Klienten-Information Steuerreform 2022 und Ankündigung OÖ Job Week - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information Steuerreform 2022 und Ankündigung OÖ Job Week

Klienten-Information Steuerreform 2022 und Ankündigung OÖ Job Week

Inhalt in Kurzform

1. Die ökosoziale Steuerreform:


Die ökosoziale Steuerreform 2022 wurde im Nationalrat bzw. Bundesrat im Jänner/Februar 2022 beschlossen und soll noch im Februar 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Durch die Umsetzung der im Rahmen dessen beschlossenen Ökologisierungs- und Entlastungsmaßnahmen sollen laut Regierungsangaben im Jahr 2022 Entlastungswirkungen in Höhe von EUR 1.138 Mio. erzielt werden. In den Folgejahren steigt laut Regierungsangaben diese Entlastungswirkung deutlich an, sodass bis zum Jahr 2025 rund EUR 18 Mrd. Entlastung gegeben sein soll.

Folgende Neuerungen wurden im Detail beschlossen:

Für den Bereich der Einkommensteuer:

  • Erhöhung des Gewinnfreibetrages:

§ 10 EStG regelt den Gewinnfreibetrag für betriebliche Einkünfte. Im Rahmen dessen wird unterschieden zwischen dem Grundfreibetrag sowie dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Mit dem Steuerreformgesetz wurde nunmehr der Grundfreibetrag von ursprünglich 13 % (maximal EUR 3.900,-) auf 15 % (maximal EUR 4.500,-) erhöht. Somit stehen künftig EUR 600,- mehr an Freibetrag zur Verfügung, unabhängig davon ob in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wird oder nicht. Infolge dieser Erhöhung wurde auch der maximale Gewinnfreibetrag unter Berücksichtigung von Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter auf EUR 45.950,- angehoben. Ansonsten bleiben die GFB-Sätze unverändert. Diese Neuregelung findet erstmalig Anwendung für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2021 beginnen.

  • Erhöhung der Wertgrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter:

Gem. § 13 EStG ist bis dato geregelt gewesen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern sofort (zur Gänze) als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut EUR 800,- nicht übersteigen. Mit dem Steuerreformgesetz wurde diese Wertgrenze auf EUR 1.000,- angehoben. Diese Neuregelung findet erstmalig Anwendung für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2022 beginnen.

  • Neuer Investitionsfreibetrag:

Um Anreize für (ökologische) Unternehmensinvestitionen zu schaffen, wurde mit dem Steuerreformgesetz ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Betriebsausgabe, die von der Investitionssumme bemessen und zusätzlich zur Abschreibung des Wirtschaftsgutes gewährt wird. Im Detail ist vorgesehen, dass ein Basis-IFB in Höhe von 10 % sowie ein Öko-IFB in Höhe von 5 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten gewährt wird (max. EUR 150.000,- pro Wirtschaftsjahr). Dies gilt für begünstigte Wirtschaftsgüter die ab dem 01.01.2023 angeschafft werden und mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter die bereits der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen (Ausschluss Doppelbegünstigung), Wirtschaftsgüter die unter die Sonderbestimmungen für die Nutzungsdauern gem. § 8 EStG fallen (insbesondere KFZ und Gebäude, nicht jedoch E-KFZ), geringwertige Wirtschaftsgüter, unkörperliche Wirtschaftsgüter die nicht den Bereichen Ökologisierung/Digitalisierung/Life Science zugeordnet sind, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie sämtliche Anlagen in Zusammenhang mit fossilen Energieträgern. Der IFB stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar und kürzt nicht die Abschreibungsbemessungsgrundlage (AfA).

  • Neues Besteuerungsregime für Kryptowährungen:

Ab dem 1. März 2022 werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen des § 28 EStG um Einkünfte aus Kryptowährungen (Abs. 4a neu) erweitert. Die systematische Eingliederung des Kryptowährungstatbestandes unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen erschien dem Gesetzgeber, in Anbetracht der dafür bereits vorhandenen Regelungen und der daraus folgenden technischen Nutzbarkeit von Kryptowährungen, verwaltungsökonomisch sinnvoll und trägt auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung. 

