Klienten-Information 22.05.2024 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 22.05.2024

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform:

Aktuelles zum EU-Lieferkettengesetz:

Das EU-Lieferkettengesetz, auch bekannt als „Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit“ (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD), ist eine maßgebliche Initiative, die darauf abzielt, Menschenrechte und Umweltstandards entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu gewährleisten. Nach intensiven Diskussionen und einem Abstimmungsprozess innerhalb der EU-Institutionen hat sich die EU auf eine abgeschwächte Form des ursprünglichen Entwurfs geeinigt.

Aktueller Status in Österreich und betroffene Unternehmen:

Das EU-Lieferkettengesetz soll, nachdem es im März 2024 beschlossen wurde, vom EU-Parlament bis Ende April 2024 angenommen werden. Danach beginnt die Umsetzungsphase in nationales Recht, die bis zu zwei Jahre dauert.

Für österreichische Unternehmen bedeutet dies, insbesondere solche mit einer beträchtlichen Anzahl an Mitarbeitenden und einem hohen Umsatz, dass sie sich auf eine gestaffelte Anwendung des Gesetzes vorbereiten müssen, basierend auf der Größe des Unternehmens:

  • 2027: > 5.000 Beschäftigte und > EUR 1,5 Mrd. Nettojahresumsatz
  • 2028: > 3.000 Beschäftigte und > EUR 900 Mio. Nettojahresumsatz
  • 2029: > 1.000 Beschäftigte und > EUR 450 Mio. Nettojahresumsatz

Kleinere Unternehmen könnten indirekt betroffen sein, etwa als Zulieferer größerer Firmen, da diese Unternehmen ebenfalls die Umwelt- und Sozialstandards einhalten müssen, um in der Aktivitätenkette verbleiben zu können. Des Weiteren müssen kleinere Zulieferer die entsprechenden Daten und Dokumentationen ihrer eigenen Zulieferer erfassen und bereitstellen, um die Anforderungen der größeren Firmen und somit des CSDDD zu erfüllen.

Anforderungen an Unternehmen:

Wenn ein Unternehmen dem Lieferkettengesetz unterliegt, sind diese Unternehmungen verpflichtet, ihre hauptsächlich vorgelagerte („upstream“) Aktivitäten- bzw. Lieferkette in Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards zu überprüfen. Der Begriff der Aktivitätenkette ist produkt- bzw. dienstleistungsorientiert auszulegen. In Bezug auf nachgelagerte („downstream“) Geschäftspartner ist der Anwendungsbereich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung von Produkten und auch nur in Bezug auf direkte Geschäftspartner beschränkt, sofern sie diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder in dessen Auftrag ausführen. Für die vorgelagerte Aktivitätenkette sind auch indirekte Geschäftspartner umfasst. Dazu gehören (auszugsweise Rz aus „Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on Corporate Sustainability Due Diligence and amending Directive (EU) 2019/1937 and Regulation (EU) 2023/2859“):

  • Ermittlung von tatsächlichen oder etwaigen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt, um dann geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese zu verhindern, abzuschwächen und zu beheben. (Rz 16)
  • Die Sorgfaltspflichten müssen in Unternehmenspolitik und Managementsysteme integriert werden. (Rz 16)
  • Die Firmen müssen Beschwerdeverfahren einrichten und den Zugang zu diesem allen Personen entlang der Lieferkette ermöglichen. (Rz 27f)
  • Sie müssen transparent und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten informieren inkl. einem Jahresbericht. (Rz 30)
  • Die Unternehmen sind zur Kontrolle und Überwachung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen verpflichtet. (Rz 16)
  • Unternehmen müssen einen Plan zur Eindämmung des Klimawandels einführen. Ein Transformationsplan soll darlegen, wie sie ihren Beitrag zu den Emissionsreduktionszielen des Pariser Klimaabkommens zu leisten gedenken. (Rz 50)
  • Aufsichts- und Verwaltungsräte werden ebenfalls verpflichtet, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu achten und entsprechende Auskünfte vom Management einzuholen. (Rz 10)

Änderung der Liebhabereiverordnung

Mit März 2024 und im Rahmen des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde seitens des Gesetzgebers auch eine Änderung der Liebhabereiverordnung vorgenommen.

