Klienten-Information Februar 2024 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Februar 2024

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

 

Teuerungsprämie 2024

Der Nationalrat hat Ende Dezember 2023 die Verlängerung der Teuerungsprämie für das Jahr 2024 beschlossen. Somit kann man, nach den Jahren 2022 und 2023, auch im Jahr 2024 eine Prämie für Mitarbeiter ausbezahlen, um die teuerungsbedingten Nachteile zu kompensieren.

Die Teuerungsprämie 2024, nunmehr auch Mitarbeiterprämie genannt, unterscheidet sich zu den Prämien für die Jahre 2022 und 2023 wie folgt:

Bislang waren bis zu EUR 2.000,- pro Jahr steuer- und abgabenfrei; weitere EUR 1.000,- immer dann, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift und/oder an alle Mitarbeiter (oder bestimmte Gruppen) bezahlt wurde. Im Gegensatz zu den Vorjahren 2022 und 2023 muss die Prämie im Jahr 2024 zur Gänze an lohngestaltende Maßnahmen (u.a. Vereinbarung im Kollektivvertrag) gebunden sein. Alternativ kann auch eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden (Betriebsrat) oder (ohne Betriebsrat) auch mit jedem Mitarbeiter eine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen werden, sofern der Kollektivvertrag dies ermöglicht. In Branchen, in denen ein Kollektivvertrag fehlt oder der Kollektivvertrag die Teuerungsprämie (Mitarbeiterprämie) weder direkt noch in Form einer Delegierung an die Betriebsvereinbarung regelt, besteht keine Möglichkeit, den Mitarbeitern die Prämien abgabenfrei zu gewähren.

Daraus ist ersichtlich, dass sich die formalen Voraussetzungen für die Gewährung der Teuerungsprämie erhöht haben.

Die übrigen Voraussetzungen zur abgaben- und steuerfreien Gewährung aus den beiden Vorjahren bleiben (nahezu) unverändert aufrecht. Dies sind:

  • Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Gewährung von Teuerungsprämien in den Vorjahren ist davon explizit ausgenommen.
  • Die Prämie ist – bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen – zur Gänze abgaben- und beitragsfrei (die Befreiung gilt für alle Lohnabgaben – Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt. Die Prämie erhöht jedoch nicht das Jahressechstel gem. § 67 EStG und wird auch nicht darauf angerechnet.
  • Werden im Jahr 2024 eine Mitarbeitergewinnbeteiligung und eine Teuerungsprämie ausbezahlt, so gilt eine Obergrenze für die steuerfreie Gewährung dieser beiden Prämien von EUR 3.000,- gemeinsam. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeitergewinnbeteiligung gem. § 3 EStG jedoch nur steuerfrei und nicht abgabenfrei ist (anders als die Teuerungsprämie, siehe oben). Wenn trotzdem mehr ausbezahlt wird, so führt dies zur Veranlagungspflicht.

 

Änderung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich:

Mit Jänner 2024 wurde das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland wirksam. Dadurch werden neben der Umsetzung der internationalen Standards zur Vermeidung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („BEPS-Standards“) Regelungen (Klarstellungen) eingeführt, die Grenzgängern sowohl im privaten als auch im öffentlichen Dienst Vereinfachungen ermöglichen, insbesondere wenn es um die (uneingeschränkte) Nutzung von Homeoffice geht.

Nachfolgend wird die neue Regelung für Grenzgänger dargestellt:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich nach dem Tätigkeitsstaatsprinzip dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird (Arbeitgeberstaat). Grenzgänger im Sinne der DBA-Bestimmung werden hingegen ausschließlich in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert. Mit dem Änderungsprotokoll wurden die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft angepasst, um den neuen Arbeitsweisen in Folge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen.

Während nach der alten Grenzgängerregelung ein tägliches Pendeln zwischen Arbeitsort und Wohnsitz, die beide in der Nähe der Grenze gelegen sein müssen, erforderlich ist, ist nach der neuen Grenzgängerregelung ein Tätigwerden üblicherweise in der  Nähe der Grenze erforderlich.

Das Änderungsprotokoll definiert den Ausdruck „in der Nähe der Grenze“, wonach Gemeinden umfasst sind, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. In einer gemeinsam mit dem Protokoll abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung wird eine Liste jener Gemeinden veröffentlicht, die in der Grenzzone liegen. So wird eine einheitliche Anwendung gewährleistet.

