Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/31 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/31

Klienten-Information SONDERAUSGABE Corona/31

Aufgrund aktueller Informationen möchten wir Sie ergänzend zu unseren bisherigen Klienten-Informationen über entsprechende Neuerungen in Sachen COVID-19 informierenSie finden in nachstehender Info die jeweiligen Änderungen aufgrund des derzeitigen, aktuellen Informationsstandes farbig markiert (Stand: 11.11.2020). Wir möchten insbesondere auf die Informationen und Fristen (20.11.!) bei der Kurzarbeit hinweisen. Sobald sich wieder Änderungen ergeben, werden wir Sie in einer weiteren Info darüber auf dem Laufenden halten.

Inhalt in Kurzform

Kurzarbeit aufgrund Corona

Mittels Kurzarbeit sollen die Arbeitskosten temporär reduziert und die Dienstverhältnisse mit den jeweiligen Mitarbeitern aufrechterhalten werden. Auf Basis des uns derzeit vorliegenden Standes können wir Ihnen folgende Informationen geben:

1. Verfahren zur erstmaligen Beantragung der Kurzarbeit:

  • 1. Information einholen bei AMS, WKO oder Arbeiterkammer/Gewerkschaften
  • 2. Gespräche mit Betriebsrat (sofern vorhanden) und Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Mitarbeitern (sofern kein Betriebsrat)
  • 3. Antrag beim AMS inkl. Sozialpartnervereinbarung

  • Auf der Homepage der Wirtschaftskammer sind die entsprechenden Vorlagen zu den Sozialpartnervereinbarungen (Formular Einzelvereinbarung, Formular Betriebsvereinbarung) abrufbar. Dabei ist zu beachten, dass das jeweils aktuelle Formular zu verwenden ist (zu den Antragsfristen siehe unten).

    https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

    Für Unternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, haben deren Interessensvertretungen (z.B. Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer,…) bereits eigene Muster für Sozialpartnervereinbarungen zur Verfügung gestellt.

  • Auf der Homepage des AMS finden Sie die Pauschalsatztabellen sowie die dazugehörigen Erläuterungen, ein Teilzeitberechnungstool und die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19):

    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

  • Bei Unternehmen mit mehreren Standorten in Österreich ist Folgendes zu beachten: Wenn diese Standorte jeweils Betriebsräte haben, kann pro Standort eine Sozialpartner-Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei gleicher Laufzeit der Kurzarbeit an allen betroffenen Standorten ist ein Antrag beim AMS ausreichend, sofern sich alle Standorte in einem Bundesland befinden. Bei mehreren Standorten in einem Bundesland ist der Antrag auf Kurzarbeit bei der Landesgeschäftsstelle des AMS einzubringen. Sozialpartnervereinbarungen können zu einem Dokument zusammengefasst werden, damit nur eine Unterschrift von den Sozialpartnern notwendig ist. Bei mehreren Standorten in unterschiedlichen Bundesländern ist grundsätzlich in jedem Bundesland ein Antrag einzubringen. In solchen Fällen kann allerdings die Zuständigkeit für alle Anträge auf eine Landesgeschäftsstelle des AMS übertragen werden.

  • Lehrlinge, freie Dienstnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer, die nach dem ASVG sozialversichert sind, können in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Bei Lehrlingen wurde eine Nettoersatzrate von 100 % festgelegt. Für Geschäftsführer, die dem GSVG unterliegen und geringfügig Beschäftigte besteht keine Förderung.

  • Arbeitskräfteüberlassung: Auch überlassene Arbeitnehmer können grundsätzlich in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Die neue KUA-Covid-19-Richtlinie des AMS sieht vor, dass nunmehr auch gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser geförderte Kurzarbeit anmelden können. Daher ist es bei diesem neuen KUA-Modell – im Gegensatz zu früher – nunmehr auch möglich, dass Arbeitskräfteüberlasser unabhängig vom Beschäftigerbetrieb einen Kurzarbeitsantrag stellen können.

  • Besonderheiten der Corona-Kurzarbeit in der Bauwirtschaft: Auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegt, kann grundsätzlich Corona-Kurzarbeit vereinbart werden.

    Nähere Informationen dazu finden Sie in folgendem Merkblatt der WKO:
    https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/coronavirus-bauwirtschaft.html

2. Was ist zu beachten:

  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über EUR 2.685,00 erhalten ein Entgelt von 80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen EUR 1.700,00 und EUR 2.685,00 erhalten 85 %, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter EUR 1.700,00 erhalten 90 % (sog. „Nettoersatzrate“). Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen. Für ab 01.06.2020 abgeschlossene Kurzarbeitsvereinbarungen gilt zudem: Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.

  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 1. Kurzarbeitsmonat. Der Unternehmer ist daher „nur“ mit den der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Dienstgeber-Gesamtkosten belastet (zB bei Arbeitsreduktion auf 50 % trägt der Arbeitgeber die auf dieses Arbeitsausmaß entfallenden Gesamtkosten – alle darüber hinausgehenden Kosten bekommt er vom AMS im Nachhinein als Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt).

  • Für Überstunden innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes gilt Folgendes: 

    – Überstunden müssen unbedingt in der Sozialpartnervereinbarung festgelegt werden, ansonsten ist es verboten, während der Kurzarbeit Überstunden zu leisten.

    – Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an.

  • Es dürfen während und 4 Wochen nach der Kurzarbeit keine Arbeitsverhältnisse gekündigt werden.

  • Der zwingende Verbrauch von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit ist nicht vorgesehen. Der Dienstgeber ist jedoch angehalten, sich um den Abbau von Alturlauben sowie Zeitguthaben (auch während des Kurzarbeitszeitraums) ernstlich zu bemühen.

    Für weitere Details verweisen wir auf die FAQ der WKO: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

  • Die am 29.7. zwischen Bundesregierung und Sozialpartnern ausgehandelte neue Phase III gilt ab 01.10.2020 und kann längstens bis zum 31.03.2021 beantragt werden. Die Eckdaten der Kurzarbeit in Phase III sind folgende:

    – Die durchschnittliche Arbeitszeit in Phase III beträgt grundsätzlich mindestens 30 % und maximal 80 %, der Durchrechnungszeitraum zur Beurteilung dieses Durchschnitts beträgt 6 Monate (somit die gesamte Phase III). In Einzelfällen ist auch eine (durchschnittliche) Unterschreitung der 30 % möglich, dazu sind allerdings besondere Formalerfordernisse einzuhalten. Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown 2 (behördliche Schließung für November 2020) betroffen sind, ist für die Zeit des Lockdowns eine Herabsetzung auf 0% Arbeitsleistung möglich. Wird dadurch im Zeitraum der Kurzarbeit Phase III die durchschnittliche Arbeitsleistung von 30% unterschritten, ist dies unschädlich.

    – Der Entgeltanspruch der Mitarbeiter hingegen wird nicht durchgerechnet, sondern monatlich abgerechnet (wie schon in Phase II): Ist also das arbeitsvertragliche Entgelt für die Ist-Arbeitsleistung eines Monats höher als das Mindestbruttoentgelt, gebührt das höhere Ist-Arbeitsentgelt.

    – Die Entlohnung erfolgt analog der Phase II (unveränderte Nettogarantie). Während allerdings bisher das Mindestbruttoentgelt vor Kurzarbeit eingefroren wurde und während der gesamten Kurzarbeit gleich blieb (ausgenommen Lehrlinge), erfolgt in Phase III eine dynamische Betrachtung (Berücksichtigung von KV-Erhöhungen). Kollektivvertragliche Erhöhungen im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2021 sind somit ab 01.10.2020 zu berücksichtigen.

    – In Phase III wird das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit strenger geprüft: So wird zum einen eine detaillierte wirtschaftliche Begründung für die Kurzarbeit verlangt, zum anderen sind auch die monatlichen Umsätze seit März 2019 sowie die erwartete Umsatzentwicklung für den beantragten Kurzarbeitszeitraum sowie sonstige vom Unternehmen beantragte Förderungen anzugeben. Ferner sind die erwähnten Angaben von einem Steuerberater (unterschriftlich) zu bestätigen, wenn Kurzarbeit für mehr als 5 Dienstnehmer beantragt wird. Die entsprechenden Unterlagen sind gemeinsam mit dem Antrag über das eAMS Konto einzureichen. Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown 2 (behördliche Schließung für November 2020) betroffen sind, sowie für Unternehmen, die nur für November 2020 Kurzarbeit beantragen, entfällt das Erfordernis einer Bestätigung des Steuerberaters.

    – Arbeitnehmer müssen sich zur Weiterbildung während der Kurzarbeit bereit erklären, sodass die Nichtleistungszeiten für Weiterbildungen genutzt werden können. Es besteht aber keine Verpflichtung der Unternehmer, ihre Mitarbeiter tatsächlich auf Weiterbildung zu schicken. Angeordnete Weiterbildungszeiten gelten arbeitsrechtlich als Arbeitszeit und beihilfenrechtlich als Ausfallstunden mit entsprechender Beihilfe seitens des AMS. Sie zählen jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30 %.

    – Für Lehrlinge bestehen in Phase III zahlreiche Sonderbestimmungen.

    – Phase III kann entweder unmittelbar anschließend an Phase II vereinbart werden, oder auch als Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt (also erst nach dem 01.10.2020). Im Hinblick auf das zu erwartende (Vor)weihnachtsgeschäft kann somit beispielsweise im Handel bis Dezember „normal“ gearbeitet und erst ab Jänner Kurzarbeit Phase III beantragt werden. Weiters ist ein jederzeitiges Beenden der Kurzarbeit Phase III möglich.

