Klienten-Information Februar 2026 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Februar 2026

Aktuelle Informationen aus unserer Kanzlei

In dieser Ausgabe unserer Klienten-Info haben wir folgende Themen für Sie vorbereitet:

Aktuelles von BNP – JETZT NEU: BNP Controlling – Klarheit, die wirkt.

Aktuelle Themen gesetzliche Neuerungen

Aktuelles aus der Lohnverrechnung

Wichtiger Hinweis zu Fristen im Februar 2026

 

Aktuelles von BNP – JETZT NEU: BNP Controlling – Klarheit, die wirkt.

Gemeinsam mit Sibylle Nowak haben wir BNP Controlling gegründet.

Frau Nowak bringt langjährige Expertise in den Bereichen IT, Controlling, Finanz- und Rechnungswesen mit und verantwortet das neue Geschäftsfeld als geschäftsführende Gesellschafterin.

Unser Anspruch ist klar:

Zahlen nicht nur zu liefern – sondern sie verständlich, steuerbar und entscheidungsrelevant zu machen.

Unser Ziel:

  • Finanzdaten sinnvoll aufbereiten
  • Fundierte Entscheidungen ermöglichen
  • Potenziale erkennen und nutzbar machen

In Zeiten datenbasierter Entscheidungen sind präzise und transparente Zahlen das Fundament jedes erfolgreichen Unternehmens. Dennoch bleiben wertvolle Potenziale oft ungenutzt – genau hier setzen wir an.

Wir unterstützen Unternehmen dabei, belastbare und verständliche Entscheidungsgrundlagen zu schaffen.

Unsere Schwerpunkte:

  • Maßgeschneiderte Reports für Ihr Unternehmen
  • Erstellung individueller, integrierter Planungsmodelle
  • Einführung und Weiterentwicklung betrieblicher Kostenrechnung
  • Optimierung Ihrer Rechnungswesen-Prozesse
  • Schulungen für Ihre Mitarbeitenden

Mit Erfahrung, Klarheit und einem erfrischenden Ansatz machen wir Ihr Unternehmen fit für die Herausforderungen von morgen.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch – wir freuen uns auf Sie!

controlling@bnp.at

Mehr Infos

Aktuelle Themen gesetzliche Neuerungen

Reduzierung der Umsatzsteuer für Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026

Der Ministerrat hat sich in seiner Sitzung vom 28. Jänner 2026 geeinigt, die Umsatzsteuer auf Lieferungen von folgenden Grundnahrungsmitteln ab 1. Juli 2026 auf 4,9 % (bisher 10 %) zu senken:

  • Milch, Butter, Joghurt, frische Hühnereier
  • Gemüse: Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse (ausgenommen Steckzwiebel), Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten, Salate, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte, anderes Gemüse (z. B. Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika oder Spargel)
  • Gemüse gefroren (z. B. Erbsen, Spinat)
  • Obst: Äpfel, Birnen, Quitten frisch, Steinobst frisch (z. B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken)
  • Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren: Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl usw., inklusive glutenfreies Brot)
  • Speisesalz

Die Kosten der Senkung der Umsatzsteuer werden für 2026 mit rund 200 Millionen EUR und ab 2027 mit rund 400 Millionen Euro pro Jahr beziffert. Die Gegenfinanzierung soll über eine Steuer auf nicht recycelbares Plastik sowie eine Paketabgabe für Sendungen aus Drittstaaten in die EU erfolgen.

Ein Gesetzesentwurf zu dieser geplanten Maßnahme liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Die weitere Entwicklung und Gesetzwerdung bleiben daher abzuwarten.

Neuer BMF-Erlass zu Ansässigkeitsbescheinigungen

Mit Erlass vom 19.12.2025 hat das BMF die Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei der Entlastung von österreichischen Quellensteuern neu geregelt. Anlass war das VwGH-Erkenntnis vom 9.10.2024 (Ra 2023/15/0066), das die bisher sehr strenge Verwaltungspraxis zur zwingenden Verwendung österreichischer Formulare relativiert hat. Zudem werden qualifizierte elektronische Signaturen nun ausdrücklich anerkannt.

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass die Abkommensberechtigung eines im Ausland ansässigen Einkünfteempfängers unter Verwendung der amtlichen Formulare ZS-QU1 (natürliche Personen) bzw. ZS-QU2 (juristische Personen) gemäß § 138 BAO nachzuweisen ist. Dies gilt sowohl für die Entlastung an der Quelle als auch für das Rückerstattungsverfahren. Das vollständig ausgefüllte und unterfertigte Formular muss dem Abfuhrpflichtigen vorliegen, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird.