Aufgrund der wirtschaftlichen sowie konjunkturellen Entwicklungen in der Bauwirtschaft, insbesondere infolge der Anstiege sowie Engpässe bei den Grundstückspreisen, den Erschwernissen aus den Neufinanzierungen sowie den erhöhten Bau- und Planungskosten haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Vermieter verändert. Ergebnis dieser Entwicklungen ist, dass die in der Liebhabereiverordnung festgesetzten Zeiträume zur (Gesamt-)Überschusserzielung („Prognosezeitraum“)  nicht mehr angemessen sind und verlängert werden müssen. Dies deshalb, weil durch die o.a. gesamtwirtschaftlichen Veränderungen eine spätere (Gesamt-)Überschusserzielung möglich wird und dadurch vielfach die bisherigen Prognosezeiträume überschritten wurden. Rechtsfolge dessen war, dass seitens des Finanzamtes die Vermietungseigenschaft zur Liebhabereitätigkeit erklärt wurde und die steuerliche Anerkennung dieser Vermietungen nicht mehr gegeben war.

Mit der vorliegenden Novelle der Liebhabereiverordnung wurde der Prognosezeitraum sowohl bei der großen Vermietung („entgeltliche Gebäudeüberlassung“) als auch der kleinen Vermietung („Vermietung von Eigenheim, Eigentumswohnung bzw. Mietwohngrundstücke mit qualifizierten Nutzungsrechten“) um jeweils 5 Jahre verlängert. D.h. bei der großen Vermietung gilt nunmehr ein absehbarer Zeitraum zur (Gesamt-)Überschusserzielung von 30 bzw. 33 Jahren und bei der kleinen Vermietung gilt nunmehr ein absehbarer Zeitraum zur (Gesamt-)Überschusserzielung von 25 bzw. 28 Jahren.

Die Neuregelung ist auf Vermietungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

Arbeitskleidung und Sachbezug – eine aktuelle BFG-Entscheidung

Aufgrund einer aktuellen BFG-Entscheidung aus Ende 2023 (RV/7101500/2019) erscheint es zweckmäßig, die nach wie vor strenge Judikatur-Sichtweise zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Arbeitskleidung bzw. die Sonderproblematik der Behandlung dieser zugewendeten Arbeitskleidung als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis bei Zurverfügungstellung an den Arbeitnehmer in Erinnerung zu rufen.

Sachverhalt in der o.a. BFG-Entscheidung war, dass den Dienstnehmern eines Modegeschäfts umfangreiche Dienstkleidung zur Verfügung gestellt wurde, wobei die Anzahl der zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke von der Anzahl der Beschäftigungstage abhängig war. Es gab detaillierte Vorschriften, wie und wann die Kleidungsstücke zu tragen waren, Ausnahmen davon gab es keine, auch nicht an Reinigungs- oder Dekorationstagen. Die Reinigung sowie die Pflege mussten die Dienstnehmer selbst erledigen, einen Kostenersatz gab es dafür nicht. Die Arbeitskleidung ging auch nie in das Eigentum des Dienstnehmers über, sondern musste bei Kollektionswechsel, bei Austritt oder sonstigen Gründen retourniert werden. Ein Firmenlogo war nicht eingenäht, sondern nur ein abnehmbares, jedoch sichtbares Logo angebracht. Eine Privatnutzung der Kleidung war untersagt, es standen Umkleidekabinen sowie Kästen für die Arbeitskleidung zur Verfügung. Wenn die Kleidung mit nach Hause genommen wurde, so galt infolge des Privatnutzungsverbotes die Annahme, dass dies zu Reinigungszwecken erfolgte.