    – Auch in Phase III gilt die bereits bekannte Behaltefrist.


    – Allen von Phase III erfassten Arbeitnehmern ist ein Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen.

    – Anträge für Phase III können mittels des neuen Formulars Version 8.0 eingebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Frist zur rückwirkenden Antragstellung (dh rückwirkend auf den 01.10.2020) am 02.11.2020 endet. Danach ist eine Antragstellung grundsätzlich nur VOR Beginn des Kurzarbeitszeitraums möglich. Eine Ausnahme hiervon gilt für Anträge, mit denen Kurzarbeitsbeginn ab dem 01.11.2020 beantragt wird: Diese können bis Freitag, 20.11.2020 rückwirkend gestellt werden. Diese Ausnahme gilt nicht nur für die vom Lockdown 2 (Schließung) betroffenen, sondern für alle Unternehmer.


  • Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist der Einsatz von Leiharbeitskräften oder die Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages grundsätzlich untersagt.

 

3. Abrechnung in der Lohnverrechnung

  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitszeitaufzeichnungen für alle von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten geführt werden müssen. Dies gilt auch für von der Kurzarbeit betroffene leitende Angestellte sowie Geschäftsführer. Die ausgefallenen Arbeitsstunden sind für jeden Mitarbeiter pro Monat zu erfassen und für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammen mit der Abrechnungsliste an das AMS zu übermitteln. Als Hilfestellung für unsere Klienten haben wir ein Formular zur Arbeitszeitaufzeichnung während der Corona Kurzarbeit erstellt. Darin ist das Minimum an Bestandteilen für korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen enthalten. 

  • Mit dem am 07.07.2020 im Nationalrat beschlossenen Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde das Jahres- bzw Kontrollsechstel für die in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmer beschränkt auf das Jahr 2020 um 15% erhöht. Damit soll erreicht werden, dass trotz niedrigerer laufender Bezüge das (in unveränderter Höhe zustehende) Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie bisher mit 6% begünstigt besteuert bleibt. 

 

4. Abrechnung mit dem AMS

  • Prüfen der Voraussetzungen
    Voraussetzungen für eine Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit, eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe und ein vorhandenes eAMS-Konto.

  • Für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Seitens des AMS wird hierzu eine entsprechende Abrechnungsdatei zur Verfügung gestellt, die über das eAMS-Konto zu übermitteln ist. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung. Wir empfehlen daher die ehestmögliche Einrichtung eines eAMS-Kontos, um in weiterer Folge die Kommunikation mit dem AMS zu erleichtern.

  • Zwei Möglichkeiten der Abrechnung
    Es stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:

    1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung (geeignet für Betriebe bis 150 Mitarbeiter)
    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/abrechnung-covid-19-kurzarbeit#oberoesterreich

    2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei (geeignet für beliebig viele Mitarbeiter, geeignet für die automatische Übernahme von Daten aus dem LV-Programm). Details sowie die entsprechenden Excel-Vorlagen finden Sie auf der AMS-Seite unter folgendem Link:
    https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#abrechnung-ams-excel-projektdatei

    ACHTUNG:
    Sowohl die AMS-Webanwendung als auch die AMS-Excel-Projektdatei stehen ab 06.07.2020 jeweils in einer neuen Version zur Verfügung. Für Projekte, die ab 01.06.2020 begonnen haben, sind zur Abrechnung mit dem AMS ausschließlich die neuen Dateien zu verwenden. Mit den neuen Dateien ist auch eine Änderung im Berechnungsmodus der Kurzarbeitsbeihilfe verbunden, welche zumindest teilweise zu niedrigeren Beihilfenbeträgen führen wird. 

    Statt der bisher praktizierten Pauschalsatzmethode (anhand der AMS-Tabellen) kommt nunmehr eine Differenzmethode zur Anwendung, bei der die Kurzarbeitsbeihilfe aus einer (vereinfacht ermittelten) Kurzarbeitsunterstützung (plus Lohnnebenkosten) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen (plus Lohnnebenkosten) zuzüglich Sozialversicherung ermittelt wird. Vergleichsberechnungen haben dabei gezeigt, dass die alte Beihilfenmethode (Pauschalsätze) und die neue Methode (Differenzberechnung) bei hoher Ausfallquote (zB 90 %) meist zu sehr ähnlichen Förderbeträgen führen, bei mittlerer Ausfallquote (zB 50 %) kann die neue Methode durchaus um 25 % niedrigere Ergebnisse bringen, bei geringer Ausfallquote (zB 10 %) können sich sogar um 50 % niedrigere Beihilfen ergeben.


  • Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen 
    Hinweis: Bitte beachten Sie die Videos auf der AMS Seite, welche Ihnen die Abrechnung erklären und erleichtern werden.
    Link zum eAMS-Konto: https://www.e-ams.at/eams-sfu-account/u/index.jsf

  • Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat.

 

5. Änderung des Arbeitsausmaßes (insbesondere bei verbesserter Auftragslage)

  • Vorgehensweise bei der Änderung des Arbeitszeitausmaßes der mit Wirkung AB 01.06.2020 beantragten Kurzarbeit bzw Kurzarbeitsverlängerung:
    In diesen Fällen kann der Arbeitgeber grundsätzlich einseitig eine höhere Arbeitszeit anordnen, ohne dass es der Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf. Ferner hat keine Verständigung der Sozialpartner über die Arbeitszeiterhöhung mehr zu erfolgen.

 

6. Verlängerung der Kurzarbeit

Die Verlängerung der Kurzarbeit bedarf eines neuen Kurzarbeitsantrags und einer neuen Sozialpartnervereinbarung: 

Der Kurzarbeitsantrag betreffend Verlängerung der Kurzarbeit kann – anders als der (seinerzeitige) Antrag auf Erstgewährung – ausschließlich über das eAMS-Konto eingebracht werden, ist dem Erstantrag allerdings nachempfunden. 

Betreffend Sozialpartnervereinbarung ist zu beachten, dass nicht dasselbe Formular wie bei Erstabschluss, sondern ausschließlich die neueste Version zu verwenden ist. Diese wird gemeinsam mit dem Kurzarbeitsantrag via eAMS-Konto an das AMS übermittelt. 

In Phase I und II ist hinsichtlich der maximal zulässigen Ausfallstunden (damals 90 %) zu beachten, dass dies im Fall der Kurzarbeitsverlängerung periodenübergreifend beurteilt wird. Es wird somit nicht isoliert für die ersten 3 Monate (Phase I) und zusätzlich isoliert für die zweiten drei Monate (Phase II) beurteilt, ob der Arbeitsausfall maximal 90% betragen hat, sondern in einer Gesamtbetrachtung aller sechs Monate (verketteter Durchrechnungszeitraum).

 

7. Beendigung der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit erlischt grundsätzlich durch Ablauf der vereinbarten Kurzarbeitsdauer. Alternativ hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Kurzarbeit vorzeitig zu beenden, was ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers darstellt. Letzteres ist den Vertragsparteien und dem Arbeitsmarktservice unverzüglich anzuzeigen. Die Beendigung der Kurzarbeit für einzelne Dienstnehmer ist nach Rücksprache mit der WKO allerdings nicht möglich. 

Bei Beendigung der Kurzarbeit (sei es durch Zeitablauf, sei es durch vorzeitige Beendigung) sind mögliche Auswirkungen auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten. Diese entfällt bzw wird zurückgefordert, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten 90 % (in Phase I und II) bzw 70% (Phase III) überschreitet. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass im gesamten Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich mindestens 10 % (in Phase I und II) bzw 30% (Phase III) gearbeitet wurde, und zwar sowohl betreffend jeden einzelnen Dienstnehmer als auch insgesamt. 
Zur diesbezüglichen Ausnahme während des Lockdowns 2 siehe oben Punkt 2.



Auch wenn die aktuelle Situation wieder eine volle/erhöhte Arbeitsleistung zulässt, empfehlen wir, die Kurzarbeit keinesfalls vorzeitig ohne Rücksprache mit uns zu beenden. 

Nach Ende der Kurzarbeit ist via eAMS-Konto ein Durchführungsbericht an das AMS zu erstatten. Das entsprechende Musterformular ist auf der AMS Homepage ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es derzeit zwei verschiedene Formulare dazu gibt, nämlich ein Formular betreffend Kurzarbeitszeiträume mit einem Beginn VOR dem 01.06.2020 und ein Formular für Kurzarbeitszeiträume mit Beginn AB 01.06.2020.

Hinsichtlich der Anzahl der Durchführungsberichte ist wie folgt zu unterscheiden:

• Wurde nur eine einzige Kurzarbeitsphase durchlaufen, ist auch nur ein einziger Durchführungsbericht zu erstatten, und zwar bis zum 28. jenes Monats, der auf das Ende der Behaltefrist folgt.

• Wurden zwei oder drei Kurzarbeitsphasen durchlaufen (dh nach Phase I wurde die Kurzarbeit durch die Phase II und/oder die Phase III verlängert), so sind auch zwei bzw drei Durchführungsberichte zu erstatten: der erste Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase I folgenden Monats, der zweite Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase II folgenden Monats, und allenfalls der dritte Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist der Phase III folgenden Monats.

