Klienten-Information SONDERAUSGABE Neue Kündigungsregelungen für Arbeiter - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Neue Kündigungsregelungen für Arbeiter

Klienten-Information SONDERAUSGABE Neue Kündigungsregelungen für Arbeiter 

Die für Arbeiter geltenden Kündigungsregelungen des ABGB bzw. der Gewerbeordnung 1859 werden ab dem 01.07.2021 an jene der Angestellten angeglichen. Daraus ergibt sich für Arbeitgeber dringender Handlungsbedarf. In dieser Sonderausgabe definieren wir zunächst die wichtigsten Begriffe, erörtern dann die geltende Rechtslage und stellen Ihnen anschließend die Neuerungen ab 01.07.2021 vor. Im Anschluss dürfen wir eine Handlungsempfehlung für Arbeitgeber abgeben.

 

Begriffsdefinitionen

  • Kündigungsfrist: Das ist der Zeitraum, der zwischen Ausspruch der Kündigung und dem Kündigungstermin liegen muss, wobei die Kündigungsfrist mit dem auf den Zugang der Kündigung folgenden Tag zu laufen beginnt.
  • Kündigungstermin: Das ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses.

 

Derzeitige Rechtslage

Kündigung bei Angestellten

  • Frist: Diese ergibt sich aus dem Angestelltengesetz, sofern der Kollektivvertrag bzw. der Dienstvertrag nichts anderes regelt. Die durch den Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt  je nach Dienstzugehörigkeit des Angestellten zwischen 6  Wochen und 5 Monaten. Die durch den Angestellten einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Letzten eines jeden Kalendermonats; diese Frist kann durch Vereinbarung bis zu 6 Monate ausgedehnt werden, wobei allerdings die Kündigungsfrist des Arbeitgebers keinesfalls kürzer sein darf als die des Arbeitnehmers.

  • Termin: Kündigungstermin ist idR das Quartalsende. Von dieser Quartalskündigung kann durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag abgewichen werden. Es kann darin der 15. und/oder Letzte eines Kalendermonats als Kündigungstermin festgelegt werden.

Kündigung bei Arbeitern

Die Kündigungsfristen bei Arbeitern ergeben sich aus den einzelnen Kollektivverträgen, wo in vielen Fällen die Dauer der Kündigungsfrist nach der Dienstzugehörigkeit des Arbeiters gestaffelt ist. Gelangt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kommt es auf die Vereinbarung im Dienstvertrag an. Enthält auch dieser keine Regelung, so kommt die Gewerbeordnung zur Anwendung, wonach eine 14-tägige Kündigungsfrist einzuhalten ist.

 

Rechtslage ab 01.07.2021 (gilt für Kündigungen, welche nach dem 30.06.2021 zugehen)

Ab 01.07.2021 sollen die diesbezüglichen Regelungen der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen werden.

  • Frist: Die durch den Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt  je nach Dienstzugehörigkeit des Arbeiters zwischen 6  Wochen und 5 Monaten; auch hier gilt somit künftig das – für Arbeitgeber wesentlich nachteiligere – Senioritätsprinzip, wonach sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Dienstdauer erhöht. Dabei zählen Dienstzeiten nicht erst ab Inkrafttreten der Neuregelung, sondern schon rückwirkend mit dem Eintritt. Die durch den Arbeiter einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Letzten eines jeden Kalendermonats. Diese Frist kann durch Vereinbarung bis zu 6 Monate ausgedehnt werden, wobei allerdings die Kündigungsfrist des Arbeitgebers keinesfalls kürzer sein darf als die des Arbeitnehmers.

  • Termin: Kündigungstermin ist das – für Arbeitgeber ebenfalls wesentlich nachteiligere – Quartalsende, wobei die Vereinbarung anderer Kündigungstermine (zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats) möglich ist.

  • Ausnahmen: Für Arbeiter in bestimmten Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (zB Bau, Tourismus), können durch Kollektivvertrag auch nach dem 01.07.2021 weiterhin kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine festgelegt werden.

In einigen Kollektivverträgen wurden bereits Regelungen mit aufgenommen, wonach ab 01.07.2021 unbefristete Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen (längeren!) Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden können. Liegt eine entsprechende kollektivvertragliche Regelung vor, ist eine Vereinbarung durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag nicht mehr erforderlich.

 

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

Sollte nicht bereits im anzuwendenden Kollektivvertrag eine Kündigungsmöglichkeit zum 15. und Monatsletzten geregelt sein, ist es sowohl bei bestehenden Arbeiterdienstverträgen als auch bei Neueintritten von Arbeitern sinnvoll, vorausblickend für die ab 01.07.2021 geltende Rechtslage eine Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber zum 15. und Letzten des Monats zu vereinbaren. Damit kann verhindert werden, dass der Arbeitgeber ab 01.07.2021 an die Quartalskündigung gebunden ist.

Dies ist umso wichtiger, als durch die neue Rechtslage dem Arbeitgeber auch wesentlich längere Fristen zur Kündigung von Arbeitern aufgezwungen werden (statt bisher 14 Tage künftig bis zu 5 Monate!), die vertraglich nicht abgeändert werden können und somit zwingend sind.

Für bestehende Arbeiterdienstverträge kann dies in Form einer Zusatzvereinbarung zum bereits existierenden Dienstvertrag geschehen; ein diesbezügliches Muster stellen wir gerne zur Verfügung. Für Neueintritte sollte eine entsprechende Klausel in den Dienstvertrag aufgenommen werden. Auch hierbei können wir Ihnen mit Musterformulierungen weiterhelfen.

Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass in Anbetracht der einzelfallbezogenen Regelungen des Arbeitsrechts (unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, unterschiedliche Kollektivverträge, unterschiedliche Einzelvereinbarungen) keine für den Einzelfall verbindlichen Aussagen getroffen werden können. Wir können nur auf die grundlegende Rechtsentwicklung hinweisen. Eine Abklärung durch einen entsprechenden Fachjuristen wird in vielen Fällen unabdingbar sein.

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 30.04.2021

 

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