Klienten-Information 09/2016 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 09/2016

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

 

BMF – Information: Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie:

Durch die Verlängerung der Umsetzungsfrist für technische Vorkehrungen zur Manipulationssicherheit, wurde auch die Frist zur Geltendmachung der steuerlichen Begünstigungen verlängert. Wer somit im Zeitraum zwischen dem 1. März 2015 und dem 31. März 2017 (vormals 31. Dezember 2016) ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann eine Sofortabschreibung der Anschaffungs- oder Umrüstungskosten und eine Prämie in Anspruch nehmen. Detailausführungen und Zweifelsfragen dazu hat das BMF in seiner Information vom 3. August 2016 veröffentlicht. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Aussagen daraus für Sie zusammen:

Die Sofortabschreibung betrifft die Kosten für die Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Kosten für die Umrüstung eines schon bestehenden Systems. Sie umfasst sämtliche dafür anfallenden Kosten ohne betragliche Begrenzung.

Die Prämie steht bereits bei Anschaffung eines neuen oder bei Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zu. Dies unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten und sogar dann, wenn lediglich eine Teilkomponente eines elektronischen Aufzeichnungssystems angeschafft wird

. Auch die medial sehr beworbenen Miet- und Leasingvarianten sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der Prämie erfasst.

Die Prämie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit (idR Registrierkasse, Eingabestation, Kassensystem), der eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet wird und beträgt grundsätzlich EUR 200,00 pro Erfassungseinheit. Sofern ein elektronisches Kassensystem mit mehreren Eingabestationen vorliegt, beträgt die Prämie zumindest EUR 200,- pro Kassensystem, maximal aber EUR 30,00 pro Eingabestation. Hierbei empfiehlt es sich im Einzelfall abzuwägen, welche Prämienvariante vorteilhafter ist. Hat man beispielsweise ein Kassensystem mit 6 Eingabestationen, so beträgt die Prämie EUR 200,00, bei 7 Eingabestationen beträgt die Prämie bereits EUR 210,00 (7 x EUR 30,00 pro Erfassungseinheit).

Obwohl geringwertige Wirtschaftsgüter grundsätzlich keine begünstigten Wirtschaftsgüter für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages darstellen, wird für die Anschaffung von elektronischen Aufzeichnungssystemen eine Ausnahme gemacht. Wird daher eine Erfassungseinheit zu einem Preis von nicht mehr als EUR 400,00 angeschafft und die Anschaffungskosten in voller Höhe abgesetzt, so können die Anschaffungskosten dennoch für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag aufgerechnet werden.

 

  

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bei Vereinsfesten und Veranstaltungsbetrieben gewerblicher Art: 

Wie bereits den Medien zu entnehmen war, hat die Regierung einige Lockerungen i.Z.m. der Registrierkassenpflicht beschlossen (vgl. Änderung der Barumsatzverordnung 2015 vom 3. August 2016). Dabei waren insbesondere auch Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und politische Parteien vorgesehen. Abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften steht die Möglichkeit offen, für ihre wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe i.S.d. § 45 BAO eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) vorzunehmen, womit auch weder eine Registrierkassen-, noch eine Belegerteilungspflicht besteht. Für unentbehrliche Hilfsbetriebe (im Regelfall die originäre Vereinsarbeit) steht diese Erleichterung in jedem Fall zu. Für entbehrliche Hilfsbetriebe (u.a. Vereinsfeste) steht die Erleichterung immer nur dann offen, wenn ein sog. kleines Vereinsfest vorliegt. Bisher gab es keine gesetzliche Definition dafür, sondern lediglich durch die Verwaltungspraxis geformte Kriterien. Bei gemeinnützigen Vereinen kommen Erleichterungen dadurch zum Ausdruck, dass die Mitarbeit von Nichtmitgliedern (und deren Angehörigen) in einem untergeordneten Ausmaß unschädlich ist (Organisation nur im Wesentlichen – zumindest 75 % – durch die Mitglieder des Vereines). Für die Verpflegung ist nun auch die Beauftragung von externen Unternehmen zulässig (Bsp.: Hendelbrater). Für Auftritte von Künstlern gelten unverändert betragsmäßige Honorargrenzen (EUR 1.000,- pro Stunde). Die Veranstaltungen dürfen insgesamt nicht länger als 72 Stunden pro Kalenderjahr andauern (ursprünglich 48 Stunden).

