Klienten-Information SONDERAUSGABE Steuertipps zum Jahreswechsel - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information SONDERAUSGABE Steuertipps zum Jahreswechsel

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Zum Ende eines Wirtschaftsjahres gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten steuerliche Optimierungsüberlegungen anzustellen. Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels informieren wir Sie nachfolgend über verschiedene Regelungen und Steuerbegünstigungen für natürliche und juristische Personen, die möglicherweise noch Gestaltungsmaßnahmen bis zum Jahresende erfordern.

 

Inhalt in Kurzform

Steuertipps zum Jahreswechsel

Ertragsteuer: Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

  • Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw Disposition der Steuerlast durch Nutzung des Zufluss-Abflussprinzips

    Einnahmen-Ausgaben-Rechner (betriebliche Einkünfte) sowie Überschuss-Rechner (außerbetriebliche Einkünfte, bspw Vermieter) unterliegen dem sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dh Einnahmen werden erst dann erfasst, wenn sie vom Kunden gezahlt werden, Ausgaben erst dann, wenn sie bezahlt werden. Dieses Prinzip ermöglicht einigen Gestaltungsspielraum zum Jahresende: So können Einnahmen durch spätere Zahlungseingänge in das Folgejahr verschoben werden, genauso Ausgaben durch frühzeitige Zahlung von Rechnungen oder durch Vorauszahlungen vorgezogen werden. Die Grenzen des § 19 EStG sind zu beachten und so gilt es die Vorschriften betreffend regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen sowie Vorauszahlungen einzuhalten („Kurze Zeit Regel“). Innerhalb dieser Rahmenbedingungen ist eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht möglich, was vor dem Jahreswechsel unbedingt zu überlegen ist.

    Hinweis zu den Vorauszahlungen betreffend GSVG: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Dh es ist eine sorgfältige Schätzung/Hochrechnung vorzunehmen und es kann im Rahmen dessen eine Gewinnminderung erreicht werden.

  • Neue Kleinunternehmerpauschalierung

    Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (bis EUR 35.000,00 mit einmaliger Toleranzgrenze von 15 % in fünf Jahren) bei Einkünften als Freiberufler (Einkünfte aus selbstständige Arbeit) oder Gewerbetreibender (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

    Auf Antrag werden bei der neuen Pauschalierung ab 2021 die Betriebsausgaben mit 45 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben (max. EUR 18.900,-) sowie 20 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bei Dienstleistungsunternehmen (max. EUR 8.400,-) festgesetzt. Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach dem höheren Betriebseinnahmen. Die Einordnung der Branchen erfolgte durch eine Verordnung des BMF.

    Zusätzlich zur Pauschale können die im jeweiligen Jahr bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und der Grund-Gewinnfreibetrag abgezogen werden, weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Steuerberatungskosten sind infolge einer Sondervorschrift als Sonderausgabe abzugsfähig.

    Bitte beachten Sie, dass bei höheren Betriebsausgaben, insbesondere bei Verlusten, die „freiwillige“ exakte Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse steuerlich weiterhin vorteilhaft sein wird. Wird von dieser Kleinunternehmer-Pauschalierung abgegangen, kann diese Begünstigung erst wieder nach Ablauf von 3 Jahren in Anspruch genommen werden.

    Die übrigen – bereits bekannten – Betriebsausgabenpauschalierungen (Berufsgruppen, Basispauschalierung) gelten weiterhin und unverändert neben der obigen neuen Kleinunternehmerpauschalierung.

  • Investitionen in das Betriebsvermögen

    Bitte beachten Sie, dass für Investitionen in das Anlagevermögen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) seit dem Jahr 2020 eine neue Wertgrenze von EUR 800,00 netto gilt. Dh bis zu diesem Betrag können Investitionen sofort abgesetzt werden. Achtung: Die Verwaltungspraxis sieht in der gemeinsamen Anschaffung von Zentraleinheiten wie beispielsweise Bildschirm und Tastatur eines PCs eine Gesamtanlage vor, weshalb in diesen Fällen die Anschaffungskosten für die GWG-Grenze zusammenzuzählen sind. Der PC selbst, der Drucker und die Maus wären lt. Verwaltungspraxis jedoch jeweils eigene Wirtschaftsgüter. 