Neu ist, dass alternativ auch eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung anerkannt wird, wenn die ausländische Steuerverwaltung eine Bestätigung auf dem österreichischen Formular verweigert. In diesem Fall ist die ausländische Bescheinigung dem vollständig ausgefüllten ZS-QU-Formular beizulegen. Sie muss sich auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Abzugssteuer beziehen, in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein (ansonsten mit beglaubigter Übersetzung), und ihre Echtheit muss überprüfbar sein, etwa durch Verifizierungscode oder QR-Code. Zudem sollte dokumentiert werden, dass die ausländische Behörde die Bestätigung auf dem österreichischen Formular nicht vorgenommen hat. Für bestimmte Staaten (u.a. Mexiko, Thailand, Türkei, USA, Chile, Spanien, Portugal, Belgien und Griechenland) gelten weiterhin spezielle bilaterale Erleichterungen.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die ausdrückliche Zulassung qualifizierter elektronischer Signaturen. Die ZS-QU-Formulare können vollständig elektronisch ausgefüllt und unterzeichnet werden, sofern sowohl der Einkünfteempfänger als auch die ausländische Steuerverwaltung eine qualifizierte elektronische Signatur aus einem EU- oder EWR-Staat verwenden. Mischformen aus elektronischer und handschriftlicher Unterfertigung sind unzulässig; ein bloßer Ausdruck eines elektronisch signierten Dokuments reicht nicht aus.

Der Erlass bringt damit mehr Rechtssicherheit und administrative Erleichterungen. Unternehmen erhalten größere Flexibilität beim Nachweis der Ansässigkeit und können durch die digitale Abwicklung Prozesse beschleunigen. Die rechtzeitige Einholung ordnungsgemäßer Ansässigkeitsbescheinigungen bleibt jedoch entscheidend, um eine Entlastung von österreichischen Quellensteuern bereits im Zeitpunkt der Auszahlung sicherzustellen und aufwendige Rückerstattungsverfahren zu vermeiden.

Neuerungen Forschungsprämie

Aufgrund einer VwGH-Entscheidung reagierte das BMF mit einer am 18.12.2025 veröffentlichten neuen Novelle zur Forschungsprämie (FoPV). Dabei wurde klargestellt, dass entgegen der VwGH-Entscheidung weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen als Bemessungsgrundlage gelten. Weiters wurde die Vorgangsweise bei „unmittelbaren Investitionen“ umfassend geregelt sowie der Begriff „marktnahe Forschung“ neu im Anhang aufgenommen. Da keine öffentliche Begutachtung der Novelle stattgefunden hat, hat das BMF noch Klarstellungen angekündigt.

1. Maßgeblichkeit der steuerlichen Gewinnermittlung (§1 Abs 1 FoPV)

Grundsatz ist die Anknüpfung an die steuerliche Gewinnermittlung. D. h. Forschungsaufwendungen sind mit den steuerlich maßgebenden Werten anzusetzen und steuerliche Abzugsverbote (z.B. §20 Abs 1 EStG 1988 oder §12 Abs 1 KStG 1988) sind zu berücksichtigen. Ebenso erfolgt eine Anknüpfung an ausgeübte Wahlrechte (z. B. hinsichtlich der AfA). Nur tatsächliche Betriebsausgaben sind prämientauglich (insb. nicht der Investitionsfreibetrag).

2. „Unmittelbare Investitionen“ (§1 Abs 2 und 2a FoPV)

Unmittelbare Investitionen liegen vor, wenn die Investitionen direkt der Forschung und Entwicklung zuzuordnen sind. Im neu eingefügten § 1 Abs 2a FoPV wird nun geregelt, wie Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind. Die Gesamtaufwendungen werden einmalig anteilig nach FuE‑Nutzung berücksichtigt, und die jährliche AfA wird entsprechend dem tatsächlichen Nutzungseinsatz angesetzt.

3. Marktnahe Forschung und experimentelle Entwicklung (Anhang I, Teil B, Z 7a FoPV)

Materialien und Rohstoffe, aus denen Produkte entstehen, welche ohne vorherige Eigennutzung vermarktet werden, jedoch aber (auch) für FuE eingesetzt werden, dürfen nicht für die FoP angesetzt werden. Nur der allein durch die FuE veranlasste Aufwand ist für die FoP maßgeblich.