Das Bundesfinanzgericht hielt in seiner Entscheidung fest, dass nur typische Berufskleidung nicht zu einem geldwerten Vorteil führt. Jegliche Kleidung, die auch für die private Nutzung geeignet ist, kann keine typische Berufskleidung sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Kleidung berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllt. Sofern eine bürgerliche Kleidung zur Verfügung gestellt wird, auch wenn die Privatnutzung explizit ausgeschlossen ist und/oder eine strenge Kleiderordnung existiert, ist in der Lohnverrechnung stets ein Sachbezug für den geldwerten Vorteil daraus anzusetzen.

Zusammenfassend gesagt: Arbeitskleidung bürgerlichen Charakters, die Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ist nicht mit einer Unternehmensuniform iSd § 26 Z 1 EStG gleichzusetzen. Sie stellt auch dann einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG dar, wenn die Kleidung nicht privat getragen werden darf.

Anerkennung von an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Darlehen

Gewährt eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ein Darlehen, so hat das BFG in einer Entscheidung Ende 2023 (RV/7102840/2013) klargestellt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann vorliegen kann, wenn eine Rückzahlung der Darlehensbeträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war/ist. Kann die fehlende Fremdüblichkeit der Darlehenshingabe nur anhand einzelner Umstände festgemacht werden, so liegt nicht automatisch und sofort eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. So hat das BFG beispielsweise festgestellt, dass ein bloß bilanzmäßiger Ausweis der Darlehensforderung in der GmbH, ohne schriftliche Vereinbarung betreffend Verzinsung, Rückzahlung und Sicherheiten nicht automatisch das Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht des Gesellschafter-Geschäftsführers bedeutet. Das Fehlen von Sicherheiten kann zwar ein Indiz dafür sein, dass das Darlehen möglicherweise nicht einbringlich ist, jedoch ist bei ausreichender Bonität des Darlehensnehmers durchaus der Verzicht auf Sicherheiten als zulässig zu erachten. Das Finanzamt hat lt. BFG jedenfalls den gesamten Sachverhalt samt allen Details zur Darlehenshingabe zu untersuchen, insbesondere die Bonität des Darlehensnehmers festzustellen, und kann nicht ausschließlich aufgrund von Einzelkriterien die Beurteilung einer Darlehenshingabe als verdeckte Gewinnausschüttung vornehmen.

Trotz dieser sehr liberalen Entscheidung des BFG empfiehlt es sich, die strengen Vorschriften zur Angehörigenjudikatur (Fremdüblichkeit, Publizität) zu beachten und einen Darlehensvertrag samt Rückzahlungsvereinbarung, Sicherheiten (bzw. Dokumentation zur ausreichenden Bonität bei Fehlen dieser) sowie Verzinsung abzuschließen und schlussendlich auch einzuhalten.

Sponsoringzahlungen aus Betriebsausgaben

Sponsoringzahlungen an einen (Sport-)Verein sind dahingehend zu untersuchen, ob die Zahlungen freiwillige Zuwendungen (Spenden, § 12 KStG, eingeschränkte Abzugsfähigkeit, Spendenliste, betriebliche Veranlassung) sind oder abzugsfähige Betriebsausgaben.

Das BFG hat in seiner Entscheidung Ende 2023 (RV/7102058/2021) klargestellt, dass an einen Sportverein geleistete Sponsoringzahlungen immer dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn sich der Sportverein zur Anbringung von Werbetafeln mit entsprechendem Hinweis auf den Sponsor an den Sportstätten verpflichtet und diese auch tatsächlich erfüllt (Nachweis!), diese Gegenleistung einen Werbewert hatte und der Sportverein als Werbeträger geeignet ist. Sowohl der Werbewert als auch die Eignung als Werbeträger ist immer vom Einzelsachverhalt abhängig, wobei im Speziellen die Höhe der Sponsoringzahlung entscheidungsrelevant sein wird.

Liegen die o.a. Kriterien vor, besteht jedoch ein persönliches Naheverhältnis zum gesponsorten Verein, so sind die Sponsoringzahlungen trotzdem einer Angemessenheitsprüfung  (in Bezug auf den Werbewert) zu unterziehen. 