    Sowohl für das Betriebsvermögen als auch für das außerbetriebliche Vermögen sehen § 8 EStG bzw § 16 EStG steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor. Dies sind 2,5 % für Betriebsgebäude bzw 1,5 % für Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Zu beachten ist, dass die Abschreibung nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn das Gebäude in Betrieb genommen ist. Das bedeutet, dass nur dann eine steuermindernde Absetzung erfolgen kann, wenn das Gebäude fertiggestellt ist oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen ist. Ein Vorziehen von Investitionen kann somit in vielen Fällen einen steuerlichen Vorteil bringen.

    Bitte beachten Sie auch die Begünstigungen zur beschleunigten Gebäudeabschreibung sowie degressiven Abschreibung für andere Wirtschaftsgüter. Besonderheiten gibt es auch für Instandsetzungsmaßnahmen (iW Großsanierungen), welche im außerbetrieblichen Bereich auf 15 Jahre verpflichtend zu verteilen sind. 

    Eine im Jahr 2021 gewährte Investitionsprämie ist steuerfrei und kürzt auch nicht die Anschaffungskosten und folglich Abschreibungs-Bemessungsgrundlage. Bitte beachten Sie auch die Abrechnungsfrist von 3 Monaten ab letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition. Bitte finden Sie Details dazu in unserem Sondernewsletter: https://www.bnp.at/newsletter/klienten-information-sonderausgabe-foerderungen-4 

    Ein gut gemeinter Tipp für Sie: Erhalten Sie Ihr Gebäude laufend durch kleinere, sofort absetzbare Reparaturen in einem guten Zustand, so vermeiden Sie die steuerliche Verteilung auf 15 Jahre für Instandsetzungsmaßnahmen oder die gesetzliche Abschreibungsdauer für Herstellungsmaßnahmen.

  • Übertragung von stillen Reserven aus dem Verkauf von Altanlagen

    Die Übertragung der durch das Ausscheiden von Altanlagen realisierten stillen Reserven auf Ersatzbeschaffungen ist nur bei natürlichen Personen und Personengesellschaften möglich. Beachten Sie bitte die Vorschriften des § 12 EStG zur Übertragbarkeit.

  • Keine Gewinnverwirklichung bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen

    Bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen unterbleibt eine Gewinnrealisierung zum Bilanzstichtag. Diese sind im Jahresabschluss mit den Herstellungskosten anzusetzen. Erhaltene Anzahlungen (Teilrechnungen) sind nicht ertragswirksam, sondern als Passivposten zu erfassen. Weitere Vorgaben in Bezug auf die Bewertung von Vorratsvermögen sind einzuhalten. Zu beachten ist allerdings, dass dafür eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich notwendig ist.

  • Bildung von Rückstellungen

    Vielfach wird im Rahmen der Jahresabschluss- und Ergebnisplanung von bilanzierenden Unternehmern überlegt Rückstellungen erfolgswirksam zu bilden und dadurch den Gewinn zu reduzieren. Zu beachten ist, dass die Rückstellungsbildung aus ertragsteuerlicher Sicht nicht uneingeschränkt zulässig ist, sondern klassische Aufwandsrückstellungen ohne verbindlichen Charakter dem Grunde nach nicht anerkannt sind. Rückstellungen für drohende Verluste und sonstige ungewisse Verbindlichkeiten sind hingegen grundsätzlich anerkannt. Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre, besteht die Möglichkeit Verbindlichkeitsrückstellung in pauschaler Form zu bilden. Im Rahmen dessen gilt es zu beachten, dass für Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt, ein Ansatz mit dem Teilwert zu erfolgen hat, welcher entsprechend abzuzinsen ist (Abzinsungssatz 3,5 %).

    Zu beachten ist auch die Möglichkeit Zeitausgleichsguthaben von Mitarbeitern rückzustellen. Dies betrifft jene zum Stichtag sowie Guthaben des Monats Dezember, die erst im Jänner abgerechnet werden. Diese können samt allen Nebenkosten passiviert werden. Beide Rückstellungen sind auch zu 100 % steuerlich anerkannt und somit gewinnmindernd.

  • Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen

    Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung im Ausmaß des versicherungsmathematischen Deckungskapitals (oder des höheren Rückkaufswertes) angerechnet werden. Diese Deckung sollte unbedingt vor dem Jahresende nochmals überprüft werden.