4. Weitere Anpassungen

Bei Zusammenfassung mehrerer Forschungsprojekte zu einem Forschungsschwerpunkt kann künftig beim Antrag auf ein FFG-Gutachten die Anzahl der Projekte bekanntgegeben werden.

Grundsätzlich ist die Novelle auf alle offenen Fälle anwendbar. Ausgenommen davon sind Antragstellungen, die zwischen der Veröffentlichung des VwGH-Erkenntnisses (4. November 2025) und dem Tag vor der Kundmachung der Novelle (17. Dezember 2025) gestellt wurden.

Neue Regelungen Mietverträge

Seit dem 01.01.2026 ist das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG; in Verbindung mit dem sog. Mieten-Wertsicherungsgesetz) in Kraft. Dieses Gesetz wurde noch kurz vor Jahreswechsel im Nationalrat beschlossen und ist sofort in Kraft getreten.

Schwerpunktmäßig werden neu geregelt:

Begrenzung der Wertsicherung für alle ab 01.01.2026 abgeschlossenen Mietverträge bzw. bei Altverträgen (Wohnungsmiete) für sämtliche Mietzinserhöhungen ab 2026:

  • Wertsicherungen werden künftig sowohl zeitlich als auch der Höhe nach beschränkt, da diese nur noch einmal jährlich am 1. April stattfinden darf.
  • Zudem ist der berechnete Erhöhungsbetrag doppelt begrenzt, nämlich sowohl mit der durchschnittlichen Erhöhung des VPI 2020 des vorangegangenen Kalenderjahrs als auch damit, dass jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt werden darf (Hälfteregelung).
  • Zusätzliche (strengere) Deckelung für Wohnungsmietverträge, die dem Vollanwendungsbereich des MRG (Richtwert- und Kategoriemieten) unterliegen: Anhebung der Miete per 1.4.2026 um maximal 1 % und per 1.4.2027 um maximal 2 %. Erst ab April 2028 gilt die allgemeine Deckelungsregelung.

Mindestbefristung für befristete Mietverträge fünf Jahre, sofern der Vermieter Unternehmer ist; für Vermieter, die Verbraucher sind, bleibt die dreijährige Befristung weiterhin möglich.

Rückforderungsansprüche aufgrund unwirksamer Wertsicherungsregelungen sind ab sofort zeitlich begrenzt (ausgenommen Ansprüche, die bereits vor dem 1.1.2026 gerichtlich geltend gemacht worden sind). Bei bereits beendeten Mietverhältnissen ist der Rückforderungsanspruch auf Zahlungen beschränkt, die in den letzten fünf Jahren vor Vertragsbeendigung geleistet worden sind. Bei aufrechten Mietverhältnissen können nur Überzahlungen der letzten fünf Jahre vor Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit und des Rückforderungsanspruchs zurückgefordert werden. 

Wichtig: Vermieter sollten ihre bestehenden Mietverträge umgehend rechtlich prüfen, um sicherzustellen, dass den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprochen wird.

Aktueller Judikatur-Rundblick

Kursverluste Fremdwährungskredite bei Vermietung nicht abzugsfähig

Mit Beschluss vom 2.7.2025, Ro 2024/13/0016, hat der VwGH bestätigt, dass Kursverluste aus Fremdwährungskrediten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Diese stellen kein Entgelt für die Nutzung des Fremdkapitals dar und stehen auch in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften.

Nachversteuerung GFB bei Betriebsveräußerung

Mit Beschluss vom 24.4.2025, Ro 2023/15/0026, hat der VwGH neuerlich klargestellt, dass eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages bei Betriebsveräußerung auch dann zu erfolgen hat, wenn der Gesellschafter die fristverfangenen Wertpapiere unverändert in seinem Eigentum hält. Dies deshalb, weil durch die Betriebsveräußerung im Ganzen kein Betriebsvermögen mehr vorhanden ist, in welchem die Wertpapiere gehalten werden können, und die Entnahme daraus jedenfalls eine Nachversteuerung innerhalb der Behaltefrist auslöst (§ 10 Abs. 5 EStG). Es kann diesbezüglich auch nicht von höherer Gewalt gesprochen werden, da für eine solche ein von außen einwirkendes, außergewöhnliches, unerwartetes und unabwendbares Ereignis Voraussetzung ist und dies im Fall der Entnahme in das Privatvermögen keinesfalls vorliegt.