Die Einkünfte aus Kryptowährungen erfassen gemäß § 27 Abs. 4a EStG sowohl laufende Einkünfte („Früchte“) als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Als laufende Einkünfte führen insbesondere Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen zur Steuerpflicht. Dieses Entgelt kann sowohl in Kryptowährungen als auch in anderen Leistungen (insb. Fiatgeld) erfolgen. Dabei ist entscheidend, dass ein Zuordnungswechsel hinsichtlich der Kryptowährung stattfindet. Die Kryptowährung muss somit vom Steuerpflichtigen an einen anderen Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Kryptowährung spezialisierte Unternehmen) überlassen werden und der Steuerpflichtige muss für diese Überlassung ein Entgelt erhalten. Dabei kann es sich einerseits um eine zinsähnliche Gegenleistung handeln („Lending“), andererseits sollen etwa auch Entgelte aus Vorgängen unter die Bestimmung zu subsumieren sein, bei denen die Kryptowährungen vom Steuerpflichtigen an einen Dritten überlassen werden und der Dritte die Kryptowährungen zur Erzielung laufender Einkünfte (bspw. zum „Staking“) aus Kryptowährungen nutzt und im Gegenzug an den Steuerpflichtigen eine Vergütung ausbezahlt. Darüber hinaus sollen besonders jene Einkünfte erfasst werden, die für die Blockerstellung („Mining“) erzielt werden, wobei dies sowohl für im Laufe dieses Prozesses originär erstellte Kryptowährungen als auch für sonstige Transaktionsgebühren gelten soll, die vom Netzwerk gewährt werden. Ebenso soll es für die Anwendbarkeit der Steuerpflicht grundsätzlich unerheblich sein, welche konkrete Technologie bzw. welcher Konsensalgorithmus für diese Vorgänge genutzt wird. Auch eine Leistungserbringung im Rahmen eines sogenannten „Miningpools“ soll eine Leistung zur Transaktionsverarbeitung darstellen. Dabei sollen diese Tätigkeiten immer zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, solange die Tätigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen als Vermögensverwaltung betrachtet werden kann. Explizit ausgenommen aus dem Besteuerungstatbestand ist jedoch der Erwerb von Kryptowährungen, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht oder Kryptowährungen ohne oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung übertragen wurden. Damit ist der Erwerb neuer Kryptowährungseinheiten durch „Staking“, „Airdrops“ oder „Bounties“ umfasst. Da § 27a Abs. 4 Z 5 EStG für diese Fälle Anschaffungskosten von Null vorsieht, werden diese Erwerbsvorgänge erst im Zeitpunkt der späteren Realisierung in voller Höhe steuerlich als Einkünfte erfasst.

Als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen zählen lt. Steuerreformgesetz sowohl die Einkünfte aus der Veräußerung gegen Euro bzw. die Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, als auch ein Verkauf gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen. Der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen ist hingegen kein Realisierungsvorgang. Der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, die keine Kryptowährungen sind, führt hingegen sehr wohl zu realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen. Derivate, die sich auf Kryptowährungen beziehen, sind schon aufgrund der geltenden Rechtslage von § 27 Abs. 4 EStG miterfasst und werden daher von den Einkünften gemäß § 27 Abs. 4a EStG mitumfasst werden.

In § 27 Abs. 8 EStG soll der Verlustausgleich für Einkünfte aus Kapitalvermögen erweitert werden. Entsprechend den bisherigen gesetzlichen Regelungen ist bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich.

Sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Dies gilt unabhängig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt werden oder nicht. Ab dem Jahr 2024 ist zudem vorgesehen, dass ein verpflichteter KESt-Abzug zu erfolgen hat.