Aufsichtsrat und Umsatzsteuer – aktuelle Neuerungen

In einer BMF-Information vom 02.04.2024 wurde, vor dem Hintergrund einer EuGH-Judikatur zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten, klargestellt, wie die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsräten zu erfolgen hat.

Wenn eine natürliche Person als Aufsichtsrat tätig ist und auch persönlich die Aufsichtsratsvergütung vereinnahmt, so ändert sich durch die BMF-Information nichts an der bisherigen Vorgehensweise, da die Vergütung weiterhin umsatzsteuerfrei (oder ggf. nicht umsatzsteuerbar; Einzelfallentscheidung) ist.

Wenn jedoch das betreffende Aufsichtsratsmitglied von einer Gesellschaft entsendet wird und auch die Gesellschaft die Aufsichtsratvergütung empfängt bzw. der Aufsichtsrat als Empfänger das Entgelt an die Gesellschaft weiterleiten muss, so kann die BMF-Information so verstanden werden, dass diese Entgelte künftig mit Umsatzsteuer zu erfassen sind. Das hätte zur Konsequenz, dass nicht voll vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erhöhte Aufwendungen durch nicht abzugsfähige Vorsteuern haben.

Festzuhalten ist, dass es zwar die o.a. BMF-Information gibt, sich die Änderungen in Bezug auf entsendete Aufsichtsratsmitglieder jedoch aus keinem Gesetz, keiner aktuellen Rechtsprechung oder keiner Fachliteratur/-kommentierung ableiten lassen. Die weitere Vorgehensweise ist abzuwarten bzw. in Einzelfällen durch Anfragen an das Finanzamt abzuklären.

Hinweis: Wer auf Nummer sicher gehen will bzw. diese Rechtsfrage vermeiden will, sollte die Aufsichtsratvergütungen direkt an die natürlichen Personen (Aufsichtsräte) auszahlen. Eine Vereinbarung im Innenverhältnis zur Weiterleitung ist allenfalls zu überlegen, jedoch im Sinne der BMF-Info ebenfalls kritisch zu hinterfragen.

Verkauf Liegenschaft mit Grund, Wald und Jagdrecht – Besteuerung

Wird ein Grundstück samt Wald und Jagdrecht verkauft, so ist der auf den Holzbestand und das Jagdrecht entfallende Teil des Kaufpreises mit normalem Einkommensteuer-Tarif zu besteuern und im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erklären. Jene Teile der Einkünfte, die aus der Veräußerung des Grund und Bodens stammen, unterliegen dem besonderen Steuersatz des § 30 EStG (Immobilienertragsteuer). Diese Vorgehensweise hat auch das BFG in seiner Entscheidung aus Ende 2023 (RV/4100268/2021) bestätigt.

Die Aufteilung des Veräußerungserlöses hat grundsätzlich nach der Verhältnismethode zu erfolgen, in diesem Fall das Verhältnis der Verkehrswerte. Eine Differenzmethode ist nur eingeschränkt anwendbar. Im Falle eines Veräußerungserlöses von (gesamt) unter EUR 250.000,- kann der Veräußerungserlös pauschal ermittelt bzw. aufgeteilt werden (EStR Rz 4195 ff). In diesem Fall kann bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte ein Anteil von 50 % des Veräußerungserlöses als auf den Grund und Boden entfallend sowie 35 % als Gewinn aus dem Verkauf von stehendem Holz sowie Jagdrecht entfallend angenommen werden, die restlichen 15 % gelten als Buchwert-Ansatz und bleiben außer Betracht. Von den jeweiligen Prozentsätzen hat dann eine Einkünfteermittlung zu erfolgen, ggf. abzüglich Anschaffungskosten, wobei beim stehenden Holz darauf hinzuweisen ist, dass die seinerzeitigen Anschaffungs-/Herstellungskosten um die Holznutzungen zu reduzieren sind. In allen anderen Fällen wird man von der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die unterschiedlichen Verkehrswerte nicht absehen können.

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 22.05.2024  

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