Nachträgliche vereinbarte Abschreibung bei Fruchtgenuss

Mit Beschluss vom 20.1.2025, Ro 2023/13/0180, hat der VwGH neuerlich festgehalten, dass eine nachträglich vereinbarte Substanzabgeltung nicht zulässig ist und in solchen Fällen der steuerliche Abzug nicht anerkannt werden kann. Erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass die nachträgliche Vereinbarung auch noch mittels Vollmacht unterfertigt wurde und dies als Insich-Geschäft (Sohn mit Vollmacht der Mutter zu seinen Gunsten) qualifiziert wurde.

Abfluss bei Kreditkartenzahlungen

Mit Beschluss vom 26.3.2025, Ro 2021/13/0003, hat der VwGH klargestellt, dass Abflusszeitpunkt immer jener Zeitpunkt ist, zu dem der Betrag aus dem Vermögen ausscheidet und der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Betrag eintritt. D. h. dass die Abbuchung am Konto des Käufers bzw. die Belastung des Kreditkarteninstitutes relevant ist. Der Vergleich zur Rechtsprechung bei Scheckzahlungen ist unerheblich.

Strafverteidigerkosten als Betriebsausgabe

Mit Beschluss vom 24.4.2025, Ra 2024/15/0060, hat der VwGH entschieden, dass die Rechtsanwalts- bzw. Prozesskosten nicht zur Sicherung von Einkünften entstanden, sondern um einen strafrechtlichen Vorwurf zu widerlegen. Damit ist der strenge Maßstab, durch den Kosten eines Strafverfahrens grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung darstellen und sich nur in Ausnahmefällen ausschließlich und unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben können, nicht erfüllt.

Aktuelles aus der Lohnverrechnung

Änderung der Lohnkontenverordnung ab 2026

Neuer detaillierter Jahreslohnzettel (L 16) – Erweiterte Ausweispflichten ab 1.1.2026

Die Finanzverwaltung hat einen neuen, detaillierteren Jahreslohnzettel (Formular L 16) entworfen, der für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026 anzuwenden ist.

Im Zuge dieser Änderung wurden durch BGBl II 2025/337 zusätzliche Informationen aufgenommen, die künftig verpflichtend sowohl im Lohnkonto als auch im Jahreslohnzettel (L 16) auszuweisen sind. Ziel ist eine stärkere Transparenz und Nachvollziehbarkeit, insbesondere bei Sachbezügen sowie steuerfreien Zulagen.

1. Neue verpflichtende Angaben ab 2026

Ab dem Kalenderjahr 2026 sind am L 16 folgende Informationen zusätzlich auszuweisen:

 1.1 Arbeitslohn getrennt nach Geld- und Sachbezügen

Der gezahlte Arbeitslohn ist künftig nicht mehr nur als Gesamtsumme, sondern verpflichtend getrennt nach Geld- und Sachbezügen zu melden.

Dies erfordert eine saubere und laufende Zuordnung sämtlicher Sachbezüge (z. B. Firmen-KFZ, Essensbons etc.) in der Lohnverrechnung. 

1.2 Firmen-KFZ: Anschaffungskosten & Sachbezugsprozentsatz

Bei arbeitgebereigenen KFZ mit Privatnutzung sind künftig verpflichtend auszuweisen:

  • Anschaffungskosten des KFZ
  • der zur Anwendung kommende Sachbezugsprozentsatz gemäß § 4 Sachbezugswerteverordnung

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Anschaffungskosten eindeutig dokumentiert und der Sachbezug korrekt angewendet wird (z. B. 2 % bzw. 1,5 %).

1.3 Ladeeinrichtungen (Wallbox): Anschaffungskosten & Finanzierung

Auch die Kosten von Ladeeinrichtungen sind künftig verpflichtend auszuweisen und zwar:

  • die Kosten der Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer gemäß
    § 4c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung (wie bislang)
  • sowie neu: die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer

Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberfinanzierung wird ab 2026 besonders relevant. Für eine korrekte Abrechnung sollten Rechnungen, Vereinbarungen und allfällige Zuschüsse klar dokumentiert werden.

1.4 Essensbons

Künftig sind auch gewährte Essensbons verpflichtend auszuweisen, insbesondere:

  • Essensbons gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b EStG

Betroffen sind sowohl klassische Essensmarken als auch elektronische Systeme. Eine laufende Dokumentation über Zeitraum und Umfang der Gewährung wird empfohlen.

1.5 Steuerfreie Bezüge gem. § 68 Abs. 1 und 2 EStG

Neu verpflichtend auszuweisen sind steuerfreie Bezüge gemäß:

  • § 68 Abs. 1 und 2 EStG, insbesondere SEG-, SFN-Zulagen und steuerfreie Überstundenzuschläge

Gerade diese Zulagen stehen regelmäßig im Fokus von GPLB-Prüfungen. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass sowohl die arbeitszeitlichen Grundlagen als auch die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit prüfungssicher dokumentiert sind.