Das Inkrafttreten der Neuregelung wurde durch das Steuerreformgesetz mit dem 01.03.2022 festgelegt, weshalb die neuen Regelungen erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sind, die nach dem 28.02.2022 angeschafft wurden. Der Altbestand, d.h. jene Kryptowährungen die davor angeschafft wurden, unterliegen nur teilweise dem neuen System. Die Besteuerung der laufenden Einkünfte sowie Staking, Bounties, Airdrops und Hardfork erfolgt einheitlich nach dem neuen System ab diesem Zeitpunkt auch für den Altbestand. Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne erfolgt für Altvermögen hingegen weiterhin nach den alten Regelungen und ist folglich in den meisten Fällen als Spekulationsgeschäft bei einer Behaltedauer von mehr als 12 Monaten steuerfrei. Zudem besteht ein Wahlrecht zur Option in das neue Besteuerungsregime für jene Kryptowährungen die im Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 angeschafft wurden. Diese Option kann in vielen Fällen einen Vorteil bringen, da die Anwendung des Sondersteuersatzes (anstatt einer möglichen Tarifbesteuerung) sowie ein Verlustausgleich möglich werden kann.

  • Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung:

Bis zum Beschluss des Steuerreformgesetzes 2022 bestand für Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers keine abgabenrechtliche Begünstigung. Vielmehr gab es bis dato eine Regelung zur steuerfreien Gewährung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG). Die neue Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich maximal EUR 3.000,-,  muss an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden und darf nicht das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) übersteigen. Die Gewinnbeteiligung ist von der Bezugsgrößenwahl her unabhängig und kann sowohl auf den Gewinn als auch auf den Umsatz abzielen. Diese ist zwar einkommensteuerfrei, nicht jedoch auch von Lohnnebenkosten bzw. Sozialversicherung befreit. Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab dem 1. Jänner 2022 gewährt werden.  

  • Steuerfreier regionaler Klimabonus:

Durch die weiter unten beschriebene CO2-Bepreisung wurde es notwendig Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, die die finanziellen Mehrbelastungen daraus kompensieren. Dieser Kompensationsbeitrag soll für natürliche Personen jedoch steuerfrei sein, weshalb in § 3 EStG eine diesbezügliche Steuerbefreiung aufgenommen wurde. Details zum Klimabonus siehe unten.

  • Sonderausgaben für die thermische Sanierung sowie Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystem durch ein klimafreundliches Heizungssystem:

Durch das Steuerreformgesetz 2022 wurde in § 18 EStG verankert, dass künftig Ausgaben für die thermische Sanierung sowie Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystem durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist eine Förderung des Bundes gem. dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes. Die Datenübermittlung erfolgt analog zum Kirchenbeitrag und den Spenden direkt und automatisiert an das Finanzamt auf Basis der Daten der Förderstelle. Relevant sind Ausgaben abzüglich Förderungen über EUR 4.000,- für die thermische Sanierung sowie über EUR 2.000,- für den Heizungssystemtausch (Mindestgrenze, darunter keine Förderung). In der Steuererklärung werden diese Ausgaben mittels Pauschalbetrag in Höhe von EUR 800,- über 5 Jahre für die thermische Sanierung sowie in Höhe von EUR 400,- über 5 Jahre für den Heizungssystemtausch berücksichtigt. Erstmalig berücksichtigt werden können die Sonderausgaben bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022, wenn das Förderansuchen nach dem 31.03.2022 eingebracht wurde und die Förderung des Bundes nach dem 30.06.2022 ausbezahlt wurde.

  • Tarifsteuersatz Senkung in der Einkommensteuer:

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2020-2024 wurde, nach der Absenkung der ersten Tarifstufe im Vorjahr, nunmehr in einem (zweiten) weiteren Schritt die zweite und dritte Stufe des Einkommensteuertarifs reduziert. Die Senkung der Tarifstufe von 35% auf 30% wird ab dem 1. Juli 2022 gelten und die Senkung der (dritten) Tarifstufe von 42% auf 40% ab dem 1. Juli 2023. Da der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist, wird die unterjährige Absenkung des Steuersatzes durch einen sich daraus ergebenen Mischsteuersatz berücksichtig werden. Durch Anwendung eines arithmetischen Mittelwertes der jeweiligen Tarifstufen wird eine zeitliche Wirkung der Entlastung somit genau in der Jahreshälfte unterstellt. Das heißt, für das gesamte Kalenderjahr 2022 kommt für die zweite Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 32,5% und im Kalenderjahr 2023 für die dritte Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 41% zu Anwendung. Für die Arbeitnehmer wird die Tarifsenkung von 35% auf 32,5%, betreffend die Monate Jänner bis Juli 2022, im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Pensionisten.