Hinsichtlich der Unterfertigung des Durchführungsberichtes ist wie folgt zu unterscheiden:

• Besteht ein Betriebsrat, ist der Bericht jedenfalls vom Betriebsrat mit zu unterfertigen.

• Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand nicht verringert, reicht die Unterfertigung durch den Dienstgeber aus. Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigungsstand verringert, ist der Bericht von der zuständigen Fachgewerkschaft mit zu unterfertigen.

Link: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit#oberoesterreich

 

8. Endgültige Abrechnung der Kurzarbeit/Aufrollung

Bis Juni 2020 war in der Personalverrechnung nur eine vorläufige Abrechung der Kurzarbeit möglich, weil die Interpretation der Kurzarbeitsrichtlinie und der Sozialpartnervereinbarungen in grundlegenden Punkten unklar war. Die am 17.06.2020 kundgemachte Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes schaffte in vielen grundsätzlichen Fragen – insbesondere zur Ermittlung des Mindestentgelts – Klarheit und enthält damit Regelungen, die eine endgültige Abrechnung der Kurzarbeit ermöglichen sollen. Diese Neuregelung tritt rückwirkend mit 01.03.2020 in Kraft und ist auch auf bestehende Kurzarbeitsverhältnisse anzuwenden.

Für die praktische Lohnverrechnung bedeutet dies, dass – in Abhängigkeit von der Implementierung der Programmupdates und der Einschulung der Lohnverrechnungssachbearbeiter – die Abrechnung nunmehr entsprechend der neuen (und endgültigen) Regelung erfolgen muss. Konkret sind dann einerseits die laufenden (und künftigen) Monate nach neuen Regeln abzurechnen, andererseits alle bisherigen Kurzarbeitsmonate aufzurollen und ebenfalls nach den neuen Regelungen abzurechnen.

Dies stellt die Lohnverrechnungsabteilungen in den Unternehmen bzw auch bei BNP vor große Herausforderungen, da die neue Abrechnung bedauerlicherweise sehr komplex gestaltet ist und damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist. In der Praxis ist daher davon auszugehen, dass die Aufrollung der Vormonate noch einige Zeit in Anspruch nehmen und die abschließende Umsetzung bis in den November dauern kann. Eine gesetzliche Frist, bis zu welcher die vorläufige Abrechnung der Kurzarbeit aufgerollt werden muss, gibt es nicht.

Wir empfehlen, die Mitarbeiter über die Aufrollung mit einem gesonderten Schreiben zu informieren; gerne stellen wir auf Wunsch ein diesbezügliches Muster zur Verfügung. Aus praktischer Sicht ist dabei zu beachten, dass sich im Zuge der genannten Aufrollung teilweise erhebliche Abweichungen gegenüber der ursprünglichen (vereinfachten) Abrechnung ergeben können, insbesondere auch in Form von niedrigeren Nettobezügen der Dienstnehmer: So haben erste Erfahrungen gezeigt, dass es insbesondere bei Dienstnehmern mit Sachbezügen (zB Dienstfahrzeug) zu erheblichen Rückzahlungspflichten der Dienstnehmer kommen kann.

Zur Unterstützung der Abrechnung hat das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend folgende sehr empfehlenswerte Publikationen veröffentlicht:

 

9. Sonderproblem: Sanierung der Kurzarbeitsanträge bei neu eintretenden Mitarbeitern

Entgegen ursprünglich erteilten Erstauskünften wurde vom AMS die Auffassung vertreten, das Vorliegen eines voll entlohnten Kalendermonats wäre generell Voraussetzung für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe. Laut AMS zu Unrecht ausgezahlte Beihilfen sollten von den Unternehmen zurückbezahlt werden. Aufgrund von Protesten der Wirtschaft wurde für die betroffenen Fälle eine Sanierungsmöglichkeit mit Frist 30.09.2020
 geschaffen, infolge anhaltender Proteste wurde letztlich die (ohnehin höchst fragwürdige) Rechtsauffassung des AMS für Phase I verworfen.

Im Ergebnis wird damit – nach langem Hin und Her und viel Verwirrung – der Rückforderungstatbestand aufgrund eines fehlenden ersten Kalendermonats für Projekte, die in Phase I zwischen März und Mai begonnen haben, abgeschafft. Die Rückforderungen sollen auch dann obsolet werden, wenn kein Sanierungsantrag gestellt wurde. 

Achtung: Für die Phasen II und III verlangt die geltende AMS-Richtline ausdrücklich ein voll entlohntes Kalendermonat. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

  

10. Sonstiges:

Weitere Details zum Thema Kurzarbeit sowie weitere Themen iZm der COVID-19-Situation finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer OÖ sowie auf der Homepage des AMS:

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/informationen-unternehmen-coronavirus-

  

Exkurs Lohnverrechnung I: Freistellung besonders gefährdeter Dienstnehmer (Risikogruppen)

Seit 06.05.2020 gilt ein neues Bundesgesetz, das gemeinsam mit einer dazugehörigen Verordnung des Gesundheitsministers jene Risikogruppen mit Vorerkrankungen definiert, die – aus medizinischer Sicht – vor einer Infektion mit COVID-19 ganz besonders zu schützen sind.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass ein solcher Risikopatient dann Anspruch auf Freistellung der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts hat, wenn er die Arbeitsleistung nicht von zu Hause erbringen kann (Homeoffice) und/oder der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb (unter Beachtung des Arbeitsweges) nicht so gestalten kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist.

Die betroffenen Personen werden vom Dachverband der Sozialversicherungsträger schriftlich informiert, dass sie möglicherweise zur Risikogruppe zählen. Mit diesem Schreiben ist der Arzt aufzusuchen, welcher dann ein „COVID-19-Risikoattest“ ausstellt. Ausschließlich mit diesem „COVID-19-Risikoattest“ kann man dann die besondere Schutzwürdigkeit mit dem Arbeitgeber besprechen und gegebenenfalls auch eine Freistellung beantragen. Wurde man nicht schriftlich informiert, so kann dennoch ein „COVID-19-Attest“ beantragt werden, wenn eine sonstige schwere Erkrankung vorliegt. Die Beurteilung dessen obliegt dem Arzt. Nicht umfasst von der Verordnung sind jene Arbeitnehmer, die mit gefährdeten Angehörigen zusammenleben, was im Umkehrschluss heißt, dass für diese auch keine besondere Schutzwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen gegeben ist.

Ist der Arbeitnehmer auf Basis des „COVID-19-Attestes“ freizustellen, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des zu leistenden Entgelts sowie der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern, Beiträge und Abgaben durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Die Dauer der Freistellung wurde per Verordnung nunmehr bis zum 31.12.2020 verlängert.

Hinweis I: Der Antrag kann über WEBEKU gestellt werden – nähere Infos dazu unter www.gesundheitskasse.at

Hinweis II: Anzuerkennen sind ausschließlich „COVID-19-Atteste“. Nur mit diesen kann eine Rückerstattung des Entgelts bzw. der Beiträge bei Freistellung beantragt werden. Bei allen anderen Attesten ist die Dienstfreistellung Sache des Arbeitgebers und die Kosten sind daher auch von ihm zu tragen.

Weitere Detailinformationen finden Sie in den umfangreichen FAQ der Gesundheitskasse:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859047&portal=oegkportal

  

Exkurs Lohnverrechnung II: Urlaub von Mitarbeitern in Ländern mit Reisewarnung – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung infolge COVID-19

Infolge der bereits erfolgten bzw. bevorstehenden großzügigen Grenzöffnungen sowie der anstehenden Urlaubszeit möchten wir Sie in einem Exkursbeitrag auf Folgendes hinweisen:

Aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber für die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen. In der aktuellen COVID-19-Krise ist diese Fürsorgepflicht ua damit verbunden, die Verbreitung des Corona-Virus innerhalb der Belegschaft und gegenüber Dritten zu verhindern bzw. die Mitarbeiter entsprechend davor zu schützen.

Tritt ein Dienstnehmer eine Urlaubsreise an, so kann der Arbeitgeber diese grundsätzlich nicht mittels Anordnungen oder Vorgaben mit Bezugnahme auf die COVID-19-Krise verbieten, da dieser Eingriff in den privaten Lebensbereich über die oa Fürsorgepflicht hinausgeht. Kehrt der Arbeitnehmer jedoch nach seiner Urlaubsreise mit einer COVID-19-Infektion zurück, so muss der Arbeitgeber im Sinne seiner Fürsorgepflicht bis zu einem negativen Corona-Test den Mitarbeiter entweder freistellen oder ihm die Möglichkeit der Heimarbeit geben. Im Rahmen dessen stellt sich die Frage, ob eine Entgeltfortzahlung zu erfolgen hat oder nicht.

War der Arbeitnehmer trotz Reisewarnung in einem „Corona-Gebiet“ und hat sich dort mit COVID-19 infiziert, so besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung einer Entgeltsfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer diesen Arbeitsausfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Wenn der Arbeitnehmer also wissentlich und ungeachtet der Reisewarnungen des Außenministeriums in solche Krisenregionen reist, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Hat sich der Arbeitnehmer hingegen unverschuldet in eine solche Situation begeben (ua keine Reisewarnung bei Abreise, unverschuldete Quarantäneverpflichtung nach Rückkehr) oder tritt nach einer solchen Urlaubsreise ein normaler Krankenstand ein, so besteht unverändert eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Dienstgebers auch bei Dienstverhinderung.