Durch die gesetzliche Verankerung dieser Abgrenzungsmerkmale besteht nun Rechtssicherheit bei Erfüllung der Qualifikationskriterien (bisher war dies lediglich eine gängige Verwaltungspraxis ohne rechtliche Handhabe).

Entschärfungen gab es auch für Körperschaften öffentlichen Rechts (insbesondere deren Veranstaltungsbetriebe). Nachdem die Erleichterungsbestimmungen in der Vergangenheit abweichend von jenen der Vereine geregelt waren, hat sich der Gesetzgeber nun entschieden, eine Angleichung der Befreiungsbestimmungen an jene für kleine Vereinsfeste (siehe oben) vorzunehmen. Erfasst davon sind nun auch politische Parteien (siehe explizit in § 1 Abs. 3 Z 2 KStG). Daher gelten für gesellige Veranstaltungen von politischen Parteien die gleichen Bestimmungen wie für Veranstaltungsbetriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts.

 

 

 Verrechnungskonto des Gesellschafters und verdeckte Ausschüttung: 

Wie bereits in unseren Klienten-Informationen 09/2014 und 10/2014 berichtet, sind Verrechnungskonten des Gesellschafters in vielen Fällen dem Risiko der steuerlichen Umqualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung unterworfen (Rechtsfolge Besteuerung des Zuflusses mit 27,5 % Kapitalertragsteuer und fremdübliche Erfassung in der Mehr-Weniger-Rechnung der Gesellschaft.

Im Salzburger Steuerdialog 2016 (8. bis 10. Mai 2016, Entwurfsversion in Begutachtungsform vorliegend) hat das BMF neuerlich zu Fragen i.Z.m. Verrechnungskonto des Gesellschafters und verdeckte Ausschüttung Stellung bezogen:

Werden einem Gesellschafter von einer GmbH (oder einer sonstigen Körperschaft), an der er beteiligt ist, Geldmittel überlassen, kann entweder eine Kreditierung oder eine verdeckte Ausschüttung des Geldbetrages vorliegen. Sofern der Geldbetrag auf einem Verrechnungskonto verbucht wird, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Gesellschaft ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter zusteht, womit eine Kreditierung des überlassenen Geldbetrages angenommen werden kann. 

Der Entwurfsunterlage ist zu entnehmen, dass sich nun auch die Finanzverwaltung offensichtlich an der Judikatur des VwGH orientiert. Dies ist insofern überraschend, als die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörden bisher deutlich restriktiver war, diese jedoch durch die Gerichte regelmäßig anders (nämlich zugunsten des Abgabenpflichtigen) ausgelegt wurden (so beispielsweise VwGH 17.12.2014, 2001/13/0015 sowie 26.2.2016, 2012/15/0177).

Den Unterlagen zum Salzburger Steuerdialog ist zu entnehmen, dass eine verdeckte Ausschüttung nur mehr dann vorliegen kann, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des überlassenen Geldbetrages tritt, die Rückzahlung nicht gewollt war bzw. nicht zu erwarten ist oder die Uneinbringlichkeit absehbar und keine ausreichende Bonität bzw. Sicherheiten vorliegen. Sofern sich im Begutachtungsentwurf nichts mehr Wesentliches dahingehend ändert, ergeben sich lt. BMF fortan folgende Prüfschritte:

1. Prüfung des Überlassungsverhältnisses (Hierbei zielt das BMF fortan insbesondere auf die eine Vereinbarung über die Höhe des Geldbetrages, die Laufzeit, die Dokumentation des Überlassungsverhältnisses bzw. die Verzinsung ab).

