bedeutet auch, dass insbesondere die vorsätzliche Nichterfüllung behördlich zu beweisen ist . Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz kann glaubhaft insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer

  • über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt,
  • Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
  • nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht, dass sie/er die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse(n) bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in ihrer/seiner Sphäre gelegen ist.

In diesen Fällen ist von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung abzusehen. Nichtsdestotrotz ist eine rasche Registrierung und Erfüllung der Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung zu empfehlen.

Sehr gerne ist Ihnen Ihr BNP Team bei den notwendigen Registrierungsschritten behilflich.


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 15.03.2017

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