Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/15 Fixkostenzuschüsse - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/15 Fixkostenzuschüsse

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht hinsichtlich Corona exklusiv für unsere Klienten

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informieren. Sie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes zum Thema Fixkostenzuschüsse farbig markiert (Stand: 25.05.2020, 10:00 Uhr). Sobald sich wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.

Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gefördert werden Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen und Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind bzw. Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Sitz oder eine Betriebsstätte eines zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland (im Rahmen betrieblicher Einkünfte). Für die Definition eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens siehe Punkt „1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick“ in unserem Newsletter Sonderausgabe-Corona/14: (https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/124-klienten-information-sonderausgabe-corona-14). Handelt es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, über das kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und bei dem die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen nicht erfüllt sind, kann ein Antrag gestellt werden; der Zuschuss ist in diesem Fall allerdings auf den De-minimis-Rahmen (max. EUR 200.000,00) anzurechnen. Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (ex ante Betrachtung). Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden.


Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag möglich). Weiters Unternehmen, die in den letzten drei veranlagten Jahren eine aggressive Steuerpolitik verfolgt haben oder über die in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt wurde. Zudem ist der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus ausgenommen sind auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.03.2020 noch keine Umsätze erzielt haben, und im alleinigen bzw. im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben und NPOs, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten für bis zu drei Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September bis zu einer Höhe von maximal EUR 90 Mio.:

  • Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  • Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer – Ansatz jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67/Monat unter Abzug von Nebeneinkünften im Betrachtungszeitraum) 
  • Personalkosten, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500,00 – diese Kosten können allerdings erst ab der zweiten Tranche und nur dann geltend gemacht werden, wenn der beantragte Fixkostenzuschuss unter EUR 12.000,00 beträgt
  • Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren, wenn sie aufgrund der Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Corona-Virus mehr als 50 % ihres Wertes verlieren; ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht – diese Kosten (Wertverlust saisonaler Ware) sind allerdings erst bei der zweiten Tranche beantragbar
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind abzuziehen.

Wenn der Umsatzeinbruch mehr als 40 % beträgt und der Zuschussbetrag mindestens EUR 500,00 beträgt, zahlt der Bund bei:

  • 40 – 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 30 Mio.)
  • 60 – 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 60 Mio.)
  • 80 – 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 90 Mio.)

Der Zuschuss reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Bisherige Unterstützungen zB Zuwendungen von Gebietskörperschaften und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, werden gegengerechnet. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und aus den Härtefallfonds sind nicht in Abzug zu bringen. Bei Konzernen steht der maximale Förderbetrag nur einmal zu und richtet sich nach jenem Unternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.

Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Waren- und/oder Leistungserlöse des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019 oder alternativ aus der Gegenüberstellung von maximal drei zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen aus insgesamt sechs möglichen Betrachtungszeiträumen. Diese sechs Betrachtungszeiträume umfassen jeweils einen Monat, beginnend mit 16.03.2020 bis 15.04.2020 und endend mit 16.08.2020 bis 15.09.2020. Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist abweichend auf die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 (und nicht auf die Waren- und/oder Leistungserlöse) abzustellen. Bei Neugründungen und Umgründungen bestehen Sonderregelungen.

Wird der Umsatzausfall durch Gegenüberstellung des 2. Quartals ermittelt, sind die Fixkosten zwischen 16.03. und 15.06. als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss heranzuziehen. Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Auszahlung erfolgt in drei TranchenDie ersten 50 % können auf Basis bestmöglicher Schätzungen (Umsatzausfall und Fixkosten) seit 20. Mai über FinanzOnline beantragt werden. Die ersten Auszahlungen sollen Ende Mai/Anfang Juni stattfinden. Weitere 25 % können ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen und Vornahme inhaltlicher Korrekturen und Gegenrechnungen der bisherigen Schätzungen ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die den Wertverlust saisonaler Waren nachweisen können und qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 50 % beantragen.

Die Anträge beinhalten eine Darstellung der entstandenen Fixkosten und der eingetretenen Umsatzausfälle. Die Angaben sind durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden. Für die Beantragung der ersten Tranche gilt allerdings: Beträgt der Gesamtzuschuss nicht mehr als EUR 12.000,00, muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Bei einem Zuschussvolumen von bis zu EUR 90.000,00 kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Bilanzbuchhalters auf die Plausibilität beschränken.

Verpflichtungen des Antragstellers:

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten
  • Anpassung von Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 31.12.2021 auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten. Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen), keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns, keine Verwendung des Zuschusses zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer
  • Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden

Die Verordnung zum Fixkostenzuschuss samt Anhang tritt erst mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Diese ist ebenso wie die Notifizierung durch die EU-Kommission noch nicht erfolgt!

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Richtlinien:
https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/05/Richtlinie-Fixkostenzuschuss-1.pdf

Weitere Informationen
https://www.fixkostenzuschuss.at/

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 25.05.2020

 

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