Aufgrund dieser heiklen Umstände empfehlen wir Dienstgebern, ihre Mitarbeiter schriftlich über die rechtliche Situation aufzuklären. Ein entsprechendes Musterschreiben können Sie unter diesem Link herunterladen:
Musterschreiben Urlaubsreisen

 

 

Maßnahmen seitens des BMF und BMJ

1. Maßnahmen seitens des BMF

  • Antrag auf Ratenzahlungen oder Stundungen

    Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden diesbezüglich folgende Änderungen beschlossen:

    Abgaben, für die seit 15.03.2020 Stundungen beantragt und bewilligt wurden, werden automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Es ist hierfür keine neuerliche Antragstellung erforderlich. Dabei werden auch Abgaben einbezogen, die bis zum 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden sowie die bis 27.11.2020 fälligen Vorauszahlungen gem § 45 EStG. Klargestellt wurde nunmehr durch das BMF, dass diese automatische Stundungsverlängerung nicht gleichzeitig mit einer begünstigten Ratenzahlung in Anspruch genommen werden kann (§ 323 c Abs. 11 und 12 BAO). D.h. dass ab Jänner 2021 grundsätzlich diese Abgaben sofort fällig sind bzw. eine Ratenzahlung nur mehr nach allgemeinen Bundesabgabenordnung-Grundsätzen gewährt werden wird. Nach Auskunft des BMF wird jedoch derzeit an einer Lösung gearbeitet, um diese sofortige Fälligstellung im Jänner 2021 zu vermeiden. Wir werden Sie informieren, sobald es hierzu eine Lösung gibt.

    Abgaben, die zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto erfasst werden, sind grundsätzlich regulär zu entrichten oder es ist unter Inanspruchnahme der allgemein gültigen Regeln der Bundesabgabenordnung eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen.

    Stundungszinsen bzw schrittweise Anhebung
    Für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 15.01.2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen vorgesehen.


    Bitte beachten Sie, dass sämtliche der beschriebenen Zahlungserleichterungs-Maßnahmen NICHT  für Landes- und Gemeindeabgaben gelten.


    Für weitere Details verweisen wir auf die Homepage des BMF:
    https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.htm

  • Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

    Zuwendungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise gewährt werden, sind grundsätzlich steuerfrei. Für nähere Details dazu verweisen wir auf unsere früheren Klienten-Informationen.
  • Weitergewährung des Pendlerpauschales

    Auch bei COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit/Home-Office oder bei Dienstverhinderung ist es gemäß dem letztgültigen COVID-19-Gesetzespaket möglich, das vor der Krise gewährte Pendlerpauschale weiter zu gewähren.

  • Steuerliche Behandlung von Zulagen während COVID-19-Kurzarbeit

    Im Falle einer COVID-19-Kurzarbeit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin gem § 68 Abs 1 bis 5 EStG steuerfrei. Im Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung können Zulagen und Zuschläge – bei Erfüllung der Voraussetzungen – wie bisher steuerfrei gem § 68 EStG berücksichtigt werden. Sind in der Kurzarbeitsunterstützung derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben sie in diesem (reduzierten) Ausmaß ebenfalls bis insgesamt EUR 360,00 (§ 68 Abs 1 EStG) bzw EUR 86,00 (§ 68 Abs 2 EStG) monatlich steuerfrei (§ 68 Abs 7 iVm 124b Z 349 EStG).
  • Bonus an Beschäftigte

    Bonuszahlungen bis zu EUR 3.000,00, die an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden, sind im Jahr 2020 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen jedoch nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Alle nicht damit in Zusammenhang stehenden Bonuszahlungen, sind – wie bisher – nach dem Tarif zu versteuern. Diese Begünstigung gilt lt. den aktuellen FAQs des BMF zum Corona-Hilfspaket für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen. Es gibt daher keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten. Der steuerfreie Bonus kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt werden, die sich in Kurzarbeit befinden.
  • Grenzgänger in COVID-19-Homeoffice/Kurzarbeit (Konsultationsvereinbarung Österreich-Deutschland)

    Das BMF informiert per Erlass vom 15. April 2020 über die Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, in der die (vorübergehende) steuerliche Behandlung von Grenzgängern mit Homeoffice oder Kurzarbeit aufgrund von COVID-19 geregelt ist. Hierzu verweisen wir auf unsere ausführlichen Erläuterungen in den letzten Klienten-Informationen.

    Die Konsultationsvereinbarung gilt für Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 und verlängert sich automatisch – bis auf Widerruf – um jeweils einen Kalendermonat. Da bisher kein Widerruf erfolgt ist, gilt die Konsultationsvereinbarung weiterhin.

    Der BMF-Erlass ist unter folgendem Link abrufbar:
    https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s4

  • Kommunalsteuer

    Sofern die Kommunalsteuer mangels Liquidität infolge der aktuellen COVID-19-Situation nicht geleistet werden kann, empfehlen wir bei der zuständigen Gemeinde einen formlosen Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Kommunalsteuer gemäß § 231 Abs 1 BAO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. 

    Bei Ablehnung des Antrages durch die zuständige Gemeinde besteht alternativ die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung bzw Ratenzahlung zu stellen (unter Hinweis auf die aktuelle COVID-19-Situation). Im Stundungsantrag sollte zugleich auch die Nachsicht der Stundungszinsen beantragt werden.

  • Zahlungserleichterung Kammerumlage 1 und 2

    Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Krise besteht die Möglichkeit eine Stundung oder Ratenzahlung der Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2 zu beantragen. Weiters kann ein Antrag gestellt werden, dass die Stundungszinsen auf Null herabgesetzt werden.

    Bezüglich der Antragstellung verweisen wir auf die Homepage des BMF:
    https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

  • Aktuelle Information des BMF zu Registrierkassen

    Bitte beachten Sie, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund COVID-19 die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie bei Urlaub oder Saisonbetrieb). 

  • Aussetzen von Gebühren im Rahmen der COVID-19-Krise

    Für die Beantragung einer COVID-19-Unterstützung fallen keine Gebühren an. Es gilt diesbezüglich eine Befreiung von Gebühren und Abgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen. Dies gilt nunmehr auch für alle Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation, u.a. für bestimmte Bürgschaften und Mietverträge. Eine zeitliche Befristung diesbezüglich ist im Gesetz nicht vorgesehen.

  • Pensionierte Ärzte und Hälftesteuersatz

    Hat der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein, so sieht § 37 EStG eine begünstigte Betriebsaufgabe vor und es kann für die daraus entstehenden Gewinne der sog. Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden. Mit dem aktuellen COVID-19 Gesetzespaket wurde klargestellt, dass es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes gem § 37 EStG kommt, wenn ein pensionierter Arzt während der COVID-19-Krise im Jahr 2020 erneut tätig wird. Bisher war es so, dass die Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit dann dafür schädlich ist, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 730,00 im Kalenderjahr übersteigen. Dies ist für den Sonderfall COVID-19 nunmehr obsolet, wurde jedoch gem § 124 EStG ausschließlich für in Österreich tätige Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz beschlossen. Andere Berufsgruppen sind somit davon nicht erfasst.

  • Umsatzsteuersenkung

    Der Nationalrat hat am 30. Juni 2020 die Gesetzesinitiative zur Einführung des 5%-igen Umsatzsteuersatzes für bestimmte Bereiche ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beschlossen. Der ermäßigte Steuersatz iHv 5% für die Gastronomie ist für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO anzuwenden. Ferner ist der Anwendungsbereich des Steuersatzes von 5 % ua auch auf Beherbergungen bzw. Nächtigungen sowie auf diverse Waren/Leistungen im Kultur- und Publikationsbereich erweitert worden.

    Für weitere Informationen verweisen wir auf die diesbezügliche BMF-Info: 
    Ermäßigter Steuersatz Gastronomie, Kultur und Publikationen

  • Sonderinfo: Umsatzsteuersenkung bei Beherbergungsleistungen

    Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) ist ebenfalls von der Umsatzsteuersatzsenkung auf 5 % erfasst. Es sind dabei sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten etc als auch die Privatzimmervermietung von dem begünstigten Steuersatz erfasst. Die Privatzimmervermietung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten einschließlich deren typischen Nebenleistungen hinaus zusätzlich eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (wie zB Reinigung, Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung, Beleuchtung etc.). Die bloße Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (klassische Vermietung und Verpachtung) ist daher vom begünstigten Steuersatz nicht mitumfasst; diese unterliegt weiterhin dem Steuersatz iHv 10 %.

    Bei der Überlassung von Grundstücken für Campingzwecke fällt die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung.

  • Wichtig: Anpassungen im Registrierkassensystem

    Damit es aufgrund der geplanten Umsatzsteuersatzsenkung für die oben genannten Bereiche zu keinen nachträglichen Korrekturen von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, ermöglicht das BMF unterschiedliche Vereinfachungen in Zusammenhang mit den Registrierkassen-/belegen.


    Für weitere Details verweisen wir auf die Homepage des BMF:
    https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html


  • Wirtshauspaket

    Neben den Umsatzsteuersenkungen gibt es folgende Begünstigungen für den Gastronomiebereich:

    – Erhöhung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine von EUR 4,40 auf EUR 8,00 und für Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2,00, jeweils ab 01.07.2020 bis Ende 2020. 
    – Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen von bisher 50% auf 75% ab 01.07.2020 bis Ende 2020. 
    – Abschaffung der Schaumweinsteuer: Für Produkte wie Sekt, Champagner, Prosecco usw ist die Schaumweinsteuer mit 1. Juli 2020 entfallen.
    – Weiters wird die ertragsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Gastgewerbebetriebe von bisher EUR 255.000,00 auf EUR 400.000,00 erhöht. Das Grundpauschale wird von 10% auf 15% steigen.