  • Abzugsfähigkeit von Spenden

    Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist immer, dass die Spenden empfangende Organisation in der BMF-Liste der spendenbegünstigten Institutionen aufscheint. Eine Zahlung 2021 zur Absetzbarkeit 2021 ist Voraussetzung.
    Zu beachten ist, dass private Spenden immer als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Eine Obergrenze von 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte darf in Summe nicht überschritten werden.

  • Gewinnfreibetrag

    Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen für betriebliche Einkünfte unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,00 steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13 % zu. Für die Geltendmachung eines höheren Freibetrages sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen sowie auch (innerhalb bestimmter Grenzen – § 14 EStG) andere Wertpapiere. Ausgeschlossen sind gebrauchte Wirtschaftsgüter, PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie Investitionen, für die auch eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Die Nutzungsdauer bzw Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der maximale Freibetrag beträgt EUR 45.000,00 (rund). Um den Gewinnfreibetrag optimal nutzen zu können, sollte eine Hochrechnung der Einkünfte 2021 vorgenommen und der voraussichtliche maximale Gewinnfreibetrag berechnet werden. Eine Anschaffung oder Herstellung im Jahr 2021 muss unbedingt erfolgen, bei Einnahmen-Ausgabenrechnern ist zudem das oa Zu- und Abflussprinzip zu beachten. Der Gewinnfreibetrag vermindert einerseits die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer sowie andererseits jene für die Sozialversicherung, folglich besteht innerhalb der oa Grenzen eine nicht unwesentliche Steuerentlastungsmaßnahme, welche jedenfalls genutzt werden sollte.
  • Aktuelle Rechtslage bei Verlusten

    Sowohl das Jahr 2020 als auch das Jahr 2021 sind infolge der COVID-19-Pandemie für viele Unternehmensbereiche ein sehr schwieriges Jahr gewesen, zugleich gibt es aber auch Gewinner aus dieser Krise. Deshalb ist dieser Punkt der Steuertipps zum Jahresende mit Sicherheit einer der wichtigsten:

    1) Verlustverrechnung in der Einkommensteuer: Die Verluste aus Vorjahren von Einzelunternehmern und Mitunternehmern können im Jahr 2021 zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der (positiven) Einkünfte verrechnet werden. Diese 100 % Verrechnung führt nicht in allen Fällen zu einem Vorteil, da die Steuerfreiheit von niedrigen Einkommensteilen bzw Progressionsstufen nicht genutzt werden kann. Gleichzeitig gehen Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen ins Leere. Daher kann es in diesen Fällen durchaus sinnvoll sein die Gewinnhöhe nochmals zu adaptieren, um steuerfreie Einkommensteile optimal zu nutzen.

    2) Verlustverrechnung in der Körperschaftsteuer: Vortragsfähige Verluste aus dem Vorjahr sind im Jahr 2021 nur in Höhe von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. Ausgenommen davon sind nur Sanierungsgewinne, Liquidationsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen.

    3) Alle Verluste, die 2021 nicht verwertet werden können, sind unbeschränkt vortragsfähig in die Folgejahre. Gleiches gilt auch für jene Verluste die im Jahr 2020 nicht über den Verlustrücktrag in die Vorjahre genutzt werden konnten.

    4) Ein Verlustrücktrag in die Vorjahre ist im Jahr 2021 – anders als im Jahr 2020 – nicht mehr vorgesehen.

  • Antrag auf Gruppenbesteuerung

    Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden Gewinne und Verluste der Gruppenmitglieder untereinander sowie mit dem Gruppenträger  auszugleichen. Voraussetzungen sind eine ausreichende finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 %), die Einhaltung der zeitlichen Fristen für diese Kapitalbeteiligung (für 12 Monate im betroffenen Wirtschaftsjahr) sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Die zeitliche Frist dafür ist (bei einem Bilanzstichtag 31.12.) der 31.12.2021.

  • Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen

    Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 %, die zumindest 12 Monate gehalten werden, sind hinsichtlich ihrer Wertänderungen (Teilwertabschreibung/-zuschreibung, Veräußerungsgewinne/-verluste) grundsätzlich steuerneutral. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine unwiderrufliche Option zugunsten der Steuerwirksamkeit dieser Wertänderungen ausgeübt wird. Diese Option ist in der Körperschaftsteuererklärung des Anschaffungsjahres der internationalen Schachtelbeteiligung zu stellen. Eine spätere Optionsmöglichkeit besteht nicht mehr. Eine nachträgliche Korrektur ist gemäß ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich, weshalb diese Entscheidung sorgfältig und fristgerecht zu treffen ist.

