Klienten-Information 10/2018 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 10/2018

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

 

Inhalt in Kurzform

 

WiEReG-Änderungsmeldungen – Sorgfaltspflichten für Rechtsträger

Wie bereits in der Sonderausgabe 03/2018 unserer Klienten-Information berichtet, wurde für bestimmte Rechtsträger bzw. Unternehmensformen eine neue Meldeverpflichtung der wirtschaftlichen Eigentümer eingeführt. Bis spätestens 15.08.2018 bzw. innerhalb einer straffreien Nachfrist bis zum 10.12.2018 waren die Erstmeldungen der wirtschaftlichen Eigentümer bei der Registerbehörde (BMF) einzubringen, sofern keine Meldebefreiung bestand.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) regelt weiters zahlreiche Sorgfaltspflichten für meldepflichtige Rechtsträger, nachdem die Erstmeldung eingebracht wurde. Sollten sich die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern einer Gesellschaft ändern, sind diese Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG innerhalb einer gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Eintragung im Firmenbuch bzw. ab Kenntnis der Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers zu melden.

Betroffen davon sind sowohl Änderungen der Führungsebene als auch der Gesellschafterstruktur. Auch ein Umzug wirtschaftlicher Eigentümer ins Ausland oder die Änderung der Stammdaten von im Ausland ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern (wie bspw. Name, Adresse, Staatsbürgerschaft) erfordern die verpflichtende Abgabe einer Änderungsmeldung.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Änderungen im Bereich der subsidiären wirtschaftlichen Eigentümer seit 01.10.2018 automatisch aktualisiert werden und daher nicht mehr gesondert zu melden sind. Für alle Rechtsträger, welche die Geschäftsleitung als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer gemeldet haben, ist künftig nach der Erstmeldung keine laufende Aktualisierung der Angehörigen der obersten Führungsebene mehr erforderlich.

Weiters ist bei allen Neugründungen zu beachten, dass die WiEReG-Meldung binnen vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen hat, sofern keine Meldebefreiung zutrifft.

Darüber hinaus sollten die Daten im WiE-Register mindestens einmal jährlich auf ihre Aktualität und Richtigkeit überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Sowohl die Nichtabgabe einer Meldung, die Abgabe einer falschen Meldung als auch die Unterlassung einer notwendigen Änderungsmeldung stellt eine Verletzung der Meldeverpflichtung und somit ein Finanzvergehen dar. Die Strafen betragen bei Vorsatz bis zu EUR 200.000,00 sowie bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 100.000,00.

Ihr BNP-Team unterstützt Sie gerne bei der Durchführung der WiEReG-Meldungen und steht für Fragen zur korrekten Ermittlung der meldepflichtigen wirtschaftlichen Eigentümer gerne zur Verfügung.

 

Familienbonus Plus – Einkommensteuerentlastung ab 2019

Wie bereits in unserer Klienten-Information 09/2018 berichtet, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 ab der Veranlagung 2019 bzw. für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2018 der neue Familienbonus Plus eingeführt. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag (= Reduktion der Steuerbelastung von bis zu EUR 1.500,00 p.a.), der auf Antrag allen in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen für Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, zusteht. Die Kinder müssen sich ständig in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz aufhalten.

Für in Österreich lebende Kinder beträgt der Familienbonus Plus EUR 125,00 pro Monat bzw. EUR 1.500,00 pro Jahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und EUR 41,68 pro Monat bzw. EUR 500,00 pro Jahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres, solange eine Familienbeihilfe gewährt wird.

Für im EU-Ausland bzw. in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz lebende Kinder wird der Familienbonus Plus (genauso wie der Alleinerzieher/-verdienerabsetzbetrag) ab 01.01.2019 indexiert und somit an das Preisniveau im Wohnsitzstaat des Kindes angepasst. Für Kinder, die sich ständig im Drittland aufhalten, steht der Familienbonus Plus nicht zu (für diese Kinder kann der halbe Unterhaltsabsetzbetrag als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden).