    Für nähere Details zu diesen Regelungen siehe die Info des BMF unter: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Wirtshaus-Paket

  • Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bzw Investitionsprämiengesetz

    Im Konkreten sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

    Degressive Abschreibung (AfA) (§ 7 Abs 1a EStG)
    Die degressive AfA wird als zusätzliche (alternative) Möglichkeit zur schon bisher zulässigen linearen Abschreibung eingeführt und kann für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden, in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA kann zu einem unveränderlichen Prozentsatz iHv maximal 30 % des jeweiligen (Rest-)Buchwertes vorgenommen werden. Die Wahl, in welcher Form das angeschaffte Wirtschaftsgut abgeschrieben wird (degressiv oder linear), ist in jenem Wirtschaftsjahr zu treffen, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist. In Folgejahren ist (jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres) ein Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA möglich, umgekehrt jedoch nicht. Die Anwendung der degressiven AfA ist für folgende Wirtschaftsgüter nicht möglich: unkörperliche Wirtschaftsgüter (welche nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind), gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderregelung zur AfA (wie zB Pkw, Gebäude, Firmenwert) normiert ist (ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionsert von 0 g/km), Anlagen iZm fossilen Energieträgern. Auch bei Vornahme einer degressiven AfA bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung aufrecht. Die degressive Abschreibung kann auch im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden. Eine zeitliche Befristung dieser gesetzlichen Maßnahme ist (derzeit) nicht vorgesehen. 

    Beschleunigte Abschreibung (AfA) für Gebäude 
    Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude wird eine beschleunigte AfA eingeführt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung bzw Herstellung beträgt die AfA höchstens das 3-fache des jeweiligen (gesetzlichen) AfA-Satzes. Dies ist bei betrieblich genutzten Gebäuden 7,5 %,  bei Gebäuden im außerbetrieblichen Bereich: 4,5 % im ersten Jahr, höchstens das 2-fache (5 % bzw 3 %) im zweiten Jahr und ab dem dritten Jahr gelten wieder die bisherigen gesetzlichen AfA-Sätze von 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw 1,5 % im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung gelangt hier nicht zur Anwendung, sodass auch bei Anschaffung/Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-Afa-Betrag aufwandswirksam zu erfassen ist. Das o.a. „Problem“ der Maßgeblichkeit zwischen Unternehmens- und Steuerrecht stellt sich hier lt. Auskunft des BMF nicht. Eine zeitliche Befristung dieser gesetzlichen Maßnahme ist (derzeit) nicht vorgesehen.


    COVID-19-Investitionsprämie
    Durch die COVID-19 Investitionsprämie wird die Möglichkeit der Beantragung einer Förderung für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare (uU auch gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten geschaffen. Förderfähig sind grundsätzlich alle Unternehmen mit einem Sitz und/oder einer Betriebsstätte in Österreich, sowohl EPUs als auch Großunternehmen in allen Branchen. Es gibt keine Einschränkung auf Bilanzierer, sondern es werden auch Einnahmen-Ausgabenrechner und pauschalierte Unternehmer gefördert. Nicht förderfähig sind ua „staatliche Unternehmen“ sowie Unternehmen und Gesellschaften, gegen die im Zeitpunkt des Antrages ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen erfüllt sind. Für nähere Details dazu ist auf die FAQs des aws (siehe Link unten) zu verweisen.

    Erste Maßnahmen iZm der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden. Dies sind ua: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Abschluss eines Kaufvertrages oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Vor dem 01.08.2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Diese Beantragung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein. Keine ersten Maßnahmen sind Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche.

    Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Neuinvestitionen. Erfolgt eine Neuinvestition in den Bereichen Ökologisierung (u.a. Klimaschutz, Elektrofahrzeuge, Gebäudesanierung), Digitalisierung (u.a. E-Commerce, Cloud-Computing, Big Data, Geschäftsmodelle und Prozesse) und Gesundheit bzw. Life-Science (u.a. Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten, Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien), so verdoppelt sich die Prämie auf 14 %. Die Bemessungsgrundlage sind immer die unternehmensrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 
    .
    Die Investitionsprämie stellt keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar und führt auch zu keiner Aufwandskürzung (d.h. keine Verringerung Anschaffungs- oder Herstellungskosten und somit auch keine Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage). 

    Die Inbetriebnahme und Bezahlung (= Durchführungszeitraum) der Investition hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen. Zu beachten ist, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre im geförderten Unternehmen in Österreich belassen werden müssen. Mit Ausnahme von Software darf innerhalb dieser Frist keine Veräußerung oder eine betriebsfremde Verwendung erfolgen. Bei höherer Gewalt oder einem technischen Gebrechen sind äquivalente Ersatzinvestitionen zu tätigen.


    Der Antrag auf Förderung ist zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 zu stellen. Die Abwicklung der COVID-19-Investitionsprämie erfolgt über das aws (schriftlich über den aws-Fördermanager). Für die förderungsfähigen Investitionen gilt eine Untergrenze von EUR 5.000,00 (minimales förderbares Investitionsvolumen pro Antrag exkl. Umsatzsteuer) und eine Obergrenze von EUR 50 Mio. Es besteht die Möglichkeit mehrere kleine Investitionen in einem Antrag zusammenzufassen.  Die Auszahlung der Investitionsprämie erfolgt nach der vollständigen Abrechnung der durchgeführten Investition (Frist 3 Monate) als Einmalbetrag. Von der Investitionsprämie ausgeschlossen sind u.a. klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Gebäude und Grundstücksinvestitionen (auch Ausbau), wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen, sowie aktivierte Eigenleistungen. Eine detaillierte Liste ist den FAQs des aws zu entnehmen (siehe Link unten).

    Die aktuellen Richtlinien sowie FAQs und weiterführende Informationen sind auf der Homepage des aws unter folgendem Link abrufbar:
    https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

    Möglichkeiten des Verlustrücktrags 
    Für Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften besteht die Möglichkeit die (potentiellen) Verluste des Jahres 2020 mit den Gewinnen der beiden Vorjahre 2019 und 2018 zu verrechnen. Der Verlustrücktrag gilt für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (EStG) gleich wie für Körperschaften (KStG). Ein Verlustrücktrag für Steuerpflichtige mit außerbetrieblichen Einkünften (insbesondere Vermietung und Verpachtung) ist nicht möglich.


    Nachfolgend dürfen wir Ihnen kursorisch die wesentlichen Inhalte dieser neuen Regelung näherbringen:

    – Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung (bzw durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ermittelt worden sein.
    – Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen und ist mit einem Höchstbetrag von EUR 5 Mio beschränkt. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als sog. „rückwirkendes Ereignis“ iSd § 295a BAO. 

    – Es besteht eine zeitliche Befristung für Verluste 2020 (bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren zu Teilen auch bis 2021; kein Dauerrecht wie die anderen Begünstigungen weiter oben im Text)
    – Es ist eine 100 %-ige Verlustverrechnung vorgesehen (für Kapitalgesellschaften folglich abweichend von der 75 %-Verrechnungsgrenze für Verlustvorträge)
    – COVID-19 Rücklage: Dadurch wird ermöglicht, dass die voraussichtlichen betrieblichen Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019, bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, durch einen besonderen Abzugsposten (nämlich die „COVID-19-Rücklage“) berücksichtigt werden. Die Bildung der Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Die Bildung der COVID-19-Rücklage erfolgt nur auf Antrag mit dem amtlichen Formular (COV 19 RL-ZE). Wurde das Jahr 2019 bereits veranlagt, so gilt der Antrag mit dem amtlichen Formular als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 295a BAO. Zur Berechnung der Rücklage stehen 2 Varianten zur Verfügung. Einerseits kann eine pauschale Rücklage iHv 30 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 beansprucht werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 Null betragen bzw in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Andererseits kann eine höhere Rücklage (bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019) angesetzt werden, wenn ein dementsprechender voraussichtlich negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird. Es bedarf hierzu einer sorgfältigen Schätzung, die dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist. In beiden Varianten ist die Rücklage mit EUR 5 Mio. begrenzt. Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist sodann bei der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dies lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte wiederum unberührt. Sonderregelungen für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen sowie Mitunternehmerschaften bestehen. Gleiches gilt für Unternehmer mit abweichenden Wirtschaftsjahren. Hierzu verweisen wir auf die näheren Ausführungen in der Verordnung.
    Herabsetzung von Vorauszahlungen 2019: Sind die obigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 grundsätzlich gegeben, so kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die ESt- bzw KöSt-Vorauszahlungen für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Dabei ist die Steuer mit jenem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine entsprechende Ermittlung dieses voraussichtlichen Betrages ist dem Antrag anzuschließen.
    Verlustrücktrag: Wie bereits oben erläutert, wird die in 2019 gebildete COVID-19 Rücklage bei der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte angesetzt. Sämtliche nach Hinzurechnung der Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Darüber hinaus ist ein weiterer Verlustrücktrag in das Jahr 2018 möglich. Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Als Verlustrücktrag kann im Jahr 2018 höchstens ein Betrag von EUR 2 Mio. abgezogen werden. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können diese ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug bzw. Verlustvortrag nach allgemeinen Grundsätzen). Sonderregelungen für abweichende Wirtschaftsjahre bestehen wiederum. Hierzu ist neuerlich auf die Detailregelungen in der VO zu verweisen.
    – Sonderregelungen bestehen für steuerliche Unternehmensgruppen gem. § 9 KStG