 

Umsatzsteuer

  • Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

    Unternehmer mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 35.000,00 (netto) sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass diese Unternehmer keine Umsatzsteuer für ihre Ausgangsrechnungen/Umsätze abführen müssen, aber sich aus den Vorleistungen auch keine Vorsteuer zurückholen können. Bestimmte steuerfreie Umsätze (Arzt, Aufsichtsrat, etc.) sind für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen und somit trotz grundsätzlicher Steuerfreiheit in die Grenze einzurechnen. Maßgebend ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. In Hinblick auf das Jahresende gilt es somit zu überprüfen, ob die Grenze überschritten wird oder nicht. Die weiter oben beschriebene zeitliche Verschiebung des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze, da lt. Umsatzsteuergesetz diesbezüglich auf den Abschluss der Leistungserbringung abzustellen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie nur einmal in fünf Jahren die Umsatzgrenze um bis zu 15 % überschreiten dürfen, wobei bei der Ermittlung der Toleranzgrenze von den vereinnahmten Umsätzen inkl. Umsatzsteuer auszugehen ist.

    Der Unternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, indem er eine schriftliche Optionserklärung beim zuständigen Finanzamt fristgerecht einreicht. Durch diese Optionserklärung werden die Umsätze des Unternehmers nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert, zudem ist auch ein Vorsteuerabzug möglich. Ein Widerruf der Option ist grundsätzlich möglich, zeitlich aber befristet auf das Jahr, für das erstmals zur Regelbesteuerung optiert wurde bzw nach Abwarten einer Bindungsfrist von 5 Jahren.

 

Sozialversicherung

  • GSVG Befreiung für Kleinstunternehmer

    Kleinstunternehmer mit einem Jahresumsatz unter EUR 35.000,00 bzw Einkünften unter EUR 5.700,00 (rund) können eine GSVG-Befreiung für 2021 bis 31.12.2021 beantragen. Dies gilt für Jungunternehmen mit max. 12 GSVG-Pflichtversicherungsmonaten in den letzten 5 Jahren, für Personen ab 60 Jahren infolge Regelpensionsalter sowie für Personen über 57 Jahren, wenn die oa Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Zu beachten ist, dass diese Befreiung eine Ausnahme von der Vollversicherung darstellt und nur Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind. Die Unfallversicherung fällt hingegen auch für Kleinunternehmer an. Durch die Ausnahme von der Krankenversicherung erfolgt auch keine Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge.

  • Anpassung der GSVG Beitragsgrundlagen und Beachtung der Versicherungsgrenze

    Die vorläufige GSVG-Beitragsgrundlage kann bei verminderten Einkünften bis zum 31.12.2021 noch mittels Antrag herabgesetzt sowie bei höheren Einkünften noch hinaufgesetzt werden.

    Zudem sollten „Neue Selbständige“ bei absehbarer Überschreitung der Versicherungsgrenze (für 2021 rund EUR 5.700,-) zur Vermeidung eines Beitragszuschlages für 2021 eine Überschreitungserklärung bis 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides einbringen. Bei drohender knapper Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2021 sollten noch Maßnahmen zur Gewinnsteuerung (zB Verlagerung von Einnahmen in das Jahr 2022) geprüft werden, siehe oben.

 

Sonstige Steuertipps und Fristen

  • Weihnachtsgeschenke an Kunden

    Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde werden seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 EStG angesehen, sofern nicht Geschenke aus Werbegründen mit entsprechender Werbewirkung überlassen werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn zB Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift geschenkt werden. Ähnliches gilt auch für die Geschäftsfreundebewirtung.

  • Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter

    Bitte beachten Sie im Jahr 2021 auch die Möglichkeiten zur steuerfreien Gewährung von Mitarbeiterrabatten, Kinderbetreuungskostenzuschüssen sowie Jobticket. Ebenso sind steuerfreie Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer und Zuwendungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Erinnerung zu rufen.