Für geringverdienende Alleinerzieher/-verdiener beträgt die Mindestentlastung EUR 250,00 pro Kind und Jahr („Kindermehrbetrag“). Dieser wird ebenfalls indexiert, kann jedoch nur im Wege der Veranlagung (Einreichung der Steuererklärung) geltend gemacht werden.

Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind gesondert entweder von einem der Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von zwei Anspruchsberechtigten jeweils zur Hälfte beantragt werden. Die Beantragung des Familienbonus Plus kann entweder über die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber oder im Rahmen der Veranlagung beantragt werden.

Für die Geltendmachung des Familienbonus Plus in der laufenden Lohnverrechnung sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Erklärung des Arbeitnehmers über das Vorliegen der Voraussetzungen
    (mittels Formular E30 unter folgendem Link abrufbar: Formular E30) sowie entweder
  • Nachweis über den Familienbeihilfenbezug (Bestätigung lt. Finanz-Online oder Finanzamt) oder
  • Nachweis über die tatsächliche Leistung des vollen gesetzlichen Unterhalts bei Beantragung durch den Unterhaltsverpflichteten.

Arbeitnehmer sind verpflichtet dem Arbeitgeber Änderungen der Verhältnisse innerhalb eines Monats mittels Formular E31 zu melden. Wird ein Familienbonus Plus bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt, ist dieser am Lohnzettel bzw. am monatlichen Abrechnungsbeleg auszuweisen.

Auf der BMF-Homepage kann bereits jetzt unter folgendem Brutto/Nettorechner die Steuerersparnis pro Monat und Jahr ermittelt werden: BruttoNettoRechner. Die maximale Steuerersparnis von EUR 1.500,00 p.a. wird ab einem Bruttoeinkommen von ca. EUR 1.700,00 pro Monat erreicht.

 

Update Sozialversicherung: Arbeitskräfteüberlassung für GmbH-Geschäftsführer im Konzern wieder zulässig

In Konzernunternehmen ist es gängige Praxis, dass Geschäftsführer nur in einer Konzerngesellschaft (zumeist Muttergesellschaft) angestellt sind und daher auch nur für dieses Anstellungsverhältnis Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, obwohl auch für andere Konzerngesellschaften (in der Regel Tochtergesellschaften) Tätigkeiten ausgeübt werden. Umgesetzt wird dies in den meisten Fällen durch Verleihung der angestellten Geschäftsführer im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung sowie durch die Weiterverrechnung von anteiligen Personalkosten.

Der VwGH hat diese Praxis durch seine Entscheidung zum Sozialversicherungsrecht (Ro 2014/08/0046 vom 07.09.2017) als unzulässig erachtet. Durch diese Entscheidung mussten die Geschäftsführer grundsätzlich bei jeder einzelnen GmbH angemeldet und eine eigene Lohnverrechnung eingerichtet werden. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserer Klienten-Information 04/2018.

Ende November 2018 wurde nun im Sozialausschuss ein Abänderungsantrag zum ASVG beschlossen, der die ursprüngliche Praxis wieder als rechtskonform zulässt, sodass bei überlassenen angestellten Geschäftsführern der Überlasser als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber gelten soll. Ein angestellter GmbH-Geschäftsführer müsste folglich dann nicht mehr bei jeder einzelnen GmbH, für die er tätig wird, angemeldet werden, sondern es genügt die Anmeldung beim Überlasser. Die Gesetzwerdung des Abänderungsantrages ist noch abzuwarten. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

 

Praxisrelevante Highlights aus dem Umsatzsteuer-Wartungserlass 2018

Mit dem am 22.11.2018 veröffentlichten Umsatzsteuer-Wartungserlass wurden zahlreiche Gesetzesänderungen sowie Entscheidungen der Höchstgerichte in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über wesentliche Änderungen:

  • Rechnungsmerkmal Adresse des Leistungserbringers

    In Rz 1506 UStR wurde die aktuelle EuGH-Rechtsprechung betreffend das Rechnungsmerkmal „Anschrift des Leistungserbringers“ wie folgt eingearbeitet:

    Die wirtschaftliche Tätigkeit muss an der angegebenen Anschrift aber nicht zwangsläufig ausgeübt werden (vgl. EuGH 15.11.2017, verb. Rs C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin). Erforderlich ist, dass der auf den Rechnungen aufscheinende Leistungserbringer die Leistung tatsächlich erbracht hat und mit der in der Rechnung angegebenen Anschrift für umsatzsteuerrechtliche Zwecke greifbar ist (vgl. in diesem Sinne VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007).

  • Fälligkeit Einfuhrumsatzsteuer

    In Rz 1874b UStR erfolgt die Klarstellung, dass die auf das Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum trotz monatlicher Einbuchung quartalsweise fällig wird.

  • Konsignationslager

    In Rz 3603 UStR erfolgt eine Klarstellung zur Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung für Konsignationslager. Diese wurde auf jene Mitgliedstaaten erweitert, die nach allgemein geltenden Regelungen ebenfalls die Vereinfachung für Konsignationslager anwenden und in den UStR nicht explizit genannt sind.

    Keine Klarstellungen wurden zur Anwendung der Vereinfachungsregelung im Verhältnis zu Deutschland aufgenommen. Deutschland sieht eine Vereinfachungsregelung vor, diese unterscheidet sich jedoch hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes von der österreichischen Regelung. Laut den österreichischen Bestimmungen kommt es bei der Entnahme aus dem Konsignationslager zur Besteuerung, gemäß den deutschen Regelungen im Zeitpunkt des Beginnes der Beförderung/Versendung.

  • Dreiecksgeschäft

    Mit dem Wartungserlass wurde die verpflichtende Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den Erwerber bei Dreiecksgeschäften ergänzt. Sofern alle materiellen Voraussetzungen für das Dreiecksgeschäft vorliegen, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb auch bei verspäteter Abgabe der ZM als besteuert. Eine Klarstellung, ob eine Korrektur der Rechnung bei Vorliegen der entsprechenden materiellen Voraussetzungen gleichermaßen möglich ist, wurde nicht aufgenommen.

  • Bestandsprovisionen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren

    In Rz 766a UStR wurde ergänzt, dass Bestandsprovisionen für den dauerhaften Vermittlungserfolg als Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung angesehen werden können, sofern derartige Zahlungen mit der eigentlichen Vermittlungsleistung einen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen. Nicht steuerfrei sind allerdings Bestandsprovisionen für „after sales“-Leistungen wie beispielsweise die laufende Betreuung und Beratung. Diese stellen beim Kreditinstitut/Finanzdienstleister eine eigenständige Leistung und somit keine unselbständige Nebenleistung zur vorangegangenen Vermittlungsleistung dar.

    Drittprovisionen für bestimmte qualitätsverbessernde Maßnahmen des Finanzdienstleisters gegenüber den Kunden gemäß § 51 / 52 WAG sind steuerfrei, wenn diese nach ihrer jeweiligen vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung lediglich unselbständige Nebenleistungen zu der als Hauptleistung erbrachten Vermittlungsleistung sind.

  • Neuregelung für ab 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine

    In Rz 4 UStR wurden im Speziellen Begriffsbestimmungen und Klarstellungen zur Behandlung von Gutscheinen aufgenommen. Für die Praxis ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zur bisherigen Handhabung bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung ausgestellter Gutscheine.

    Bei einem „Einzweck-Gutschein“ geht das BMF davon aus, dass der Ort der Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheines feststehen (wie zB Gutschein für den Besuch eine(s)r bestimmten Musicals, Konzertes, Theatervorstellung). Die umsatzsteuerliche Behandlung kann daher bereits bei Ausstellung des Gutscheines mit Sicherheit bestimmt werden.