  • Sonstige Entlastungsmaßnahmen für Familien und Niedrigverdienergruppen:

Familienbonus Plus:

Mit dem Steuerreformgesetz wurde ab Juli 2022 auch der Familienbonus Plus für Kinder bis 18 Jahre von monatlich EUR 125,- auf monatlich EUR 166,68 angehoben. Das entspricht einer Anhebung von EUR 1.500,- jährlich auf rund EUR 2.000,- jährlich (2022: EUR 1 750,08). Auch für Kinder ab 18 Jahren wurde der Familienbonus Plus angehoben, und zwar von monatlich EUR 41,68 auf EUR 54,18, was einer Anhebung von jährlich EUR 500,- jährlich auf rund EUR 650,- (2022: EUR 575,16) entspricht.

Kindermehrbetrag:

Der Kindermehrbetrag, der bisher nur auf Personen angewendet wurde, denen der Alleinerzieher- oder der Alleinverdienerabsetzbetrag zustand, wurde durch das Steuerreformgesetz ausgeweitet und steht künftig auch dann zu, wenn eine (Ehe)Partnerschaft vorliegt, bei der beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als EUR 450,- beträgt. In diesem Fall wird der Kindermehrbetrag einmal, und zwar der/dem Familienbeihilfenberechtigten zustehen. Voraussetzung ist jedoch, dass vom Steuerpflichtigen zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden. Der Kreis der anspruchsberechtigen Personen wurde auch auf jene Personen ausgeweitet, die tatsächlich erwerbstätig sind (z. B. geringfügig beschäftigt), bei denen jedoch das Erwerbseinkommen mit Mindestsicherung aufgestockt wird. Der Kindermehrbetrag wird zudem stufenweise angehoben werden. Für das Kalenderjahr 2022 werden statt bisher bis zu EUR 250,- bis zu EUR 350,- pro Kind an Kindermehrbetrag zustehen. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 werden bis zu EUR 450,- pro Kind an Kindermehrbetrag berücksichtigt werden. Der Betrag verringert sich (einschleifend) jedoch um die tarifmäßig errechnete Einkommensteuer, sodass ab einer Tarifsteuer von EUR 450,- (2022: EUR 350,-) kein Kindermehrbetrag mehr zusteht. Unverändert steht der Kindermehrbetrag nur zu, wenn ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG im gemeinsamen Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG erhöht sich der Kindermehrbetrag um weitere EUR 450,- (2022: EUR 350,-).

  • Sonstige Begünstigungen:

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag – § 33 Abs. 5 Z 3 EStG

Erhöhung von EUR 400,- auf EUR 650,-
Einschleifung zwischen EUR 16.000,- und EUR 24.500,-

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag – § 33 Abs. 6 Z 2 EStG

Erhöhung von EUR 964,- auf EUR 1.214,-
Einschleifung zwischen EUR 19.930,- und EUR 25.250,-

Pensionistenabsetzbetrag – § 33 Abs. 6 Z 3 EStG

Erhöhung von EUR 600,- auf EUR 825,-
Einschleifung zwischen EUR 17.500,- und EUR 25.500,-

SV-Rückerstattung für Arbeitnehmer – § 33 Abs. 8 Z 2 EStG

Erhöhung von 50 % auf 55 %
Max. EUR 400,- bzw. EUR 500,-

SV-Bonus –§ 33 Abs. 8 Z 2 EStG

Erhöhung von EUR 400,- auf EUR 650,- (das sind EUR 1.050,- bzw. EUR 1.150,-)