    Zuwendungen an Mitarbeiter stellen grundsätzlich eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen dar und sind beim Arbeitgeber zwar Betriebsausgaben und somit voll abzugsfähig, beim Mitarbeiter hingegen ein lohnwerter Vorteil, der steuerpflichtig und somit im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist. Allerdings gelten Zuwendungen an Arbeitnehmer bis zu folgenden Freibeträgen als steuer- und beitragsfrei:

    • Bis zu EUR 365,00 jährlich pro Mitarbeiter für geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier, Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen)
    • Bis zu EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter für Sachzuwendungen anlässlich der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten). Dies gilt nicht für Bargeld.
    • Bis zu EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter für Sachzuwendungen, die aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt werden.

    Bezüglich Weihnachtsgeschenken, die im Jahr 2021 steuerfrei an die Mitarbeiter ausbezahlt werden können, sind die COVID-19-bedingten Begünstigungen unbedingt zu beachten: Die Regierung hat angekündigt, dass infolge der Pandemie heuer viele Weihnachtsfeiern nicht durchführbar sind und demzufolge EUR 365,00 an steuerfreien Gutscheinen ausbezahlt werden können. Auch wenn die oa Ausführungen noch nicht gesetzlich verankert sind, ist davon auszugehen, dass diese umgesetzt werden. Die Vorschrift zu den steuerfreien Sachzuwendungen in Höhe von EUR 186,00 bleibt davon unberührt, weshalb in Summe EUR 551,00 an Gutscheine für das gesamte Jahr 2021 gewährt werden können.

    Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten sämtlicher Geschenke und Betriebsveranstaltungen bzw übrigen Zuwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind und die oa Grenzen der Steuerfreiheit gesamthaft zu betrachten sind (d.h. unterjährige Betriebsveranstaltungen die infolge der COVID-19 bedingten Lockerungen durchgeführt wurden sind hier anzurechnen).

    Weiters ist für Sachzuwendungen an Mitarbeiter eine Umsatzsteuerpflicht im Sinne einer Eigenverbrauchsbesteuerung zu beachten. Dies wird jedoch in den meisten Fällen nicht relevant sein, da der Großteil der Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen besteht, mit denen kein Vorsteuerabzug verbunden ist.

  • Absetzbarkeit von Kosten in Zusammenhang mit „Home-Office“:

    Durch die Schritte zur Bekämpfung der COVID-19-Ausbreitung waren viele Dienstnehmer angewiesen, ihren Beruf im Home-Office mit Hilfe privater Arbeitsmittel auszuüben. Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, innerhalb bestimmter gesetzlicher Schranken, als Werbungskosten abzugsfähig.
    Eine betriebliche Notwendigkeit muss gegeben und belegbar sein (über 50 %, ein privater Anteil ist von den absetzbaren Kosten abzuziehen). Als Werbungskosten sind auch Kosten für berufliche Telefonate und Internet denkbar. Wiederum muss ein betrieblicher Anteil ausreichend plausibel nachgewiesen werden.

    Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Hierfür sind die Anforderungen der Finanzverwaltung (leider) unverändert streng. Auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer können seit 2020 bestimmte Aufwendungen geltend gemacht werden. Darunter fallen insbesondere ergonomisches Mobiliar wie Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze und Vorlagehalterung. Im Rahmen dessen können bis zu EUR 150,00 an Werbungskosten im Jahr 2021 für ergonomisches Büromobiliar geltend gemacht werden. Waren die Kosten höher, kann der Überschreitungsbetrag ab 2022 (bis inkl. 2023) innerhalb des in diesen Jahren geltenden Höchstbeitrages von EUR 300,00 geltend gemacht werden. Voraussetzungen dafür sind eine mind. 26-tägige Homeoffice-Tätigkeit im Kalenderjahr. Zusätzlich kann seit dem Jahr 2021 das Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Pro Arbeitstag im Home-Office können pauschal EUR 3,00 als Werbungskosten geltend gemacht werden, maximal für 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr (in Summe somit maximal EUR 300,00). Diese Werbungskosten reduzieren sich allerdings um allfällige, vom Arbeitgeber gewährte, Steuerfreibeträge.