Eine Tätigkeit wird „üblicherweise“ in der Nähe der Grenze ausgeübt, wenn die Person während eines Kalenderjahres an höchstens 45 Arbeitstagen (bzw. 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage während eines Kalenderjahres im Rahmen jedes Arbeitsverhältnisses) ganz oder teilweise außerhalb der Nähe der Grenze tätig wird.

Da ein tägliches Pendeln durch die Neufassung der Bestimmung nicht mehr erforderlich ist, sondern es nur mehr darauf ankommt, dass die Tätigkeit in der Nähe der Grenze (im Ansässigkeits- oder Tätigkeitsstaat) ausgeübt wird, erhalten die Arbeitnehmer in der Grenzzone mehr Flexibilität. Arbeitstage, die der Arbeitnehmer im Homeoffice im Ansässigkeitsstaat verbringt, sind nun nicht mehr in die Berechnung der schädlichen Tage der Nichtrückkehr miteinzurechnen.

Wird die Tätigkeit jedoch an mehr als 45 Arbeitstagen (bzw. 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage) außerhalb der Grenzzone ausgeübt, weil sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beispielsweise auf Dienstreise befindet oder in außerhalb der Grenzzone gelegenen Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin tätig wird, führt dies zum Verlust der Grenzgängereigenschaft.

Der Verlust der Grenzgängereigenschaft führt zu keiner doppelten Besteuerung, sondern lediglich dazu, dass das Besteuerungsrecht anhand der Arbeitstage zwischen dem Ansässigkeits- und dem Tätigkeitsstaat aufzuteilen ist und daher in beiden die jeweiligen lohnsteuerlichen sowie ggf. auch sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden müssen.

Das bisherige DBA enthält keine Bestimmung für Grenzgänger/Grenzgängerinnen im öffentlichen Dienst. Mit dem Änderungsprotokoll wird eine solche nun in Art. 19 Abs. 1a DBA implementiert, um auch für öffentlich Bedienstete Vereinfachungen zu schaffen. Ein Tätigwerden im Homeoffice führt bei Grenzgängern demnach nicht mehr zu einer Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Ansässigkeits- und Kassenstaat. Das Besteuerungsrecht an den Vergütungen verbleibt diesfalls im Kassenstaat. Die Grenzgängerdefinition ist an jene des Art. 15 DBA angelehnt, weshalb auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist.

 

ORF-Beitrag: Beitragspflicht für natürliche Personen und Unternehmen ab 2024:

Ab Jänner 2024 wurde die bis zum 31.12.2023 zu entrichtende GIS-Gebühr durch den neuen ORF-Beitrag ersetzt. Ab 01.01.2024 muss durch das ORF-Beitrags-Gesetz jeder Haushalt (natürliche Person) und jeder Unternehmer in Österreich den ORF-Beitrag entrichten. Die Besonderheit besteht darin, dass nunmehr auch für Unternehmer eine betriebliche Beitragspflicht pro Gemeinde besteht, welche wir nachfolgend darstellen möchten:

Für Unternehmen gilt die betriebliche Beitragspflicht pro Gemeinde und orientiert sich am Betriebsstättenbegriff des § 4 KommStG, d.h. an jenen Betriebsstätten, für die im letzten Kalenderjahr Kommunalsteuer abgeführt wurde. Liegen mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden in Österreich vor, so ist der ORF-Beitrag auch mehrfach (für jede Adresse) zu entrichten. Wenn die Adresse des Unternehmens zeitgleich auch der private Wohnsitz ist, dann ist jedoch der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten. Sofern der Unternehmer hingegen im letzten Kalenderjahr von der Kommunalsteuer befreit war, gilt auch eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht. Gleiches gilt für sog. Ein-Personen-Unternehmen, da derartige Unternehmer (in der Regel) bei inländischem Hauptwohnsitz auch als Privatperson ORF-beitragspflichtig werden und eine Doppelentrichtung entfällt.