2. Empfehlung: Frühzeitige Vorbereitung ab 2026

Damit die L 16-Meldung für das Kalenderjahr 2026 korrekt erstellt werden kann, empfehlen wir, die notwendigen Informationen bereits ab Jahresbeginn 2026 vollständig zu erfassen.

Insbesondere bei folgenden Themen ist eine lückenlose Dokumentation wesentlich:

  • Firmenfahrzeuge (Anschaffungskosten, korrekter Sachbezug)
  • Ladeeinrichtungen/Wallboxen (Finanzierung, Rechnungen, Zuordnung)
  • steuerfreie Zulagen nach § 68 EStG (Nachweise, Zeiten, Voraussetzungen)
  • Essensbons (Gewährung, Umfang, Abrechnung)

Eine nachträgliche Rekonstruktion am Jahresende ist erfahrungsgemäß mit erheblichem Aufwand verbunden und erhöht das Fehlerrisiko.

Einkommensteuergesetz – Steuerliche Neuerungen ab 2026

Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge und Feiertagsarbeitsentgelt

Mit Wirkung ab 01.01.2026 sind im Einkommensteuergesetz Änderungen vorgesehen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer steuerlichen Entlastung führen können. Betroffen sind insbesondere Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt.

1. Steuerfreie Überstundenzuschläge ab 2026 (§ 68 Abs. 2 EStG)

Ab 2026 sollen Überstundenzuschläge wieder in einem definierten Ausmaß steuerfrei behandelt werden.

Die Steuerfreiheit gilt für:

  • bis zu 15 Überstunden pro Monat
  • mit einem maximal steuerfreien Betrag von € 170,00 pro Monat

Damit die Steuerfreiheit korrekt angewendet werden kann, ist eine ordnungsgemäße Abrechnung der Überstunden erforderlich. Maßgeblich sind insbesondere die Anzahl der Überstunden, die Zuschlagshöhe sowie die korrekte lohnartenmäßige Erfassung. Die gesetzlichen Höchstgrenzen sind zu beachten.

2. Feiertagsarbeitsentgelt ab 01.01.2026 wieder steuerfrei (§ 68 Abs. 1 EStG)

Ab 01.01.2026 soll das Feiertagsarbeitsentgelt wieder im Rahmen des § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei behandelt werden.

Die Steuerfreiheit setzt eine ordnungsgemäße arbeitszeitliche Dokumentation sowie eine korrekte lohnverrechnungstechnische Abbildung voraus.

3. Empfehlung für Arbeitgeber

Wir empfehlen, bestehende Lohnarten (Überstunden und Feiertagsentgelt) rechtzeitig zu überprüfen und die Abrechnungssysteme auf die Änderungen ab 2026 vorzubereiten. Eine klare und vollständige Arbeitszeitdokumentation bleibt dabei wesentlich.

Wichtiger Hinweis zu Fristen im Februar 2026

Abschließend dürfen wir Sie noch auf folgende Fristen hinweisen:

Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und § 109b EStG für das Vorjahr 2025 bis 28.02.2026

  • Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer in bestimmten Fällen eine kalenderjahrbezogene Mitteilungspflicht von personen- und leistungsbezogenen Daten vor. Die Meldepflicht bezieht sich auf bestimmte Honorare und Vergütungen, die der Unternehmer an bestimmte selbständig tätige Dritte bezahlt hat. Die Meldung hat an das zuständige Umsatzsteuer-Finanzamt zu ergehen. Konkret besteht die Mitteilungsverpflichtung dann, wenn natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen und dabei bestimmte unten beschriebene Entgeltgrenzen überschritten werden.
  • Gleiches gilt gem. § 109 b EStG für Zahlungen ins Ausland, die für bestimmte inländische Leistungen erfolgen. Hierfür gibt es ebenso eine Mitteilungsverpflichtung an das Finanzamt. Zweck dieser Vorschrift ist es, die steuerliche Erfassung solcher Zahlungen besser überprüfen zu können und eine Informationsweitergabe an den Staat zu ermöglichen, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt. 
  • Für die detaillierten Meldepflichten verweisen wir auf nachfolgende Informationsblätter:

Die Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG – WKO

Mitteilung bei Zahlungen ins Ausland gemäß § 109b EStG – WKO

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 24.02.2026

nach oben