  • Sonderausgaben in der persönlichen Steuererklärung

    Bitte beachten Sie auch Ihren Kirchenbeitrag zu bezahlen. Die Absetzbarkeit von Spenden als Sonderausgaben ist auch unverändert aufrecht. Auch der Nachkauf von Pensionsversicherungsmonaten, freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung und Steuerberatungskosten sind unter den Sonderausgaben unverändert absetzbar. Topfsonderausgaben (Versicherungsbeiträge und Ausgabe für Wohnraumschaffung/-sanierung) sind nicht mehr absetzbar.

  • Außergewöhnliche Belastungen

    Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, etc. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (zwischen 6 % und 12 %) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung absetzbar.

  • Forschungsprämie

    Die Forschungsförderung ist gem. § 108c EStG steuerlich in der Form begünstigt, als es für eigenbetriebliche Forschung sowie Auftragsforschung eine steuerfreie Prämie in Höhe von 14 % gibt, welche als echte Prämie konzipiert ist und in Gewinn- wie Verlustjahren wirkt. Die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Forschungsaufwendungen sind zudem auch als Betriebsausgabe absetzbar. Es sind jene Aufwendungen absetzbar, die zur Forschung und experimentellen Entwicklung geltend gemacht werden. Der Prämienantrag ist nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres zu stellen, wobei dies jedenfalls vor Rechtskraft des Steuerbescheides zu erfolgen hat. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist das Vorliegen eines (kostenlosen) Jahresgutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) oder eine Forschungsbestätigung mit Projektgutachten der FFG.

    Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Auftragsforschung der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres nachweislich mitteilen muss, in welchem Ausmaß er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist dann insoweit von der Beantragung ausgeschlossen.

  • Bezahlung von Substanzabgeltungen

    Wenn Sie eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart haben, dann vergessen Sie nicht die Substanzabgeltung noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen oder bar zu bezahlen. Wenn das nicht rechtzeitig erfolgt, können Sie keine Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend machen. Bitte beachten Sie auch die Umsatzsteuerpflicht dieser Substanzabgeltung.

  • Realisierung von Substanzverlusten

    Wenn Sie im Jahr 2021 einen steuerpflichtigen Substanzgewinn bei Kapitalvermögen, Dividenden oder Anleihezinserträgen realisiert haben, sollten Sie überprüfen, ob dieser Ertrag nicht vor Jahresende durch die Realisierung eines Substanzverlustes neutralisiert werden kann. Gibt es zB Aktien, mit denen Sie im Minus sind, könnten Sie diese mit Verlust verkaufen und sich so die Kapitalertragsteuer auf die oa Gewinne aus Kapitalvermögen zurückholen (Verlustausgleich).

  • Registrierkassenjahresbeleg

    Sofern für das Unternehmen eine Registrierkassenpflicht besteht, ist der Jahresbeleg 2021 bis spätestens 15.02.2022 zu überprüfen. Dies gilt auch unverändert, wenn der Betrieb infolge der COVID-19 Lockdown-II-Beschränkungen geschlossen ist. 

  • Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen

    Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für Unterlagen des Jahres 2014 grundsätzlich am 31.12.2021. Bitte beachten Sie jedoch, dass alle Unterlagen, die Gegenstand eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens und/oder einer laufenden Betriebsprüfung sind, länger aufzubewahren sind. Gleiches gilt für Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend Grundstücke. Wurden hier Vorsteuerbeträge geltend gemacht, dann sind die Unterlagen infolge allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen für 22 Jahre aufbewahrungspflichtig. Bitte beachten Sie im Rahmen der Aktenvernichtung auch immer die Gewährleistungsfristen bzw allfällige andere zivilrechtliche Beweisführungsnotwendigkeiten dieser Unterlagen.

    Eine elektronische Archivierung ist ebenfalls zulässig. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht sichergestellt sein.

Für sämtliche Fragen zu obigen Steuertipps zum Jahresende steht Ihnen Ihr BNP-Team an allen unseren Standorten jederzeit gerne zur Verfügung.

 

COVID-19 Begünstigungen

Bezüglich sämtlicher Sondervorschriften betreffend die Corona-Pandemie 2020 und 2021 dürfen wir auf unsere Corona- Sondernewsletter verweisen (https://www.bnp.at/newsletter).

  

BNP wünscht frohe Weihnachten!

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und die gute Zusammenarbeit im Jahr 2021 und wünschen Ihnen und Ihrer Familie frohe Feiertage und alles Gute für das neue Jahr!

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Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 14.12.2021

 

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