Die Beitragshöhe orientiert sich gem. ORF-Beitrags-Gesetz an einer Maximalgrenze von EUR 15,30 pro Monat (fixiert für die Jahre 2024 bis 2026, österreichweit, Achtung: einzelne Bundesländer schreiben zusätzliche eine Landesabgabe vor). Die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge richtet sich nach der Summe der Arbeitslöhne (inkl. Sachbezüge, Sonderzahlungen, Zulagen etc.), die an die Dienstnehmer der jeweiligen Kommunalsteuerbetriebsstätte im letzten Kalenderjahr bezahlt wurden. Hierfür gibt es eine Staffelung der zu entrichtenden Beträge je nach Bemessungsgrundlage:

obs-info-orf-beitrag-fuer-firmen.pdf (wko.at)

Von einem Unternehmer sind je Kalendermonat maximal 100 ORF-Beiträge (gegebenenfalls zuzüglich einer entsprechend anfallenden Landesabgabe), also maximal EUR 1.530,- zu entrichten. Diese Grenze gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Es gilt eine Meldepflicht für betroffene Unternehmen, sowohl den Beginn als auch das Ende der Beitragspflicht bis zum 15.04. des beitragspflichtigen Kalenderjahres zu melden. Keine Meldeverpflichtung trifft jene Unternehmen, die bereits bisher bei GIS angemeldet waren und die Beiträge bis inkl. 12.2023 entrichtet haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Meldeverstößen auch Verwaltungsstrafen bis zu EUR 2.180,- vorgesehen sind. Gleiches gilt bei Erstattung von unrichtigen Meldungen.

 

Neuerungen in der Umsatzsteuer ab 2024:

Im Rahmen des Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2023 wurden aktuelle Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 sowie die aktuelle Judikatur aus dem Umsatzsteuerrecht eingearbeitet und im Dezember 2023 veröffentlicht. Nachfolgend dürfen wir die wichtigsten Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) für Sie zusammenfassen:

Dienstfahrräder:

Sofern ein Dienstfahrrad gegen Entgelt (Arbeitsleistung, zusätzliches Entgelt) an Arbeitnehmer überlassen wird, liegt ein Leistungsaustausch vor, welcher gem. UStR eine Vermietung eines Beförderungsmittels iSd § 3a Abs. 12 UStG darstellt. Für den Vorsteuerabzug relevant ist eine zumindest 10 % unternehmerische Nutzung. Diese Grenze ist bei entgeltlicher Überlassung an den Dienstnehmer jedenfalls erfüllt, auch wenn dieser das Fahrrad für private Zwecke nutzt.

Die Ausführungen zum Dienstfahrrad gelten sinngemäß für die Überlassung eines Elektrofahrzeuges, sodass auch hier bei entgeltlicher Überlassung an einen Arbeitnehmer die 10%-Grenze des § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG für den Vorsteuerabzug erfüllt ist (Rz 8 UStR).

Ersatzzahlungen der Versicherung für eingetretene Versicherungsfälle:

In den UStR erfolgt eine Einarbeitung der EuGH-Entscheidung in der Rs Euler Hermes SA Magyarországi Fióktelepe (EuGH 9.2.2023, C-482/21) wie folgt: Wird im Schadensfall an einen leistenden Unternehmer ein Geldersatz für einen steuerbaren Umsatz bezahlt, ist der Geldersatz Entgelt für den versicherten Umsatz. Insoweit darf der leistende Unternehmer keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gem. § 16 UStG für den versicherten Umsatz vornehmen. Dies gilt allerdings erst ab 1. Jänner 2024 (Rz 17 UStR).

Rechnungsberichtigung bei bereits eingetretener Festsetzungsverjährung:

Da eine Rechnungsberichtigung nach § 16 Abs 1 UStG ausdrücklich ex nunc-Wirkung entfaltet, bleibt bei einer späteren Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt. Eine Berichtigung kann auch dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits verjährt ist (Rz 1553 UStR auf Basis VWGH, 15.12.2022, Ro 2019/0034).

Vertrag als Rechnung:

Um als Rechnung anerkannt werden zu können, muss ein Dokument die Umsatzsteuer ausweisen und jene Angaben enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Ein Vertrag gilt aber nicht als Rechnung, wenn dies in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird. Dies ist zu empfehlen, wenn zusätzlich zum Vertrag eine Umsatzsteuerrechnung ausgestellt werden soll, um eine zusätzliche Steuerschuld kraft Rechnungsstellung zu vermeiden (Rz 1557 UStR).

Keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei Leistungen ausschließlich an Endverbraucher:

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag aus, der nicht geschuldet wird, weil u.a. ein falscher Steuersatz verwendet wird, so schuldet der Unternehmer grundsätzlich gem. § 11 Abs. 12 UStG trotzdem die (falsch ausgewiesene) Umsatzsteuer. Dies war bis dato insbesondere im Nicht-Unternehmer-Bereich ein deutlicher Nachteil, da auch kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte (jedoch auch für Unternehmer ab 01.01.2024 nachteilig, siehe später). Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023, nunmehr auch umgesetzt in den UStR, wurde geregelt, dass diese Rechtsfolge nicht gilt, wenn die Kunden ausschließlich Endverbraucher sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist, dass die Leistungen jedoch tatsächlich und ausschließlich Endverbraucher betreffen und diese tatsächlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In diesen Fällen ist dann auch keine Rechnungsberichtigung vorzunehmen, da die Umsatzsteuerschuld nicht eintritt (Rz 1734 UStR).

Ab 01.01.2024: Kein Vorsteuerabzug aus einer kraft Rechnungslegung geschuldeten Umsatzsteuer:

Bis dato gab es die Verwaltungsvereinfachung, dass Unternehmer (Leistungsempfänger) sich im Falle einer Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs. 12 UStG) diese Steuer als Vorsteuer abziehen durften, wenn die Steuer in einer vom leistenden Unternehmer erstellten Rechnung iSd § 11 UStG ausgewiesen war und dem Leistungsempfänger keine Umstände bekannt waren, dass diese Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt wird/wurde. Dies wurde mit 01.01.2024 begrenzt, womit ab 01.01.2024 diese Verwaltungsvereinfachung nicht mehr anwendbar ist und eine zwingende Rechnungsberechtigung zu erfolgen hat, um sämtliche nachteilige Folgen daraus zu vermeiden (Rz 1825 UStR).

Vorsteuerabzug aus mangelhaften Rechnungen:

Eine mangelhafte Rechnung (u.a. unvollständige Angaben, sonstige Rechnungsmerkmale des § 11 UStG) berechtigt nur nach entsprechender Rechnungsberichtigung (ohne Rückwirkung) durch den Leistenden zum Vorsteuerabzug. Die Verwaltungsvereinfachung, dass ein Vorsteuerabzug auch immer dann zusteht, wenn trotz mangelhafter Rechnung der Finanzverwaltung sämtliche Daten für den Nachweis der materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen, wurde nunmehr auch in die UStR aufgenommen (Rz 1828 UStR).

Berichtigung der Anzahlungsbesteuerung:

Mit dem UStR-Wartungserlass wird nunmehr klargestellt, dass bei Anzahlungen eine Berichtigung des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags durch den Anzahlungsempfänger bzw. eine Berichtigung des geltend gemachten Vorsteuerbetrags durch den Anzahlenden zu erfolgen hat, wenn in weiterer Folge die Leistung unterbleibt (Rz 2387a UStR).

Rückforderungsanspruch einer zu Unrecht bezahlten Umsatzsteuer:

Um einen Anspruch auf Rückerstattung einer zu Unrecht bezahlten Umsatzsteuer zu erhalten, muss der Leistungsempfänger grundsätzlich eine Klage gegen den Leistungserbringer erheben. Ist jedoch eine solche Klage unmöglich oder kaum durchsetzbar („übermäßig erschwert“), kann der Leistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung auch unmittelbar an die Abgabenbehörde richten. Dies ist zu begründen bzw. Nachweise dafür zu erbringen. Als Beispielfall ist in den UStR die Zahlungsunfähigkeit des Leistungserbringers angeführt. Voraussetzung ist, dass der Steuerverwaltung kein Steuerausfall entstehen darf bzw. dass die Umsatzsteuer auch tatsächlich abgeführt wurde (Rz 2404).