SV-Rückerstattung Pensionisten –§ 33 Abs. 8 Z 3 EStG

Erhöhung von 75 % auf 80 %
Max. EUR 550,-

Für den Bereich der Körperschaftsteuer:

  • Senkung Körperschaftsteuer-Tarif:

Der derzeit geltende österreichische Körperschaftsteuersatz von 25% geht auf das Steuerreformgesetz 2005 zurück, mit dem der Tarif von 34% auf 25% abgesenkt wurde. Nunmehr vom Gesetzgeber der Körperschaftsteuersatz auf 24 % im Kalenderjahr 2023 bzw. auf 23 % für die Kalenderjahre ab 2024 abgesenkt. Dies gilt für sämtliche unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften; somit auch für die Zwischenkörperschaftsteuer von Privatstiftungen. Die auf Einkünfte von Körperschaften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten anzuwendende Abzugsteuer von derzeit 8,25% (§ 24 Abs. 7 Z 1 KStG) wurde vor dem Hintergrund der stufenweisen Senkung des Körperschaftsteuersatzes ebenfalls angepasst und wird aus Vereinfachungsgründen bereits für Zahlungen ab dem 1. Jänner 2023 7,5% betragen.

Für den Bereich der Umsatzsteuer:

  • Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Übertragungen gem. § 15c WGG:

Zur Förderung der Eigentumsbildung wurde seitens des Gesetzgebers beschlossen, dass es bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG nach zehn Jahren zu keiner Vorsteuerberichtigung kommen wird, obwohl die Wohnung unecht steuerfrei verkauft wird und hier grundsätzlich der 20 jährige Vorsteuerberichtigungszeitraum des § 12 Abs. 10 UstG anzuwenden gewesen wäre. Dies gilt für Übertragungen die nach dem 31.03.2022 ausgeführt werden.

CO2 Bepreisung und Klimabonus:

Neben zahlreichen Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung hat der Gesetzgeber beschlossen schrittweise eine Kostenwahrheit für den Ausstoß von CO2-Emissionen zu schaffen. Dies soll mittels eines nationalen Emissionszertifikatehandelsystem auf Basis eines Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) erfolgen, welches in Ergänzung zum bestehenden europäischen Emissionszertifikatehandelssystem (EU-ETS) steht.

Geplant ist, dass in einem ersten Schritt energetische Treibhausgasemissionen, die durch die Nutzung von Kohle, Erdgas und Erdölprodukten entstehen, aus Sektoren die bisher nicht vom europäischen Emissionszertifikatehandelssystem umfasst waren, an die Vergabe von Emissionszertifikaten geknüpft werden. Dies sind primär Energieträger, die insbesondere in den Sektoren Verkehr und Gebäude, darüber hinaus in den Sektoren Energie und Industrie sowie für Maschinen und Geräte in der Landwirtschaft verwendet werden. Mit dem Kauf von Emissionszertifikaten erhält der Handelsteilnehmer das Recht bestimmte Stoffe (Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgas und Kohle) in Verkehr zu bringen und damit indirekt Treibhausgasemissionen zu verursachen. Je nach tatsächlichem Treibhausgasemissionsausstoß hat der Handelsteilnehmer die entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten abzugeben, was einen Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen geben soll.

Um eine rasche Umsetzung und einen unbürokratischen Vollzug zu ermöglichen, erfolgt die Einführung des nationalen Emissionszertifikatehandels in mehreren Phasen. In einer ersten Phase (Einführungsphase) wird stark an das bestehende System zur Erhebung der Energieabgaben (Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) angeknüpft. In der zweiten Phase (Übergangsphase) sollen, abhängig von der Entwicklung auf Unionsebene, die organisatorischen Voraussetzungen für ein Handelssystem mit Emissionszertifikaten auf nationaler Ebene oder die Überführung in ein europäisches System vorbereitet werden. In diesen beiden Phasen werden außerdem die Emissionszertifikate nicht frei handelbar sein, sondern zu Fixpreisen ausgegeben und (ebenfalls) das bestehende System zur Erhebung der Energieabgaben genutzt werden. Schlussendlich soll in einer Marktphase der freie Handel mit Emissionszertifikaten möglich sein. Geplant ist die Fixpreisphase (Einführungs- und Übergangsphase) ab Juli 2022 in Geltung zu bringen und bis Ende Dezember 2025 beizbehalten. Ab Jänner 2026 soll – nach einer Evaluierung der bisherigen Maßnahmen – die Marktphase in Kraft treten, wo es dann keine Fixpreise, sondern einen freien Handel mit nationalen Emissionszertifikaten geben soll.