2. Prüfung der Bonität des Gesellschafters (Hierbei ist insbesondere auf das laufende Einkommen abzustellen und die Stabilität der Einkommenssituation darzulegen. Zusätzlich sind vorhandene Schulden und Verpflichtungen des Gesellschafters zu berücksichtigen. In Abhängigkeit der Höhe der gewährten Beträge sind in Einzelfällen auch Sicherheiten zu verlangen. Hierbei ist immer ein Drittvergleich darzustellen).

Bei Einhaltung der o.a. Qualifikationskriterien, kann jedenfalls von einer Kreditierung ausgegangen werden und ist eine verdeckte Ausschüttung nur sekundär maßgeblich.

Diese Rechtsansicht deckt sich auch mit der jüngsten BFG-Entscheidung über Darlehen an Gesellschafter (vgl. BFG, 6.4.2016, RV/7103150/2013). Daraus ist zu entnehmen, dass ein Darlehen einer GmbH an ihren Gesellschafter immer dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, wenn eine Rückzahlung von vornherein nicht gewollt oder nicht zu erwarten ist. Dies insbesondere nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilend. Maßgebend dabei sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Gesellschafters, die Höhe und die Entwicklung seines Darlehenskontos, die Fremdüblichkeit der Darlehensvereinbarung und Verzinsung.

Somit deckt sich die Rechtsprechung von VwGH und BFG nun weitläufig. Auch das BMF scheint sich nun dieser (gelockerten) Rechtsansicht zu nähern. Die Umsetzung in der Verwaltungspraxis bleibt jedoch abzuwarten.

 

Energieabgabenvergütung – aktuelle Neuerungen: 

Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011 (BBG 2011) kam es zu einer Einschränkung der bis zu diesem Zeitpunkt allen Betrieben zustehenden Energieabgabenvergütung (ENAV). Nun wurde erstmalig ein Verfahren bis vor den EuGH getragen, da das zur Sachentscheidung berufene BFG Linz Zweifel am unionsrechtskonformen Zustandekommen der Einschränkung der ENAV hatte. In seinem Urteil bestätigte der EuGH diese Rechtsansicht.

Da im gegenständlichen Fall ein Wirksamwerden der geänderten Rechtslage an die beihilfenrechtliche Genehmigung der Kommission geknüpft wurde und eine solche nicht vorlag, ist vom Fortbestehen der bis zum BBG 2011 geltenden Rechtslage auszugehen. Dies bedeutet, dass die Einschränkung auf Produktionsunternehmen bisher nicht wirksam wurde und dass daher auch Dienstleistungsunternehmen einen Anspruch auf die ENAV für Zeiträume nach dem 01. Februar 2011 haben. Darüber hinaus gebührt Produktionsunternehmen, aufgrund der durch die alte Rechtslage für sie vorteilhaften Berechnung der Bemessungsgrundlage, ein mitunter deutlich erhöhter Rückvergütungsanspruch als bisher beantragt. Inwieweit eine nachträgliche Anpassung (Erhöhung) der ENAV für Produktionsbetriebe möglich ist, hängt von den verfahrensrechtlichen Umständen des Einzelfalls ab. Für die Zeiträume ab 2015 ist es fraglich, ob es bereits zu einer Zustimmung der Europäischen Kommission zur Einschränkung der ENAV auf Produktionsunternehmen gekommen ist. Dieser Punkt wird von Seiten des Gerichtshofes im Rahmen des gegenständlichen Judikats nicht thematisiert.

Eine entsprechende Umsetzung in Österreich bleibt abzuwarten. Die EuGH-Rechtsprechung ist jedenfalls bemerkenswert und fordert den Gesetzgeber auf, klarstellend zu handeln. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

 


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 01.09.2016

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