 

PV Anlagen und Umsatzsteuer-Befreiung:

Im Dezember 2023 wurde beschlossen, dass in den Jahren 2024 und 2025 für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikmodulen der Umsatzsteuersatz von 0 % gilt.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 0 % – Steuersatzes ist, dass die Installation der PV-Anlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden (Definition in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie) erfolgt sowie diese Anlagen eine maximale Engpassleistung von 35 kW (peak) haben. Die Gebäudekategorie betrifft u.a. Gebäude, die Wohnzwecken dienen, Gebäude die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden, sowie Gebäude, die von Körperschaften/Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

Begünstigt ist sowohl die Lieferung als auch die Montage solcher Anlagen. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht darf jedenfalls erst nach dem 31.12.2023 übergehen, um von dieser Begünstigung Gebrauch machen zu können.

Begünstigt sind neben den PV-Paneelen an sich auch die dazu gehörigen unselbstständigen Nebenleistungen wie u.a. die Montage, das Zubehör, der Speicher sowie photovoltaikanlagenspezifische Komponenten. Ebenso begünstigt ist unter gewissen Voraussetzungen auch die Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage.

Nicht begünstigt sind jene Fälle, in denen nur ein Speicher nachgerüstet wird bzw. eine begünstigte Anlage gemietet oder geleast wird (sofern keine Lieferung vorliegt). Gleiches gilt für Lieferungen von PV-Anlagen an Zwischenhändler oder als Handelsware an bestimmte Unternehmen der Branche.

Der Lieferant der Anlage hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind, wobei dieser Nachweis an keine besondere Form gebunden ist.

Das BMF hat noch im Dezember einige FAQs herausgegeben; hierzu dürfen wir Ihnen für Sonder- und Spezialfragen nachfolgend einen Link zur Verfügung stellen:

Steuersatz für Photovoltaikmodule (bmf.gv.at)

 

Registrierkassen-Jahresbelege:

Wie bereits in unserem BNP-Newsletter im November 2023 („Steuertipps zum Jahreswechsel“) berichtet, müssen Unternehmer den Registrierkassen-Jahresbeleg am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31.12., erstellen und nach Ausdruck aufbewahren. Bei Saisonbetrieben kann dieser Vorgang auch zu Saisonende, spätestens jedoch bis zum 15.02. des Folgejahres, vorgenommen werden. Sollte die unternehmerische Tätigkeit bereits vorher wieder aufgenommen werden, muss der Jahresbeleg spätestens vor dem ersten Barumsatz im neuen Jahr erstellt werden. Die Prüfung bzw. Übermittlung an das BMF muss spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt. Wir bitten Sie, diese Frist in Evidenz zu halten und uns rechtzeitig diesen Beleg zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht durch Sie selbst erfolgt.

 

Pension und Erwerbstätigkeit – Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung:

Der Gesetzgeber hat Ende 2023 Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen erwerbstätiger Pensionistinnen und Pensionisten beschlossen. Für diesen Personenkreis entfällt teilweise ab Jänner 2024 der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung.

Nachstehend die Details der neuen Regelung:

  • Die betroffenen Personen üben neben dem Bezug einer Regelpension eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aus.
  • Der Dienstnehmeranteil der Pensionsversicherungsbeiträge entfällt bis maximal 10,25 % der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2024: 1.036,88 Euro pro Monat). Der Dienstnehmeranteil (im Jahr 2024 monatlich insgesamt maximal 106,28 Euro) ist nicht vom Entgelt abzuziehen und nicht an die Sozialversicherung abzuführen.
  • Für den Ersatz der Pensionsversicherungsbeiträge ist der nicht einbehaltene Beitrag mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bekannt zu geben.
  • Die Begünstigung gilt nur für das laufende Entgelt. Beiträge für Sonderzahlungen sind wie bisher abzurechnen. Dazu wird ein neuer Abschlag im Tarifsystem (TASY) geschaffen.
  • Werden zwei oder mehr Erwerbstätigkeiten ausgeübt, steht der monatliche Maximalbetrag nur einmal zu. Darüber hinausgehende Beiträge können durch die ÖGK von den Pensionistinnen und Pensionisten eingefordert werden.

Die Änderungen sind derzeit auf zwei Jahre befristet. Sie gelten (vorerst) für die Jahre 2024 und 2025. Nach Umsetzung der noch erforderlichen technischen Anpassungen in den Softwareprodukten erfolgt die Verrechnung für die Beitragszeiträume Jänner bis März 2024 rückwirkend.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 06.02.2024  

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