    Weitere Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes im Überblick: 
    – Senken des Eingangssteuersatzes auf 20% rückwirkend ab 1.1.2020 (§ 33 Abs 1 EStG)
    – Verlängern des Höchststeuersatzes von 55% bis zum Jahr 2025 (§ 33 Abs 1 1.S EStG)
    – Anheben des SV-Bonus (SV-Rückerstattung für Niedrigverdiener) auf EUR 400,00 (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG)
    – Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft (§ 37 Abs 4 EStG)
    – Verlängern der Anwendung des Pendlerpauschales auch bei COVID-Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung bis Ende 2020 (§ 124b Z 359 EStG)
    – Anheben der Buchführungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf EUR 700.000,00 Jahresumsatz und Entfall der Einheitswertgrenze (§ 125 BAO)
    – Familienbonus Plus: Möglichkeit eines nachträglichen Verzichts zugunsten des zweiten Antragsberechtigten durch Zurückziehen des Antrages ab dem Kalenderjahr 2019 als „rückwirkendes Ereignis“ bis zu 5 Jahre ab Rechtskraft des Bescheides (§ 33 Abs. 3a Z 3 lit d EStG)
    – COVID-Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen und Ermächtigung zu elektronisch durchgeführten Verhandlungen bis Ende 2020 (§ 323c Abs 4 BAO)
    – Erhöhung der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge ab 1. September 2020

  • Deutschland: Befristete Senkung der Mehrwertsteuer

    In Deutschland ist, beginnend ab 01.07.2020 und befristet bis 31.12.2020, der allgemeine Steuersatz von 19% auf 16% sowie der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt worden. Die reduzierten Steuersätze gelangen grundsätzlich für in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, die in diesem Zeitraum in Deutschland ausgeführt werden, zur Anwendung. Für nähere Details dazu verweisen wir auf den untenstehenden Link zu den FAQs des deutschen BMF sowie unsere früheren Klienten-Informationen zu diesem Thema:

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-06-25-faq-umsatzsteuersatzsenkung.html

  • COVID-19-Bundesförderungen: Nachträgliche Kontrolle iR von Außenprüfungen

    Mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wird eine nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen, die aufgrund COVID-19 gewährt wurden, durch eine Prüfung des Finanzamtes iRe Außenprüfung ermöglicht. Als Kontrollinstanz wird das jeweils zuständige Finanzamt fungieren. Bei den zur prüfenden COVID-19-Förderungen handelt es sich um

    – Zuschüsse und Haftungen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABAG-Gesetz
    – Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gem Härtefallfondsgesetz
    – Kurzarbeitsbeihilfen gem § 37b Abs 7 AMSG
    – Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds
    – Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“

    Eine solche Prüfung kann durch die Abgabenbehörden iRe Außenprüfung, einer Nachschau sowie im Zuge einer begleitenden Kontrolle durchgeführt werden. Bei Entdeckung fehlerhafter Angaben oder sonstiger Umstände kann es zur Rückforderung der Förderungsmaßnahmen oder uU zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen.

 

2. Maßnahmen des BMJ

  • Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse

    Mit dem 4. COVID-19-Gesetz wurden weitere Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse beschlossen.

    Aufstellung des Jahresabschlusses
    Die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins hat gem § 222 Abs 1 UGB grundsätzlich binnen 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Diese Frist kann nun um bis zu 4 Monate überschritten werden, wenn dem Vertretungsorgan die fristgerechte Aufstellung nicht möglich ist.

    Feststellung des Jahresabschlusses
    Die Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung bzw Generalversammlung einer AG, GmbH oder Genossenschaft zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführung/des Aufsichtsrates und der Gewinnverwendung wird auf 12 Monate erstreckt.

    Offenlegung des Jahresabschlusses
    Die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen iSd § 277 Abs 1 UGB ist auf 12 Monate ausgedehnt worden, dh die Offenlegung des Jahresabschlusses hat spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.

    Diese Fristverlängerung gilt für alle Jahresabschlüsse, die zum 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten und deren Bilanzstichtag vor dem 1. August 2020 liegt. Von der Fristverlängerung sind somit alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 umfasst. Wenn der Jahresabschlussstichtag beispielsweise der 31.12.2019 ist, so wäre dieser grundsätzlich bis zum 30.09.2020 beim Firmenbuchgericht offenzulegen. Durch die aufgrund des 4. COVID-19-Gesetzes gewährte Fristverlängerung verlängert sich nunmehr die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses per 31.12.2019 auf 31.12.2020.
     

3. Exkurs: Gewinnausschüttungen trotz Corona-Krise

Durch die Corona-Pandemie kann es auch zu Auswirkungen auf Gewinnausschüttungen kommen. Auch wenn hier nicht unmittelbar Maßnahmen des BMF betroffen sind, möchten wir Sie aufgrund der hohen Praxisrelevanz dieses Themas nachfolgend auf die diesbezügliche Problematik hinweisen:

In jenen Fällen, in denen die Geschäftstätigkeit der GmbH von den aktuellen Pandemie-Beschränkungen betroffen ist, sollte von Gesellschaftern und Geschäftsführern sorgsam überlegt werden, ob die Ausschüttung des Bilanzgewinnes aus dem Vorjahr noch zulässig ist. Wird nämlich den Geschäftsführern zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Feststellung des Jahresabschlusses ein erheblicher und nicht bloß vorübergehender Verlust bekannt, so ist der Bilanzgewinn in entsprechender Höhe von der Ausschüttung an die Gesellschafter ausgeschlossen und auf laufende Rechnung vorzutragen. Dies ergibt sich aus § 82 GmbHG und trifft Gesellschafter und Geschäftsführer, zumal die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn haben, der Geschäftsführer im Rahmen dessen jedoch eine gewisse „Sorgfaltspflicht“ einzuhalten hat, welche unter Umständen sogar bis zur Verweigerung der Auszahlung gehen kann (muss). Bei einem Verstoß gegen diese Ausschüttungssperre ist der Gesellschafter, der eine Gewinnausschüttung zu Unrecht bezogen hat, zur Rückzahlung verpflichtet, der Geschäftsführer wiederum haftet für den zu viel ausbezahlten Gewinn. Verluste, die nach der Feststellung des Jahresabschlusses entstehen, führen zu keiner Ausschüttungsbeschränkung und sind davon nicht betroffen.

 

Sozialversicherung

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat in Zusammenhang mit COVID-19 folgende Maßnahmen gefasst:

Für Beitragszeiträume Februar, März, April 2020 erfolgte bisher eine unbürokratische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge, hierzu verweisen wir auf unsere bisherigen Klienten-Informationen.

Für die Beitragszeiträume ab Mai 2020 verabschiedete der Nationalrat Ende Mai ein zweites Stundungspaket im Rahmen des Finanz-Organisationsreformgesetzes. Das Gesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt kundgemacht und tritt rückwirkend mit 01.06.2020 in Kraft. 

Dieses Gesetz regelt nun folgende Vorgehensweise:

Beitragszeiträume Februar bis April 2020 
Diese Beiträge wurden bisher bei entsprechenden COVID-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.05.2020 gestundet und sind nunmehr bis spätestens 15.01.2021 zu überweisen. Es fallen hier weiterhin keine Verzugszinsen an. Sollten am 15.01.2021 unverändert Liquiditätsprobleme bestehen, soll es die Möglichkeit geben, die offenen Beiträge über Antrag auf 11 Raten, beginnend mit Februar 2021, aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden Diese Regelung soll Betrieben bei coronabedingten Schwierigkeiten helfen.

Beitragszeiträume ab Mai 2020
Das Gesetz sieht hier bei COVID-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal 3 Monate und Ratenzahlung bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können ab sofort gestellt werden. Die COVID-19-bedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Die ÖGK stellt hierzu ein entsprechendes Formular auf der Website der ÖGK bzw in WEBEKU zur Verfügung. 

Achtung bei Kurzarbeit
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese Beiträge sind bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Auszahlung der Beihilfe durch das AMS an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für die Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.

Die entsprechende Information der ÖGK finden Sie unter folgendem Link:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.860574&portal=oegkdgportal

Hinweis: Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die infolge der COVID-19 Pandemie (vorerst) keine Stundungen ihrer Sozialversicherungsbeiträge mehr benötigen, sollten ihre Einziehungsaufträge bei ihrem Bankinstitut wieder aktivieren. Seitens der ÖGK werden ab dem Monat Mai 2020 mangels Zahlungseingang automatisch Verzugszinsen für die nicht bezahlten Beiträge der jeweils betreffenden Zahlungsfrist verrechnet und vorgeschrieben.

 

Exkurs: Geschäftsführerhaftung für in der COVID-19-Krise gestundete SV-Beiträge

Das Unterbleiben der Beitragsentrichtung kann zu einem Haftungsrisiko des Geschäftsführers führen. Dies betrifft insbesondere das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 153c StGB sowie die Ausfallhaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG. Für nähere Details verweisen wir auf die diesbezüglichen Ausführungen in unseren früheren Klienten-Informationen.