    Im Gegensatz dazu soll bei „Mehrzweck-Gutscheinen“ die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung erhoben werden. Die vorherige Übertragung bzw. die Ausgabe dieser Gutscheine ist daher nicht steuerbar (zB Gutschein für eine Restaurantkette über EUR 200,00).

    Klarstellend wird weiters festgehalten, dass Preiserstattungsgutscheine (das sind Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheine (das sind Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) weder Einzweck- noch Mehrzweckgutscheine sind.

 

Fruchtgenuss – Highlights Einkommensteuer-Wartungserlass 2018:

Mit dem Einkommensteuer-Wartungserlass 2018 wurden neben zahlreichen Klarstellungen die durch den VwGH verschärften Voraussetzungen für das Vorliegen des wirtschaftlichen Eigentums beim Fruchtgenussberechtigten eingearbeitet.

Dem Grunde nach werden im Rahmen von Fruchtgenussvereinbarungen folgende Formen unterschieden:

  • Beim Vorbehaltsfruchtgenuss wird die Liegenschaft dem Neueigentümer übertragen, wobei sich der Alteigentümer das Fruchtgenussrecht an dieser Sache zurückbehält. Es kommt daher zur Übertragung einer belasteten Liegenschaft – das Nutzungsrecht verbleibt beim Fruchtnießer (Alteigentümer).

  • Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht hingegen wird der Fruchtgenuss zugewendet, das Eigentum an der dienstbaren Sache selbst wird in diesem Fall jedoch nicht übertragen.

Eine der wichtigsten Klarstellungen im Einkommensteuer-Wartungserlass betrifft die Beschränkung der Zahlungen für Substanzabgeltung auf den Vorbehaltsfruchtgenuss.

Die Finanzverwaltung unterscheidet seit geraumer Zeit sehr streng danach, welche Form des Fruchtgenusses vorliegt. Immer wieder problematisch ist die Geltendmachung der AfA bei solchen Vereinbarungen, da aus Sichtweise der Finanzverwaltung immer nur derjenige die AfA geltend machen kann, der auch Einnahmen erzielt / das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern innehat.

Nunmehr wurde im Wartungserlass klargestellt, dass in jenen Fällen, in denen der Fruchtgenussberechtigte dem Fruchtgenussbesteller eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der bisher geltend gemachten AfA leistet, diese Zahlung bei ihm abzugsfähig ist. Beim Fruchtgenussbesteller liegt eine Einnahme vor, welcher durch die vorliegende AfA eine gleich hohe Ausgabe gegenübersteht. Die EStR geben im Rahmen dessen die Anwendungsvoraussetzungen zur ertragsteuerlichen Anerkennung vor.

Die Geltendmachung der AfA ist nur dann möglich, wenn eine ausreichend publizitätswirksam dokumentierte, vertragliche Vereinbarung zur Zahlung der Substanzabgeltung geschlossen wurde (Notariatsakt) und die Zahlungen tatsächlich erfolgen. Ein rückwirkender Abschluss einer solchen Vereinbarung ist lt. EStR nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass die Geltendmachung der AfA frühestens in jenem Veranlagungszeitraum erfolgen kann, für den erstmalig die Zahlung der Substanzabgeltung vorgenommen wird. Endgültig klargestellt wird nunmehr auch, dass eine solche Zahlung nur beim Vorbehaltsfruchtgenuss und nicht beim Zuwendungsfruchtgenuss als zulässig angesehen wird.

Ihr BNP-Team steht für Rückfragen zu diesem Thema jederzeit gerne zur Verfügung.

 

BNP wünscht frohe Weihnachten!

Die BNP Wirtschaftstreuhand bedankt sich für Ihr Vertrauen und die gute Zusammenarbeit im Jahr 2018!

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie frohe Feiertage und alles Gute für das neue Jahr!

Christbaum3

 

Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 21.12.2018

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