Handelsteilnehmer werden verpflichtet sein sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren, bevor sie Energieträger in Verkehr bringen dürfen. Voraussetzung für eine Registrierung sind gewisse formale Voraussetzungen sowie ab der Übergangsphase die Beilage eines geprüften Überwachungsplans. Die Genehmigung durch die Behörde erfolgt mittels Bescheid. Erst ab diesem Zeitpunkt ist das Inverkehrbringen von Energieträgern erlaubt. Die Einführungsphase soll einen erleichterten Einstieg in das nationale Emissionszertifikatehandelssystem ermöglichen, indem ein vereinfachtes Verfahren zur Registrierung, Überwachung, Berichterstattung und Abgabe von Emissionszertifikaten angewendet wird. Ausgenommen vom nationalen Emissionszertifikatehandel sollen jene Handelsteilnehmer sein, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen. Um in der Fixpreisphase einen vollständigen Gleichklang des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems mit dem bestehenden System der Besteuerung von Mineralöl, Erdgas und Kohle sicherzustellen, werden die Befreiungstatbestände der Energieabgaben auch im nationalen Emissionszertifikatehandelssystemgesetz sowie die Befreiungsbestimmungen der  EU Energiebesteuerungsrichtlinie aufgenommen. Darüber hinaus werden verschiedene Entlastungsmaßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen geschaffen.

Um die finanziellen Mehrbelastungen und Vermeidung von Härtefällen durch die obigen Maßnahmen der Bepreisung von Treibhausgasemissionen zu kompensieren, wurde mit dem Steuerreformgesetz ein regionaler Klimabonus geschaffen. Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen mit einem Wohnsitz von mindestens 183 Tagen pro Kalenderjahr im Inland. Die Auszahlung erfolgt 1 mal pro Kalenderjahr. Die Höhe des regionalen Klimabonus ist gestaffelt. Es wird einen Sockelbetrag von EUR 100,- sowie einen Regionalbonus in % vom Sockelbetrag (0-100 %, somit bis zu EUR 100,- zusätzlich), je nach Region und Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmittel, geben. Für Minderjährige und Menschen mit Behinderung bzw. Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel wird es erhöhte Beiträge geben. Der Klimabonus ist steuerfrei und soll somit eine direkte Entlastung für natürliche Personen bringen.

Für den Bereich der Sozialversicherung:

  • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge in der gewerblichen Sozialversicherung:

Mit dem Steuerreformgesetz wurde auch die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen umgesetzt. Ursprünglich war vorgesehen, dass der vom Versicherten zu leistende Beitrag entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert werden sollte. Die ursprünglich in der Regierungsvorlage vorgesehene gestaffelte Absenkung der Beitragssätze wurde jedoch im Gesetzgebungsprozess durch das Recht auf einen Anspruch auf Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen ersetzt. Der § 27f GSVG und der gleichlautende § 24f BSVG sehen das Vorliegen einer Pflicht- oder Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Stichtag 31. Mai des laufenden Kalenderjahres) und das Nicht-Übersteigen der monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 2.900,00 als Voraussetzungen vor. Nach der neuen Regelung erhalten die Anspruchsberechtigten einen von der Höhe der Beitragsgrundlage abhängigen Pauschalbetrag, der zwischen EUR 90,00 und EUR 315,00 liegt. Die Auszahlung erfolgt in Form einer Beitragsgutschrift im Zuge der Beitragsvorschreibungen des 3. Quartals (GSVG) oder 2. Quartals (BSVG).