 

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Online-Formulare für die entsprechenden Anträge sind unter folgendem Link verfügbar:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857676&portal=svsportal&viewmode=content

Die einzelnen Anträge können grundsätzlich auch formlos via E-Mail gestellt werden.

 

 

Förderungen und Kreditgarantien

In Krisenzeiten gewinnen Förderinstrumente, wie beispielsweise Zuschüsse, Haftungen und Garantien sowie daran geknüpfte Darlehen, an großer Bedeutung. Wir informieren Sie aktuell auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen über die von der Regierung beschlossenen und in Aussicht gestellten Maßnahmen und übermitteln Ihnen die Links für die Online-Antragstellung, soweit diese schon zugänglich sind.

Zur Aufrechterhaltung der Liquidität in Ihren Unternehmen erscheint es uns besonders wichtig und notwendig, die geschaffenen Möglichkeiten im Förderungs- und Finanzierungsbereich voll auszuschöpfen.


Überblick
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1. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB
2. Corona-Hilfs-Fonds-Zuschüsse/Fixkostenzuschuss
3. Härtefall-Fonds
4. Lockdown-Umsatzersatz
5. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse
6. Förderungen in den einzelnen Bundesländern
7. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

 

1. Überbrückungsgarantien – aws/ÖHT/OeKB

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28

2. Corona-Hilfs-Fonds – Zuschüsse/Fixkostenzuschuss

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?

Gefördert werden Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen und Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind bzw. Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten, sind ein Sitz oder eine Betriebsstätte eines zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in Österreich sowie das operative Anfallen von Fixkosten im Inland (im Rahmen betrieblicher Einkünfte). Für die Definition eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens siehe Punkt „1. Überbrückungsgarantien – Varianten im Überblick“. Handelt es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, über das kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und bei dem die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen nicht erfüllt sind, kann ein Antrag gestellt werden; der Zuschuss ist in diesem Fall allerdings auf den De-minimis-Rahmen (max. EUR 200.000,00) anzurechnen. Weitere Voraussetzung ist das Setzen aller zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (ex ante Betrachtung – Schadenminderungspflicht). Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausbezahlt werden (Ausnahmen möglich).


Ausgenommen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag möglich). Bei der Betrachtung hinsichtlich des Mitarbeiterabbaus ist immer auf das einzelne Unternehmen und nicht auf den Gesamtkonzern abzustellen. Weiters ausgenommen sind Unternehmen, die in den letzten drei veranlagten Jahren eine aggressive Steuerpolitik verfolgt haben oder über die in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt wurde. Zudem ist der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus ausgenommen sind auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.03.2020 noch keine Umsätze erzielt haben, und im alleinigen bzw. im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben, und NPOs, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erhalten steuerfreie, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den nachfolgend angeführten Fixkosten für bis zu drei Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September bis zu einer Höhe von maximal EUR 90 Mio.:

  • Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation – lt. FAQ des Bundesministeriums (Stand 25.05.2020) fallen darunter alle Energie- und Beheizungskosten, die für den Betrachtungszeitraum notwendig waren, wie zB auch aliquote Kosten einer Heizöllieferung. Auch Zahlungen für Wasser, Müll und Grundsteuer können lt. FAQ berücksichtigt werden.
  • Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer – Ansatz jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67/Monat unter Abzug von Nebeneinkünften im Betrachtungszeitraum) 
  • Personalkosten, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  •  Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500,00 – diese Kosten können allerdings erst ab der zweiten Tranche und nur dann geltend gemacht werden, wenn der beantragte Fixkostenzuschuss unter EUR 12.000,00 beträgt
  • Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren, wenn sie aufgrund der Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Corona-Virus mehr als 50 % ihres Wertes verlieren; ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht – diese Kosten (Wertverlust saisonaler Ware) sind allerdings erst bei der zweiten Tranche beantragbar
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen – lt. FAQ des Bundesministeriums (Stand 25.05.2020) fallen darunter zB Buchhaltungskosten, Jahresabschlusskosten, Jahresbeträge für Werbung, Tourismusbeträge, etc.

Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind abzuziehen.

Wenn der Umsatzeinbruch mehr als 40 % beträgt und der Zuschussbetrag mindestens EUR 500,00 beträgt, zahlt der Bund bei:

  • 40,00 – 60,00 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 30 Mio.)
  • 60,01 – 80,00 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 60 Mio.)
  • 80,01 – 100,00 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung (maximale Förderhöhe EUR 90 Mio.)

Der Zuschuss reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Bisherige Unterstützungen zB Zuwendungen von Gebietskörperschaften und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, werden gegengerechnet. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und aus den Härtefallfonds sind nicht in Abzug zu bringen. Bei Konzernen steht der maximale Förderbetrag nur einmal zu und richtet sich nach jenem Unternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.

Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Waren- und/oder Leistungserlöse des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019 oder alternativ aus der Gegenüberstellung von maximal drei zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen aus insgesamt sechs möglichen Betrachtungszeiträumen. Diese sechs Betrachtungszeiträume umfassen jeweils einen Monat, beginnend mit 16.03.2020 bis 15.04.2020 und endend mit 16.08.2020 bis 15.09.2020. Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist abweichend auf die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 (und nicht auf die Waren- und/oder Leistungserlöse) abzustellen. Bei Neugründungen und Umgründungen bestehen Sonderregelungen.

Wird der Umsatzausfall durch Gegenüberstellung des 2. Quartals ermittelt, sind die Fixkosten zwischen 16.03. und 15.06. als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss heranzuziehen. Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen. 

Lt. aktualisierten FAQ (Stand 24.06.2020) ist eine nachträgliche Änderung des Betrachtungszeitraums möglich. Sollte sich daher nach Antragstellung herausstellen, dass ein anderer Betrachtungszeitraum für den Antragsteller günstiger wäre, kann der eingereichte Antrag bis zum Auszahlungsantrag der letzten Tranche – somit abhängig von der Anzahl der Tranchen bis zum Auszahlungsantrag der zweiten oder der dritten Tranche –  einmal abgeändert werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Die ersten 50 % können auf Basis bestmöglicher Schätzungen (Umsatzausfall und Fixkosten) seit 20. Mai über FinanzOnline beantragt werden. Die ersten Auszahlungen sollen Ende Mai/Anfang Juni stattfinden. Weitere 25 % können ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen und Vornahme inhaltlicher Korrekturen und Gegenrechnungen der bisherigen Schätzungen ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die den Wertverlust saisonaler Waren nachweisen können und qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 50 % beantragen.

Die Anträge beinhalten eine Darstellung der entstandenen Fixkosten und der eingetretenen Umsatzausfälle. Die Angaben sind durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden. 

Verpflichtungen des Antragstellers:

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten
  • Anpassung von Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen von 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse (Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen ist vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 nicht zulässig. Bis 31.12.2021 hat zudem eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen), keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns, keine Verwendung des Zuschusses zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer
  • Auskunfts- und Einsichtsgewährung für die zuständigen Behörden

Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Fördermissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Phase 2

Laut einer Information des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Stand 06.11.2020) soll ein Fixkostenzuschuss II für Unternehmen, die nicht direkt vom Betretungsverbot betroffen sind, aber dennoch aufgrund des Corona-Virus deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, noch im November verfügbar werden. Der Maximalbetrag der Förderung soll bis zu EUR 800.000,00 betragen.

 

Richtlinien:

Phase 1: https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/05/Anhang-VO-BMF-BGBl.-II-Nr.-225-2020.pdf

Weitere Informationen:
https://www.fixkostenzuschuss.at/
Die auf dieser Seite veröffentlichten FAQ enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert.

 

3.  Härtefall-Fonds

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Die konkreten Voraussetzungen für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds sowie die jeweilige Höhe der Förderung sind auf der Homepage der WKO ersichtlich.

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Diese haben den Antrag ebenfalls über die Agrarmarkt Austria zu stellen. Die Antragstellung ist auch für Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten, möglich. Die Unterstützung kann nun ebenfalls für sechs Monate (Betrachtungszeiträume 16.03.2020 bis 15.12.2020) gewährt werden und wird um einen monatlichen Comeback-Bonus iHv EUR 500,00 erhöht.

Laut Information der WKO vom 07.10.2020 kann der Härtefallfonds nun bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 beantragt werden. 
Die neuen Richtlinien wurden am 16.10.2020 veröffentlicht.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag für die Phase 2 ist mittels Link auf der WKO Homepage einzureichen: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Bei Fragen zu den Daten und zur Berechnung der Förderhöhe (Anforderung Berechnungsblatt) kann der Auskunftsprozess mittels Telefon oder E-Mail bei der zuständigen Wirtschaftskammer gestartet werden.

Förder-Richtlinien:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html (Stand 16.10.2020)

Weitere Informationen:
Phase 2: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter (inkl. Förderrichtlinien Phase 2): https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter?#14640

 

4.  Lockdown-Umsatzersatz

Österreich befindet sich infolge der stark gestiegenen COVID19-Infektionszahlen in den vergangenen Wochen seit dem 03.11.2020 in einem zweiten Lockdown, welcher bis 30.11.2020 gelten soll. Die Details dazu sind in der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (nachfolgend COVID-19-SchuMaV) geregelt.