Schlussbemerkung:

Die ökosoziale Steuerreform bringt einige interessante Neuerungen und durchaus auch steuerliche Entlastungen oder Investitionsanreize mit sich. Die Inkraftretensbestimmungen sind genau zu evaluieren, da kein einheitlicher Zeitpunkt für diese Maßnahmen festgelegt wurde. Genauso sind noch einige Detailfragen offen, welche im Zuge der Richtlinienwartung durch das Finanzministerium noch klargestellt werden. Die Umsetzung in der Praxis wird uns alle vor Herausforderungen stellen, da einige Maßnahmen bis dato so nicht bekannt sind. Bei Fragen oder notwendigen Hilfestellungen diesbezüglich steht Ihnen Ihr BNP-Team jederzeit gerne zur Verfügung.

2. Wichtige Meldefristen im Februar 2022

  • Registrierkassenpflicht: Prüfung des Jahresbeleges bis 15.02.22

Zum Abschluss eines Geschäftsjahres ist für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen, zu überprüfen und gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist 7 Jahre aufzubewahren. Die verpflichtende Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2021 Ihrer Registrierkasse(n) hat bis längstens 15.02.2022 zu erfolgen.

  • Mitteilungen gem. § 109a und 109b EStG

Das österreichische Einkommensteuergesetz sieht eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten für natürliche Personen sowie Personenvereinigungen (OG, KG, GesbR, etc.) vor, sofern bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht und dabei bestimmte Entgeltsgrenzen überschritten werden. Die Meldeverpflichtung betrifft natürliche Personen als Unternehmen genauso wie Körperschaften öffentlichen und/oder privaten Rechts.

Mitteilungspflichtig gem. § 109a EStG sind ua Leistungen als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbstständiger Vortragender/Lehrender/Unterrichtender, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Privatgeschäftsvermittler sowie freier Dienstnehmer. Nicht mitteilungspflichtig sind sog. Bagatellfälle (unter EUR 900,00 pro Jahr gesamt und unter EUR 450,00 pro Leistung).

Mitteilungspflichtig gem. § 109b EStG sind Zahlungen in das Ausland für bestimmte Leistungen mit Inlandsbezug. Davon betroffen sind Leistungen aus selbstständiger Arbeit gem. § 22 EStG (ua Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern, Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten), die im Inland ausgeführt werden, Vermittlungsleistungen von un-/beschränkt Steuerpflichtigen, die sich auf das Inland beziehen, sowie kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Nicht von der Mitteilungspflicht betroffen sind Zahlungen pro Leistungserbringer im Ausland von unter EUR 100.000,00 in einem Kalenderjahr sowie jene Fälle, in denen ein Steuerabzug gem. § 99 EStG oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt.

Die Meldungen sind in elektronischer Form (ELDA oder Statistik Austria) bis Ende Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres an das Finanzamt zu melden. Mitteilungen für das Jahr 2021 müssen daher bis spätestens 28.02.2022 erfolgen. Es sind hinsichtlich der meldepflichtigen Daten jedenfalls die amtlichen Formulare zu verwenden. Hierzu verweisen wir auf die Homepage des BMF:

E109a: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E109a.pdf?open=inline

E109b: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E109b.pdf?open=inline

3. OÖ Job Week

Wir freuen uns, heuer als Arbeitgeber bei der OÖ Job Week dabei zu sein und laden alle interessierten Jobsuchenden herzlich zu unserem Tag der offenen Tür am Dienstag, 29. März 2022 in Gmunden oder am Donnerstag, 31. März 2022 in Linz (jeweils abends von 16-19 Uhr) ein. Eine Anmeldung ist erforderlich – unter folgendem Link finden Sie das Anmeldeformular sowie weitere Infos zur Job Week und zu unseren beiden Veranstaltungen: https://www.jobweek.at/

Machen Sie sich vor Ort ein Bild von den Karrieremöglichkeiten bei BNP Steuerberater – wir freuen uns auf Sie!

 

 

Redaktion: Dr. W. Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 08.02.2022

 

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