Die Lockdown-Umsatzentschädigung soll für von der COVID-19-SchuMaV unmittelbar betroffene Unternehmen als Soforthilfe dienen. Ziel ist es, Betrieben durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, soll der November-Umsatz pauschal mit 80 % (max. 800.000 EUR und nach Abzug von bestimmten Hilfsmaßnahmen, siehe unten) ersetzt werden. Anträge sind spätestens bis zum 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.

Nachfolgend dürfen wir für Sie die Eckpunkte des Umsatzersatzes zusammenfassen:

Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Ein Lockdown-Umsatzersatz wird gewährt, sofern der Antragsteller von der COVID-19-SchuMaV direkt betroffen ist, einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Tätigkeit iSd § 22 bzw § 23 EStG ausübt. Unter anderem sind folgende Unternehmen bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen antragsberechtigt: Gastronomie, Beherbergung, Campingplätze, Schutzhütten, Reisebusunternehmer, Seilbahnen, Vergnügungs- und Themenparks, Veranstalter sowie Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter, Schwimmbäder und Schwimmstadien, Kinos, Tierparks und Zoos, Gelegenheitsverkehrsmärkte, Solarien, Saunas, Fitnesszentren, Tanzschulen, Museen. Die vollständige Liste der direkt betroffenen Unternehmen ist auf der Website zum Lockdown-Umsatzersatz zu finden:
https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Liste-der-direkt-betroffenen-Branchen-1.pdf

Ausgenommen
von der Gewährung des Umsatzersatzes sind Vereine, die nicht im Sinne des UStG 1994 unternehmerisch tätig sind, Unternehmen, die im Zeitraum vom 03. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen sowie neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben. Die weiteren Ausschließungsgründe (Insolvenzverfahren (ausgenommen Sanierungsverfahren), Missbrauch § 22 BAO, Abzugsverbot § 12 KStG, Finanzstrafen und Verbandsgeldbußen, etc.) sind in der Richtlinie zu finden.

Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 % des von der Finanzverwaltung zu ermittelnden Vergleichsumsatzes. Im Regelfall wird der Umsatz des Monats November 2019 als Vergleich herangezogen. Falls dies nicht möglich ist, wird der Umsatzersatz auf Basis der letzten veranlagten Jahreserklärung (USt bzw. ESt/KÖSt) bzw. der UVAs 2020 berechnet. Die Umsätze sind zu reduzieren, wenn diese einer Branche zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Umsätze aus Selbstabholung und aus einem Lieferservice. Wenn das Unternehmen aber bisher immer ausschließlich Take-away-Verkauf hatte, ist es nicht von der Verordnung betroffen und kann aufgrund des uneingeschränkten Geschäftsbetriebes keinen Umsatzersatz beantragen.

Die Mindesthöhe beträgt EUR 2.300,00, die Maximalhöhe EUR 800.000,00. Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws/ÖHT übernommen wurden, und Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erfolgten, reduzieren den beihilferechtlichen Höchstbetrag. Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % sowie der Fixkostenzuschuss Phase I und die Kurzarbeit verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht.

Für mittelgroße und große Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben, gibt es gesonderte Bestimmungen.

Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag auf Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt über FinanzOnline und kann durch den Unternehmer selbst oder durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Bilanzbuchhalter gestellt werden. Nach Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes können Förderwerber mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes zu korrigieren sind.

Bei Antragstellung sind die Bestätigungen, die im Rahmen der Antragstellung zu tätigen sind, und die Verpflichtungen, denen sich der Unternehmer mit der Antragstellung unterwirft, zu beachten.

Der Lockdown-Umsatzersatz kann bis 15. Dezember 2020 beantragt werden.

Der Lockdown-Umsatzersatz für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt. Für die indirekt betroffenen Branchen wird laut Ankündigung vom Finanzminister in den nächsten Wochen ein weiteres Modell des Lockdown-Umsatzersatzes vorgestellt.

Weitere Informationen: https://www.umsatzersatz.at/
Die dort veröffentlichten FAQ enthalten Detailinformationen und Klarstellungen und werden laufend erweitert bzw aktualisiert. Die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz ist ebenfalls auf der Website zu finden.

 

5. Sonstige Maßnahmen und Zuschüsse

  • Raten-Stundung-Kredite für Verbraucher und Kleinstunternehmen für Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Dieses Kreditmoratorium wurde bis 31. Jänner 2021 verlängert. 

  • Unterstützung für Härtefälle in Familien
    https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html

  • Kultureinrichtungen und KünstlerInnen:
    https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html

  • Comeback Zuschuss für Film und TV-Produktionen
    https://www.aws.at/comeback-zuschuss/

  • Entschädigung gem Epidemiegesetz 1950
    Siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28

  • COVID-Paket für Start-ups
    Das COVID-Paket für Start-ups wurde am 16.04.2020 von der Bundesregierung vorgestellt und besteht aus den nachfolgenden zwei Fonds. 

    COVID-Start-up-Hilfsfonds
    Aufgrund der großen Nachfrage nach Förderungen aus dem Start-up Hilfsfonds wurden die vorgesehenen Budgetmittel bereits vollständig ausgenutzt. Eine Antragstellung ist derzeit nicht möglich.
    Weitere Informationen: https://www.aws.at/covid-start-up-hilfsfonds-faq/

    Venture Capital Fonds
    Gefördert wird mittels Kapitalgarantien an Investoren, die seit dem Ausbruch der COVID-Krise frisches Geld für Venture Capital Fonds bereitstellen. Die aws übernimmt Kapitalgarantien in Höhe von bis zu 50 % des Fondsvolumens. Diese Venture Capital Fonds investieren in Start-ups, um krisenbedingt verzögerte Umsetzungen von Geschäftsmodellen zu ermöglichen. Je Start-up ist ein Investitionsbetrag von EUR 200.000,00 bis EUR 1 Mio. vorgesehen. Die Details dazu wurden aktuell noch nicht veröffentlicht.

    Weitere Informationen: https://www.aws.at/covid-paket-fuer-start-ups/?ref=topnews
    Weitere Unterstützungen für Start-ups sind auf der Homepage der aws und der FFG zu finden.

  • NPO-Unterstützungsfonds
    Gefördert werden bei Erfüllung der Voraussetzungen der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung Non-Profit-Organisationen (zB Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine), freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach dem staatlichen Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Weiters werden vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Union auch Beteiligungsorganisationen gefördert. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % halten und beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors.


    Förderbare Fixkosten (uA Miete, Versicherung, Wasser, Kanal, Abfall, Steuerberater, Energie, Kommunikation) werden für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von bis zu 100 % ersetzt. Zusätzlich werden Kosten, die durch die Corona-Krise entstanden sind, bereits ab 10.03.2020 gefördert. Ergänzend zum Ersatz der Fixkosten kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Für die Antragsberechtigung muss die Förderhöhe EUR 500,00 übersteigen. Die Unterstützungsleistung ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt.

    Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der aws eingerichtete elektronische Plattform. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist unter bestimmten Umständen von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

    Weitere Informationen und Antragstellung: https://npo-fonds.at/

  • aws Investitionsprämie
    Siehe hierzu „COVID-19-Investitionsprämie“ unter „Maßnahmen seitens des BMF und BMJ“.

  • Schutzschirm Veranstaltungsbranche (Ankündigung der Regierung am 25.09.2020)
    Mit dieser Unterstützung sollen finanzielle Nachteile, die durch eine COVID-19 bedingte Absage oder Einschränkung einer Veranstaltung entstanden sind, abgedeckt werden. Veranstalter sollen unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, Unternehmensgröße und –sitz Ausgaben ersetzt bekommen, die nicht mehr stornierbar sind. Die Abwicklung wird über die ÖHT erfolgen, die genauen Rahmenbedingungen sind allerdings noch nicht festgelegt.

  • Standortsicherungszuschüsse
    Zuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit standortrelevanter Unternehmen (taxative Aufzählung von den Branchen Verkehrsunternehmen / Verkehrsinfrastrukturunternehmen, Energieversorgungs-unternehmen / Energieversorgungsinfrastrukturunternehmen und Telekommunikationsunternehmen / Telekommunikationsinfrastrukturunternehmen). Eine Förderfähigkeit ist allerdings nur dann gegeben, wenn diese Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich sind. Das liegt dann vor, wenn eine Standortvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem BM für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler abgeschlossen wurde. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen: BGBl II 326/2020 vom 20.6.2020.

 

6.  Förderungen in den einzelnen Bundesländern

Details siehe Newsletter Sonderausgabe-Corona/28: https://www.bnp.at/index.php/newsletter/12-news/klienten-information/140-klienten-information-sonderausgabe-corona-28

Tirol und Kärnten: Förderung von Beratungsleistungen iZm COVID-19 (zB Steuerberatungskosten)

• Tirol: WKO_Tiroler Beratungsförderung
• Kärnten: https://kwf.at/covidberatung/

 

7. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz soll ein neues „Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (CFPG) erlassen werden. Dieses Bundesgesetz soll ermöglichen, dass im Zuge einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle „Finanzielle Maßnahmen“ gemäß ABBAG-Gesetz, und zwar sowohl Zuschüsse als auch Garantieübernahmen für Finanzierungen durch die aws und die ÖHT, und Zuschüsse aus dem Härtefallfonds mitüberprüft werden. Zudem soll im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die Kurzarbeitsbeihilfe Prüfungsgegenstand sein. Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach dem neuen CFPG soll vom BMF per Verordnung geregelt werden.

Eine Förderungsprüfung soll aber auch dann möglich sein, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

 

 

Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 11.11.2020

 

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